Beschwerde gegen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Abs. 3 BAO; Abweisung
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0013. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des Bf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vertreten durch ***1***, vom , betreffend Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** gem. § 232 Abs. 3 BAO ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben im Betrag € 440.314,57 (bestehend aus Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Kapitalertragssteuern der Jahre teilweise 2001 - 2009; siehe Aufgliederung im Bescheid) erlassen.
Der Sicherstellungsauftrag enthält den Hinweis, dass er sofort vollzogen werden kann und dass durch Hinterlegung des angeführten Betrages Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben bzw. bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag gründe sich auf das gegen den Bf als Beschuldigten gerichteten vor dem LG ***H*** anhängigen gerichtlichen Finanzstrafverfahren, zu Hv, in dem diesem das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß den §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG, für Abgaben unter anderem der Fa. ***2*** GmbH (kurz GmbH; StNr. ***XY***; umbenannt in ***3*** GmbH) vorgeworfen wird.
Auf die weiteren auszugsweise angeführten Ausführungen lt. Anklageschrift wird verwiesen.
Der Abgabenanspruch gegen die GmbH ergebe sich aus den im Strafverfahren zugrunde liegenden Abgaben, welche auch vom aktuellen Rückstandsausweis umfasst seien. Dazu wurde auch auf die Entstehung der Abgabenansprüche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nach der BAO iVm dem Umsatzsteuergesetz für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer verwiesen.
Auf die generellen Ausführungen zu den §§ 232 und 11 BAO wird verwiesen.
Aus § 11 BAO ergebe sich, dass eine Haftung erst bei rechtkräftiger Verurteilung in Betracht kommt, weshalb nach § 232 Abs. 3 eine Sicherstellung bereits ab Anhängigkeit eine Strafverfahrens zulässig sei.
Eine Erschwerung bzw. Gefährdung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben sei zu befürchten, weil:
Die GmbH am ***ZX*** gem. § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die Einbringlichkeit der Abgabenschulden sei daher bei der GmbH nicht mehr gegeben.
Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse wurde ausgeführt, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Zahlungsmöglichkeiten des Bf und der Höhe der gesamten noch offenen Abgabenforderungen vorliege.
Mit den Haftungsinanspruchnahmen vom , , und je vom wurde der Bf für Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt
€ 566.783,57 in Anspruch genommen.
Der Bf wurde im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens vor dem LG-***H*** am ***ZY*** zu einer unbedingten Geldstrafe von € 450.000,-- (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Im Strafverfahren erfolgte auch eine Verurteilung hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten der Fa. ***4*** GmbH iL. (kurz GmbH 2) in Höhe von € 429.189,40. Der gesamte strafbestimmende Wertbetrag für die Abgabenschulden der beiden GmbH´s habe lt. Anklageschrift € 1.085.827,40 betragen.
Mit Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Abs. 3 BAO vom wurden die im Strafverfahren gegenständlichen Abgabenschulden der GmbH 2 beim Bf mit einem Betrag von € 478.874,22 sichergestellt.
Aus diesen angeführten Haftungsverfahren würden sich gegenüber dem Bf insgesamt Abgabenforderungen iHv € 1.045.577,79 ergeben. Mit der vom Gericht verhängten Geldstrafe und dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag errechne sich eine Gesamtbelastung von € 1.886.287,54.
Hiebei sei zu berücksichtigen, dass mit ein weiterer Haftungsbescheid vom unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wurde.
Für vollstreckbare Abgabenverbindlichkeiten iHv € 952.483,46 bestehe im weiteren Verfahren (Zurückverweisung) daher die Gefahr einer weiteren Haftungsinanspruchnahme.
Anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung vom gab der Bf an über ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 547,-- zu verfügen. Weiters besitze er Ersparnisse in geringer Höhe, wozu näher Angaben verweigert wurden.
Eine Abfrage aus dem Grundbuch habe ergeben, dass der Bf Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und Hälfteeigentümer einer Liegenschaft ist.
Bezüglich einer Eigentumswohnung und der Liegenschaft bestünden eingetragene Höchstbetragspfandrechte.
Auf die vom Bf selbst aus einem Vorverfahren stammende Bewertung seines Vermögens mit
€ 1.053.897,00 (Anm. veraltet) wird verwiesen.
Aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung sei unter Bedachtnahme auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse auf eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung der diesem Bescheid zugrunde liegenden Abgaben zu schließen. Den gegenständlich noch zu erwartenden Forderung im Ausmaß von € 1.886.287,54 stünden Vermögenswerte von € 1.053.897,-- gegenüber.
Der eben angeführten Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben könne nur durch einen raschen Zugriff, um die Abgabenschuld voraussichtlich zu sichern, begegnet werden.
Zudem sei in Anbetracht der Gesamtsummer der Abgabenforderungen und der wirtschaftlichen Situation des Bf ein Insolvenzverfahren nicht auszuschließen.
Bei der Ermessensentscheidung wurde dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Vorzug gegeben, da nach der Rechtsprechung im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Bf in den Hintergrund treten.
Der Ausnahmefall der Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheiten liege aufgrund von aushaftenden Abgabenansprüchen von mehr als 1 Million Euro nicht vor (VwGH 2000/15/0042).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer selbst mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Darin führt er zunächst aus, dass die ausstellende Behörde den auf den rückdatierten Sicherstellungsbescheid, übermittelt durch das BG-***H*** am , bis heute nicht zugestellt habe.
Zudem sei dieser, wie auch alle vorherigen Bescheide (Haftungen, Sicherstellungen u.a.) mit rechtwidrigen Inhalten befüllt. Siehe Historie der Aufhebungen.
In der Begründung wird eine nachträgliche Erstellung bemängelt, sodass damit zusammenhängende Pfändungen rechtswidrig seien.
Die Übermittlung des Bescheides durch Dritte, durch das BG, ersetze die vom Gesetzgeber verpflichtende Bescheidzustellung nicht. Die Sicherstellung sei daher rechtswidrig.
Zur Sicherstellungsbegründung nach § 232 Abs. 3 BAO wurde darauf verwiesen, dass der 3 Absatz (welcher wörtlich angeführt wurde) mit Ababenverwaltungsreformgesetz beschlossen wurde, welches am kundgemacht und damit am in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz könne für Zeiträume davor nicht wirken, da rückwirkende Kraft per Gesetz bestimmt werden müsse.
Der mit rückdatierte Bescheid enthalte vorwiegend Abgabenarten vor dem Inkrafttreten des angefügten Absatzes 3 (€ 408.693,96).
Auf die Ausführungen betreffend der gegenständlichen GmbH im Zusammenhang mit rechtswidrig ergangenen Sicherstellungs - samt Haftungsbescheiden in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro, wovon inzwischen Bescheide für Beträge von ca.
€ 960.000,-- bereits aufgehoben wurden samt eines weiteren Wegfalls von Bescheiden für ca.
€ 240.000,-- aufgrund eines VwGH Erkenntnisses, wird verwiesen.
Diese Bescheide könnten nicht unter dem Deckmantel des Strafverfahrens kompensiert werden. Dies hätte zeitnah im Jahr 2009 erfolgen müssen und nicht eine Dekade später. Auch hiezu werde Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Eine Erschwerung bzw. Gefährdung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben sei entgegen der behördlichen Darstellung nicht gegeben.
Die angezogenen angeblich noch offen Abgabenforderungen würden überwiegend nicht bestehen.
Auf die weiteren Ausführungen, betreffend nicht mehr erwirkbaren rechtskräftigen Bescheiden, deren Aufhebungen durch Verwaltungsgerichte usw. wird verwiesen.
Dies werde auch durch Aufhebungen von Bescheiden durch das BFG betreffend die GmbH 2 bestätigt, wobei der strafbestimmende Wertbetrag mit € 229.848,43 bestimmt werde.
Die Behörde berufe sich rechtswidrig auf zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherstellungs - und Haftungsbescheide und komme mit nicht nachvollziehbarer Arithmetik auf den Betrag von € 1.886.287,54.
Die darin enthaltene Gerichtsstrafe habe keine Bedeutung auf die Sicherstellung.
Tatsächlich bestehe derzeit eine Sicherstellung zur GmbH iHv ca. € 240.000,-- (eliminiert durch das VwGH Erkenntnis, Ra/2016/15/0068) und zur ***5*** GmbH (kurz GmbH 3) iHv ca. € 140.000,--. Dies werde durch sein Privatvermögen absolut gedeckt, weshalb die gegenständliche Sicherstellungsmaßnahme rechtswidrig sei.
Neben der Aufhebung des Bescheides wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes (oder auch kurz FA) mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des mit erstellten Sicherstellungsauftrages gem. § 233 Abs. 2 BAO bei Gericht die Exekution zur Sicherstellung beantragt wurde.
Am wurde dem Finanzamt die Exekutionsbewilligung durch das BG ***H*** zugestellt. Die Zustellung des Sicherstellungsauftrages an den Bf erfolgte erst mit durch das BG ***H***.
Den Beschwerdeausführungen - deren Ausführungen angeführt wurden - wurde folgendes entgegengehalten:
Zum Einwand der unzulässigen Pfändungen wurde ausgeführt, dass dies nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den Sicherstellungauftrag ist.
Zur Bescheidzustellung durch das Gericht wurde auf die Zulässigkeit im Rahmen des § 233 BAO hingewiesen, welche am erfolgte.
Zur Anwendbarkeit des § 232 Abs. 3 BAO wurde ausgeführt, dass diese Gesetzesänderung am in Kraft getreten ist.
Da § 232 Abs. 3 BAO die Anhängigmachung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen zur Voraussetzung hat - welche jedenfalls nach dem erfolgte - komme es auf eine allfällige Tatbegehung für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt nicht an.
Auf die Ausführungen, dass ein Strafverfahren nur zeitnahe, analog dem im Juli 2009 eingeleiteten Strafverfahren, erfolgen dürfe (mit dem Hinweis auf die Anklageschrift vom ) wird verwiesen.
Ebenso wird auf die Ausführungen betreffend das Erkenntnis des ), welches die GmbH 3 betrifft, und darauf, dass Verweise auf frühere Haftungsverfahren keinen Einfluss hätten - da eine spätere Haftungsinanspruchnahme nicht ausgeschlossen sei - verwiesen.
Betreffend Gefährdung bzw. Erschwerung wurde ausgeführt, dass Abgabenforderungen die dem Vermögen des Bf gegenüberzustellen sind, € 1.755.341,27 (Aufgliederung siehe in der BVE) betragen würden.
Auf die weiteren Ausführungen betreffen die Aufhebung eines Sicherstellungsauftrages vom wird ebenso, wie auch auf die mit Urteil vom ***ZY*** erfolgte Verhängung einer Geldstrafe iHv € 450.000,-- und dass in diesem Urteil auch eine Bestrafung betreffend Abgaben der GmbH 2 erfolgte, wodurch ein Haftungsverfahren gem. § 11 BAO möglich wäre, verwiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom , in dem das bisherige Vorbringen aufrechterhalten wurde.
Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer iHv € 231.243,00 sei rechtswidrig (siehe bezughabende Erkenntnisse des VwGH)
Ebenso sei die Vorschreibung von Körperschaftsteuern, in der Höhe von € 140.011,37, rechtswidrig.
Die Vorschreibung von Umsatzsteuern, in Höhe von € 69.060,20, würden teilweise der Festsetzungsverjährung unterliegen und wurden zusätzlich mit Zahlungen iHv ca. € 225.000,-- überbedeckt.
Die bisherigen Anträge wurden aufrechterhalten.
Mit Vorhalt des wurde das Finanzamt aufgefordert, die vorgenommenen Pfändungsmaßnahmen bekannt zu geben.
Betreffend der im Sicherstellungsauftrag angeführten Haftungen im Betrag von € 566.783,57 wurde um Bekanntgabe ersucht, ob aufgrund der jeweils beantragten Aussetzungen der Einhebung gem. § 212a BAO zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages Zahlungspflichten des Bf bestanden haben.
Angemerkt wurde, dass für den Haftungsbescheid vom von keiner Zahlungspflicht auszugehen sei, da eine Beschwerdeentscheidung (Anm. betreffend Aussetzung der Einhebung) erst am erging (RV/6100065/2010).
Dieser Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes am dahingehend beantwortet, dass Aussetzungsverfahren für die Haftungsbescheide je vom und den vom (gemeint wohl aus 2014) noch unerledigt sind.
Auf die Erledigung der Aussetzung zum Haftungsbescheid vom durch das wurde hingewiesen.
In der Anlage wurden die entsprechenden Unterlagen der durchgeführten Pfändungsmaßnahmen vorgelegt.
Hingewiesen wurde darauf, dass der Bf in der Strafverhandlung vor dem OLG wegen der Strafhöhe vorbrachte, dass das Depot seit 2013 nicht ihm, sondern seiner Gattin gehöre. Das Gericht sei seinen Angaben gefolgt.
Dazu wurde weiters vorgebracht, dass der Bf seine Vermögenswerte zu entziehen und verheimlichen versuche, weshalb von einer Gefährdung der Einbringung auszugehen sei.
Auf die weiteren Ausführungen zur Gefährdung der Einbringung wird verwiesen.
Mit Vorhalt des wurde das Finanzamt aufgefordert Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu treffen, da die im Sicherstellungauftrag zugrunde gelegten Verhältnisse für den Zeitpunkt der Erlassung desselben nicht als aktuell anzusehen sind.
Dieser Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes mit Replik vom beantwortet, welche dem Bf im Zuge der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.
Zur wirtschaftlichen Situation des Bf wurde auf die Feststellung im Urteil des LG-***H*** vom ***ZY*** verwiesen, welche in unmittelbarer Nähe zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages gelegen sei.
Der Bf habe als Geschäftsführer der GmbH 3 im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages monatlich zwischen € 500,-- und 1.000,-- verdient.
Gemeinsam mit seiner Gattin habe er Mieteinkünfte von monatlich € 950,-- bezogen.
Sein Liegenschaftsvermögen habe im Wert von insgesamt € 520.000,-- bestanden.
Der Bf ist für seine Gattin sorgepflichtig.
Die Feststellungen laut Urteil des LG-***H*** hätten sich als unrichtig erwiesen, was sich aus der Aussage des Bf in der Berufungsverhandlung vom ***YW*** vor dem OLG-Linz ergebe.
Demnach stehe das Wertpapierdepot (€ 690.000,--) und ein Miteigentum an den im Urteil angeführten Fahrzeugen (drei PKW´s und ein Motorrad) nicht ihm sondern seiner Gattin zu, da es ihr vor Urteilsverkündung des LG-***H*** übertragen wurde.
Auf die Übermittlung des bezughabenden Verhandlungsprotokolls des OLG wurde verwiesen.
Zum Einkommen wurde ergänzend vorgebracht, das aufgrund übermittelter Lohnzettel für die Jahre 2017 und 2018 von einem Nettoeinkommen von € 528,-- bzw. € 559,-- auszugehen sei.
Zu den den Bf betreffend Belastungen wurde ausgeführt, dass das LG-***H*** von Forderungen seitens der Abgabenbehörde in Höhe von € 1,6 Mio. ausgegangen ist.
Als konkrete Belastungen wurde die vom LG-***H*** ausgesprochene Strafe iHv € 450.000,--, samt Kosten des Strafverfahrens und die Haftungsbescheide je vom samt Sicherstellungsbescheiden im Betrag von ca. € 240.000,-- und ca. € 143.000,-- angeführt.
Dazu komme der gegenständliche Sicherstellungsbetrag in Höhe von ca. € 440.000,--.
Sowohl das Urteil als auch die Haftungsbescheide seien im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages im Rechtsbestand gewesen.
Die Haftungsbescheide wurden angeschlossen.
Auf die generellen Ausführung zur Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung wird verwiesen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Nettoeinkommen des Bf unter Berücksichtigung der Sorgeverpflichtung das festgesetzte für 2018 gültige Existenzminimum nicht überschritten habe. Dem Bf verblieb daher lediglich ein monatliches Mieteinkommen von € 475,--.
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Veräußerung einer Liegenschaft (bei einem Liegenschaftsvermögen von € 520.000,--) auch mit Immobilienertragsteuer gem. § 29. Z2 iZhm § 30 ff EStG zu rechnen sei.
Demnach würde schon allein die gegenüberzustellende unbedingt verhängte Geldstrafe von € 450.000,-- zeigen, dass Einkommen und Vermögen in keinem Verhältnis zu diesen Belastungen standen.
Auf Aussagen des Bf vor dem OLG-Linz, wonach er nicht Wisse, wie er die verhängte Geldstrafe überhaupt zahlen könne, wird ebenso verwiesen wie auf die Ausführungen zu den zusätzlich bestehenden Beträgen aus Haftungen.
Eine Gefährdung ergebe sich aus der Übertragung von Vermögen an seine Ehegattin, welche vor ergehen des Urteils für ein Wertpapierdepot bzw. für Fahrzeuge erfolgte (siehe Aussagen in der Berufungsverhandlung vor dem OLG).
Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit ergänzendem Vorbringen des Bf vom wurde auf das nicht rechtskräftige Strafverfahren, woraus sich kein Einwand ergebe, verwiesen.
Auf die Ausführungen zu den im Haftungsbescheid angeführten bestehenden Belastungen bzw. angenommenen Vermögens, wird ebenfalls verwiesen.
Betreffend der vom Finanzamt angeführten Sicherstellungsaufträge (mit ca. - Beträgen vereinfacht dargestellt) über € 478.000,--, € 240.000,-- und € 143.000,--, wobei die Pfändungen im Grundbuch und betreffend das Wertpapierdepot teilweise noch nicht gelöscht seien, wurde auf deren Rechtwidrigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages hingewiesen.
Insofern Sicherstellungen seitens des BFG als Rechtswidrig erkannt wurden, was zwar zeitnah nach Ausfertigung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages geschah, hätte das Finanzamt bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bereits erkennen müssen, sodass die Vorsummen zur Aufrechnung nicht geeignet seien. Auf die weiteren Ausführungen dazu wird verwiesen.
Bezüglich Haftungs - und Sicherstellungaufträge habe aufgrund der Anträge um aufschiebende Wirkung keine Zahlungsverpflichtung bestanden.
Auf die Ausführungen betreffend einen weiteren Haftungsbescheid gem. § 11 BAO für Abgaben der GmbH 2, wird verwiesen.
Auf die Ausführungen betreffend das auf Dauer nicht haltbare zivilgerichtliche Fehlurteil (gemeint wohl das gerichtliche Urteil des LG-***H*** wegen Finanzvergehen), welches durch die Entscheidung des OLG Linz hinsichtlich der Strafhöhe reduziert wurde (von € 450.000,-- auf € 400.000,-- davon € 200.000,-- bedingt) und der Möglichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit Fußfessel abzudienen, wird ebenfalls verwiesen. Die noch bestehende Resturteilssumme könne da abgabenrechtlich irrelevant und Sache der Justiz nicht herangezogen werden.
Weiters enthält diese Stellungnahme Ausführungen, wonach sein Vermögen durch zu Unrecht erstellte rechtswidrige Sicherstellungen seit exakt 12 Jahren blockiert werde. Eingetragene Besicherungen seien durch VwGH und BFG aufgehoben worden, ebenso seien Forderungen von Kunden seit damals entzogen worden. Durch diese Sicherstellungen sei es zum Niedergang und Verlust des Hauptkunden der GmbH gekommen.
Zu den Vermögensverhältnissen wurde darauf verwiesen, dass die im Grundbuch vom Finanzamt angeführten Pfandrechte aufgrund von Löschungserklärungen rechtsenkleidet waren.
Die vom Finanzamt angeführte, vom Bf selbst in einem Sicherstellungsverfahren im Jahr 2009 bekannt gegeben Vermögensverhältnisse, seien veraltet.
Die Liegenschaften seien aufgrund von vergleichsbaren Wohnungsverkäufen in der Nähe seiner Objekte mit insgesamt € 815.000,-- zu bewerten( KG ***F*** € 155.000,--, KG ***G*** II € 280.000,-- und KG ***H*** € 380.000,--).
Diese Werte würden zur Bedienung der tatsächlichen Forderung ausreichen.
Den in der BVE vom dem Vermögen gegenübergestellten Belastungen (siehe Aufgliederung) hielt er entgegen, dass zwei Haftungsbescheide im Jahr 2021 aufgehoben wurden und der (Erg. einer) dem Strafurteil zugrunde liegende Abgabenbetrag sich von € 429.189,40 auf € 93.917,93 verringert habe, für den eine § 11 Haftung besteht. Diese sei rechtlich jedoch zu hinterfragen.
Gerechtfertigte Forderungen (lt. Tabelle) bestünden daher lediglich im Betrag des Sicherstellungsauftrages iHv € 440.314,57.
Der Replik des Finanzamtes hielt er entgegen, dass die seitens des Zivilgerichtes angenommen Forderungen der Abgabenbehörde iHv € 1,6 Mio., aufgrund substratloser und konkretisierungsloser Feststellungen beruhe. Auf die genauen Ausführungen dazu wird verwiesen.
Die von der Behörde in der Replik angenommenen Belastungen von ca. € 1,3 Mio. bestünden nur in Höhe von ca. € 440.000,-- zu Recht, dem das Grundvermögen iHv € 815.000,-- gegenüberstünde.
Zu Vermögensverhältnisse wurde weiters ausgeführt, dass den dargestellten monatlichen Einkünften keine Relevanz zukomme.
Den lt. Strafurteil angenommen Wert der Liegenschaften von € 520.000,-- stünden die nunmehr von ihm ermittelnden Werte (Anm. € 815.000,--) gegenüber.
Zur Vermögensverschiebung wurde darauf hingewiesen, dass die Schenkung betreffend das Wertpapierdepots (mit einem damaligen Wert von € 501.954,48) an seine Gattin mit notarieller Beglaubigung im Jahr 2013 fünf Jahre vor dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag erfolgte und dafür gesundheitliche Gründe sowie deshalb erfolgt sei, da mit keiner Fortsetzung des gerichtlichen Strafverfahrens zu rechnen gewesen sei.
Zudem sei unter Punkt V dieses Vertrages die Übernahme von den damals bestehenden Sicherstellungspfändungen im Betrag von € 856.524,48 durch die Nehmerin ausdrücklich festgehalten worden.
Die Übertragung des an den Fahrzeugen bestehenden Hälfteeigentums an seine Gattin, welche am erfolgt ist, sei aufgrund der Einstellung der Vollstreckung durch die Behörde am - somit nach Urteilsverkündung und gegenständlichem Sicherstellungsauftrag - möglich geworden.
Eine Vermögensverschiebung könne daher nicht angenommen werden.
Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides wurde daher aufrechterhalten.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom wurde dem Bf der Vorhalt des betreffend bestehender Zahlungspflichten bezogen auf Haftungsinanspruchnahmen samt Antwortschreiben des Finanzamtes vom , zur Kenntnis gebracht.
Daraus ergibt sich, dass aufgrund aufrechter Aussetzungsanträge gem. § 212a BAO keine konkrete Zahlungspflicht für die vom Finanzamt angeführten Haftungsbescheide im Betrag von € 566.783,57 - wie auch schon vom Bf eingewendet wurde - gegeben war.
Ebenso wurde ihm die Replik des FA aus dem Akt RV/6100529/2020 vom samt Beilagen, ausgefolgt, aus der sich die teilweise Umwandlung der gegenständlichen Beträge in die Abgabenart "19" ergibt.
Der Bf bestritt nicht, dass der zugrunde liegende Betrag von € ca. 440.000,-- noch offen sein wird.
Die sich aufgrund der Umwandlung in die Abgabenart 19 ergebenden einzelnen Posten könne er auf die Schnelle nicht nachvollziehen.
Auf die Ausführungen des Bf, wonach im (Sicherstellungsauftrag) ein zu hoher (unrichtiger; nämlich ca. € 952.000,--anstatt nunmehr ca. € 762.000,--) aushaftender Abgabenbetrag der GmbH angeführt war, wird verwiesen.
Betreffend Übergabe der Fahrzeuge am wurde vom Bf für 2018 ein Wert für die drei KFz´s (***I*** ca. € 50.000,--, ***J*** Cabrio, ca. € 12-15.000,-- und ein wertloser ***K***) und das Motorrad (ca. € 10-12.000,--) von zusammen ca. € 75,000,-- angegeben, wogegen der Amtsbeauftragte (Ab) keinen Einwand erhob.
Betreffend Übergabe der Fahrzeuge gab der Bf an, dass diese erst am , (Erg. Eigentumsfeststellung -Übergabsvertrag) mit Übergabe der Typenscheine und Fahrzeugbriefe erfolgte.
Der Ab hielt dem den Punkt II des Übergabevertrages entgegen, woraus sich - wie auch aus Angaben des Bf auf Seite 9 der Ergänzung - ergebe, dass eine Übergabe schon vorher, vor dem Sicherstellungsauftrag, angedacht war.
Der Bf hielt dem entgegen, dass geplant nur in dem Sinne zu sehen ist, dass eine Übertragung nach Einstellung der Pfändung und Freigabe der Typenscheine erfolgen sollte.
Der Ab gab zu der vom Bf vorgenommen Schätzung der Liegenschaften im Betrag von ca. € 815.000,-- an, dass dieser Wert mangels Vorlage der angeführten Nachweise nicht nachvollzogen werden könne.
Der Bf legte eine Aufstellung (E-Mail) der Bank ***L*** (kurz Bank) betreffend Wertpapierdepot vom (Beilage B) vor, woraus sich ergebe, dass Pfändungen noch aufrecht sind und dieses auch weiterhin belasten.
Als Beilage C legte er eine Kopie davon, mit Ergänzungen von ihm (kursiv) vor.
Daraus ergeben sich lt. seinen Berechnungen noch Belastungen iHv ca. € 1,3. Mio.
Der Ab gab dazu an, dass aus der Aufstellung des Sachbearbeiters der Bank zum Teil Beträge nicht aufscheinen und ohne den gesamten Akt nicht nachvollziehbar ist, inwieweit Pfändungen betreffend das Wertpapierdepot noch offen sind.
Dass das Depot nach wie vor mit Pfändungen belastet ist, blieb unbestritten.
Dazu verwies der Richter auf ein Schreiben der Bank vom , in der die Pfändung bezüglich des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages im 5. Rang angemerkt wurde.
Der Bf verwies dazu wiederum auf Pkt. V des Übergabevertrages.
Der Ab gab dazu an, dass dieser Pkt. V nicht dazu führe, dass seitens der Finanzamtes direkt die Gattin des Bf in Anspruch genommen werden könne, was wiederum vom Bf bestritten wurde.
Aus dem Akteninhalt wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Wertpapierdepots im Jahr 2013 weitere Haftungsbescheide vom , RV/6100879/2009 über € 130.000,-- und vom samt Sicherstellungsauftrag vom , RV/6100302/2010 iHv. ca. € 578.000,-- bestanden haben.
Der Bf gab dazu an, dass diese Belastungen nicht das Wertpapierdepot betrafen, siehe die vorgelegte Aufstellung der Bank.
Der Ab führte aus, dass der Bf selbst ausgesagt habe, dass ab der Übertragung im Jahr 2013 ein Zugriff auf das Wertpapierdepot seitens der Abgabenbehörde nicht mehr möglich war. Aus diesem Grund ist es bei den Vermögensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.
Der Bf bestritt und führte aus, dass das Wertpapierkonto auch nach dem Jahr 2013 durch die Abgabenbehörde belastet wurde, zB. mit € 240.000,--, weshalb dieses Depot aufgrund der vorhandenen Sicherstellungen in sein Vermögen einzurechnen wäre.
Strittig blieb im Falle der Relevanz des Depots für das Vermögen, der Wert, der lt. Abfragen des Ab zum € 510.687,06 (Beilage D) bzw. auch aufgrund der Mitteilung der Bank vom (Beilage E) € 484.984,52 betragen habe.
Dem hielt der Bf entgegen, dass das Wertpapierkonto selbst fehle und lt. seinen Unterlagen samt Wertpapierdepot am von € 735.878 auszugehen ist.
Dem Bf wurde zur Vorlage eines Auszuges eine Frist bis eingeräumt.
Zur Vermögensverschiebung brachte der Ab vor, dass der Bf im Jahr 2019 (lt. Vereinbarung vom ***WZ***) auf seien Grundstücken Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten seiner Gattin und ***M*** eintragen ließ.
Der Bf verneinte dazu eine Benachteiligung der Abgabenbehörde, da Pfändungen über ca. € 240.000,--, € 143.000,-- und € 444.000,-- (Anm. richtig wohl 440.000,--) bereits eingetragen waren (siehe auch Grundbuchsauszüge).
Auf die Ausführungen des Ab betreffend einer Gefährdung durch zitieren eines Details aus dem Strafurteil des LG-***H***, was vom Bf wiederum bestritten wurde, wird verwiesen.
Mit Anbringen vom gab der Bf den Wert des Wertpapierdepots samt Konto mit ca. € 735.000,-- bekannt und legte die bezughabenden Berechnungsgrundlagen vor.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass er zu beiden Konten bis zum heutigen Tag als Eigentümer ausgewiesen werde (siehe Kontoauszüge der beiden Endjahres-Depotauszüge, Anm. 2018 u. 2019).
Der Vermerk "Sperre" auf den Kontoauszügen bedeute, dass die Behörde jederzeit Zugriff auf die Wertpapier und das Konto hat und hatte.
Weiters gab er bekannt, dass der Übernahmevertrag vom erst am an die Bank übermittelt wurde, weshalb bezüglich der vorher erfolgten Pfändung (eingetragen am ) keine Wirksamkeit gegeben wäre.
Der Vermögensstand betrage gegenüber den teils ohnehin imaginären Forderung der Abgabenbehörde € 1.550.880,--.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus Feststellungen zum Akt RV/6100529/2020 des BFG (siehe Replik das FA vom ) ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Abgaben iHv € 440.314,57 nach wie vor aushaften.
Dies wurde dem Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens erging am an den Bf für Abgaben der GmbH ein Haftungsbescheid gem. § 11 BAO über € 483.735,19, welcher die gegenständlichen Abgaben beinhaltet. Das bezughabende Beschwerdeverfahren liegt dem BFG unter RV/6100529/2020 vor.
Aus dem Rechtsmittelverfahren zu RV/6100880/2009 betreffend einen Sicherstellungsauftrag ist zu ersehen, dass der Bf in der Beschwerdeergänzung vom angab, dass den Abgabenforderung iHv damals ca. € 478.000,-- das bestehende Wertpapierdepot gegenübersteht.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß § 232 Abs. 3 BAO gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Unstrittig blieb, dass die formellen Voraussetzungen im Sinne des § 232 Abs. 2 BAO (voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld usw.) vorliegen.
Der gegenständliche Sicherstellungsauftrag richtet sich daher gegen den Bf als potenziell haftungspflichtigen gem. § 11 BAO für Abgaben der GmbH.
Es liegt daher ein Gesamtschuldverhältnis vor. Die Gefährdung (Erschwerung) muss bei allen Gesamtschuldnern, somit bei der GmbH als auch dem Bf, gegeben sein (siehe ).
Unbestritten blieb, dass die GmbH Vermögenslos war (siehe Löschung im Firmenbuch) und die Abgaben bei dieser uneinbringlich sind.
Wenn vom Bf die Rechtmäßigkeit der Zustellung bekämpft wird, welche durch die Abgabenbehörde hätte erfolgen müssen, ist, wie schon vom Finanzamt hingewiesen wurde auf § 233 BAO zu verweisen, wonach eine Zustellung (erfolgt am ) auch durch das Gericht möglich ist. Demgemäß steht dem Bf auch die entsprechende Beschwerdemöglichkeit, wie von ihm genutzt, zu.
Auf den Einwand betreffend der im Zusammenhang stehenden Pfändungen ist im gegenständlichen Verfahren betreffend Zulässigkeit des Sicherstellungsauftrages nicht einzugehen.
Zur Anwendbarkeit des § 232 Abs. 3 BAO, welche vom Bf bestritten wird, ist auszuführen, dass diese Gesetzesänderung mit dem Tag der auf die Kundmachung folgt, somit dem (unstrittig) in Kraft getreten ist.
Da § 232 Abs. 3 BAO die Anhängigmachung eines Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen zur Voraussetzung hat - welche jedenfalls nach dem erfolgt ist - kommt es auf eine allfällige Tatbegehung für die Jahre 2000 und 2001 nicht an.
Demnach sind grundsätzliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gem. § 232 Abs. 3 BAO gegeben.
Zur Entstehung des Abgabenanspruches ist auf das Urteil des LG-***H*** vom ***ZY*** zu verweisen, welches zur Verurteilung wegen einer Abgabenhinterziehung (teilweise Versuch) und gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung von zusammen ca. € 1.085.000,-- - beinhaltend die gegenständlichen Abgaben - führte.
Dieser Schuldspruch wurde seitens des OGH mit Entscheidung vom ***WX*** bestätigt.
Mit Entscheidung des OLG-Linz vom ***YW*** wurde lediglich die Strafe herabgesetzt (von € 450.000,-- auf € 400.000,--, wobei ein Teil von € 200.000,-- bedingt nachgesehen wurde).
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf schließlich gem. § 11 BAO für Abgaben der GmbH iHv € 483.735,19 herangezogen, welche die gegenständlichen Abgaben beinhalten.
Diese Abgaben haften nach wie vor unberichtigt aus (siehe auch Feststellungen aus dem Akteninhalt).
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Bf ist daher von der Entstehung des zugrunde liegenden Haftungsanspruches gem. § 11 BAO (samt den dort festgestellten Abgabenansprüchen) auszugehen.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.
Zur vorliegenden Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben bezogen auf sonstige Umstände, ist auf das vorliegende, inzwischen rechtskräftige, gerichtliche Finanzstrafverfahren zu verweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH z.B. vom , 89/15/0131; siehe dazu auch "Ritz" Kommentar zur Bundesabgabenordnung, sechste Aufl., zu § 232, Tz 5 letzter Satz) reichen Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchhaltung (im gegenständlichen Fall der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens) allein ohne Bedachtnahme auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen noch nicht stets aus, damit eine solche Gefährdung oder Erschwerung angenommen werden darf.
In jedem Fall bedarf es daher einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gesamtschuldner, insbesondere mit der des Bf (siehe dazu auch ).
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese im Sicherstellungsauftrag unzutreffend, da die Vermögensverhältnisse aus dem Jahr 2009 stammten, festgestellt wurden.
Aufgrund einer Aktualisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Finanzamt (Replik) vom wurde für die Jahre 2017 und 2018 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 520,-- bzw. € 560,-- festgestellt, wobei mit den zusätzlichen Mieteinkünften (€ 450,-- monatl.) und der bestehenden Sorgepflicht das geltende Existenzminimum nicht überschritten werde.
Dazu gab auch der Bf an, dass dem Einkommen keine Relevanz zukommt.
Daraus ergibt sich, dass aufgrund des geringen Einkommens im Verhältnis zu den gegenständlichen Abgabenforderungen jedenfalls eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung angenommen werden kann.
Bezüglich des Liegenschaftsvermögens ging das Finanzamt im Jahr 2018 von einem Wert von ca. € 520.000,--, der nicht näher erläutert wurde.
Demgegenüber wurde seitens des Bf sein Liegenschaftsvermögen mit ca. € 815.000,-- (für jede einzelne Liegenschaft) geschätzt, und auf die Schätzungsgrundlagen verwiesen.
Dem ist nach Ansicht des BFG zu folgen, da Liegenschaften in ***H*** bekannterweise erhebliche Wertsteigerungen erfahren haben.
Den vom Finanzamt geäußerten Zweifeln wird nicht gefolgt, da eine konkrete Aufschlüsselung bzw. Bewertung für die einzelnen Liegenschaften nicht erfolgte und nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Annahmen oder Angaben der vom LG-***H*** angenommene Wert der Liegenschaften beruht.
Strittig ist weiters, ob das bestehende Wertpapierdepot samt Konto dem Bf zuzurechnen ist oder nicht, oder wie der Bf vermeint durch die bestehenden Belastungen durch Pfändungen dem Finanzamt ohnedies Verfügungsmacht zukommt, weshalb es seinem Vermögen im Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages zuzurechnen wäre.
Der Bf sagte selbst am ***YW*** vor dem OLG-Linz aus, dass das Wertpapierdepot samt Konto bereits vor dem Urteil des LG-***H*** nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner Gattin gestanden ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde das FA erstmals von einem Eigentumsübergang in Kenntnis gesetzt.
Die Bank wurde, wie den Angaben des Bf in der obigen Ergänzung zu entnehmen ist, ebenfalls erst nach erstellen des gegenst. Sicherstellungsauftrages, am vom Eigentumswechsel informiert.
Dazu wurde im gegenständlichen Verfahren die Vereinbarung vom , wobei die Echtheit der Unterschriften notariell am beglaubigt wurde, vorgelegt. Ein Notariatsakt liegt daher nicht vor.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass Pfändungen seitens des Finanzamtes weiterhin durchgeführt und von der Bank rangmäßig vorgemerkt wurden.
Die lt. Pkt. VI. dieses Vertrages festgehaltene Anweisung an die Bank, die Gattin des Bf anstatt den Bf selbst als Kontoinhaber einzutragen erfolgte bisher nicht (siehe die im Akt vorliegenden Depotauszüge zB. vom ).
Wie sich aus § 943 ABGB sowie Beispielsweise einer OGH-Entscheidung vom , 1Ob115/02x, ergibt, erfordert eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit einen Notariatsakt. Ein solcher liegt nicht vor. Eine Übergabe von Unterlagen die es der Übernehmerin erlaubt hätten, über die Wertpapiere samt Konto frei zu verfügen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (siehe insbesondere aus dem Übernahmevertrag).
Demnach ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass neben dem Schenkungsversprechen ein nach außen hin erkennbarer Akt hinzutreten muss, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus seiner Gewahrsame sogleich in die des Beschenkten zu übertragen.
Letztlich kann eine Klärung nur durch ein Zivilgericht erfolgen, wobei nicht ersichtlich ist bzw. dazu kein Parteienvorbringen erstattet wurde, dass die Gattin gegen die Pfändungen Widerspruch (§ 14 Abgabenexekutionsordnung samt Klagemöglichkeit) erhoben oder sonst Klage betreffend Eintragung als Kontoinhaberin geführt hätte.
Eine wirksame Eigentumsübertragung für das gegenständliche Wertpapierdepot samt Konto ist daher nicht anzunehmen, weshalb die bezughabenden Werte beim Vermögen des Bf zu berücksichtigen sind.
Bezüglich des Wertes ist den Ausführungen des Bf zu folgen, welche detailliert zum maßgeblichen Stichtag dem (samt entsprechender Abfragenachweise) mit ca. € 735.000,-- anzunehmen ist. Siehe dazu auch die Wertannahme durch das LG ***H*** (1 ½ Monate vorher mit ca. € 690.000,--).
Die Bewertung durch das Finanzamt (samt entsprechender Abfragen) erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt zum , wobei die Buwog-Aktien fehlen und kein Wertansatz für das Wertpapierkonto erfolgten.
Das Vermögen (Liegenschaften samt Vermögen aus Wertpapieren) des Bf ist daher zum Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages am mit ca. 1.550.000,-- anzunehmen. Aufgrund der Immobilienertragsteuer ist für Grundstücke die nicht den Hauptwohnsitz des Bf darstellen von einem geringeren Wert auszugehen, sodass das Vermögen jedenfalls mit unter 1,5 Mio. Euro anzunehmen ist.
Zu den vorliegenden Belastung, die seitens des Bf ebenfalls bestritten werden, lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages die durch Urteil ausgesprochene Strafe iHv € 450.000,--, der gegenständliche Sicherstellungsauftrag iHv ca. 440.000,--, sowie die Beträge aus Haftungsinanspruchnahmen je vom samt Sicherstellungsaufträgen (ca. € 240.000,-- und ca. € 143.000,--; aufgehoben im Jahr 2021) somit ca. € 383.000,-- vor.
Eine weitere Belastung ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag (siehe Feststellung aus dem Akteninhalt) über ca. € 478.000,--, (aufgehoben am ), zusammen somit drohende Belastung iHv ca. € 1.751.000,--.
Dadurch ist jedenfalls eine drohende Beanspruchung und aufgrund der durch die Sicherstellungsaufträge vorgenommenen Pfändungen eine Beeinträchtigung des Vermögens des Bf gegeben.
Zu beachten ist auch ein weiterer - damals noch offener - Haftungsbescheid iHv ca. € 130.000,-- (aufgehoben am , RV/6100879/2009) für den zwar aufgrund einer Aussetzung der Einhebung keine unmittelbare Zahlungspflicht bestand und kein Sicherstellungsauftrag verbunden war.
Dabei ist es unbeachtlich, dass nicht alle Forderung seitens der Finanzbehörde erhoben wurden. Auch die gerichtlich verhängte Strafe stellt eine drohende Beeinträchtigung des Vermögens des Bf dar.
Der nachträglich - nach Erstellung des gegenst. Sicherstellungsauftrages - erfolgten Einstellung der zugrunde liegenden Haftungen und Sicherstellungsaufträge, kommt keine Bedeutung zu, da nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sind (siehe VwGH zB. vom , 2002/13/0045, 0046). Entscheidend sind die Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages.
Auch die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafe durch das OLG-Linz ist daher ohne Relevanz.
Aufgrund der bestehenden Belastungen, welche das Vermögen des Bf erheblich übersteigen, ist von einer Gefährdung jedenfalls aber von einer Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben auszugehen.
Bezüglich der Vermögensverschiebungen betreffend Wertpapierdepot und Fahrzeugen kann dem Finanzamt nicht gefolgt werden.
Eine Übergabe des Wertpapierdepots, ist wie oben ausgeführt, nicht anzunehmen.
Bezüglich der Fahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass ein beabsichtigte Übereignung nicht für die Annahme einer Gefährdung ausreicht, da einer solchen entsprechende Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen sind (siehe "Ritz" Kommentar zur BAO, 6. Aufl. § 232, Rz 6).
Tatsächlich erfolgte eine Übergabe der Fahrzeuge erst nach Einstellung der Vollstreckung durch das FA (am ) durch Ausfolgung der Typenscheine und Fahrzeugbriefe am . Der aufgrund Punkt II. dieser Vereinbarung zugrunde liegende (teilweise nach Einstellung der Vollstreckung) angeführte Übertragung von Anteilen, tritt daher in den Hintergrund.
Zu beachten ist aber schon, dass eine Vermögensverschiebung jedenfalls (siehe Wertpapiere) versucht wurde und dass zukünftigen Zugriffen auf die Grundstücke die eingetragenen Belastungs - und Veräußerungsverbote entgegenstehen.
Bezüglich der Ermessensentscheidung, der der Bf nicht entgegengetreten ist, ist dem Finanzamt zu folgen, wenn es aufgrund der Sachlage dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegenüber berechtigten Interessen des Bf gegeben hat.
Auf die weiteren zum Teil umfangreichen Ausführungen des Bf, insbesondere, dass die zugrunde liegenden Abgaben rechtswidrig und damit unrichtig seien (was teilweise unbegründet blieb, siehe Vorlageantrag) ist nicht einzugehen. Auf die Richtigkeit der Abgaben kommt es im Sicherstellungsverfahren ebensowenig an, wie in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Haftungsverfahren. Auf die Entstehung des Abgabenanspruches in Form des Haftungsanspruches durch das vorliegende Urteil wird wiederum verwiesen.
Dem FA ist entgegenzuhalten, dass es auf Details aus dem gerichtl. Finanzstrafverfahren nicht ankommt, da das Finanzstrafverfahren ohnedies der Gefährdung bzw. Erschwerung zugrunde zu legen ist.
Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund der Tatsachenfeststellungen ist die Entscheidung als Ausfluss der Gesetzeslage anzusehen, die durch die ständige Rechtsprechung des VwGH gedeckt wird), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100163.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-28815