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Überschießende (kumulative) Bestrafung nach dem LSD-BG ist unionsrechtswidrig
verb Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic; ua; in diesem Sinn auch , Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; , verb Rs C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.
Der EuGH hat zuletzt mehrfach entschieden, dass die Kumulation der Verwaltungsstrafen für die Verletzung formeller Verpflichtungen bei Inbound-Dienstleistungen nach dem AVRAG alte Fassung bzw dem LSD-BG unverhältnismäßig ist und daher in unzulässiger Weise die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Der VwGH hat daraufhin in einem konkreten Fall nur eine einzige Strafe verhängt. Im Hinblick auf die derzeit unklare Rechtslage ist auf eine baldige Änderung bzw Klarstellung der Rechtslage zu hoffen.