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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2021, RV/7500557/2021

Irrtümliche Aktivierung einer falschen Autonummer beim Handy-Parken

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700377698/2021, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 40,00) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), somit gesamt € 60,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216700377698/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Weinberggasse gegenüber 71, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 50,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 14:02 Uhr in Wien 19, Weinberggasse 71 ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie durch Einsichtnahme in ihr Konto bei Handy-Parken.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Ihr PKW in der angeführten Zeit vor Ort parkte und Sie vis a vis im Pensionistenhaus Wohnpark Fortuna waren. Sie wendeten ein, dass Sie bei EASY PARK irrtümlich das Kennzeichen ***2***, statt des richtigen Kennzeichens ***1*** getippt haben und ersuchten, da Sie einen Ziffern-Irrtum aufklärten und nachwiesen, einzustellen.

Ihrem Einspruch legten Sie einen Auszug von EASY PARK mit der Buchung von 12:34 Uhr bis 14:45 Uhr bei.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Wie den Buchungen Ihres Kontos bei Handy-Parken zu entnehmen ist wurde am für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** anstatt ***1*** ein elektronischer Parkschein gebucht.

Es wurde somit für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere auch aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiert, kein gültiger elektronischer Parkschein gebucht.

Sie haben bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen unbestritten ließen.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Unter Berücksichtigung des Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz sowie die gezeigte Schuldeinsichtigkeit, konnte die Strafhöhe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Am war mein Fahrzeug um 14.02 Uhr in 1190 Wien, gegenüber Nr. 71, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen.
Das Kennzeichen für den Mercedes B, blaue Farbe, lautet richtig
***1***
Ich tippte irrtümlich in das elektronischen Parksystem (easypark) das Kennzeichen
***2*** ein.

In der Berufung konnte ich diesen Irrtum mittels der Parkzeitbestätigung von easypark aufklären, somit beweisen.
Ich führte auch an, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
***2*** KEIN Mercedes in blauer Farbe ist.

Dieser Irrtum wurde von der Behörde nicht anerkannt!
Im Straferkenntnis, Seite 3, 6. Absatz, wird angeführt, dass ich die gebotene Sorgfalt außer Acht ließ, die vom Fahrzeuglenker zu erwarten sei.
Es wird vorausgesetzt, dass vor Absendung des elektronischen Parkscheines das richtige Kennzeichen überprüft wird.
Wodurch zum Ausdruck gebracht wurde, dass fahrlässiges Verhalten vorliegt und dies den festgesetzten Strafbetrag rechtfertigt.
Es wird sowohl die entrichtete Parkgebühr für das falsche Kennzeichen als auch der Strafbetrag von der Behörde vereinnahmt.

Der Vorfall entspringt einem Irrtum, der falschen Kennzeichenangabe zur richtigen Parkzeit im elektronische Parksystem.
Als Bürger stelle ich fest, dass die Behörde mit einem vergleichbaren Irrtum unterschiedlich umgeht und Fehler ungleich sanktioniert.

Im November 2018 parkte ich den PKW, Mercedes grau ***3*** in einer gebührenpflichtigen Zone im 14. Bezirk. Als ich zum Fahrzeug kam war eine Organstrafverfügung an der Windschutzscheibe angesteckt.
Die nämliche Begründung, der gültige Parkschein fehlte für das Kennzeichen
***4***.
Das Aufsichtsorgan hatte sich geirrt und eine falsches Kennzeichen angeführt, also fahrlässig gehandelt.

Ich rief in der Leitstelle an und erklärte den Irrtum. Die Beamtin ersuchte mich am Telefon zu warten.
Nach einigen Minuten sagte sie, es liegt ein Irrtum vor, es wurde schon festgestellt dass
***4*** kein Mercedes grau ist.
Irrtümer sollen nicht passieren, sind aber menschlich möglich, das Verfahren ist schon beendet, die Verfügung ist gegenstandslos.
Ich möge meinen Parkschein jedenfalls noch 6 Monate aufheben, falls doch ein weiterer Beweis notwendig ist.

Für mich war das Verhalten logisch und nachvollziehbar. Der Irrtum des Behördenorganes musste für mich folgenlos bleiben.
Umgekehrt wird es aber nicht so befunden, sondern auf den Umstand der Fahrlässigkeit von der Behörde beharrt.

Während sich ein/e Mitarbeiter/in der MA 67 irren darf, ist es bei mir als Fahrzeuglenker nicht tolerabel. Darin sehe ich eine krasse Ungleichheit und Ungleichbehandlung für eine ganz gleiche Fahrlässigkeit.

Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens i.S. meiner Begründung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:02 Uhr in der im 19. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Weinberggasse gegenüber 71, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass am um 12:34 Uhr ein 120-Minuten-Parkschein mit der Transaktions-ID 349935592, aber nicht für das behördliche Kennzeichen ***1***, sondern für das behördliche Kennzeichen ***2*** gebucht wurde.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Wegen des nicht (korrekt) aktivierten elektronischen Parkscheines hat der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines kann unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (vgl. , s. auch , , ).

Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liegt eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl. wiederum , , , ).

Der Bf. hat daher nach dem geschilderten Sachverhalt unzweifelhaft das Tatbild der Abgabenverkürzung bewirkt.

Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. , mwN).

Weil an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Grundsätzlich ist von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er sowohl beim Ausfüllen eines Papierparkscheines als auch bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben überprüft.

Im vorliegenden Fall wurde ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, da bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines nicht überprüft wurde, ob das Kennzeichen korrekt eingetippt bzw. für das richtige Fahrzeug aktiviert wurde.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Der Beschwerdeführer geht weiters davon aus, dass die Behörde mit einem vergleichbaren Irrtum unterschiedlich umgegangen sei und Fehler ungleich sanktioniert habe.

Abgesehen davon, dass das Bundesfinanzgericht ausschließlich dazu berufen ist, die Beschwerde im Einzelfall auf Grund der aktuellen Rechtslage zu beurteilen, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Szenario um eine andere, nicht mit dem beschwerdegegenständlichen Verfahren vergleichbare, Fallkonstellation.

Selbst wenn vergleichbare Sachverhalte vorlägen, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz in Art. 7 B-VG davon auszugehen, dass aus dem Fehlverhalten einer Behörde in anderen Fällen kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten abgeleitet werden kann (vgl. ).
Es erwächst dem Beschwerdeführer kein Recht daraus, dass sein Fehlverhalten nicht geahndet werde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. , mwN).

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer/in zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Als mildernd ist auch zu werten, dass der Beschwerdeführer einen elektronischen Parkschein, wenn auch nicht mit dem richtigen Fahrzeugkennzeichen, aktiviert und so seinen Willen dokumentiert hat sich rechtskonform zu verhalten.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Da die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe bereits tat- und schuldangemessen auf € 40,00 herabgesetzt hat, kommt unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe und angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafsatzes sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise


Zitiert/besprochen in
ZVR 2021/214
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500557.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at