Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.09.2021, RV/7102324/2021

Zurückweisung einer - gegen die Bescheidbegründung gerichteten - Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2*** betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

In ihrer Abgabenerklärung für das Jahr 2020 gab die Bf. der Abgabenbehörde negative, - aus der tagweisen Beherbergung einer Ferienwohnung resultierende - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.054,13 Euro bekannt.

Aufgrund eines mit datierten Bedenkenvorhaltes, wonach nämliche Einkünfte im Jahr 2019 als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden seien, replizierte die Bf. - unter Vorlage sämtlicher, in Konnex mit der Beherbergung im Jahr 2020 stehender Belege - wie folgt:

"Die erklärten gewerblichen Einkünfte im Jahr 2020 betreffen dasselbe Objekt "***3***", wofür im Jahr 2019 die Vermietungseinkünfte erklärt wurden. Der Grund für den Wechsel der Einkünfteermittlung war die neuerliche Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH), ob die Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt? Die Vermietung des betreffenden Objektes erfolgt ausschließlich über die Internetportale Airbnb, Booking.com, Ferienwohnung etc. wobei den Gästen ein sauberes Zimmer inkl. Bettwäsche und Handtücher, Internet- und TV-Anschluss, Parkplatz etc. angeboten wird. Es gibt keine Mietverträge dazu, da die Gäste üblicherweise die Wohnung Tagesweise mieten. Der zusätzliche Service wird teilwiese von mir persönlich erbracht, teilweise von meinem Mann und wenn wir nicht vor Ort sind, werden die Leistungen von einer Nachbarin entgeltlich erbracht. Unter Abwägung dieser Umstände, kam der VwGH in einem ähnlichen Fall zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Deswegen wurde ein Gastgewerbe beim zuständigen Bezirksamt registriert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2020 erklärt."

Das Finanzamt folgte obigen Ausführungen der Bf. nicht und qualifizierte im, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2020 die Einkünfte aus der Beherbergung als solche aus Vermietung und Verpachtung, respektive legte diese (fälschlicherweise) im Betrag von - 1.053,63 Euro der -letztendlich in eine Gutschrift von 929,00 Euro mündenden - Abgabensetzung zu Grunde. Hierbei wurde die Subsumtion der Einkünfte wie folgt begründet: "Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen ist ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (). Das von Ihnen angesprochene VwGH-Erkenntnis betrifft die Einordnung im Gewerberecht und nicht im Steuerrecht. Vermietung und Verpachtung wird steuerrechtlich in der Regel dann zum Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist und der Vermieter an den Mieter besondere zusätzliche Leistungen erbringt. Als Vermögensverwaltung (=Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wurde von der Rechtsprechung u.a. eine Frühstückspension mit vier Fremdenzimmern und darin acht Betten, auch bei einer Gewerbekonzession sowie ebenso eine Frühstückspension mit fünf Fremdenzimmern und darin neun Betten, auch wenn in geringem Umfang neben dem Frühstück kalte Speisen verabreicht, Kabel-TV-Geräte in den Zimmern bereitgestellt, die Zimmer täglich gereinigt sowie Telefonate und Post für die Gäste entgegengenommen werden, angesehen. Auf ein aktuelles Erkenntnis des , wird verwiesen. Im vorliegenden Fall wird eine einzelne Wohnung vermietet und Nebenleistungen in kleinem Umfang (Reinigung, zur Verfügung stellen von TV etc.) erbracht. Unter dem Blickwinkel der zitierten Judikatur ist daher nicht davon auszugehen, dass die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten werden und ist daher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen."

In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen, einen Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) beinhaltenden Beschwerde vom wurde wie folgt ausgeführt: "Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie in der Erklärung eingetragen, wurden vom Finanzamt nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt. Stattdessen wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Finanzamt selbst veranlagt. Die Klientin hat am das Gastgewerbe am Standort "***3***," registriert mit der GISA Zahl ***4***. Die Entscheidung die Wohnung als Betrieb gewerbsmäßig zu betreiben anstatt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde einerseits deswegen getroffen, weil vom Verwaltungsgerichtshof () eine Entscheidung darüber getroffen wurde, wonach das Vermieten einer Ferienwohnung über die Internetportale Airbnb, Booking.com, Ferienwohnung etc. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Andererseits beabsichtig die Klientin in der Zukunft (sobald die Corona-Krise vorbei ist) weitere Objekte anzumieten und sie ebenfalls tagesweise an die Gäste weiter zu vermieten. Dafür werden die Leute angestellt um zusätzlichen Service anzubieten. Derzeit wird der zusätzliche Service teilweise von mir persönlich erbracht, teilweise von meinem Mann und wenn wir nicht vor Ort sind, werden die Leistungen von einer Nachbarin entgeltlich erbracht. Unter Abwägung dieser Umstände, kam der VwGH in bereits erwähnten Fall zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Deswegen wurde ein Gastgewerbe beim zuständigen Bezirksamt registriert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2020 erklärt. Darüber hinaus wurde dem Finanzamt am ein Erklärungswechsel mitgeteilt (anbei), wonach ab die Einkünfte aus Gewerbebetrieb am selben Standort erzielt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ersuchen wir das BFG den Einkommensteuerbescheid 2020 zu korrigieren und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anstatt aus Vermietung und Verpachtung zu erklären."

Das Finanzamt folgte dem Antrag der Bf. auf Direktvorlage, in dem die Beschwerde dem BFG am , sprich sohin innerhalb der Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem BFG zur Entscheidung übermittelt wurde, wobei die belangte Behörde im Vorlagebericht ergänzend auf den Umstand verwies, den Verlust (Werbungskostenüberschuss) aus der als Vermietung und Verpachtung qualifizierten Tätigkeit unrichtigerweise mit 1.053,63 Euro anstatt in erklärter Höhe von 1.054,13 Euro in Ansatz gebracht zu haben.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn nicht zulässig ist.

In Ansehung der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall einzig und allein die Subsumtion der Tätigkeit unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung oder jene aus Gewerbebetrieb auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht, ist die Bf. auf die Tatsache zu verweisen, dass nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie jener im verfahrensrechtlichen Schrifttum die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart bei Einkommensteuerbescheiden keinen Teil des Spruches, sondern lediglich zur Bescheidbegründung gehört, mit der Folge, dass selbst eine unrichtige Qualifikation nicht anfechtbar ist ( sowie die diesbezüglichen Ausführungen in Ritz, BAO6, § 293 a, Tz 2).

Nach Ansicht des BFG ist - im Gegensatz zu den Ausführungen im Vorlagebericht - auch der Umstand, dass die Bf. aus ihrer Tätigkeit einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1,054,13 Euro erklärt hat, während die belangte Behörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich in Höhe eines Werbungskostenüberschusses von 1.053,63 Euro in Ansatz gebracht, respektive der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt hat, in Anbetracht der Tatsache, - dass selbst die Korrektur des Einkommens um 0,50 Euro jedenfalls in eine Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 in Höhe einer Gutschrift von 929,00 Euro mündet -, belanglos.

Mit anderen Worten ausgedrückt, ist sohin der Bf. im streitgegenständlichen Jahr weder aus dem, wenn auch fehlerhaften Ansatz der Einkünfte, noch aus der abgabenbehördlichen Subsumtion derselben unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung eine wie immer geartete Beschwer erwachsen, respektive würde - wie schon an obiger Stelle ausgeführt -, die von der Bf. im Rechtsmittel angestrebte Qualifikation der negativen Einkünfte von 1.054,13 Euro als solche aus Gewerbebetrieb zu keinem abweichenden steuerlichen Endergebnis führen.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits die Zurückweisung direkt auf den Rechtsvorschriften der BAO fußt, andererseits das Verwaltungsgericht auch nicht von der zur Thematik der exklusiven Bekämpfbarkeit des Bescheidspruches ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102324.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at