Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens ohne steuerliche Auswirkungen in den Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. VN RI in der Angelegenheit der Parteien "AZO" AZO Immobilien Handel KG und Finanzamt Österreich als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes FA
über die Beschwerde vom
des Herrn VN ID als Kommanditisten dieser KG, vertreten durch die BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, 3150 Wilhelmsburg gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom an die "AZO" AZO Immobilien Handel KG über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO 2007 , und gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom an dieselbe KG betreffend Feststellungen gem. §188 BAO 2007
nach den Vorlageanträgen des Herrn VN ID und des Herrn Mag. VN HS, jeweils als Gesellschafter der KG
zu Recht erkannt:
Der oben erwähnte Wiederaufnahmebescheid vom wird aufgehoben. Die Beschwerde gegen den oben erwähnten Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom wird für gegenstandslos erklärt (§ 261 Abs 2 BAO).
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Hinweis
Dieses Erkenntnis wirkt gegenüber allen Gesellschaftern der KG (§§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens
I.)Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO an die AZOAZO Immobilien Handel KG (AZO) 2007 vom :
1.)Zunächst erging im Verfahren der AZOKG ein vorläufiger F-Bescheid vom betreffend F 2007, welcher unbekämpft blieb. Das Finanzamt hat die Vorläufigkeit des Bescheides vom in nicht schlüssiger Weise damit begründet, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei. Eine Ungewissheit der Abgabepflicht oder eine Ungewissheit des Umfanges der Abgabepflicht ist zum damaligen Zeitpunkt () daher nicht feststellbar gewesen.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend F 2007 betreffend dieselbe KG gem. § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen. Mit neuem F-Bescheid vom ergingen neue Feststellungen für 2007. Beide Bescheide (Wiederaufnahme- und F-Bescheid) wurden durch VN ID als Kommanditist der KG bekämpft (Beschwerde vom ).
2.)Es wird die Ermessensentscheidung getroffen, die Wiederaufnahme nicht zuzulassen (§ 20 BAO), da in den Verfahren betreffend Einkommensteuer der Kommanditisten, denen im ursächlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme Gewinnerhöhungen zugerechnet wurden [VN ID,ID-IE VN, VN OP, Dr. VN LD, DI VN IT, Dr. VN AO, VN HR lt. Bericht über die Außenprüfung (AP-Bericht) S. 4] Verjährung eingetreten ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 TZ 72, 72). Sämtliche Abgabenansprüche, die im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme stehen könnten, sind daher nicht durchsetzbar.
a.)ESt-Verfahren des Kommanditisten der KG VNID 2007
Der Wiederaufnahmebescheid betreffend das F-Verfahren der KG vom ist ergangen, obwohl im ESt-Verfahren des Gesellschafters
die Verjährung des Rechts, Einkommensteuer 2007 festzusetzen, bereits am eingetreten ist:
Diese Verjährung der Einkommensteuer 2007 betreffend den Gesellschafter per ergibt sich aus folgenden Daten:
……Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid) an den Gesellschafter
…………………..(StN1)
…...Vorläufiger Feststellungsbescheid 07an AZOKG, dadurch verzögerter Beginn …………………..der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren betreffend ……………………den Gesellschafter: Die Verjährungsfrist begann mangels jedweder ……………………erkennbarer Ungewissheit mit Ende des Jahres 2009 zu laufen (VwGH ………………….., 2008/15/0328) und lief daher bei Berücksichtigung der ……………………Verlängerungshandlungen 2010 und 2011 (Bescheide vom , ……………………, ) mit Ende 2015 (§ 207 Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) ab.
……..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO betreffend E 2007
…. Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO betreffend E 2007
….§ 299-Aufhebung des Bescheides vom
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO betreffend E 2007
….Wiederaufnahme-und F-bescheid vom betreffend F 2007 an …………………..AZOKG (siehe Arbeitsbogen der Prüferin des FA Nr. AB1) erging …………………..zu einer Zeit, in der das Recht des FA , ESt 2007 gegen diesen …………………..Gesellschafter festzusetzen, bereits verjährt war.
…… Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO betreffend E 2007 aufgrund des ……………………Wiederaufnahme- und F-Bescheides an die AZOKG vom .
….BVE mit Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Feststellungen 2007 hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr, und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
b.)ESt-Verfahren 2007 der Kommanditistin der KG ID-IEVN (StN2):
……Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…...Vorläufiger Feststellungsbescheid07 an AZOKG, dadurch verzögerter Beginn …………………..der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren. Die ……………………Verjährungsfrist begann mangels jedweder erkennbarer Ungewissheit mit ……………………Ende des Jahres 2009 zu laufen () und lief …………………..daher bei Berücksichtigung von Verlängerungshandlungen 2010-2012 mit ……………………Ende 2015 (§ 207 Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) ab.
…….Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..§ 293 b zum Bescheid vom
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
……Wiederaufnahme- und F-bescheid vom an AZOKG (ABNr. …………………….AB1): Diese Bescheide ergingen bereits nach Ablauf der …………………….Verjährungsfrist im ESt-Verfahren dieser Gesellschafterin.
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO aufgrund des ……………………..Wiederaufnahme- und F-Bescheides vom 23.6.20217 an die AZOKG
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 festzusetzen, erfolgte spätestens per . Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Feststellungen 2007 hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieser Kommanditistin für dieses Jahr, und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
c.) ESt-Verfahren 2007 des Kommanditisten der KG OPVN, FA StN3
…….Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…..Vorläufiger Feststellungsbescheid 2007, dadurch verzögerter Beginn ………………….der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren. Die ………………….Verjährungsfrist begann mangels jedweder erkennbarer Ungewissheit mit ………………….Ende des Jahres 2009 zu laufen () und lief ………………….daher mit Ende 2014 (§ 207 Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) ab.
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…Wiederaufnahme- und F-bescheid vom betreffend ………………….Feststellungen 2007 an AZOKG (ABNr. Nr. AB1): Diese Bescheide ………………….ergingen bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist im EST-Verfahren dieses ………………….Gesellschafters.
….Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO auf Grund des ………………..Wiederaufnahme-und F-Bescheides vom an die AZOKG
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmsbescheid vom betreffend Feststellungen 2007 an die AZOKG hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr , und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
d.) ESt-Verfahren 2007 des Kommanditisten der KG Dr. VNLD StN4
…Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…Vorläufiger Feststellungsbescheid 2007 an AZOKG, dadurch kam es zum ……………….verzögerten Beginn der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-……………….Verfahren, Die Verjährungsfrist hat mangels jedweder erkennbarer ……………….Ungewissheit mit Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen (VwGH ………………., 2008/15/0328) und ist daher bei Berücksichtigung von ……………….Verlängerungshandlungen 2010-2013 (Bescheide 2010-2013) mit Ende ……………….2015 (§ 207 Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) abgelaufen.
……..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…….Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
……...Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…….Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…….Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..Wiederaufnahme- und F-bescheid vom an AZOKG (siehe ……………………Arbeitsbogen der Prüferin des FA Nr. AB1): Diese Bescheide ……………………ergingen nach Ablauf der Verjährungsfrist im ESt-Verfahren des ……………………Gesellschafters.
….Wiederaufnahme- und F-bescheid vom an AZF …………………KG (AZFKG) (Der in der Datenbank der Finanzverwaltung zitierte, aber …………………nicht in einer lesbaren Datei vorhandene Arbeitsbogen der Außenprüfung …………………trug die ABNr. AB2): Diese Bescheide ergingen nach Ablauf der …………………Verjährungsfrist im ESt-verfahren des Gesellschafters.
… Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen des Wiederaufnahme- ………………...und F-Bescheides vom an die AZOKG (StN5) und wegen …………………des Wiederaufnahme - und F-Bescheides vom im Verfahren FA …………………StN6 (AZF KG = AZFKG).
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Feststellungen 2007 hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr, und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
e.)ESt-Verfahren 2007 des Kommanditisten der KG DI VNIT, St.Nr StN7
…Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…Vorläufiger Feststellungsbescheid AZOKG 2007, dadurch verzögerter Beginn ………………..der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren. Die ………………..Verjährungsfrist hat mangels jedweder erkennbarer Ungewissheit mit Ende ………………..des Jahres 2009 zu laufen begonnen () ………………..und ist daher mit Ende 2014 (§ 207Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) abgelaufen.
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…Wiederaufnahme- und F-bescheid vom betreffend F 2007 an die …………………AZOKG (Arbeitsbogen der Prüferin des FA Nr. AB1). Diese ………………..Bescheide ergingen nach Ablauf der Verjährungsfrist im ESt-.Verfahren des ………………..Gesellschafters.
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen Wiederaufnahme- und …………………F-Bescheid vom an die AZOKG.
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 gegen den Gesellschafter festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmsbescheid vom betreffend F 2007 an die AZOKG hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr, und ist daher aus der Sicht des ESt-Verfahrens des Kommanditisten nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
f.) Kommanditist der KG Dr. VNAO, ESt - Verfahren 2007, StN8
…Vorläufiger F-Bescheid AZOKG 2007, dadurch kam es zum verzögerten ………………..Beginn der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren. ……………….Die Verjährungsfrist hat mangels jedweder erkennbarer
……………….Ungewissheit (s.o. Pkt 1) mit Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen ……………….() und ist daher bei Berücksichtigung von ……………….Verlängerungshandlungen 2010-2012 (Bescheide 2010-2012) mit Ende ……………….2015 (§ 207 Abs 2; § 209 Abs 1 BAO) abgelaufen. Die Bescheide ab 2016 ………………..im ESt-Verfahren und im F-Verfahren ergingen bereits nach Ablauf der ………………..Verjährungsfrist im ESt-Verfahren.
…..Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…..Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO
…F-Bescheid StN9 NZB AZO KG (NZBKG), begründet mit …………………..undatiertem AP-Bericht (ABNr. AB3).
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen F-Bescheid NZB …………………..AZO vom nach Ablauf der Verjährungsfrist.
…Wiederaufnahme- und F-bescheid vom im F-Verfahren der …………………..AZOKG (siehe Arbeitsbogen der Prüferin des FA Nr. AB1) …………………..Diese ergingen nach Ablauf der Verjährungsfrist im ESt-Verfahren des …………………..Gesellschafters.
……Wiederaufnahme- und F-Bescheid an SZD AZO (SZDKG)
………………….(ABNr. AB4)
……Wiederaufnahme- und F-Bescheid an ZZD AZO KG (ZZDKG)
………………….(ABNr. AB5)
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen Wiederaufnahme- und …………………..F-Bescheid an AZOKG vom , wegen Wiederaufnahme- und F-…………………..Bescheid an SZD AZO (SZDKG) vom , Wiederaufnahme- …………………..und F-Bescheid an ZZD AZO KG (ZZDKG) vom .
……Wiederaufnahme-und Sachbescheid im Verfahren der VDZ …………………..KG (VDZKG, StN10) (ABNr. AB6)
……Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen F-Bescheid VDZKG FA …………………StN10 vom vom nach Ablauf der …………………Verjährungsfrist. Dieser Bescheid wurde am gem. § 299 BAO …………………aufgehoben
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Feststellungen 2007 an die AZOKG hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr, und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
g.) Kommanditist der KG VNHR, ESt - Verfahren 2007, StN11
…Einkommensteuerbescheid 2007 (Erstbescheid)
…Vorläufiger Feststellungsbescheid 2007 an AZOKG, dadurch verzögerter ………………..Beginn der Verjährungsfrist gem. § 208 Abs 1 lit d BAO im ESt-Verfahren. ………………..Die Verjährungsfrist im ESt-Verfahren hat mangels jedweder erkennbarer ………………..Ungewissheit mit Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen
………………. (VwGH 2008/15/0328), und ist daher bei Berücksichtigung der ………………..Verlängerungshandlung 2010 (Bescheid ) mit Ende
………………..2015 (§ 207 Abs 2 BAO; § 209 Abs 1 BAO) abgelaufen.
…Bescheidänderung (vorläufig) gem. § 295 Abs 1 BAO
…Endgültigerklärung der vorläufigen Festsetzung vom
...Wiederaufnahme-und F-bescheid vom betreffend Feststellungen ……………….an AZOKG 2007 (siehe Arbeitsbogen der Prüferin des FA Nr. AB1): ……………….Diese Bescheide ergingen nach Ablauf der Verjährungsfrist im ESt-……………….Verfahren des Gesellschafters.
…Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO wegen der Bescheide vom ……………….. an die AZO KG außerhalb der Verjährungsfrist.
Die Verjährung des Rechtes, ESt 2007 gegen den Gesellschafter festzusetzen, erfolgte per . Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend F 2007 an die AZOKG hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für das Jahr 2007 und ist daher aus der Sicht dieses ESt-Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
h.) ESt-Verfahren 2007 des KG-Gesellschafters Mag. VNHS (1. Komplementär): Die Wiederaufnahme betreffend F 2007 der AZOKG mit Bescheid vom verursacht jedenfalls keine Änderung der Feststellung der Einkünfte des Mag. VN HS (siehe F-Bescheide 2007 vom und vom an die AZOKG; S. 4 AP-Bericht) für 2007, hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht des Gesellschafters betreffend dieses Jahr und ist daher aus der Sicht des ESt-Verfahrens 2007 des Mag. VN HS unnötig und daher nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
i.) ESt-Verfahren 2007 des KG- Gesellschafters Herrn VNAZO (2. Komplementär): Die Wiederaufnahme betreffend F 2007 der AZOKG mit Bescheid vom verursacht jedenfalls keine Änderung der Feststellung der Einkünfte des Jahres 2007 des Herrn VN AZO (siehe F-Bescheide 2007 vom und vom ; S. 4 AP-Bericht), hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht dieses Gesellschafters für dieses Jahr und ist daher aus der Sicht des ESt-Verfahrens 2007 des Herrn VN AZO unnötig und daher nicht zweckmäßig (§ 20 BAO).
j.) In Bezug auf die ESt-Verfahren aller KG-Gesellschafter ist daher die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungen 2007 mit Bescheid vom an die KG nicht zweckmäßig gewesen, weil sie keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter haben konnte. Daher wird im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens die Wiederaufnahme nicht zugelassen (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 TZ 71, 72). Daher wird der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid betreffend F 2007 an die KG aufgehoben.
3.) Das Schicksal des neuen Feststellungsbescheides 2007 vom :
Durch die Aufhebung dieses die Wiederaufnahme des F-Verfahrens 2007 der AZOKG verfügenden Bescheides vom tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs 3 BAO).
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides an die AZOKGscheidet der neue Feststellungsbescheid 2007 vom an die AZOKG aus dem Rechtsbestand aus (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 307 TZ 8).
Die Beschwerde gegen den neuen Feststellungsbescheid 2007 vom an die AZOKG ist daher als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs 2 BAO).
II.) Unzulässigkeit der Revision:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO für 2007 betreffend die KG wird gem. § 20 BAO im Rahmen des Ermessens nicht zugelassen, da diese Wiederaufnahme keinerlei feststellbare steuerliche Auswirkungen auf die Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter der KG hat (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 TZ 71, 72). Die Wiederaufnahme löst in den Einkommensteuerverfahren der Komplementäre 2007 keinerlei Veränderung der Einkünfte aus (Außenprüfungsbericht S. 4). Die Wiederaufnahmen würden zwar zu einer Erhöhung der Einkünfte 2007 der Kommanditisten führen (Außenprüfungsbericht S. 4), allerdings ist das Recht der Abgabenbehörde, die Einkommensteuer 2007 der Kommanditisten festzusetzen, bereits vor Erlassung des bekämpften Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheides 2007 () verjährt gewesen.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Ryda in BFGjournal 2021, 399 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100499.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at