Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2021, RV/7100516/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag bei kinderlosen Paaren

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3556/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100516/2021-RS1
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einkommensteuerpflichtigen – als Ausfluss des Gleichheitssatzes – Bedacht zu nehmen (siehe ; ; , G 285/96; und ). Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip leiten sich das objektive und subjektive Nettoprinzip ab. Dem objektiven Nettoprinzip entspricht die Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch die Erzielung des Einkommens verursach werden; somit die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten (vgl Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe12 (2019) Rz 25). Dabei erkennt der Verfassungsgerichtshof einen breiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers an (siehe insbesondere ua). Soweit das Einkommen zur Befriedigung des persönlichen bzw familiären Existenzminimums oder zur Deckung besonderer Ausgabenerfordernisse benötigt wird, trägt das Einkommensteuergesetz dem insbesondere durch Absetzbeträge sowie durch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen Rechnung (vgl Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe12 (2019) Rz 26).
RV/7100516/2021-RS2
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits vermehrt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Unterhaltszahlungen aus verfassungsrechtlicher Sicht im System der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen (). Im Zuge dessen sprach er aus, dass die Leistung von Unterhaltszahlungen an Kinder – im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen an Ehepartner (siehe ) – nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos ist, sondern sich als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips in der steuerlichen Beurteilung widerspiegeln muss (wobei steuerlich [zumindest] die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Kindesunterhaltes berücksichtigt werden muss) (siehe ).
RV/7100516/2021-RS3
Dass Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben können, entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl ; ). Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass keine (rechtliche) Dispositionsmöglichkeit des Mannes hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses der Frau gegeben sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auf beide Ehepartner gleichermaßen zutrifft. Faktisch werden jedoch Dispositionen und Entscheidungen das gemeinsame Zusammenleben betreffend in einer Ehegemeinschaft regelmäßig in Abstimmung getroffen. So legt auch der Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom , B 1257/91 dar, dass die Frage, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, (anders als beim Kindesunterhalt) von mannigfaltigen Umständen abhängt, die weitgehend der Disposition der Ehepartner unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Im Erkenntnis vom , B 145/92 hat der Verfassungsgerichtshof – darauf Bezug nehmend – betont, dass der Gesetzgeber nicht verhalten ist, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen. Er darf dabei jedoch die steuerliche Begünstigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch an andere sachliche Kriterien knüpfen (siehe ).
RV/7100516/2021-RS4
Der allgemeine unionsrechtliche Gleichheitsgrundsatz wird durch mehrere Bestimmungen der Grundrechte-Charta konkretisiert (vgl Obwexer in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 2 Rz 25 (Stand 11. Lieferung). So normiert Art 20 GRC die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz. Art 21 GRC erweitert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung über die Staatsangehörigkeit hinaus auf andere Unterscheidungsmerkmale wie Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Grundrechte-Charta ist jedoch gemäß ihrem Art 51 GRC "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" anzuwenden (vgl dazu etwa das die Umsatzsteuer betreffende Erkenntnis und als Gegenbeispiel zur Einkommensteuer , Rn 24 und 25).
RV/7100516/2021-RS5
Da im Beschwerdefall die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, stellt das Bundesfinanzgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 Abs. 3 AEUV dar. Seine Entscheidungen können noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, sodass das Bundesfinanzgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig sein kann (siehe dazu die zahlreiche bespielhaft aufgezählte Rechtsprechung des ; ; ; , mwN; und ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahren 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom den nunmehr strittigen Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer mit EUR -596,00 ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags fest, weil der Beschwerdeführer keine Kinder habe, für die er oder seine Ehefrau mindestens sieben Monate des Streitjahres den Kinderabsetzbetrag erhalten hätten.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , in welcher der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehegattin in Form des Alleinverdienerabsetzbetrages monierte. Zusammengefasst würde die Nichtberücksichtigung sowohl dem Verfassungsrecht, als auch Unionsrecht widersprechen. Der Beschwerdeführer beantragte die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde die Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 gemäß § 271 Abs. 1 BAO, weil in der gleichen Rechtsfrage beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7102750/2020 ein Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies in ihrer Begründung auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7102750/2020.

Mit Schreiben vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom . Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben zudem als Vorlageantrag betreffen die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerden gegen den Aussetzungsbescheid sowie gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte sie die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid sowie die Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen (ausdrücklichen) Vorlageantrag. Dabei nahm er auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom GZ RV/7102750/2020 das Vorjahr betreffend Bezug und dass die ebenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag betreffende Entscheidung rechtswidrig sei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in der gleichen Rechtsfrage des Alleinverdienerabsetzbetrages die Einkommensteuer der Vorjahre 2011 bis 2014 des Beschwerdeführers betreffend bereits Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat bzw Bundesfinanzgericht sowie den nationalen Höchstgerichten anhängig waren (zur Einkommensteuer 2011 siehe GZ RV/1715-W-12; ; ; zur Einkommensteuer 2012 siehe GZ RV/7103736/2015; /00037; zur Einkommensteuer 2013 siehe GZ RV/7104916/2018; , Fr 2019/13/0001 und zur Einkommensteuer 2014 siehe GZ RV/7102750/2020; VfGH anhängig zu Zahl E 1289/2021).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Veranlagungsjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohnzettel) und machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Es liegt ein reiner Inlandssachverhalt vor.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im Streitjahr 2015 unstrittig keine Familienbeihilfe (für mindestens sieben Monate) für Kinder bezogen.

Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers lagen im Streitjahr 2015 unstrittig unter EUR 6.000,00.

Der Beschwerdeführer beantragte in der im Adressfeld an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gerichteten Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wurde am "normal" an den Beschwerdeführer versandt (aktenkundige Bescheidinformation). Sie ist ihm jedenfalls nach dem zugegangen.

Im Schreiben vom beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungsbescheid vom und wiederholte sein bereits in der Beschwerde geäußertes Vorlagebegehren.

Im Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahres 2015.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015, wonach die jährlichen Einkünfte seine Ehefrau EUR 6.000,00 nicht überstiegen hätten sowie dass das Ehepaar im Streitjahr keine Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate bezogen habe, erscheint dem Bundesfinanzgericht glaubhaft und wird in den Beschwerdeausführungen wiederholt. Die belangte Behörde tritt diesen Sachverhaltsangaben auch nicht entgegen, sodass für das Bundesfinanzgericht kein Grund zum Zweifel an diesen Angaben des Beschwerdeführers besteht.

Dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus den dem Bundesfinanzgericht im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen. Das Bundesfinanzgericht geht daher im Beschwerdefall von einem reinen Inlandssachverhalt aus.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Übergangsbestimmungen zur Finanz-Organisationsreform 2020 sehen in § 323b Abs. 6 BAO vor, dass Anbringen bis , für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010-DV, BGBl II Nr 2010/165, idF BGBl II Nr 2016/375, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden können.

Die in der Anschrift an das (vormalige) Finanzamt Wien 2/20/21/22 gerichtete Beschwerde vom ist somit nach § 323b Abs. 6 BAO als wirksam eingebracht anzusehen.

Vorlageantrag

§ 85 BAO regelt die Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel).

Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlagen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, das sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit a leg cit bei - wie im Beschwerdefall - schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl , mwN).

Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten, die den Abgabenbehörden auferlegt sind (§ 269 Abs. 1 BAO).

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom . Darin führte er aus, er "ersuche daher das Finanzamt, den hier angefochtenen Bescheid [Aussetzungsbescheid] mit Beschwerdevorentscheidung wieder aufzuheben und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sollte sich das Finanzamt nicht zu einer stattgebenden Beschwerdevorentscheidung entschließen können, so begehre ich, daß beide Beschwerden ungesäumt und ohne abweisliche Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden." Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben vom (auch) als Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015. Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Vorlageantrag nicht.

Ein Vorlageantrag setzt nach § 264 Abs. 1 BAO unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, mwN).

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom wurde am veranlasst. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom langte am , somit in jedem Fall vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom an den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Ein vor Ergehen der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag wäre somit zurückzuweisen gewesen.

Am stellte der Beschwerdeführer einen ausdrücklichen Vorlageantrag. Den Ausführungen dieses Schriftsatzes ist zu entnehmen, dass seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom noch nicht die Stellung eines Vorlageantrages intendiert war ("Aus ihren Ausführungen im Vorlagebericht zum Sachverhalt ist zu ersehen, daß Sie meine Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid auch als Vorlageantrag qualifizieren. Dagegen habe ich zwar nichts einzuwenden, kann aber nicht sicher sein, daß das Gericht Ihre Ansicht teilen wird. Daher stelle ich hiermit ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 durch das Bundesfinanzgericht."). Zudem beantragte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahre 2015 von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Dieses Begehren wiederholte er in den Ausführungen des Schriftsatzes vom .

In Zusammenschau deutet das Bundesfinanzgericht das vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben vom somit (neben der primär intendierten Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid) als Urgenz der Direktvorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl nochmals , mwN).

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer in der Folge rechtzeitig einen ausdrücklichen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015, wodurch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom zu entscheiden hatte.

Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 2011/112 lautet:

"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 2009/135 gelten als Kinder iSd Einkommensteuergesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 leg cit zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 2012/112 steht ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 58,40 für jedes Kind jenen Steuerpflichtigen zu, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird.

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF vor Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 2010/111 (BBG 2011) konnten Alleinverdiener ohne Kind den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen.

Entsprechend des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes geht das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum keine Kinder iSd § 106 EStG 1988 hatte und somit dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 entsprechend die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht gegeben waren.

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 richtet sich nunmehr im Wesentlichen gegen die Verfassungswidrigkeit sowie Unionsrechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für die einkommenslose Ehefrau insbesondere durch den Alleinverdienerabsetzbetrag bei kinderlosen Paaren.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde wiederholt auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen die Vorjahre betreffend verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche bloße Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels darstellt (vgl ). Es kann nämlich ein Rechtsmittel als in sich geschlossene selbständige Verfahrenshandlung nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer (im Verfahren erstatteter) Schriftsätze ergänzt werden (siehe , mwN).

Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehefrau bei Steuerpflichtigen ohne Kinder in der geltenden Rechtslage nicht berücksichtigt sei. Dadurch würde eine direkte Diskriminierung zwischen Steuerpflichtigen mit und ohne Kinder sowie eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Geschlecht als auch Alter vorliegen.

Der Gesetzgeber strich mit BBG 2011, BGBl I Nr 2010/111 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 für Alleinverdiener ohne Kind. Als maßgebende Begründung wird in den Gesetzesmaterialien zum BBG 2011 die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genannt (siehe ; ), wonach Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben könnten. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch bestehe, hänge nämlich nach den Gesetzesmaterialien - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen würden und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen seien (siehe EB RV 981 BlgNR 24. GP 125).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einkommensteuerpflichtigen - als Ausfluss des Gleichheitssatzes - Bedacht zu nehmen ist (siehe ; ; , G 285/96; und ). Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip leiten sich das objektive und subjektive Nettoprinzip ab. Dem objektiven Nettoprinzip entspricht die Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch die Erzielung des Einkommens verursach werden; somit die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten (vgl Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe12 (2019) Rz 25). Dabei erkennt der Verfassungsgerichtshof einen breiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers an (siehe insbesondere ua). Soweit das Einkommen zur Befriedigung des persönlichen bzw familiären Existenzminimums oder zur Deckung besonderer Ausgabenerfordernisse benötigt wird, trägt das Einkommensteuergesetz dem insbesondere durch Absetzbeträge sowie durch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen Rechnung (vgl Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe12 (2019) Rz 26).

In diesem Zusammenhang hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits vermehrt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Unterhaltszahlungen aus verfassungsrechtlicher Sicht im System der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen (). Im Zuge dessen sprach er aus, dass die Leistung von Unterhaltszahlungen an Kinder - im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen an Ehepartner (siehe ) - nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos ist, sondern sich als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips in der steuerlichen Beurteilung widerspiegeln muss (wobei steuerlich [zumindest] die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Kindesunterhaltes berücksichtigt werden muss) (siehe ).

Dass jedoch Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben können, entspricht - entgegen der Zweifel des Beschwerdeführers - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl ; ). Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass keine (rechtliche) Dispositionsmöglichkeit des Mannes hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses der Frau gegeben sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auf beide Ehepartner gleichermaßen zutrifft. Faktisch werden jedoch Dispositionen und Entscheidungen das gemeinsame Zusammenleben betreffend in einer Ehegemeinschaft regelmäßig in Abstimmung getroffen. So legt auch der Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom , B 1257/91 dar, dass die Frage, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, (anders als beim Kindesunterhalt) von mannigfaltigen Umständen abhängt, die weitgehend der Disposition der Ehepartner unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Im Erkenntnis vom , B 145/92 hat der Verfassungsgerichtshof - darauf Bezug nehmend - betont, dass der Gesetzgeber nicht verhalten ist, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen. Er darf dabei jedoch die steuerliche Begünstigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch an andere sachliche Kriterien knüpfen (siehe ).

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kein Beurteilungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung sei, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gleichheitssatz keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit oder Gerechtigkeit einer Regelung oder den optimalen Weg zur Zielerreichung zu urteilen (vgl Mayer/Kucsko-Stadelmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015), Rz 157, mit Nachweisen der Judikatur). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist (vgl ). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt dabei keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl , mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB , mwN). Nur unter besonderen Umständen muss den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl etwa ).

Solche Umstände liegen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Paare mit dem BBG 2011 nicht vor (vgl ). Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom , G 27/11 mit der nunmehr strittigen Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Partnerschaften mit dem BBG 2011 auseinandergesetzt und hegte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies weder hinsichtlich einer Ungleichbehandlung von kinderlosen Ehepaaren und Ehepaaren mit Kindern bzw Pensionisten und Erwerbstätigenhaushalten noch hinsichtlich des Vertrauensschutzes.

Ebenso konnte der Verfassungsgerichtshof in der gleichen Thematik die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 betreffend ( GZ RV/1715-W/12) keine Verfassungswidrigkeit dahingehend erkennen, weswegen er die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss ablehnte (siehe ).

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen und der näher dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hegt das Bundesfinanzgericht keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Alleinverdienerabsetzbetrages auf Paare mit Kindern durch das BBG 2011.

Hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst vor, die Regelung widerspreche dem dem Unionsrecht allgemein innewohnenden Sachlichkeitsgebot. Unionsrechtlich sei eine diskriminierende Regelung nur zu erlaubten Zwecken erlaubt, wenn diese Zwecke anders nicht erreicht werden könnten. Rein fiskalistische Zwecke, wie im Beschwerdefall die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Paare, würden keine sachliche Rechtfertigung darstellen.

Da der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist (vgl etwa zuletzt , mwN), ein solcher jedoch entsprechend des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes im Beschwerdefall nicht gegeben ist, zeigt der Beschwerdeführer mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen keine Frage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte.

Soweit der Beschwerdeführer "vorbeugend" sein Begehren unsubstantiierten auf den unmittelbar anzuwendenden Art 2 EUV mit Hinweis auf das Kommission/Polen, C-619/18, stützt, wird damit ebenfalls nicht dargetan, inwieweit eine Unionsrechtswidrigkeit im Beschwerdefall gegeben sein soll.

Art 2 EUV lautet:

"Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."

Art 19 Abs. 1 EUV lautet:

"(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist."

In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , Kommission/Polen, C-619/18, hat sich der Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren mit der Rechtsstaatlichkeit unter dem Aspekt des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere der Unabsetzbarkeit von Richtern im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des polnischen Obersten Gerichtes, auseinandergesetzt und dabei die unmittelbare Anwendbarkeit des Art 19 Abs. 1 Unterabs 2 EUV hervorgehoben.

In Rn 42 und 43 des zitierten Urteiles bezieht sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf den vom Beschwerdeführer genannten Art 2 EUV und führt aus, dass die Union aus Staaten besteht, die die in Art 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen, so dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen übrigen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen (vgl auch Wightman ua, C-621/18, Rn 63, mwN). Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründt und zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden (vgl auch Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, Rn 30 sowie Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, Rn 35).

Gegenseitiges Vertrauens besteht auch darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, zu bieten ( Jawo, C-163/17, Rn 80 sowie Ibrahim, C-297/17).

Art 19 EUV übertragt in diesem Kontext, mit dem der in Art 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, Rn 32; Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, Rn 50, mwN sowie Kommission/Polen, C-619/18, Rn 47 und 48).

Insoweit - und wie in Art 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehen - schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz (zur Gewährleistung der Gerechtigkeit) in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl Kommission/Polen, C-619/18, Rn 54, mwN).

Dabei ergibt sich der dem Art 19 EUV innewohnende Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten - somit auch des österreichischen Verfassungsrechtes - und ist somit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrecht anzusehen (vgl Kommission/Polen, C-619/18, Rn 49, mwN). Dementsprechend normiert Art 49 EUV die Achtung und Förderung der in Art 2 EUV genannten Werte als Beitrittsvoraussetzung zur Europäischen Union.

Daraus folgt, dass die Achtung der in Art 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Ein Mitgliedstaat darf daher seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art 19 EUV konkretisiert wird (vgl A.B. ua [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, Rn 108 sowie Repubblika, C-896/19, Rn 63. In diesem Zusammenhang kommt es - wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt - nicht auf die Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des Art 51 GRC an (vgl Kommission/Polen, C-619/18, Rn 50, mwN).

Dementsprechend können die nationalen Rechtsvorschriften Gegenstand einer Kontrolle anhand von Art 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sein.

Nach Art 140 B-VG obliegt die Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen in Österreich ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Dass der österreichische Gesetzgeber den Wert der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzes insbesondere im Hinblick auf den Wert der Gerechtigkeitsüberprüfung (Sachlichkeitsgrundsatz) eingeschränkt hätte (vgl Repubblika, C-896/19, Rn 62 sowie Venezuela/ Rat, C-872/19 P. Rn 48), wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch finden sich Anhaltspunkte durch die Gesetzgebung. Für das Bundesfinanzgericht ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die in Art 2 EUV verankerten Werte der Rechtsstaatlichkeit sowie in diesem Zusammenhang auch der Gerechtigkeit seitens des österreichischen Gesetzgebers beschränkt worden wären, sodass der gerichtliche Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet sei.

Darüberhinausgehend wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz durch mehrere Bestimmungen der Grundrechte-Charta konkretisiert (vgl Obwexer in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 2 Rz 25 (Stand 11. Lieferung). So normiert Art 20 GRC die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz. Art 21 GRC erweitert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung über die Staatsangehörigkeit hinaus auf andere Unterscheidungsmerkmale wie Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung.

Die Grundrechte-Charta ist jedoch gemäß ihrem Art 51 GRC "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" anzuwenden (vgl dazu etwa das die Umsatzsteuer betreffende Erkenntnis und als Gegenbeispiel zur Einkommensteuer , Rn 24 und 25). Im Beschwerdefall ist diese Anwendungsvoraussetzung nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer die Vorlagepflicht des Bundesfinanzgerichtes nach Art 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union vorbringt, ist er insbesondere auf das von ihm selbst im Vorlageantrag ins Treffen geführte C.I.L.F.I.T. ua, 283/81, zu verweisen.

Art 267 AEUV lautet:

"Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit."

Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung der Verträge stellt (vgl C.I.L.F.I.T. ua, 283/81, insbesondere Rn 4, 8 und 21 sowie Aquino, C-3/16, Rn 42 und Kommission/Frankreich, C-416/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein nationales Gericht als letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs. 3 AEUV trifft, darauf abzustellen, ob die Entscheidung des Gerichts im konkreten Einzelfall nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von einer vorherigen Zulassungserklärung durch ein Höchstgericht abhängt, hindert ebenso wenig das Vorliegen eines Rechtsmittels wie eine allfällige Beschränkung der Rechtsmittelgründe (siehe Lyckeskog, C-99/00 und Cartesio, C-210/06). Das Höchstgericht ist in solchen Fällen dann, wenn sich eine entsprechende Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Norm stellt, verpflichtet, "entweder im Stadium der Zulassungsprüfung oder in einem späteren Stadium eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen" ( Lyckeskog, C-99/00, Rn 18).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist - unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom , Lyckeskog, C-99/00 - ein Höchstgericht auch in den Fällen, in denen nur mehr das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zur Verfügung steht, als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 AEUV anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof war auch bereits in jenen Fällen, in denen er nach der früheren Rechtslage zur Ablehnung ermächtigt war, als letztinstanzliches Gericht anzusehen, weil für ihn die Möglichkeit bestand, von der Ablehnung abzusehen und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl Aichlreiter, Art 129a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg 2010] Rz 56; Köhler, Art 129a B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 1999] Rz 77; Grabenwarter, Art 131 BVG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [8. Lfg 2007] Rz 71). Insofern sind vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verwaltungsgerichte nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Art 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, weil deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können (vgl , mwN).

Da im Beschwerdefall die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, stellt das Bundesfinanzgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 Abs. 3 AEUV dar. Seine Entscheidungen können noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, sodass das Bundesfinanzgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig sein kann (siehe dazu die zahlreiche bespielhaft aufgezählte Rechtsprechung des ; ; ; , mwN; und ). Für den Verwaltungsgerichtshof besteht demgegenüber grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung als letztinstanzliches Gericht), eine Revision zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert ().

Darüber hinaus besteht (für ein letztinstanziches Gericht) keine Vorlagepflicht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl C.I.L.F.I.T. ua, 283/81 sowie auch Silfit ua, 283/81, Ferreira da Silva e Brito ua, C-160/14 und Assoziation France Nature Environment, C-379/15).

Wie bereits ausgeführt, konnte seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt werden, inwieweit die in Art 2 EUV verankerten Werte der Rechtsstaatlichkeit sowie in diesem Zusammenhang der Gerechtigkeit seitens des österreichischen Gesetzgebers beschränkt worden wären. Da das Bundesfinanzgericht entsprechend der zitierten (und auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten) Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union keinen Zweifel an der unveränderten Gewährleistung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art 19 Abs. 1 EUV hegt, sieht es mangels erkennbarer Unionsrechtswidrigkeit keine Veranlassung, eine Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl nochmals zB C.I.L.F.I.T. ua, 283/81).

Da im Beschwerdefall nach dem Wortlaut und Telos des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Voraussetzungen für die in Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Ehepaare im Streitjahr 2015 nicht gegeben waren (vgl auch ; /00037 und ), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages ergeben sich aus dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Das Bundesfinanzgericht ist zudem in diesem Zusammenhang nicht von der näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen (vgl ; /00037 und ). Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 19 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
Art. 49 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 19 Abs. 1 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
Art. 131 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 323b Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 2 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Art. 51 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 267 Abs. 3 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 129a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
















, G 285/96











Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100516.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at