Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vom anspruchsberechtigten Vater bei Direktauszahlung gemäß § 14 FLAG 1967 an das Kind
Rechtssätze
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RV/5100792/2021-RS1 | Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte (vgl. ).
Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist (vgl. nochmals ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Rückforderung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020, Ordnungsbegriff 8 590 947, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Für die Tochter des Beschwerdeführers E wurde im Streitzeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
2. Mit Bescheid vom wurden vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 für das Kind E in Höhe von insgesamt € 670,50 (€ 495,30 Familienbeihilfe und € 175,20 Kinderabsetzbetrag) rückgefordert. Begründend führte das Finanzamt aus, für ein volljähriges Kind stehe die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Auf das Kind des Beschwerdeführers E treffe diese Voraussetzung nicht zu.
3. In der Beschwerde (undatiert), beim Finanzamt eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer vor, § 26 Abs. 1 FLAG 1967 besage, dass, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen habe. § 33 Abs. 3 EStG besage, dass § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden sei, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen worden seien. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Familienbeihilfe für sein Kind E bezogen. Die Auszahlung genannter Beträge erfolgte ausschließlich an sein Kind E, daher sei diese Bezieherin im Sinne der §§ 26 Abs. 1 FLAG und § 33 Abs. 3 EStG. Er fordere das Finanzamt daher auf den Rückforderungsbescheid aufzuheben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Tochter E habe das Diplomstudium Rechtswissenschaften am abgeschlossen. Die Familienbeihilfe sei in der Folge für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 rückgefordert worden. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b und des § 26 Abs 1 und 3 FLAG sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes führte das Finanzamt weiter aus, es stehe außer Streit, dass die Tochter des Beschwerdeführers ab Dezember 2019 keine Ausbildung mehr absolviert habe. Anspruchsberechtigter der Familienbeihilfe war im Streitzeitraum ohne Zweifel der Beschwerdeführer. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er durch die Direktauszahlung damit einverstanden war, die entsprechenden Beträge an die Tochter weiterzuleiten.
5. Im Vorlageantrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur Begründung seiner Beschwerde aus, gemäß § 26 Abs. 3 FLAG hafte für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfen auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden sei, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Nach § 26 Abs. 1 FLAG sei rückzahlungspflichtig, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Nachdem die Familienbeihilfe durch das Finanzamt direkt an seine Tochter ausbezahlt worden sei, sei sie die Bezieherin gewesen und sei rückzahlungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 1 FLAG, sollten die Beträge tatsächlich zu Unrecht bezogen worden sein. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Tochter bestand in dem Zeitraum, für den die Familienbeihilfe zurückgefordert werde, nicht mehr. Seine Tochter wohne seit 2015 in Wien und habe dort auch ihren Hauptwohnsitz. Damit scheide eine Haftung des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 3 FLAG aus. Der Judikatur, die in der Beschwerdevorentscheidung zitiert werde, liege sämtlich kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, die Leistungen seien in allen Fällen an die jeweiligen Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Anders als in den genannten Entscheidungen sei es aber gerade so, dass die Familienbeihilfe nicht an ihn ausbezahlt worden sei, sondern an seine Tochter. Anders als in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, erfolgte durch ihn auch keine Weiterleitung der entsprechenden Beträge an seine Tochter. Die entsprechenden Beträge seien direkt vom Finanzamt an seine Tochter ausbezahlt worden. § 26 Abs. 1 FLAG verpflichte nun aber nicht den Anspruchsberechtigten zur Rückzahlung, sondern den Bezieher der Familienbeihilfe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer hat für seine Tochter E, geboren am TT.MM.JJJJ, bis Februar 2020 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen (siehe Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ).
2. Die Tochter des Beschwerdeführers hat in Wien Rechtswissenschaften studiert und dieses am beendet (siehe Studienszeitbestätigung der Universität Wien vom ).
3. Die Tochter des Beschwerdeführers hat mit Formular Beih 20 vom die Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf ihr Konto beantragt. Der Beschwerdeführer hat der Überweisung der Familienbeihilfe auf das Konto der Tochter auf dem gleichen Formular zugestimmt (siehe Formular Beih 20 vom ).
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind beispielsweise einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben.
2. § 14 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 60/2013, gültig von bis ) lautet:
"(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2192 der Beilagen XXIV. GP, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das (volljährige) Kind vorzunehmen, wie folgt begründet:
"Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.
Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern - direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.
… Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen."
3. Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. ).
Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter ().
4. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
5. Die Tochter des Beschwerdeführers hat unstrittig am ihr Studium beendet. Somit kann ab Dezember 2019 nicht mehr von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gesprochen werden und besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe ist daher von (nicht mehr) Anspruchsberechtigten zurückzufordern.
Im vorliegenden Streitfall ist die Familienbeihilfe gemäß § 14 Abs 1 und 2 FLAG 1967 direkt auf das Konto der Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt worden.
Aus dieser Direktauszahlung an die Tochter vermeint der Beschwerdeführer aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ableiten zu können, dass die Rückforderung bei der Tochter zu erfolgen habe, da diese die "Bezieherin" sei.
Anspruchsberechtigter und Bezieher der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge ist aber dennoch - ungeachtet der Weitergabe der Beträge - der Beschwerdeführer gewesen bzw. geblieben.
Da dieser demnach die in Rede stehenden Beträge dem Grunde nach zu Unrecht bezogen hat, ist auch der Beschwerdeführer für die Rückzahlung heranzuziehen. Eine Direktauszahlung an eine andere Person nach § 14 FLAG 1967 macht diese noch nicht zur Anspruchsberechtigten bzw. "Bezieherin" iSd FLAG (vgl. ; ).
Dies geht auch aus der seitens des Finanzamtes dem Beschwerdeführer übermittelten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom hervor, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als anspruchsberechtigte Person angesehen wird sowie dass Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt (z.B. Beendigung der Berufsausbildung) auch im eigenen Interesse (zB. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt mitzuteilen sind.
Weiters ist der Mitteilung zu entnehmen, dass eine Direktauszahlung an die Tochter vorgemerkt und die Beihilfe auf das angeführte Konto überwiesen wird.
Das Finanzamt hat lediglich dem bestehenden Antrag des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung an die Tochter vom entsprochen. Ein Widerruf dieses Antrages bzw. der Zustimmung auf Direktzahlung seitens des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und wurde im Übrigen auch nicht behauptet.
Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte (vgl. nochmals ).
Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist (vgl. ). Dies ergibt sich auch daraus, dass bspw. im Schreiben "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (retourniert an das Finanzamt am ) in dem Feld "Angaben zur anspruchsberechtigten Person" der Beschwerdeführer aufgeführt ist und dieses Schreiben auch von ihm zu unterfertigen war.
Selbst wenn man aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag davon ausgehen müsste, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufgehobenen gemeinsamen Haushaltsführung (und möglicherweise auch nicht überwiegender Unterhaltsleistung) keinen Familienbeihilfenanspruch mehr gehabt hätte und somit ein Eigenanspruch der Tochter bestanden hätte, wäre die Familienbeihilfe umso mehr zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogen worden und zurückzufordern gewesen.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge ist im Hinblick auf § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zu Recht erfolgt.
Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Tochter die rückgeforderten Beträge tatsächlich erhalten hat, besteht die Rückforderung auch betragsmäßig zu Recht.
6. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, stehen ihm gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 auch die Kinderabsetzbeträge nicht zu. Somit waren auch diese im Streitzeitraum von ihm zurückzufordern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 14 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Direktauszahlung Direktüberweisung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100792.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at