Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2021, RV/7103235/2020

Werbungskosten einer Gemeinderätin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für zwei Kinder, Kinderbetreuungskosten (für die Tochter 2.374,30 Euro und für den Sohn 770 Euro) und Werbungskosten von 8.186,86 Euro als geschäftsführende Gemeinderätin.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bf auf, eine genaue Aufstellung samt belegmäßigen Nachweisen einzureichen.

Da die Bf dem Finanzamt nur Aufstellungen ohne Belege vorlegte, berücksichtigte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom für 2018 lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten sowie die Kinderfreibeträge.

In der Beschwerde vom übermittelte die Bf Belege für die Kinderbetreuung sowie für die Parteiabgaben/Fraktionsgebühren und anteilige Handy- und Internetkosten. Für die übrigen Werbungkosten legte sie eine adaptierte Aufstellung über insgesamt 7.106,70 Euro bei. Nach dem Vorbringen der Bf handle es sich vor allem um Ausgaben im Rahmen von Gemeindeveranstaltungen wie Feuerwehrfest, Bälle etc. Hinsichtlich des fehlenden Nachweises verweise sie auf die LStR Rz 383g, wonach in diesen Fällen eine Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr bewusst, dass die Trennung solcher Ausgaben in Werbungkosten und Aufwendungen für private Lebensführung schwierig sei. Sie habe daher pauschal einen Abzug von 20% vorgenommen.

Das Finanzamt berücksichtigte mit Beschwerdevorentscheidung vom Werbungskosten von 2.137,04 Euro und Kinderbetreuungskosten von 3.070 Euro. Dazu führte das Finanzamt aus, dass die Rechnungen für Telefon/Internet auf den Ehegatten lauten und daher nicht anzuerkennen seien. Es seien 20% der Telefonaufwendungen (Drei) iHv 37,04 Euro zu berücksichtigen, ebenso die Parteiabgabe.

Werbungskosten seien bei Politikern wie bei anderen Steuerpflichtigen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Viele der geltend gemachten Kosten (Einkäufe Billa, Merkur, …) würden unter die allgemeine Lebensführung oder Repräsentationsaufwand fallen. Diese Aufwendungen seien gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Der Besuch von diversen kulturellen (Lesungen, Ausstellungen) und sportlichen Veranstaltungen, die auch der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich seien, diene nicht automatisch der Repräsentation als Politikerin. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf für jeden Besucher als Politikerin bekannt sei. Ein Politiker trete als solcher nicht bei jeder Veranstaltung oder Einladung in seiner Funktion werbewirksam auf. Die oft vorhandenen Spendenboxen sollen alle Besucher zu Spenden anregen, das gelte nicht nur für Politiker.

Bewirtungen anlässlich von Besprechungen mit Parteikollegen, Sitzungen, etc. würden in die Privatsphäre fallen, es würden keine Werbungskosten vorliegen.

Die Kinderbetreuungskosten für die Tochter seien aufgrund der Höchstgrenze des § 34 Abs. 9 EStG 1988 nur mit 2.300 Euro zu berücksichtigen.

Die Bf beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Hinsichtlich der Internetkosten wandte die Bf ein, dass die Rechnungen auf ihren Ehegatten lauten, sie jedoch den Internetzugang intensiv für ihre Tätigkeit als Gemeinderätin nutze. Sie beantrage daher, zumindest 20% dieser gesamten Aufwendungen, das seien 70,80 Euro, als Werbungskosten anzuerkennen.

Betreffend die übrigen Werbungskosten sei die Begründung der Abgabenbehörde unzutreffend. Es handle sich fast ausschließlich um Ausgaben iZm mit Veranstaltungen in ihrem Wahlkreis wie zB Sachspenden für Tombola, Eintrittskarten für Veranstaltungen, Spenden bei und für Veranstaltungen, Bewirtungskosten bei Veranstaltungen etc. Diese seien laut Rz 383b und c LStR absetzbar, da in diesem Zusammenhang immer von einer überwiegend beruflichen Veranlassung mit entsprechendem Werbecharakter ausgegangen werden könne. Die Beurteilung der Abgabenbehörde, dass sie nicht von jedem Besucher als Politikerin erkannt werde, sei mehr als überschießend. Sie mache als geschäftsführende Gemeinderätin bei solchen Veranstaltungen sehr oft die Begrüßung etc. Die Bewirtungen anlässlich von Besprechungen, Sitzungen etc. würden nie in ihrem Haushalt stattfinden, sodass hier gemäß Rz 383c LStR ebenfalls von einer beruflichen Veranlassung auszugehen sei.

Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, habe sie die Aufwendungen pauschal um 20% gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht immer alles eindeutig als werbewirksam anzusehen sei. Die Werbungskosten laut Aufstellung in der Beschwerde seien daher anzuerkennen.

Das Bundesfinanzgericht brachte der Bf mit Schreiben vom die Rechtslage betreffend die Anerkennung von Aufwendungen von Politikern zur Kenntnis und ersuchte um Nachreichung von Nachweisen für ihre Aufwendungen, der konkreten beruflichen Veranlassung, des Zahlungsflusses und des Werbecharakters.

Die Bf übermittelte daraufhin per E-Mail ein Konvolut von Unterlagen für das Jahr 2018 und führte aus, dass sie nur jene Ausgaben angesetzt habe, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer überwiegend in der Freizeit stattfindenden politischen Arbeit zusammenhängen. Ihr sei bewusst, dass eine Trennung in private und berufliche Angelegenheiten bei der politischen Tätigkeit schwierig sei. Die offenbar eher großzügige Auslegung der Lohnsteuerrichtlinien sei begrüßenswert, da die Motivierung zur Übernahme solcher Tätigkeiten ansonsten schwierig wäre. Ihre geltend gemachten Ausgaben würden bei Weitem die tatsächlichen Ausgaben nicht abdecken - im Vergleich zur Situation, wenn man sich die politische Tätigkeit wegdenke.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte die Belegsammlung der Bf an die belangte Behörde zur Stellungnahme, die nach Einsichtnahme weiterhin die Ansicht vertrat , dass die Ausgaben der Bf unter das generelle Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Folgender unstrittiger Sachverhalt, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und der nachgereichten Belegsammlung der Bf ergibt, wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bf ist neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit beim ***1*** geschäftsführende Gemeinderätin der Marktgemeinde ***X*** im Bezirk ***Y***. Sie machte in ihrer Funktion als Gemeinderätin Werbungskosten von 8.186,86 Euro geltend, die sie im Rechtsmittelverfahren auf 7.106,70 Euro berichtigte.

Folgende Aufwendungen hat die Bf nunmehr als Werbungskosten geltend gemacht (zusammengefasst):


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Veranstaltungen
4.178,58
Abzüglich 20% Abschlag für Repräsentation, Spenden etc.
-835,72
Veranstaltungen gekürzt
3.342,86
Parteiabgabe
2.100,84
Kilometergeld für 3.317,60 km (nach Kürzung um 20%)
1.393,39
Handy 50%
92,60
Internet 50%
177,00
Gesamt
7.106,70

1. "Veranstaltungen"

Unter dieser Bezeichnung fasst die Bf Aufwendungen i.Z.m. Veranstaltungen und für diverse Einkäufe zusammen. Nach dem Vorbringen der Bf stehen diese Ausgaben in Höhe von insgesamt 4.178,58 Euro in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit. Die umfangreiche Aufstellung der Bf enthält folgende Angaben: die Art der Veranstaltung, das Datum, die Höhe der Aufwendungen, der Ort der Veranstaltung, die zurückgelegte Fahrtstrecke für das Kilometergeld. Weitere Erläuterungen fehlen.

Mangels Vorlage von belegmäßigen Nachweisen (Rechnungen, Zahlungsnachweise) durch die Bf blieben die geltend gemachten Werbungskosten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid unberücksichtigt. Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht übermittelte die Bf (insgesamt 205) Belege.

Es handelt sich um folgende Aufwendungen:

a. allgemeine Veranstaltungen

Darunter finden sich unterschiedlichste Veranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene, vereinzelt auch im übrigen ***Land***, in ***Z*** und Wien (und damit nicht nur im Wahlkreis wie von der Bf behauptet), wie solche der Freiwilligen Feuerwehr, Neujahrsempfänge, Kinderfasching, Ausstellungseröffnungen, Gesangsvereine, Pensionistenvereine, Konzerte, Bälle, Buchpräsentationen, Bauernmärkte, Weihnachtsmärkte etc. Die von der Bf vorgelegten Einladungen zu den Veranstaltungen enthalten einen handschriftlichen Vermerk der Bf über die Höhe ihrer Spenden von jeweils ca 20 - 50 Euro und die zurückgelegte Fahrtstrecke sowie den Anfangs- und Endkilometerstand. Zahlungsnachweise für die Beträge von insgesamt 3.313,09 Euro liegen nicht vor. Ebenso fehlen jegliche Nachweise dafür, dass die Bf. tatsächlich an den angegebenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Ein Fahrtenbuch hat die Bf. nicht eingereicht.

b. Parteiveranstaltungen bzw Veranstaltungen mit direktem Zusammenhang mit der Gemeinderatsfunktion

Auch für diese Veranstaltungen liegen lediglich Einladungen vor. Sie enthalten einen handschriftlichen Vermerk der Bf über die zurückgelegte Fahrtstrecke sowie den Kilometerstand und allenfalls die Höhe der Spende. Ein Nachweis über die tatsächliche Teilnahme der Bf fehlt.


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Datum
Ort
Spende
Kilometer
6.1.
Gemeindevertreterverband Neujahrsempfang
***P***
268 km
8.1.
Politischer Abend
***Y***
16 km
26.1.
***Partei*** Region ***Land*** Süd
***W***
46 km
27.1.
***Partei*** ***Y***
***Y***
16 km
31.1.
***Partei*** Bezirksparteisitzung
***Y***
16 km
12.2.
***Partei*** ***V*** Gedenkfeier
***V***
20,00
12 km
23.2.
***Partei*** Bezirksorganisation
***Y***
16 km
7.3.
***Partei*** Bezirksorganisation
***Y***
16 km
19.3.
Abwasserverband
***V***
10 km
20.3.
Abwasserverband
***V***
10 km
27.3.
Ehrung
***X***
4 km
5.4.
Ehrung
***X***
3 km
18.4.
Sprechstunde Landtagsabgeordneter
***R***
70 km
18.4.
***Partei*** Bezirksfrauensitzung
***Y***
14 km
20.4.
Gedenkfeier ***Partei*** ***V***
***V***
10 km
26.4.
***Partei*** Bezirksorganisation, Vortrag
***Y***
5,00
16 km
1.5.
***Partei*** ***2*** Feier
***V***
30,00
10 km
5.5.
***Partei*** Bezirksorganisation
***V***
6 km
5.5.
Gemeindewasserleitungsverband
***X1***
30,00
7 km
7.5.
***Partei*** Bezirksorganisation
***Y***
16 km
12.6.
***Partei*** Bezirksorganisation
***Y***
16 km
21.6.
***3***. Gemeindevertr.
***P***
278 km
19.7.
***Partei*** Sommerfest
***Y***
14 km
27.7.
***Partei*** Bezirksfrauen
***S***
30,00
30 km
11.8.
***Partei*** Waldfest
***V***
50,00
10 km
5.9.
Besprechung Sanierung Wohnhausanlage
***X***
4 km
11.9.
Sitzung Kleinregion
***V***
8 km
15.9.
***Partei*** Herbstfest
***Y***
30,00
16 km
6.10.
***Partei*** Frauen
***W***
30,00
46 km
6.11.
***Partei*** ***X***
***X2***
8 km
8.11.
***Partei*** ***X***
***X1***
7 km
17.11.
***Partei*** Fest
***Y***
30,00
16 km
19.11.
Abwasserverband
***V***
10 km
19.11.
***Partei*** ***X***
***X***
3 km
20.11.
Abwasserverband
***V***
10 km
Summe
255,00
1.058 km

c. durch Belege nachgewiesene Aufwendungen:

Auch diese Kassenbelege enthalten jeweils einen handschriftlichen Vermerk der Bf über die zurückgelegte Fahrtstrecke sowie den Kilometerstand.


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Datum
Bezeichnung lt. Bf
Artikel lt. Rechnung
Betrag
19.1.
Merkur
Geschenkkorb
Salzgebäck, Getränke
24,73
12.2.
Billa
Geschenkkorb
Salzgebäck, Getränke
18,54
14.2.
B & B
Blumen
Blumen
5,70
23.3.
Merkur
Geschenkkorb
Süßwaren
23,77
12.5.
Blumenhandel
Blumen
Pflanzen
13,90
18.5.
Merkur
Geschenkkorb
Salzgebäck, Getränke
10,89
18.5.
Tedi
Büromaterial
Folie, Figur, Deko
11,60
30.5.
Penny
Geschenkkorb
Salzgebäck, Getränke
21,60
7.6.
Prosecco & Co
Rechnung
Prosecco
23,90
8.6.
Papier ***A***
Büromaterial
Büromaterial
4,40
8.6.
Libro
Büromaterial
Fotorahmen
7,99
15.6.
Spar
Geschenkkorb
Bier
24,00
15.6.
Penny
Geschenkkorb
Salzgebäck, Getränke
10,05
12.7.
Tedi
Büromaterial
Seifenblasen, Nagellack, Ladekabel, Partytüten
20,65
12.7.
Penny
Geschenkkorb
Süßwaren
6,61
19.7.
Tedi
Büromaterial
Bastelmaterial
10,40
30.8.
Billa
Geschenkkorb
Mineralwasser, Bier
11,52
18.10
Tedi
Büromaterial
Adventdekoration, Puzzle
14,99
25.10
Müller
Büromaterial
Rechnung fehlt
14,00
14.11.
Spar
Blumen
Blumen
3,49
14.11.
Müller
Geschenkkorb
Süßwaren
14,90
3.12.
Prosecco
Geschenkkorb
Prosecco
83,40
4.12.
Merkur
Geschenkkorb
Süßwaren
50,27
6.12.
Lagerhaus
Geschenkkorb
Holzlaterne
18,98
13.12.
Billa
Geschenkkorb
Süßwaren
20,14
18.12.
Merkur
Geschenkkorb
Süßwaren
14,48
18.12.
Spar
Blumen
Blumen
7,99
18.12.
Merkur
Geschenkkorb
Gutscheinkarte
40,00
18.12.
Post
Postgebühren
Postgebühren
8,00
Summe
540,89

Einen Zusammenhang dieser Aufwendungen mit ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin hat die Bf nicht dargestellt. Erläuterungen, zu welchem Zweck die Artikel erworben wurden, wer sie erhalten hat und zu welchem Anlass etc. fehlen. Ebenso fehlen nähere Angaben zu den Postgebühren.

d. Gasthauskonsumationen

Dazu hat die Bf ohne weitere Erläuterungen - jedoch wiederum mit handschriftlichen Vermerken über die zurückgelegte Fahrtstrecke sowie den Kilometerstand - zwei Gasthausrechnungen, vom i.H.v. 34,00 Euro und vom i.H.v. 35,60 Euro, übermittelt.

2. Parteiabgabe

Die Bf hat eine Parteiabgabe von 2.100,84 Euro nachgewiesen. Diese Aufwendungen hat die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt.

3. Handy und Internet

Geltend gemacht wurden für Handy (50%) 92 Euro und für Internet (50%) 177 Euro. Die Bf hat Mobiltelefonkosten von 185,20 Euro belegmäßig nachgewiesen. Weitere Rechnungen von "Drei" für drei unterschiedliche Mobiltelefonnummern für den Zeitraum 15.8. - iHv 219,07 Euro richten sich an den Ehegatten, ebenso die A1-Rechnungen für 1-8/2018 iHv 249,34 Euro.

Die Abgabenbehörde hat mit Beschwerdevorentscheidung 20% der Beträge aus den Mobiltelefonrechnungen (insgesamt 185,20 Euro), die auf den Namen der Bf lauten, anerkannt, das sind 37,04 Euro. Alle weiteren Belege lauten auf den Namen des Ehegatten, ein Zusammenhang mit einem Internetanschluss ist nicht ersichtlich.

4. Kinderbetreuungskosten

Schließlich sind der Bf Kinderbetreuungskosten (für die Tochter 2.374,30 Euro und für den Sohn 770 Euro) erwachsen. Das Finanzamt hat aufgrund der Höchstgrenze gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 bereits 3.070 Euro (2.300 + 770) in der Beschwerdevorentscheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da die Bf im Rechtsmittelverfahren entsprechende Nachweise vorgelegt hat.

Rechtliche Würdigung:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Es dürfen jedoch gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.

Zu 1. "Veranstaltungen"

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Werbungskosten von Politkern lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

Für Aufwendungen von Politikern gilt der allgemeine Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die für alle Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten sind für Politiker ebenso maßgebend ().

Im Erkenntnis , sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert ist, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (siehe etwa , , und ).

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wem gegenüber immer, wie zB acht Flaschen Wein als Geschenk an "den Verlag" für die Zusammenarbeit bei der Herstellung der Broschüren, typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz 1 EStG 1988 sind, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (, siehe auch etwa und 94/13/0260, und ).

In einem anderen Fall betreffend einen politischen Funktionär hat der Verwaltungsgerichtshof etwa Lebensmittelgeschenkkörbe unter § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 subsumiert ().

Unter die nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 fallen nicht nur Bewirtungen durch einen Unternehmer, sondern auch Bewirtungen von möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären durch einen politischen Funktionär ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Ballbesuch, wozu auch die Spenden für Lose zu rechnen sind, nicht abzugsfähig. Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ).

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - unabhängig von ihrer Höhe - von einer Berücksichtigung als Werbungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Daher sind etwa Spenden, welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Nichtanerkennung von Spenden eines Politikers an gemeinnützige und ähnliche Organisationen wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 unter Verweis auf , bestätigt (). Spenden können allenfalls dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben und sie überwiegend beruflich veranlasst sind (zB Pokale mit Namensaufschrift und Funktionsbezeichnung).

Festzuhalten ist, dass es in Hinblick auf § 138 Abs. 1 BAO Sache der Bf gewesen wäre, Nachweise zu erbringen oder zumindest der Glaubhaftmachung dienliche Angaben zu machen. In diesem Zusammenhang ist auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom zu verweisen, in dem nach Erläuterung der Rechtslage die Bf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass für jede einzelne Position Nachweise bzw Glaubhaftmachung für den tatsächlichen Aufwand, den Zahlungsfluss, die berufliche Veranlassung und den Werbecharakter zu erbringen sind, und dass für die Fahrtkosten ein Fahrtenbuch oder andere Beweismittel erforderlich sind.

Die in der Folge von der Bf übermittelte Belegsammlung ohne nähere Erläuterungen wird den dargelegten Anforderungen nicht ausreichend gerecht. Auch das Vorbringen der Bf im Vorlageantrag, sie habe als Gemeinderätin sehr oft die Begrüßung gemacht und werde somit als Politikerin von den Besuchern erkannt, ist nicht geeignet, eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen darzutun.

Für eine politische Veranlassung von Aufwendungen könnte allenfalls sprechen, wenn zeitnah ein Wahlgang für den Gemeinderat stattgefunden hat (vgl Renner, Werbungskosten von Politikern, SWK 2005, 279). Das war im Jahr 2018 nicht der Fall.

Zu 1.a allgemeine Veranstaltungen

In Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sind Spenden anlässlich des Besuchs der gegenständlichen Veranstaltungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 nicht abziehbar. Auch wenn von den örtlichen Vereinen von der Bf in ihrer Funktion als Gemeinderätin anlässlich des Besuchs von Veranstaltungen die Gewährung einer Spende erwartet wird, steht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Unterstützung im Interesse der Empfänger und damit die Spendenmotivation im Vordergrund. Ein genereller werbewirksamer Charakter der Zuwendungen ist nicht erkennbar, zumal die Bf dazu kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Der allgemeine Hinweis auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der politischen Tätigkeit ist für eine Glaubhaftmachung zu wenig. Dies umso mehr, als nicht einmal zweifelsfrei feststeht, in welcher Höhe die Bf tatsächlich Aufwendungen getätigt hat.

Aufwendungen der Bf für Ballbesuche sind als Repräsentationsaufwendungen iSd Rechtsprechung nicht absetzbar. Eine überwiegende berufliche Veranlassung bzw eine ausreichende Werbewirksamkeit ist auch hier nicht erkennbar.

Die von der Bf geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 3.313,09 Euro im Zusammenhang mit verschiedenen Veranstaltungen konnten aus diesen Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt werden, auch wenn sie durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sein mögen.

Zu 1. b Parteiveranstaltungen bzw Veranstaltungen mit direktem Zusammenhang mit der Gemeinderatsfunktion

Lediglich bei einigen Parteiveranstaltungen hat die Bf Aufwendungen in Form von Spenden verzeichnet. Für diese gelten die Ausführungen oben zu Pkt. 1.a. Soweit sich die Spenden auf eigene Konsumationen beziehen, sind sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig (zB. ***2*** Feier 30 Euro für Essen + Getränke, 27.7. ***4*** Party 30 Euro für Getränk, 17.11. ***Partei*** Fest 30 Euro für Essen, Getränke).

Die Spenden von insgesamt 255 Euro sind somit nicht abziehbar.

Zu 1.c durch Belege nachgewiesene Aufwendungen:

Kosten für Büromaterial können als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie beruflich veranlasst sind. Durch Einsichtnahme in die übermittelten Rechnungen konnte allerdings festgestellt werden, dass die Bf nicht Büromaterial im eigentlichen Sinn erworben hat, sondern vielmehr Bastel- und Dekorationsmaterial, Seifenblasen, Partytüten etc. Einen Zusammenhang der Kosten mit ihrer beruflichen Tätigkeit hat die Bf nicht hergestellt.

Auch bezüglich der Kosten für Blumen und der Postgebühren hat die Bf den beruflichen Zusammenhang nicht erklärt. Das gleiche gilt für die als "Geschenkkorb" bezeichneten Einkäufe von Salzgebäck, Süßigkeiten und Getränken (zum Abzugsverbot für Lebensmittelgeschenkkörbe siehe auch die oben angeführte Judikatur).

Diese Aufwendungen von insgesamt 540,89 Euro sind als privat veranlasst einzustufen und sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Zu 1.d Gasthauskonsumationen

Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter die nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen, sind aber gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ausnahmsweise zur Hälfte abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind - wie bereits im Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom ausgeführt - von der Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Bewirtungsaufwendungen durch politische Funktionäre können als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn sie etwa im Rahmen von Wahlveranstaltungen () oder im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die (nahezu) ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dienen (), oder zur Informationsbeschaffung erfolgen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 31). Jedenfalls muss der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein.

Erforderlich ist nicht nur der konkrete Nachweis des tatsächlichen Aufwands, sondern auch des Werbezwecks und des Überwiegens der beruflichen Veranlassung. Bloße Gasthausrechnungen - wie die gegenständlichen beiden Rechnungen über insgesamt 69,90 Euro - genügen zur Nachweisführung nicht. Welchen Besprechungen zu welchem Anlass die beiden Gasthausbesuche gedient haben, ließ die Bf offen. Eine berufliche Veranlassung der Bewirtungsspesen konnte daher nicht festgestellt werden.

Zu 1.f Fahrtkosten:

Die Bf hat bei (nahezu) sämtlichen Positionen zu Pkt 1. Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern für insgesamt 4.147 Kilometer abzüglich eines pauschalen Abzuges von 20%, das ergibt 3.317 Kilometer, geltend gemacht.

Abziehbar sind Fahrtkosten nicht nur für Fahrten zu politischen Veranstaltungen, sondern auch bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (zB Besuch von "human relations"-Veranstaltungen) ().

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise eines Arbeitnehmers (auch einer Politikerin) stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Wird dabei das eigene Fahrzeug benützt, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv € 0,42) angesetzt werden.

Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat zur Geltendmachung von Werbungskosten alle beruflich veranlassten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Gesamtkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Fahrtroute, Dauer sowie den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (). Andere Belege und Unterlagen (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitnehmer) können herangezogen werden, wenn sie zur Nachweisführung geeignet sind ().

Die Bf hat kein Fahrtenbuch geführt. Sie hat auf den eingereichten Belegen händisch die entsprechenden Fahrtstrecken sowie einen Anfangs- und Endkilometerstand vermerkt. Diese Vermerke sind allerdings als Nachweis der Fahrtstrecken nicht geeignet. Eine stichprobenartige Überprüfung der Belege ergab Ungereimtheiten bei verzeichneten Fahrtstrecken und den Anfangs- und Endkilometerständen:


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Datum
Ort
Strecke
Anfangs-/Endkilometerstand
6.1.
Gemeindevertreterverband
***P***
268 km
106.527 - 106.795
8.1.
Politischer Abend
***Y***
16 km
106.511 - 106.527


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18.12.
17:22 Uhr
Merkur
***Y***
16 km
119.280 - 119.296
18.12.
17:23 Uhr
Merkur
***Y***
16 km
119.300 - 119.316
18.12.
17:45 Uhr
Spar
***Q***
4 km
119.296 - 119.300
18.12.
Postamt
***Q***
6 km
119.381 - 119.387

Es liegt auf der Hand, dass die Anfangs- und Endkilometerstände nicht richtig sein können und Fahrtstrecken doppelt verzeichnet wurden. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass angesichts dieser Auffälligkeiten die Angaben der Bf über die zurückgelegten Fahrtstrecken ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht ersetzen können.

Auch wenn nicht nur Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn als beruflich veranlasst gelten, sondern alle Fahrten, die durch die Funktion des Politikers bedingt sind (), können im vorliegenden Fall schon mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder anderer zum Nachweis geeigneter Unterlagen die Fahrtkosten zu Pkt 1.a nicht anerkannt werden. Damit erübrigt es sich, die Frage zu beurteilen, ob der Besuch der Veranstaltungen jeweils durch die Funktion als Politikerin bedingt war.

Es wird aber als glaubhaft angesehen, dass die Bf die unter Pkt. 1.b angeführten Veranstaltungen (Parteiveranstaltungen und Veranstaltungen mit direktem Zusammenhang mit der Gemeinderatsfunktion) tatsächlich besucht hat, und auch dass die Anwesenheit der Bf beruflich begründet war. Die entsprechenden Fahrtkosten, die in Ausübung der beruflichen bzw. politischen Tätigkeit entstanden, sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.Darunter fallen im streitgegenständlichen Jahr zB Termine und Besprechungen iZm (Wohnbau-) Sanierungsmaßnahmen der Gemeinde, iZmder lokalen Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder Fahrten iZm der politischen Tätigkeit der Bf, wie Parteitagungen und andere politischen Treffen etc.

Bei den Fahrten unter Pkt 1.c (zur Erledigung von Einkäufen) und Pkt 1.d. (Gasthausbesuche) konnte das Bundesfinanzgericht eine Veranlassung durch die Gemeinderatstätigkeit nicht feststellen.

Die zu berücksichtigenden Kilometergelder für die Veranstaltungen zu Pkt 1.b. betragen 444,36 Euro (1.058 km x € 0,42).

Zu 2. Parteisteuer:

Abzugsfähig sind Zahlungen an politische Parteien iSd Parteiengesetzes, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (; ; ).Anders als etwa freiwillig geleistete Zahlungen an die Partei sind auf Grund einer Verpflichtung geleistete Parteibeiträge steuerlich abzugsfähig ().

Die von der Bf nachweislich geleistete Parteiabgabe von 2.100,82 Euro ist daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung - unter den Werbungskosten in Abzug zu bringen.

Zu 3. Telefon und Internet

Aufwendungen für beruflich veranlasste Telefongespräche sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Ist eine genaue Abgrenzung zu privaten Gesprächen nicht möglich, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungsweg zu erfolgen. Da eine ausschließliche berufliche Nutzung von Mobiltelefon bzw Festnetzanschluss der Lebenserfahrung widerspricht, ist jedenfalls ein Privatanteil auszuscheiden (). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer Vizebürgermeisterin einen beruflichen Anteil von 20% als der Lebenserfahrung entsprechend angesehen ().

Wenn das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung 20% der Mobiltelefonaufwendungen der Bf, somit 37,04 Euro, als beruflich veranlasst anerkannt hat, besteht kein Anlass von dieser Schätzung abzuweichen.

Für die geltend gemachten Internetkosten von 177 Euro (50%) konnte die Bf keinen belegmäßigen Nachweis erbringen. Es sind daher (wie in der Beschwerdevorentscheidung) lediglich 37,04 Euro für das Mobiltelefon zu berücksichtigen.

Zu 4. Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr sind gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 (letztmalig im Jahr 2018) abziehbar.

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung nachweislich erbrachte Kinderbetreuungskosten für den Sohn von 770 Euro und für die Tochter von 2.300 Euro (Höchstbetrag) anerkannt. In diesem nicht mehr strittigen Punkt wird der belangten Behörde gefolgt und der Beschwerde stattgegeben.

Berechnung Einkommensteuer 2018:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bezüge Magistrat ***W***
13.614,36
Bezüge Marktgemeinde
10.073,40
Werbungskosten lt. BVE
-2.137,04
Werbungskosten lt BFG zusätzlich
-444,36
Einkünfte neu
21.106,36
Sonderausgaben lt. BVE
-882,12
Kinderbetreuungskosten
-3.070,00
Kinderfreibeträge
-600,00
Einkommen neu
16.554,24
Einkommensteuer
für die ersten 11.000
0,00
25% für die restlichen 5.554,24
1.388,56
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
1.388,56
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
988,56
Steuer sonst. Bezüge
63,76
Einkommensteuer
1.052,32
anrechenbare Lohnsteuer
-269,34
Rundung
0,02
Festgesetzte Einkommensteuer
783,00

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103235.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at