Familienbonus Plus, Pflichtveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***4*** (nunmehr ***3***) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) eine elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ein.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde von den erklärten Beträgen abgewichen, insbesondere der Familienbonus Plus nicht anerkannt. Es kam zu einer Abgabennachforderung vom 107 Euro.
Mit Beschwerde vom begehrte der Bf. abermals die Gewährung des Familienbonus Plus, weil seine Tochter Familienbeihilfe beziehe.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, weil weder der Bf. noch dessen Ehegattin die Familienbeihilfe beziehe.
Mit Vorlageantrag vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung zurück.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom zur Entscheidung vor und begehrte eine Abweisung der Beschwerde, weil der Bf. gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Veranlagung verpflichtet sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. erzielte im Streitjahr Einkünfte von der ***2***, der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (in der Folge: BUAK) sowie Leistungen vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) in folgendem Umfang:
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Zeitraum (2019) | Auszahlende Stelle | Betrag in Euro |
1.1 - 10.2. | AMS | 1.339,47 |
01.1. - 31.12. | BUAK | 2.656,87 |
11.2. - 29.11. | ***2*** | 15.722,03 |
22.3. - 22.3. | BUAK | 319,12 |
4.12. - 31.12. | AMS | 967,96 |
Der Bf. bezog im Streitjahr keine Familienbeihilfe.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Steuererklärung 2009 vom , angefochtener Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag) sowie einer Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt samt den dort gemeldeten Lohnzetteln.
Die Höhe der Bezüge von der die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist den entsprechenden Lohnzetteln (ON 6 und 7) zu entnehmen.
Dass dem Bf. keine Familienbeihilfe für ein Kind gewährt wird, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Familienbeihilfe-Akt und aus dem Umstand, dass der Bf. dieser Feststellung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten ist.
Da die Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache des Abgabepflichtigen gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (siehe ).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuernach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 85 Tz 8).
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (siehe auch ).
Der Bf. hat, wie der im Sachverhalt dargestellten Übersicht der bezogenen Einkünfte zu entnehmen ist, im Kalenderjahr 2019 neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die er von der ***2*** bezogen hat, auch gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Bezüge von der BUAK erhalten und damit zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Folglich ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt.
Zum Begehren des Bf., auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflicht zur Veranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2019 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Hinsichtlich der Gewährung des Familienbonus Plus ist anzumerken, dass dieser gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner zu berücksichtigen ist. Da der Bf. weder Familienbeihilfenberechtigter noch Partner eines solchen ist, kann der Familienbonus Plus nicht berücksichtig werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind, eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 41 EStG 1988 und entspricht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Anspruchsvoraussetzungen des Familienbonus Plus ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut der angegebenen Norm. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101156.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at