Steuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft mit inländischem Ort der Geschäftsleitung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Robert Dorfmeister als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerden der Bf, Adr (nunmehr: Bf_Neu Adr_Neu), vom gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom , alle zur Steuernummer 09-1******* betreffend
1. Körperschaftsteuer 2014
2. Umsatzsteuer 2014
3. Körperschaftsteuer 2015
4. Umsatzsteuer 2015
5. Körperschaftsteuer 2016
6. Festsetzung Umsatzsteuer 1-10/2017
nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit von Mag. Gerhard Chadim für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Das Finanzamt Wien 1/23 (belangte Behörde) führte bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 eine abgabenbehördliche Prüfung und für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2017 eine Nachschau durch. Dabei traf der Außenprüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege, jedoch keine Steuererklärungen abgegeben habe. Eine vollständige Buchhaltung wäre während der Außenprüfung nicht vorgelegt worden. Auch wären keine Bilanzen und keine Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt worden. Allerdings gelangte der Prüfer zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in Österreich laufend Bauausführungen geleistet habe und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. AB, Fremdpersonal organisiert, eingeteilt und auch bezahlt hätte. Auf Eingangsrechnungen, die der Außenprüfung vorgelegt wurden, würde sich zudem als Lieferort die Wohnadresse des Geschäftsführers finden. Da kein ordnungsgemäßes Rechenwerk vorgelegt werden konnte, ermittelte der Außenprüfer die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege.
Im Anschluss an die Außenprüfung erließ die belangte Behörde am die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-10/2017. In den Bescheidbegründungen wird auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen wären, verwiesen. Die Erledigungen sind wie folgt adressiert:
"Bf
z.H. Ing AB
Adr
Ort1"
Am langte bei der belangten Behörde ein Fristverlängerungsansuchen ein, in dem angeführt ist, dass es als Folge einer Außenprüfung zu Abgabenfestsetzungen mit den Bescheiden vom gekommen war und um eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis ersucht wurde.
Am langten sodann bei der belangten Behörde Beschwerden ein, die mit datiert sind, und sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2014-2016, die Umsatzsteuerbescheide 2014-2015 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-10/2017 richten. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide lauten wie folgt:
"Bf
Ing. AB
Adr1
Ort1
Finanzamt Wien 1 /23
Marxergasse 4
1030 Wien
Ort1,
Steuernummer 09 1*******
Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheid [Jahr] von
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Gefolge einer Außenprüfung ist es zur bescheidmäßigen Festsetzung folgender Abgaben gekommen:
Umsatzsteuer für das Jahr [Jahr]
Gegen diesen Bescheid erheben wir Beschwerde.
Begründung:
Firma Bf hat im Jahr [Jahr] keine Umsatzsteuer in Österreich verrechnet, alle Leistungen waren mit § 19 (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) fakturiert.
Weiters stellen wir den
Antrag
auf Aussetzung des in o.g. Bescheid stehenden Betrages gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde.
Freundliche Grüße
Ing AB - GF
Bf
Adr_SK
Ort_SK
Tel.: 0****"
Die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide lauten wie folgt:
"Bf
Ing. AB
Adr1
Ort1
Finanzamt Wien 1 /23
Marxergasse 4
1030 Wien
Ort1,
Steuernummer 09 1*******
Beschwerde gegen Körperschaftsteuerbescheid [Jahr] von
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Gefolge einer Außenprüfung ist es zur bescheidmäßigen Festsetzung folgender Abgaben gekommen:
Körperschaftsteuer für das Jahr [Jahr]
Gegen diesen Bescheid erheben wir Beschwerde.
Begründung:
Vorschreibung ist nicht richtig
Weiters stellen wir den
Antrag
auf Aussetzung des in o.g. Bescheid stehenden Betrages gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde.
Freundliche Grüße
Ing. AB - GF
Bf
Adr_SK
Ort_SK
Tel.: 0****"
Am erließ die belangte Behörde einerseits einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Beschwerden vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2014-2016, die Umsatzsteuerbescheide 2014-2015, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 1-10/2017 vom und gegen die Haftungsbescheide 2014-2016 vom hinsichtlich der Inhaltserfordernisse Mängel aufweisen. Als Mangel wurde das Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, das Fehlen einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie das Fehlen einer Begründung genannt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben und wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist die Beschwerden als zurückgenommen gelten.
Am selben Tag richtete die belangte Behörde andererseits ein Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin. Darin wurde die Beschwerdeführerin ersucht, geeignete Unterlagen (Aufzeichnungen, Bilanzen etc) nachzureichen, welche ihre Beschwerden stützen. Der Mängelbehebungsauftrag ist wie folgt adressiert:
"Firma
Bf
z. H. Ing AB als Geschäftsführer der
Bf
Adr
Ort1"
Sowohl der Mängelbehebungsauftrag als auch das Ersuchen um Ergänzung/Auskunft wurde durch Hinterlegung nachweislich am zugestellt.
Am langten bei der belangten Behörde zwei mit datierte Faxnachrichten ein. Ein Fax betraf den Mängelbehebungsauftrag und lautet wie folgt:
"Bf
Ing. AB
Adr1
Ort1
Finanzamt Wien 1 /23
Marxergasse 4
1030 Wien
Ort1,
Steuernummer 09 1*******
Mängelbehebungsauftrag von unseren Beschwerden von gegen die:
- Haftungsbescheide 2014-2016 für Kapitalertragssteuer von
- Körperschaftsteuerbescheide 2014 - 2016 vom
- Umsatzsteuerbescheide 2014-2015 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-10/2017 vom
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Haftungsbescheide werden in allen Punkten angefochten
Körperschaftsteuerbescheide werden in allen Punkten angefochten
Umsatzsteuerbescheide 2014-2015 werden in allen Punkten angefochten
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-10/2017 wird in allen Punkten angefochten.
Begründung:
Gewinne wurden nicht in volle Höhe ausgeschüttet und bereits mit der Mutterfirma in der Slowakei versteuert.
Die Leistungen sind sowohl in der Slowakei als auch in Österreich erbracht worden.
Der Prüfer hat die gesamte Umsätze als Leistungen in Österreich definiert.
Im Jahre 2014-2015 hat Firma Bf lediglich als Subunternehmer lt. § 19 gearbeitet, daher keine Leistungen mit Umsatzsteuer fakturiert, daher sind auch keine Umsatzsteuer fällig.
01-10/2017 hat Firma Bf auch keine Leistungen mit Umsatzsteuer fakturiert.
Freundliche Grüße
Ing. AB - GF
Bf
Adr_SK
Ort_SK
Tel.: 0****"
Die zweite Faxnachricht betrifft das Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen, weist den selben Empfänger und Absender auf und lautet wie folgt:
"Ergänzung von unseren Beschwerden von gegen die:
- Haftungsbescheide 2014-2016 für Kapitalertragssteuer von
- Körperschaftsteuerbescheide 2014-2016 vom
- Umsatzsteuerbescheide 2014-2015 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-10/2017 vom
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund Ihres Schreibens von möchten wir festhalten, dass wir alle Unterlagen, die Nachzureichen wären den Prüfer bei der Betriebsprüfung zu Verfügung gestellt haben - Bilanzen, Rechnungen, Belege.
Freundliche Grüße"
Beschwerdevorentscheidungen
Am erließ die belangte Behörde Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide.
Mit diesen Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden als zurückgenommen erklärt. Die Erledigungen sind wie folgt adressiert:
"Bf
z.H. Ing AB
Adr
Ort1"
Die Begründungen lauten folgendermaßen:
"Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurden Sie aufgefordert die Beschwerde vom zu ergänzen. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde bis gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist wurde ein Schreiben bei der Abgabenbehörde eingebracht, das die einen fehlenden Punkt (Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird) ergänzt, jedoch wurde nicht näher spezifiziert welche Änderungen genau beantragt werden. Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet. Somit muss die Erklärung welche Änderungen beantragt werden einen bestimmten Inhalt haben. Darüberhinaus stellt die in der Ergänzung zur Beschwerde vorgebrachte Erklärung keine Begründung dar die die Behörde in die Lage versetzen klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält. Da wie oben ausgeführt, die Mängel nicht zur Gänze behoben wurden, gilt die Beschwerde gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen."
Vorlageantrag
Am wurde gegen jede Beschwerdevorentscheidung ein mit datierter Vorlageantrag zur Post gegeben. Die inhaltsgleichen Vorlageanträge lauten wie folgt:
"Einschreiben
Finanzamt 1/23
Marxergasse 4
1030 Wien
Ort1,
Bf
09 1*******
Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stellen den
Antrag gem § 264 BAO,
die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid [Jahr] vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom zugestellt am , wurde unsere Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid [Jahr] wegen Mängel gem § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen betrachtet. Innerhalb offener Frist gem § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat.
Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO in Höhe des strittigen Betrages von € [€].
Wir ersuchen um stattgebende Erledigung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Ort1, Bf
Bf
Adr_SK
Ort_SK
Tel.: 0****"
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Beschwerden nicht vom steuerlichen Vertreter, sondern von der Gesellschaft selbst durch ihren Geschäftsführer erstellt und eingebracht wurden. Auf Grund des Fehlens zwingend erforderlicher Formerfordernisse wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, dem von der Gesellschaft nur teilweise entsprochen wurde. Aus diesem Grund wurden die Beschwerden für zurückgenommen erklärt.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, ob
-) eine mündliche Verhandlung beantragt wird
-) eine Entscheidung durch den Senat beantragt wird oder
-) eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat beantragt wurde.
Darauf hat die Beschwerdeführerin mit Fax vom wie folgt geantwortet:
"Bf
Adr1
Ort1
BFG
Bundesfinanzgericht Rep. Österreich
Hintere Zollamtstraße 2b
1030 Wien
[...]
In o.g. Beschwerdesache geben wir hiermit bekannt, dass wir sowohl eine Entscheidung durch den Senat als auch eine mündliche Verhandlung möchten.
Hochachtungsvoll
AB"
Beschluss vom
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin (neuer Name: Bf_Neu) mit neuer Adresse in Bratislava aufgefordert, bekannt zu geben,
-) wer die Vorlageanträge vom unterschrieben hat und
-) welchen Personen sie eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren eingeräumt hat.
Eine Kopie eines Vorlageantrages vom sowie eine Kopie des Antwortschreibens vom war beigelegt.
Mit demselben Beschluss wurde Ing. AB aufgefordert, bekannt zu geben, in welcher Eigenschaft (zB Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Arbeitnehmer, etc) er das Antwortschreiben vom verfasst hat.
Auf die Bestimmungen über die Rechts- und Handlungsfähigkeit (ausländischer) juristischer Personen sowie auf den Umstand, dass auf Grund der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen wäre, dass die Beschwerden vom rechtswirksam eingebracht wurden und die Beschwerdevorentscheidungen vom rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden, wurde hingewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses hat das Bundesfinanzgericht angeführt, dass aus dem slowakischen Unternehmensregister ersichtlich ist, dass seit Juni 2018 nicht mehr AB, sondern CD Geschäftsführerin ist und die Gesellschaft von Bf in Bf_Neu umbenannt wurde.
Mit Faxnachricht vom gab Ing. AB folgendes bekannt:
"AB
Adr1
Ort1
Bundesfinanzgericht Rep. Österreich
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
[...]
Auf Grund Ihres Schreibens vom möchte ich folgendes festhalten:
Da die Schreiben an mein österreichischen Hauptwohnsitz - Adr1, Ort1 und nicht an die Firmenadresse in der Slowakei adressiert bzw zugestellt wurden habe ich nach besten Wissen und Gewissen die Schreiben beantwortet bzw. Berufen.
Ich war zwar zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als GF tätig, habe mich aber verpflichtet gefüllt das Schreiben zu beantworten bzw. zu berufen da die Behörden es zu meinem Handen geschickt haben.
Hochachtungsvoll
AB"
Der an die Beschwerdeführerin gerichtete Beschluss, der an ihre im slowakischen Unternehmensregister eingetragene Adresse versendet wurde, wurde von der slowakischen Post per an das Bundesfinanzgericht retourniert.
Mündliche Verhandlung
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am wurde sowohl an die in den Verwaltungsakten aufliegende frühere Sitzadresse in Adr als auch an die neue Sitzadresse in Adr_Neu gerichtet. Während die in Ort_SK zunächst hinterlegte Ladung behoben wurde, wurde die in Bratislava hinterlegte Ladung nach Ablauf der Hinterlegungszeit wieder an das Bundesfinanzgericht retourniert. Für die Beschwerdeführerin nahm niemand an der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung teil.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine nach slowakischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.). Von bis war AB Geschäftsführer der Gesellschaft. Gesellschafter waren bis dahin abwechselnd AB oder QR. Seit Juni 2018 lautet der neue Name der Gesellschaft "Bf_Neu". Geschäftsführerin ist seither CD. Die belangte Behörde wurde von diesen Änderungen durch die Beschwerdeführerin nicht informiert.
Die Beschwerdeführerin hatte in den Jahren 2014-2017 laufend Bauausführungen in Österreich an Privatkunden und an Unternehmen erbracht. Dabei nützte die Beschwerdeführerin für ihre Geschäftsausübung Räumlichkeiten in Ort1, Adr1.
Die belangte Behörde erließ Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide an die Beschwerdeführerin, die an die Beschwerdeführerin in Ort1 zugestellt wurden. Auch die Beschwerdevorentscheidungen, in denen die Beschwerdeführerin unter ihrem alten Namen bezeichnet ist, weisen die inländischen Anschrift der Beschwerdeführerin auf.
Die Beschwerden vom wurden vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Eintragungen im slowakischen Unternehmensregister, das vom Justizministerium der Slowakischen Republik geführt wird. Aus diesem Unternehmensregister ist auch ersichtlich, dass sich die Identifikationsnummer der Gesellschaft durch die Namensänderung nicht geändert hat. Weiters sind daraus die Geschäftsführer und die Gesellschafter ersichtlich. In dieses Unternehmensregister wurde durch das Bundesfinanzgericht mittels Internetabfrage Einsicht genommen. Selbst wenn auf diesem Registerauszug in englischer Sprache aufgedruckt ist, dass er für Rechtsakte nicht anwendbar wäre, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen. Darüber hinaus ist AB sowohl während als auch nach der Außenprüfung für die Beschwerdeführerin als deren Geschäftsführer aufgetreten.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich Bauaufträge übernommen und abgewickelt hatte und die Geschäfte von Österreich aus geführt wurden, ergibt sich einerseits aus den Erhebungen der Außenprüfung und andererseits aus den der Außenprüfung vorgelegten Rechnungen. Beispielsweise wurde von der Firma GH mit Rechnung vom Wartungsarbeiten (Reparatur von Fenstern und Boden sowie Wartung) für den Bauort Ort3 in Höhe von € 2.800 in Rechnung gestellt. Auf dieser Rechnung wird darauf hingewiesen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, also die Beschwerdeführerin, übergeht.
Eine andere Eingangsrechnung, nämlich von der IJ vom weist als Leistungszeitraum den Dezember 2015 auf und führt als Betreff "Bf/Diverse Baustellen" an. Auch die Eingangsrechnung der KL vom verweist auf ein Bauvorhaben im Inland, nämlich in der Adr4 in Ort4.
Die Rechnung der IJ vom ist an die "Bf Adr" gerichtet. Die Rechnung der MN vom ist zwar an die Beschwerdeführerin mit ihrer Sitzadresse in der Slowakei adressiert; als Lieferadresse ist jedoch "Bf Hr. AB Adr, A-Ort1" angeführt. Die Rechnung der OP vom über Druckertoner, die an die Gattin des Geschäftsführers, die gleichzeitig auch Gesellschafterin der Beschwerdeführerin war, adressiert ist, weist die Lieferanschrift Ort1, Adr1 auf.
Mit Rechnung vom rechnete die Beschwerdeführerin verschiedene Rohbauarbeiten für ein Bauvorhaben in 2440 Moosbrunn ab. Rechnungsempfänger war ein Herr ST. In dieser Rechnung ist auch eine Umsatzsteuer in Höhe von € 7.030,-- ausgewiesen. In einer Eingangsrechnung, die an "Fa Ing. AB Adr Ort1" adressiert ist, rechnet eine Spenglerei verschiedene Leistungen für ein Bauvorhaben "ST Moosbrunn" im Mai 2016 ab. Aus dem zentralen Melderegister, in das ebenfalls Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass es sich bei der Anschrift Adr, Ort1 um den Wohnsitz von Ing. AB handelt.
Die Feststellung, wonach sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die Beschwerdevorentscheidungen von der belangten Behörde an die Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin in Ort1 adressiert sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin, insbesondere aus dem Fristverlängerungsansuchen vom und den Beschwerden vom geht hervor, dass der Gesellschaft (Beschwerdeführerin) die angefochtenen Bescheide bekannt sind, zumal die Beschwerden vom die markante Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aufweisen.
Rechtsgrundlagen
§ 27 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
§ 27. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
(2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
§ 79 BAO lautet:
§ 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 80 BAO lautet:
2. Vertreter.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 83 BAO lautet:
§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 85 BAO lautet:
A. Anbringen.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 184 BAO lautet:
3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 250 BAO lautet:
3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 278 BAO lautet:
18. Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 8 Zustellgesetz lautet:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 1 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz) lautet:
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:
1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:
a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.
3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.
§ 1 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz) lautet:
Steuerbare Umsätze
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.
§ 3a UStG 1994 lautet auszugsweise:
Sonstige Leistung
§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
(2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
(3) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
Ort der sonstigen Leistung
(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt
1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
[...]
§ 19 UStG 1994 lautet auszugsweise:
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.
Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
[...]
Rechtliche Erwägungen
Zustellungen:
Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt diese Bekanntgabe durch Zustellung. An nicht mehr existente Gesellschaften (etwa an eine Kapitalgesellschaft nach deren Beendigung) kann keine Erledigung wirksam erlassen werden (vgl Ritz, BAO6, § 97 Tz 2). Grundsätzlich sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Die Zustellung hat an der Abgabestelle zu erfolgen. Abgabestelle ist etwa eine Betriebsstätte, der Sitz, ein Geschäftsraum oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle ( mwN).
Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. ). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. ; ).
Die Niederschrift und der Bericht über die Außenprüfung vom , der auch die Unterschrift von gewillkürten Vertretern der Beschwerdeführerin aufweist, richtet sich an die Beschwerdeführerin mit ihrer Adresse in Ort1, Adr1. In der Tz 5 dieses Berichts ist festgehalten, dass die Prüfungsfeststellungen, zu denen auch die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich mit der Betriebsanschrift in Ort1, Adr1 gehört, im Zuge von ausführlichen Besprechungen dem steuerlichen Vertreter der Beschwedeführerin mitgeteilt wurde. Zusätzlich wurden die Feststellungen - wohl im Zuge von Besprechungen vor Abschluss der Betriebsprüfung - auch schriftlich festgehalten, zumal sich im Arbeitsbogen des Außenprüfers eine "Niederschrift zu BP der Firma Bf" befindet, welche diese Feststellungen bereits enthält und sich neben Datum () und Unterschrift des Außenprüfers auch der Firmenstempel des gewillkürten Vertreters samt dessen Unterschrift befindet. Mit E-Mail vom antwortete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an den Außenprüfer, dass er die Niederschrift von seinem Vertreter erst drei Tage zuvor bekommen hätte. Weder der Feststellung zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich noch zur Betriebsanschrift in Österreich wird in dieser E-Mail entgegengetreten. Die angefochtenen Bescheide vom sind ebenfalls an der Betriebsanschrift in Ort1, Adr1 zugestellt worden, was sich unter anderem daraus ergibt, dass am ein Fristverlängerungsansuchen zur Verlängerung der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist und darin die Bescheide vom ausdrücklich genannt sind. Aus dem Fristverlängerungsansuchen ist auch erkennbar, dass der Bescheidadressat, nämlich die slowakische Gesellschaft, die sich eines Geschäftsführers bediente, welcher der deutschen Sprache mächtig ist, erkennen konnte, um welche Sache es sich handelt und dass sie die Rechtsmittelbelehrung auch verstehen konnte, obwohl die Bescheide in deutscher Sprache verfasst sind. Die Beschwerdeführerin muss sich das Wissen ihres Geschäftsführers zurechnen lassen.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom , die zwar an die "Bf" adressiert sind, obwohl sich nachträglich herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2018 einen anderen Namen führt, der jedoch der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt wurde, sind rechtsgültig zugestellt worden. Durch die bloße Namensänderung kam es nicht zu einer Änderung in der Rechtsperson der Beschwerdeführerin. Bei einem Vergreifen im Ausdruck kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden. Es liegt vielmehr eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit vor. Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein Bescheid an eine Verfahrenspartei unter der Bezeichnung ihres nicht protokollierten Unternehmens adressiert wird oder wenn in der gewählten Bezeichnung zwar der Vorname der Partei nicht aufscheint, aber insbesondere auf Grund der von der Partei benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war (). Dasselbe muss für den Fall einer Namensänderung einer Beschwerdeführerin gelten, wobei der neue Name so eindeutig ist, dass es ihn im Unternehmensregister des Sitzstaates der juristischen Person nur ein einziges Mal gibt. Es ist somit auch kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde nicht von einer Abgabestelle in Ort1 ausgehen durfte.
Mängelbehebung:
§ 85 Abs 2 BAO bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel) nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung der Behörde (kein Ermessen). Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs 2 BAO kommt hingegen dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Rechtsmittel ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist ().
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt das Rechtsmittel kraft Gesetzes als zurückgenommen. Durch die Abgabenbehörde hat dieser Ausspruch mit Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden Bescheid bzw. Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (; ).
Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig (). Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
Bei der Beurteilung des Anfechtungsumfanges eines Rechtsmittels kommt es im Zweifel auf den Inhalt und das daraus erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, 618). Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung schließt die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheids würde eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO darstellen ().
Neben der Erklärung, dass die Bescheide in allen Punkten angefochten werden, wurde zu den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden noch angegeben, dass Gewinne "bereits mit der Mutterfirma in der Slowakei versteuert" wurden; zu den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014-2015 "lediglich als Subunternehmer lt. § 19 gearbeitet" habe und daher keine Umsatzsteuer fällig wäre bzw. keine Leistungen mit Umsatzsteuer fakturiert habe.
Aus einer Zusammenschau dieser Vorbringen ist - gerade noch - ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Gegen eine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung kann ein Vorlageantrag gestellt werden. Gemäß § 263 Abs 3 BAO gilt bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch durch einen Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs 3 BAO).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung, mit der ausgesprochen wurde, dass eine Beschwerde als zurückgenommen gilt, ist ein Vorlageantrag möglich. Erging der Mängelbehebungsauftrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu Unrecht, bedeutet dies, dass dieser Bescheid (verfahrensleitende Verfügung) gar nicht hätte ergehen dürfen. In diesem Fall ist durch das Verwaltungsgericht nun in der Sache (mit Erkenntnis) zu entscheiden, sofern nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs 1 BAO wegen unterlassener Sachverhaltsermittlungen in Betracht kommt (; Salzmann, Meritorische Entscheidung durch das BFG nach formaler Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, BFGjournal 2015, 118).
Gemäß § 263 BAO stellen Beschwerdevorentscheidungen entweder Formalerledigungen (§ 260 BAO - Zurückweisung; § 256 BAO und § 261 BAO Gegenstandsloserklärung; § 85 Abs 2 BAO Zurücknahmefiktion) oder Entscheidungen in der Sache (§ 263 BAO) dar. Die Entscheidung in der Sache umfasst neben der Abweisung und der Abänderung auch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Körperschaftsteuer:
Juristische Personen des privaten Rechts unterliegen gem § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie Sitz oder Geschäftsleitung (§ 27 BAO) im Inland haben. Die Rechtsgrundlage der juristischen Person muss sich somit im Privatrecht wiederfinden. Eine doppelt ansässige Körperschaft ist eine solche, die ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat, jedoch ihren statutarischen Sitz im Ausland und nach Österreich "zugezogen" ist. Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass bei solchen doppelt ansässigen Körperschaften dennoch eine juristische Person des privaten Rechts vorliegt und sie der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, obwohl sie nicht an inländisches Zivilrecht anknüpft (vgl zB Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, Die Kapitalgesellschaft in der Steuererklärung 2017, 2). Im Ergebnis ist bei ausländischen Gebilden zunächst zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Körperschaft iSd § 1 KStG 1988 handelt. Ausländische Körperschaften können somit als juristische Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie einem inländischen Typus einer juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar sind und der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Die slowakische "Spoločnosť s ručením obmedzeným" (SRO) ist einer österreichischen GmbH vergleichbar (vgl. Steiner, ÖStZ 2007, 205).
Der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen Gestaltung der Geschäfte. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht ( mit Verweis auf und ). Es kommt darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Körperschaft gehören ("Tagesgeschäfte"; ).
Der Ort der Geschäftsleitung wird im Allgemeinen in der Praxis dort angenommen, wo sich das Büro des tatsächlichen Oberleiters befindet (; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 40 ff). Sind Büroräume nicht erforderlich und auch tatsächlich nicht vorhanden, kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der geschäftlichen Oberleitung herangezogen werden (; ). Gerade bei kleineren Unternehmen wird daher häufig der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers, also jener Person, die die entscheidenden Vollmachten, Befugnisse und die maßgebliche Leitung ausübt, als Ort der Geschäftsleitung zu qualifizieren sein (Stoll, BAO, 350). § 27 Abs 2 BAO stellt nicht auf die gesellschaftsrechtliche Befugnis zur Oberleitung ab, sondern darauf, wer tatsächlich Oberleiter der Gesellschaft ist (Ritz, BAO6, § 27 Rz 4). Die bloße Erfüllung der laufenden Büro- und Verwaltungstätigkeit auf Weisung eines Dritten ist nicht als geschäftliche Oberleitung zu qualifizieren.
Ist der Ort und der Vorgang der Willensbildung nicht lokalisierbar, wird im Regelfall auf den Ort abzustellen sein, wo die maßgebenden Willenserklärungen abgegeben werden. Hierbei ist nicht auf jenen Ort abzustellen, an dem die Willenserklärung formal kundgetan wird, sondern auf jenen Ort, an dem die geschäftsleitenden Tagesgeschäfte tatsächlich vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 40).
Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten nach § 79 BAO die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, wobei bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts heranzuziehen sind (vgl. Ritz, BAO6, § 79 Tz 5; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 9 Tz 4). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich in der Regel nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen.
Nach § 12 IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Der Regelungsbereich dieser Norm umfasst das gesamte internationale Gesellschaftsrecht; die Norm gilt demnach für alle Arten der Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit haben (Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 12 IPRG Rz 7 mwN). Zur Rechtsfähigkeit gehören nach den Fragen der wirksamen Entstehung, des Umfangs und der Beendigung der Rechtspersönlichkeit auch alle Fragen der inneren und äußeren Organisation (). Personalstatut einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam errichteten Gesellschaft (Gesellschaftsstatut) ist - abgeleitet aus der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art 49 und Art 54 AEUV) - nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - abweichend von § 10 IPRG - das Recht des Gründungsstaats (). Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) ist insbesondere auch für das Ende der Gesellschaft (ihre Rechtsfähigkeit) maßgeblich (vgl. ).
Umsatzsteuer:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sind Lieferungen und sonstige Leistungen steuerbar, wenn sie von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden. Eine Leistung liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 1 Rz 21). Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelneLeistung erhoben ().
Gemäß § 3a Abs 9 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Ein hinreichend direkter Zusammenhang mit einem Grundstück liegt etwa vor bei der Erstellung von Bauplänen für Gebäude, bei der Errichtung von Gebäuden oder bei Bauleistungen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3a Tz 81).
Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1994 geht die Steuerschuld bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen auf den Empfänger der Leistung über, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, scheidet der Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 UStG 1994 aus.
Gemäß § 19 Abs 1a UStG 1994 wird die Steuer bei Bauleistungen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist oder selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt. Rein planerische Leistungen werden allerdings nicht als Bauleistungen angesehen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 19 Tz 46).
Beispielsweise erstellte die Bf am eine Ausgangsrechnung an die LX GmbH für ein Bauvorhaben in Ort5. Abgerechnet wurde eine Leistung, die mit "Entwurf und Einreichplan erstellen" bezeichnet wurde. Der Rechnungsbetrag lautete auf € 20.000 netto und unmittelbar anschließend wurde vermerkt, dass die Umsatzsteuer direkt vom Auftraggeber abgeführt werden soll. In der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Umsatzsteuer in Österreich verrechnet habe, weil alle Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber fakturiert worden wären.
Nach der Judikatur des EuGH ( Stoppelkamp, C-421/10) ist für den Übergang der Steuerschuld darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Nach Artikel 10 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt als Sitz jener Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat; das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Als eine feste Niederlassung iSd Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gilt jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Somit ist jedenfalls von einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Österreich auszugehen, die an der Erbringung der Leistungen beteiligt war. Dies ergibt sich schon aus den im Zuge der Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin erhobenen Eingangsrechnungen, die zwar nicht alle auf die Beschwerdeführerin lauten, aber dennoch als Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden (zB Rechnung vom der OP mit der Lieferanschrift Ort1, Adr1; Rechnung der IJ vom an die Bf in Ort1 oder Rechnung der MN vom mit Lieferadresse an die Bf in Ort1, Adr1). Ein Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG 1994 scheidet daher aus. Soweit keine Bauleistung iSd § 19 Abs 1a UStG 1994 vorliegt, liegen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vor, für welche die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer schuldet.
Schätzung:
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des § 163 BAO liegt auf der Abgabenbehörde (). Dazu hat die Abgabenbehörde vorgebracht, dass im Zuge der Außenprüfung keine vollständige Buchhaltung (Bilanzen, Journale, Saldenlisten, Belegsammlung, etc) vorgelegt wurde.
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen ().
Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung ().
Im Zuge der Außenprüfung wurden die Besteuerungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer dadurch ermittelt, dass aus den vorgelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen ein Verhältnis zwischen Aufwand (hauptsächlich Materialaufwand, zugekaufte Leistungen) und Umsatz ermittelt wurde. Die Personalkosten der Beschwerdeführerin konnten nur grob geschätzt werden, zumal kein Rechenwerk vorlag, in dem Personalkosten enthalten gewesen wären. Auch diese grob geschätzten Personalkosten waren noch in Abzug zu bringen. Dies wurde auch im Bericht über die Außenprüfung dargelegt.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104815.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at