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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2021, RV/4200019/2018

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60218/2018, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste und zweite Quartal 2015 in Höhe von jeweils € 17.590,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt € 703,62 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 703,62 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und des Säumnis- bzw. Verspätungszuschlages.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60218/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom erscheine wenig Erfolg versprechend.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60240/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60214/2018, wurde die Beschwerde vom gegen den Festsetzungsbescheid betreffend den Altlastenbeitrag samt Nebenansprüchen als unbegründet abgewiesen und der Altlastenbeitrag mit € 43.295,20 sowie der Säumniszuschlag mit € 865,90 festgesetzt. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages wurde Abstand genommen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Bereits mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und des Säumniszuschlages.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200432/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben und die Einhebung von € 10.304,00 an Altlastenbeitrag sowie von € 206,08 an Säumniszuschlag bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde vom ausgesetzt. Hinsichtlich der übrigen Abgaben wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201335/1/2019, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Einhebung von € 43.295,20 an Altlastenbeitrag sowie von € 865,90 an Säumniszuschlag bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1 . Juli 2021, GZ. RV/4200013/2019, wurde der Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 420000/01455/2017, ersatzlos aufgehoben.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/4200013/2019.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag zugleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages gestellt. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60214/2018, erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60214/2018, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.

Aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom konnte jedoch neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beim Zollamt Klagenfurt Villach gestellt werden. Dem diesbezüglichen Antrag wurde ohnehin mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201335/1/2019, stattgegeben und die Einhebung von € 43.295,20 an Altlastenbeitrag sowie von € 865,90 an Säumniszuschlag bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, ausgesetzt. Mittlerweile wurde zudem mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1 . Juli 2021, GZ. RV/4200013/2019, der Abgabenbescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, ersatzlos aufgehoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200019.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at