Keine Beitragspflicht für Geländeanpassung mit aufbereiteten Baurestmassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01455/2017, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2015 in Höhe von € 17.590,40 und für das zweite Quartal 2015 in Höhe von € 17.590,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 703,62 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 703,62 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. von der Firma ***1***, 2.124 m³ (3.823,20 Tonnen) Baurestmassen (Rechnungsnummer II/16 vom ) bezogen habe, um diese für Geländeanschüttungen zum Zwecke der Errichtung eines Dressurplatzes und von Pferdekoppeln auf den Grundstücken Nr. ***2*** und ***3***, KG ***4***, zu verwenden. Der Nachweis für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems habe nicht erbracht werden können, weshalb § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht zur Anwendung gelange.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass durch den Überwachungsbericht vom ***5*** die gleichbleibende Qualität durch das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems erwiesen sei. Zudem liege auch eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60214/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der mit Ablauf des 2. Quartals des Jahres 2015 entstandenen Altlastenbeitragsschuld sowie die Festsetzung des Verspätungszuschlages in der Höhe von € 703,62 wurde ersatzlos aufgehoben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass für das 1. Quartal 2015 eine Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 43.295,20 und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 865,90 festgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Material (2.124 m³) sei im ersten Quartal angeliefert und verfüllt worden, wobei sich bei einem Umrechnungsfaktor von 1,6 Tonnen je m³ ein Gewicht von 3.585,60 Tonnen ergibt. Da jedoch zusätzlich 700 m³ Eigenmaterial ohne Dokumentation verwendet wurde, sei auch für dieses Material ein Altlastenbeitrag vorzuschreiben. Die Fremdüberwachung durch die ***5*** stelle nur einen Aspekt eines Qualitätssicherungssystems dar, zudem würden Probenahmeprotokolle und -pläne fehlen.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau beantragt habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***, wurde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. ***2*** und ***3***, KG ***4***, getätigte Geländeanpassung und Errichtung eines Dressurreitplatzes mit Material der ehemaligen Firma ***1***, qualifiziert als Abfälle, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt, da keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachweis einer gesicherten gleichmäßigen Qualität der Baurestmassen durch vorgelegte Prüfberichte erfolgt sei. Das Eigenmaterial des Bf. sei nach den Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen zu keinem Zeitpunkt als Abfall zu bewerten gewesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. bezog im 1. Quartal 2015 2.241 m³ Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen von der Firma ***1*** zum Zwecke einer Geländeanschüttung für die Errichtung eines Dressurplatzes und von Pferdekoppeln auf den Grundstücken Nr. ***2*** und ***3***, KG ***4***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***, wurde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. ***2*** und ***3***, KG ***4***, getätigte Geländeanpassung und Errichtung eines Dressurreitplatzes mit Material der ehemaligen ***1***, qualifiziert als Abfälle, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt, da keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde.
Weiters wurde im September 2015 vom Bf. 700 m³ Waldböschungsmaterial als Seitenentnahme auf dem Grundstück Nr. ***7***, KG ***4***, entnommen und zur Geländeanpassung auf den Grundstücken Nr. ***2*** und ***3***, KG ***4***, verwendet.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am stellte der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft DI ***8*** fest, dass der Aushub von einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche stammt und dieser nur zum Zwecke einer Rekultivierungsmaßnahme im Bereich des gegenständlichen Reitplatzes verwendet wurde. Aus fachlicher Sicht ist nachvollziehbar, dass das gegenständliche Bodenaushubmaterial keine Belastungen auswies und daher zu keinem Zeitpunkt als Abfall zu bewerten war (Niederschrift vom , Zl. ***9*** Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist nicht gegeben.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***10*** und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***.
Das über Antrag des Bf. durchgeführte Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG, welches mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***, abgeschlossen wurde, hatte den Zweck, über die strittige (Vor)Frage der Altlastenbeitragspfliicht der von der ehemaligen Firma ***1*** bezogenen Materialien bescheidmäßig abzusprechen. Das Verfahren nach § 10 ALSAG diente der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH, , 2010/17/0263; , 2009/07/0103; , 97/07/0174; , 2006/07/0150). Das Bundesfinanzgericht ist an diesen Feststellungsbescheid gebunden, die Geländeanpassung mit dem von der ehemaligen Firma ***1*** bezogene Recyclingmaterial unterliegt daher nicht dem Altlastenbeitrag.
Bezüglich des verwendeten Eigenmaterials wird im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***, keine Feststellung zur Abfalleigenschaft getroffen, wohl aber in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass das Eigenmaterial zu keinem Zeitpunkt als Abfall im Sinne des AWG zu bewerten war. Eine Bindungswirkung des Bundesfinanzgerichtes besteht nur an den Spruch des Feststellungsbescheides und daher nicht bezüglich des verwendeten Eigenmaterials. Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen vom sieht es das Bundesfinanzgericht aber als erwiesen an, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG normierten Schutzgüter im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Standortes zu keinem Zeitpunkt zu befürchten war. Das Material wurde im September 2015 gewonnen (Schreiben des Bf. vom ).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.
Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.
Hinsichtlich der von der ehemaligen Firma ***1*** bezogenen aufbereiteten mineralischen Baurestmassen wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. ***6***, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG vorliegen und das Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Hinsichtlich des Eigenmaterials genügt es für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Der subjektive Abfallbegriff liegt verfahrensgegenständlich nicht vor, da beim Bf. zu keiner Zeit eine Entledigungsabsicht betreffend dieses Materials bestanden hat.
Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs.1 Z.2 AWG reicht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; , 2008/07/0179) die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG aus. Eine solche Gefährdung wurde jedoch vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft ausgeschlossen. Es sind somit auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nicht erfüllt, weshalb kein Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 bis 3 des AWG und somit gemäß § 2 Abs.4 ALSAG auch kein Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Im Übrigen ist der Zeitraum der Geländeanpassung mit Eigenmaterial (September 2015) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200013.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at