Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2021, RV/7200117/2017

Mineralölsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LTRA Rechtsanwälte Dr. Peter Kraus, BSC, Lindengasse 38, 1070 Wien, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom , GZlen. 100000/90313/69/2012-AFB und 100000/90313/70/2012-AFB betreffend Mineralölsteuer 2007 und vom , GZlen. 100000/90313/77/2012-AFB und 100000/90313/78/2012-AFB betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide des Zollamtes Wien vom , GZlen. 100000/90313/69/2012-AFB und 100000/90313/70/2012-AFB werden aufgehoben.

Die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom , GZlen. 100000/90313/77/2012-AFB und 100000/90313/78/2012-AFB wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom , GZlen. 100000/90313/69/2012-AFB und 100000/90313/70/2012-AFB, hat das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO die gem. § 21 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 Mineralölsteuergesetz (MinStG) im Jahr 2007 entstandene Mineralölsteuer und Säumniszuschläge in näher bezeichneter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom , mit welcher gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der vorgeschriebenen Mineralölsteuer und Säumniszuschläge beantragt wurde.

Diese Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , GZlen. 100000/90313/72/2012-AFB und 100000/90313/73/2012-AFB, als unbegründet abgewiesen worden.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist mit den Bescheiden des Zollamtes Wien vom , GZlen. 100000/90313/77/2012-AFB und 100000/90313/78/2012-AFB, abgewiesen worden.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom ist mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Wien vom GZlen. 100000/90313/84/2012/AFB und 100000/90313/83/2012-AFB, als unbegründet abgewiesen worden.

Der Bf. stellte daraufhin mit vier Eingaben vom jeweils die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH, welche Grundöl und Dieselöl angekauft, in der Folge vermischt und damit das verfahrensgegenständliche Mineralöl als Herstellungsbetrieb im Sinne des § 26 MinStG - wenn auch ohne über die nach § 27 MinStG erforderliche Bewilligung zu verfügen - hergestellt hat. Weiters wurde von der genannten GmbH Grundöl zur Beheizung ihrer Betriebsräumlichkeiten verwendet und auch weiterverkauft.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den Bf. mit Urteil vom , 012 Hv 7/19p für schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien sowie des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer von im Urteil genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Mineralölsteuer (von insgesamt Euro 11.585.809,76) bewirkt, indem er ohne Bewilligung als Herstellungsbetrieb unversteuertes Grundöl mit Dieselkraftstoff vermischte und entgegen § 23 Abs. 6 Mineralölsteuergesetz die hergestellten Mengen Mineralöl nicht jeweils binnen einer Woche bei den zuständigen Zollämtern anmeldete und die darauf entfallende Mineralölsteuer nicht entrichtete.

Dieses Strafurteil enthält u.a. auch die im Kalenderjahr 2007 hergestellten Mengen an Mineralöl. Dieses Urteil ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vorgelegten Verwaltungsakten und auf die Tatsachenfeststellungen auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteils beruht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.

Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld gemäß § 21 Abs. 3 MinStG mit der Herstellung des Mineralöls.

Gemäß § 22 MinStG ist Steuerschuldner:

1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;

6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.

Mit den beiden Mineralölsteuerbescheiden wird der Bf. als natürliche Person als Abgabenschuldner für im Steuergebiet durch das Mischen von Grundöl mit Dieselkraftstoff hergestelltem Mineralöl und zum Verheizen bestimmtem Grundöl herangezogen.

Der strafgerichtlichen Verurteilung des Bf. ist eindeutig zu entnehmen, dass er weder die Herstellung von Mineralöl noch die Verwendung zum Verheizen bzw. den Verkauf zum Verheizen als Privatperson, sondern ausschließlich als Geschäftsführer der im Urteil genannten Unternehmen (juristische Personen) vorgenommen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht.

Neben der genannten strafgerichtlichen Verurteilung spricht auch der nachweisliche Ankauf der in der Folge miteinander vermischten Mineralöle und deren Weiterverkauf durch die näher genannte GmbH für eine Entstehung der Mineralölsteuerschuld für diese und nicht für eine originäre Steuerschuldentstehung für deren Geschäftsführer. Gleiches gilt für das zum Beheizen der Betriebsräumlichkeiten dieser Gesellschaft verwendete Mineralöl (Grundöl), welches zweifellos für betriebliche und nicht für private Zwecke des Geschäftsführers verwendet wurde.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann daher nur die näher bezeichnete und aktenkundige GmbH deren Geschäftsführer der Bf. war, sowohl als Herstellerin des Mineralöls, als auch als diejenige angesehen werden, die das Mineralöl teilweise zum Heizen verwendet und teilweise weiterverkauft hat.

Die Mineralölsteuerschuld ist daher nicht für den Bf., sondern für die in den verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäften in eigenem Namen auftretende Gesellschaft (GmbH) entstanden.

Zur abweisenden Entscheidung im Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung ist auszuführen, dass gemäß § 212a BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen ist, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde über die dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Bescheidbeschwerde stattgebend entschieden und die Abgabenbescheide aufgehoben. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung dieser Beschwerde eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, §212a Tz 12).

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision unzulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 21 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200117.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at