Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2021, RV/7104550/2017

Landwirtschaftliche Hauptfeststellung zum 01.01.2014 mit Wirkung ab 01.01.2015

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1*** und ***2***, beide vertreten durch ***12***, über die Beschwerde vom innerhalb verlängerter Beschwerdefrist gegen den Bescheid des ***FA*** vom , ***3***, betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes zum zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am erging der Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab auf Grund der §§ 20 und 20c des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 186 der Bundesabgabenordnung für den Grundbesitz ***4***. Festgestellt wurde ein Einheitswert in Höhe von 7.300 Euro. Die Zurechnung erfolgte je zur Hälfte an ***Bf1*** und ***Bf2***.

Innerhalb verlängerter Beschwerdefrist wurde gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde eingebracht.

Die Bf. bringen auszugsweise vor:

"Die Bescheide werden dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.

Mit Einheitswertbescheid vom stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz der Beschwerdeführer mit EUR 7.300,- fest. Mit Grundsteuermessbescheid stellte das Finanzamt die Grundsteuer basierend auf dem genannten Einheitswertbescheid mit EUR 13,14 fest. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen legte das Finanzamt dar, dass der Vergleichsbetrieb, der Betrieb ***5*** ist, der Betrieb eine Bodenklimazahl von 26,2 und eine Betriebszahl von 18,6 aufweist. Die Betriebszahl der Beschwerdeführer wurde mit 19,8 ermittelt, wobei die Bodenklimazahl mit 29,2 angegeben wurde. Die Summe der Ab- und Zuschläge für wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände (§ 32 Abs 3 Z 2 lit a - c BewG) wurde mit -19,10% und die Ab- bzw. Zuschläge für Betriebsgröße (§ 32 Abs 3 Z 2 lit d BewG) mit -13% angegeben. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen findet sich auch eine Aufstellung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse.

Aus den bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen ergeben sich weder die diesbezüglichen Berechnungen für den Vergleichsbetrieb noch ergibt sich aus der Berechnung das Verhältnis der Ertragsfähigkeit des Betriebs der Beschwerdeführer zum Vergleichsbetrieb (zumal die örtlichen Verhältnisse gar nicht offengelegt sind). Weiters wurden den Beschwerdeführern auch nicht die Schätzungsergebnisse übermittelt, sodass auch die angegebenen Bodenklimazahl nicht überprüft werden kann.

Ebenfalls nicht bekannt gegeben wurden die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der fortwirtschaftlich genutzten Flächen.

Die Beschwerdeführer stellen daher den

A N T R A G,

die festgestellten Bodenschätzungsergebnisse, die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der fortwirtschaftlich genutzten Flächen, die jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb ***6*** sowie die konkrete Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse beim Betrieb der Beschwerdeführer zu übermitteln sowie bekanntzugeben, wie die ortsüblichen Verhältnisse ermittelt wurden und den Beschwerdeführern eine Möglichkeit der Stellungnahme zu den diesen Unterlagen bzw. Mitteilungen zu gewähren.

Nachdem die Bodenschätzungsergebnisse nicht vorliegen, kann die Bodenklimazahl nicht überprüft werden. Ebenfalls kann mangels Vergleichsmöglichkeit mit dem Vergleichsbetrieb und der Darlegung der Gründe für die Unterstellung der ortsüblichen Verhältnisse die Betriebszahl nicht ermittelt werden, sodass der Hektarsatz nicht überprüfbar ist.

Ausgehend von den genannten - nicht überprüfbaren Werten - wurde der Hektarsatz mit EUR 475,20 festgesetzt.

Gemäß § 32 BewG werden landwirtschaftliche Betriebe nach den Grundsätzen über die Bewertung nach Ertragswerten bewertet. Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrags, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Gemäß § 38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit einer Betriebskennzahl 100 auf EUR 2.400,00 erhöht.

Wie sich zB aus den grünen Berichten der letzten Jahre ergibt, sind die Erträge der Betriebe eindeutig rückläufig und es wird Großteils ein Reinverlust erwirtschaftet.

Unter Berücksichtigung der aufgrund der Erhöhung der Einheitswerte erhöhten Sozialversicherungsabgaben würde ein solcher Verlust noch weiter ansteigen.

Damit kann aber unmöglich der Wert des § 38 BewG den Anforderungen des § 32 BewG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt, denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 ergeben.

Die Beschwerdeführer stellen den

A N T R A G,

den Akt zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2004, insbesondere betreffend die Festlegung des Hauptvergleichsbetriebes sowie des Vergleichsbetriebes ***7***, den Beschwerdeführern zu übermitteln.

Insofern die Kundmachung des BMF zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2004 gemäß §34 BewG die Ab- und Zuschläge des § 32 BewG näher bestimmt, ist diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet ist, den konkreten Ertragswert im Sinne des § 32 BewG zu bestimmen. Die Bestimmung des § 38 Abs 1 BewG erscheint verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des § 32 Abs 2 BewG im Widerspruch steht, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht erfolgen kann.

Beweis: grünen Berichte der Jahre 2015 und zuvor

PV der Beschwerdeführer.."

Die Bf. beantragen unter anderem die beantragten Unterlagen den Beschwerdeführern zur Äußerung zu übermitteln, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den Einheitswert im Sinne des § 32 Abs.2 Bewertungsgesetz anzupassen und die Grundsteuer entsprechend dem neu bemessenen Einheitswert neu festzusetzen.

Die Beschwerdeführer regen weiters an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Kundmachung des BMF zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2004 wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs. 1 BewG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Das ***FA*** erließ am eine umfangreiche Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhaltes:

"Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) vom wurde der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer (Bf.) mit 7.300 Euro festgestellt.
In der Beschwerde vom wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln angefochten.

Dazu bringt die Vertreterin der Bf. weiters vor (Anm.: Beschwerdevorbringen kursiv).

1. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen legte das Finanzamt dar, dass der Vergleichsbetrieb, der Betrieb Nummer ***8*** ist, der Betrieb eine Bodenklimazahl von 26,2 und eine Betriebszahl von 18,6 aufweist.

Die Betriebszahl der Bf. wurde mit 29,8 ermittelt, wobei die Bodenklimazahl mit 29,2 angegeben wurde. Die Summe der Ab-und Zuschläge für wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände (§32 Abs.3 Z2 lita.-c BewG ) wurde mit -19,1% und die Ab- bzw. Zuschläge für Betriebsgröße (§32 Abs.3 Z2 litd BewG) mit -13,0% angegeben. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen findet sich auch eine Aufstellung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse.

Aus den bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen ergeben sich weder die diesbezüglichen Berechnungen für den Vergleichsbetrieb noch ergibt sich aus der Berechnung das Verhältnis der Ertragsfähigkeit des Betriebes der Bf. zum Vergleichsbetrieb (zumal die ortsüblichen Verhältnisse gar nicht offengelegt sind).

Weiters wurden den Bf. auch nicht die Schätzungsergebnisse übermittelt, sodass auch die angegebene Bodenklimazahl nicht überprüft werden kann.

Ebenfalls nicht bekannt gegeben wurden die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche.

Die Bf. stellen daher den Antrag,

  • die festgestellten Bodenschätzergebnisse,

  • die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche,

  • die jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb ***9***

  • die konkrete Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse beim Betrieb der Bf. zu übermitteln,

  • bekanntzugeben, wie die örtlichen Verhältnisse ermittelt wurden

und eine Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Unterlagen bzw. Mitteilungen zu gewähren.

Nachdem die Bodenschätzergebnisse nicht vorliegen, kann die Bodenklimazahl nicht überprüft werden. Ebenfalls kann mangels Vergleichsmöglichkeit mit dem Vergleichsbetrieb und der Darlegung der Gründe für die Unterstellung der ortsüblichen Verhältnisse die Betriebszahl nicht ermittelt werden, sodass der Hektarsatz nicht überprüfbar ist.

Ausgehend von den genannten - nicht überprüfbaren Werten- wurde der Hektarsatz mit 475,2 EUR festgesetzt.

Dazu ist folgendes festzustellen:

a) Übermittlung Bodenschätzergebnisse

Die Ergebnisse der Feststellung für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen werden gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes gemeindeweise bei den zuständigen Finanzämtern zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt, dh, sie werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme erfolgt anstelle der Erlassung schriftlicher Bescheide. Mit dem Ablauf der einen Monat dauernden Einsichtnahmefrist tritt die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn am letzten Tag dieser Frist ein schriftlicher Bescheid zugestellt worden wäre (§ 11 Abs. 6 BoSchätzG). Hinsichtlich des Rechtsmitteiverfahrens gelten gemäß § 12 Bodenschätzungsgesetz die Bestimmungen der BAO.

Da die Bodenschätzung mit einem besonderen Rechtsmittelverfahren abgeschlossen wird, enden auch hier die Vorschriften des § 252 Abs. 1 BAO sinngemäß Anwendung, wonach ein Feststellungsbescheid (zB Einheitswertbescheid gemäß § 186 BAO), der auf einen anderen Feststellungsbescheid beruht, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im anderen Feststellungsbescheid (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur Einsichtnahme gemäß § 11 Abs. 1 BoSchätzG) unzutreffend seien (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 32 Anm. 23).

Die Ergebnisse über die Bodenschätzung für die Katastralgemeinde ***10*** wurden beim Finanzamt ***11*** vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und sind demnach mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen.

Aus den in diesem Verfahren für die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke festgestellten Ertragsmesszahlen resultiert die Bodenklimazahl laut Einheitswertbescheid (29,2).

Verfahrensrechtlich ist dazu ergänzend festzustellen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege der Akteneinsicht (§ 90 BAO) eingesehen werden können. Eine aktive Übersendungspflicht der Abgabenbehörde sieht das Gesetz nicht vor.

b) Übermittlung der Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche

Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte auf Grundlage der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen, GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014. Diese Kundmachung wurde am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Dadurch erhält diese Kundmachung gemäß § 46 Abs. 2 iVm § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft, und ist somit für die Abgabenbehörden verbindlich und einer näheren Prüfung nicht zugängig.

Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (forstwirtschaftliches Vermögen) des Betriebes betragen weniger als 10 Hektar. Gemäß § 14 der genannten Kundmachung ist dafür ein einheitlicher Hektarsatz heranzuziehen. Die dafür maßgebende Anlage 13 dieser Kundmachung weist für den Bezirk Zwettl einen Hektarsatz von 204 Euro aus. Diese Anlage ist Teil der Kundmachung, daher hat auch sie rechtsverbindliche Kraft und ist von den Abgabenbehörden zwingend anzuwenden.

c) Übermittlung der jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb ***9***

Auf Verlangen ist dem Betriebsinhaber des zu bewertenden Betriebes der für die Bewertung herangezogene Vergleichsbetrieb zu benennen, damit er in der Lage ist, zu der Bewertung Stellung zu nehmen. Die Angabe der Betriebszahl allein genügt nicht.

Aufgrund des Antrages vom wurden den Bf. die Summe der Ab- und Zuschläge für die wirtschaftlichen Verhältnisse und die übrigen Umstände des Vergleichsbetriebes ***9*** bekanntgegeben (Beilage zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmitteifrist vom ).

Die Ermittlung der Ab- und Zuschläge erfolgte auf Grundlage der Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)betriebe, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am .

Die einzelnen zahlenmäßigen Unterlagen der Ertragsbedingungen des zum Vergleich herangezogenen Betriebes brauchen dem Betriebsinhaber nicht bekannt gegeben werden (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 38, Seite 4).

d) Übermittlung der konkreten Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse unseres Betriebes

Aufgrund des Antrages vom wurden diese detailliert dargestellten Daten den Bf. in der Beilage zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom bekanntgegeben.

e) Bekanntgabe, wie die ortsüblichen Verhältnisse ermittelt wurden

Siehe Ausführungen zu lit. d

2. Gemäß §32 BewG werden landwirtschaftliche Betriebe nach den Grundsätzen über die Bewertung nach Ertragswerten bewerten. Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Gemäß §38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf 2.400 Euro erhöht.

Wie sich zB aus den Grünen Berichten der letzten Jahre ergibt, sind die Erträge der Betriebe eindeutig rückläufig und es wird großteils ein Reinverlust erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung der aufgrund der Erhöhung der Einheitswerte erhöhten Sozialversicherungsabgaben würde ein solcher Verlust noch weiter ansteigen.

Damit kann aber unmöglich der Wert des §38 BewG den Anforderungen des §32 BewG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt und diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 als Multiplikand ergeben.

Dazu ist festzustellen, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes iSd § 32 BewG keine individuelle Ermittlung des Reinertrags, sondern eine vergleichende Bewertung erfolgt. Maßgebend ist demnach nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelte erzielbare Ertrag. Einwendungen, dass die Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bei der Feststellung des Einheitswertes nicht gesetzeskonform erfolgte, werden nicht vorgebracht.

Der im § 38 Abs. 1 BewG festgelegte Wert für den Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 von 2.400 Euro ist für die Abgabenbehörde bindend.

Hinsichtlich der geforderten Offenlegung der Daten des Hauptvergleichsbetriebes bzw. des Vergleichsbetriebes wird auf § 4 bzw. den Anhang der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen vom (GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014) verwiesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bf., neben (nicht berechtigten) Einwendungen das Verfahren betreffend, ausschließlich die Gesetzwidrigkeit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen (GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014) bzw. die Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 BewG idgF vorbringen.

Die Beurteilung, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Kundmachung bzw. wegen Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in seinen Rechten verletzt werde, steht der Abgabenbehörde nicht zu, da gemäß Art. 18 B-VG die Abgabenbehörden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht. Die Bf. stellen den Antrag, die beantragten Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Äußerung zu übermitteln, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den Einheitswert im Sinne des § 32 Abs. 2 BewG anzupassen.

Das ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, legte gegenständliche Beschwerde unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung am an das BFG zur Entscheidung vor.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Einheitswertaktes ***3***.

3. Rechtslage und Erwägungen

Vorweg ist festzustellen, dass das Finanzamt aufgrund des Antrages vom den Bf. in der Beilage zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom die Summe der Ab- und Zuschläge für die wirtschaftlichen Verhältnisse und die übrigen Umstände des Vergleichsbetriebes ***9*** bekannt gegeben hat.

Die "Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes zum Hauptfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb ***3***" umfasst:

- Natürliche Ertragsbedingungen

- Wirtschaftliche Ertragsbedingungen

- ortsübliche Verhältnisse bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

- Ermittlung der Betriebszahl und des landwirtschaftlichen Hektarsatzes

Damit ist das Finanzamt seiner Informationspflicht umfangreich nachgekommen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen, welcher Argumentation sich das BFG anschließt.

Ergänzend wird ausgeführt:

Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die Gesetzwidrigkeit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen (GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014) bzw. die Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 BewG idgF ist zu sagen, dass durch die von den Bf. vorgetragenen Argumente für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Verfassungskonformität erweckt worden sind, sodass eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung nicht geboten erscheint.

Der VfGH hat zur GZ B 298/10 vom erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Der VfGH hat auch das System der EW-Bewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die historischen Einheitswerte als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Wird die mündliche Verhandlung trotz eines rechtzeitigen Antrages unterlassen, so verletzt dies Verfahrensvorschriften. Dies führt jedoch nur dann zur Aufhebung durch den VwGH, wenn die Verletzung als "wesentlich" zu beurteilen ist (zB ; , 2008/13/0199; , 2006/15/0215; , 2009/15/0033). In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da auf Grund des vorliegenden eindeutigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass das Bundesfinanzgericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie wird deshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage, die unstrittig ist.

Die Anwendung der geltenden Rechtslage (insbesondere der klaren Bestimmung des § 35 BewG) auf den verwirklichten Sachverhalt ergibt sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 B-VG) und liegt insofern keine Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104550.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at