Hauptfeststellung Einheitswert Land- und Forstwirtschaft zum 1.1.2014 - Einbeziehung öffentlicher Gelder u.a.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***11*** und ***12***, über die Beschwerde vom innerhalb der bis zum verlängerten Beschwerdefrist gegen den Bescheid des ***13*** vom , ***1***, betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Am erging der Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab auf Grund der §§ 20 und 20c des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 186 der Bundesabgabenordnung für den Grundbesitz ***2***. Festgestellt wurde ein Einheitswert in Höhe von 26.600 Euro. Die Zurechnung erfolgte je zur Hälfte an ***Bf1*** und ***Bf2***.
Innerhalb verlängerter Beschwerdefrist wurde gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde eingebracht.
Die Bf. bringen auszugsweise vor:
"Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Die belangte Behörde stellt im Bescheid vom den Grundbesitz mit 26.600 EUR fest.
Die Berechnung des landwirtschaftlichen Vermögens erfolgte auf Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014). Die ermittelte Betriebszahl von 20,9 wurde gem. § 38 BeWG mit 2.400 EUR multipliziert und der Wert mit 501,6 EUR ermittelt.
Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte gemäß §14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF: 010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom .
Der ermittelte Hektarsatz beträgt: ***3***.
1. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen legte das Finanzamt dar, dass der Vergleichsbetrieb, der Betrieb Nummer ***4*** ist, der Betrieb eine Bodenklimazahl von 21,2 und eine Betriebszahl von 13,4 aufweist. Die Betriebszahl unseres Betriebes wurde mit 20,9 ermittelt, wobei die Bodenklimazahl mit 27,6 angegeben wurde. Die Suınme der Ab-und Zuschläge für wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände (§32 Abs.3 Z2 lita.-c BeWG ) wurde mit -19,1% und die Ab- bzw. Zuschläge für Betriebsgröße (§32 Abs.3 Z2 litd BeWG) mit -5,0% angegeben. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen findet sich auch eine Aufstellung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse.
Aus den bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen ergeben sich weder die diesbezüglichen Berechnungen für den Vergleichsbetrieb noch ergibt sich aus der Berechnung das Verhältnis der Ertragsfähigkeit unseres Betriebes zum Vergleichsbetrieb (zumal die örtlichen Verhältnisse gar nicht offengelegt sind). Weiters wurden uns auch nicht die Schätzungsergebnisse übermittelt, sodass auch die angegebene Bodenklimazahl nicht überprüft werden kann. Ebenfalls nicht bekannt gegeben wurden die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche. Deshalb stellen wir den
A N T R A G
die festgestellten Bodenschätzergebnisse, die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche, die jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb ***5*** sowie die konkrete Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse unseres Betriebes zu übermitteln sowie bekanntzugeben, wie die ortsüblichen Verhältnisse ermittelt wurden und uns die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Unterlagen bzw. Mitteilungen zu gewähren. Nachdem die Bodenschätzergebnisse nicht vorliegen, kann die Bodenklimazahl nicht überprüft werden. Ebenfalls kann mangels Vergleichsmöglichkeit mit dem Vergleichsbetrieb und der Darlegung der Gründe für die Unterstellung der ortsüblichen Verhältnisse die Betriebszahl nicht ermittelt werden, sodass der Hektarsatz nicht überprüfbar ist. Ausgehend von den genannten - nicht überprüfbaren Werten- wurde der Hektarsatz mit 501,6 EUR festgesetzt.
2. Grundsätzlich wird auf die Daten der Grünen Berichte verwiesen. Im Kalenderjahr 2015 ist auch der Trend eindeutig klar, dass die Einkommen rückläufig sind und entsprechend des gesetzlichen Ertragswertes ein Reinverlust erwirtschaftet wird in der Form das der Lohnansatz nicht erwirtschaftet werden kann und keine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitales erfolgt.
3.Durch die jährliche neu Feststellung des Versicherungswertes gem. §23 BSVG als Hundertsatz des Einheitswertes steigt die jährliche Beitragslast exponentiell an. Diese kann nicht über den Markt erwirtschaftet werden weshalb um der gesetzlichen Definition gerecht zu werden der Einheitsweıt im selbigen Ausmaß oder mehr zu reduzieren wäre. Die Kombination des Einheitswertes als Berechnungsgrundlage der SVA -Beiträge mit der jährlichen Aufwertungszahl ergibt eine Substanzwertbesteuerung.
….
4. Der konkrete Bescheid in dieser Höhe hebelt das Ertragswertsystem durch fiktive willkürliche gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes 1955 durch das Bauern Sozialversicherungsgesetz mit der exponentiellen wachsenden Beitragslast aus. Ein tatsächlicher Reinverlust wird unsachlich als gesetzlicher Reinertrag behandelt mit der gesetzlichen Folge das die daran gekoppelte Abgabenlast steigt und somit den Reinverlust vergrößert.
5. Der dem land-und forstwirtschaftlichen Vermögen zu Grunde gelegte Ertragswert pro Hektar repräsentiert keinen Wert der dem tatsächlichen Ist -Einkommen entspricht und somit keine tragende Basis bilden kann. Die empirisch nachvollziehbaren Daten aus dem Grünen Bericht untermauern die willkürliche Annahme dieses Gesetzeswertes die der Abschöpfung von Abgaben dienen und nicht die Erfüllung der gesetzlichen Definition zum Zweck hat.
6. Die Einbeziehung der Direktzahlung ist völlig unzulässig und rechtswidrig. Diese wird nur gewährt, wenn spezielle Leistungen erfüllt werden und erfolgt somit nicht Gegenleistungslos. Ist schon die Einbeziehung dem Grunde nach unzulässig bleibt unschlüssig weshalb gerade 33% dieser Zahlung der gesetzlichen Definition entsprechen sollen. Im konkreten Bescheid werden aus sämtlichen Rechtstiteln die Direktzahlungen miteinbezogen. Es ist nicht begründbar und auch nicht feststellbar wie Hoch die Direktzahlung für die Eigenfläche ist und weshalb aus den anderen Rechtstiteln nochmals ein prozentueller Anteil einer Reinertragswirkung zukommen soll bleibt unschlüssig. Es besteht somit kein kausaler Zusammenhang zur Erreichung der gesetzlichen Definition.
7. Die Ermittlung von willkürlichen Zuschlägen für Tierhaltung steht ebenso in keinem kausalen Zusammenhang für die Erreichung der gesetzlichen Definition -aktueller Wert 7.181,72 EUR. Es ist rechtswidrig diese in der Form dem Grunde und der Höhe nach durchzuführen weil gerade pro Einheit ein Grenzverlust vorliegt und somit dem Ertragswertsystem völlig widerspricht diese nochmals zu bewerten.
Gemäß §38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf EUR 2.400 EUR erhöht. Nachdem wie dargelegt ein Reinverlust dem Grunde nach vorliegt kann dieser Wert unmöglich den Anforderungen des §32 BeWG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 als Mulitplikand ergeben. Jedenfalls ist aber der Multiplikator des Ertragswertesystemes auf Null zu setzen…."
Die Bf. beantragen unter anderem die beantragten Unterlagen zur Äußerung zu übermitteln, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie regen sie an, die genannte Kundmachung des BMF wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs. 1 BewG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Ebenso, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, das BSVG wegen willkürlicher Abstufungen und willkürlicher prozentueller Zumessungen aufzuheben sowie eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen ob es zulässig ist, dass sich der operative Betriebserfolg unseres landw. Betriebes aus den EU-Bestimmungen des freien Marktes ableitet.
Das Finanzamt ***10*** erließ am eine umfangreiche Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhaltes:
"Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) vom wurde der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer (Bf.) mit 26.600 Euro festgestellt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten - mit zahlreichen anderen Beschwerden aus den Katastralgemeinden ***6*** nahezu identen - Beschwerde vom bringen die Bf. nach einer allgemein gehaltenen Sachverhaltsdarstellung folgende Beschwerdepunkte vor (Anm.: Beschwerdevorbringen kursiv).
In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen legte das Finanzamt dar,…(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Dazu ist folgendes festzustellen:
a) Übermittlung Bodenschätzergebnisse
Die Ergebnisse der Feststellung für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen werden gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes gemeindeweise bei den zuständigen Finanzämtern zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt, dh, sie werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme erfolgt anstelle der Erlassung schriftlicher Bescheide. Mit dem Ablauf der einen Monat dauernden Einsichtnahmefrist tritt die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn am letzten Tag dieser Frist ein schriftlicher Bescheid zugestellt worden wäre (§ 11 Abs. 6 BoSchätzG). Hinsichtlich des Rechtsmitteiverfahrens gelten gemäß § 12 Bodenschätzungsgesetz die Bestimmungen der BAO.
Da die Bodenschätzung mit einem besonderen Rechtsmittelverfahren abgeschlossen wird, enden auch hier die Vorschriften des § 252 Abs. 1 BAO sinngemäß Anwendung, wonach ein Feststellungsbescheid (zB Einheitswertbescheid gemäß § 186 BAO), der auf einen anderen Feststellungsbescheid beruht, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im anderen Feststellungsbescheid (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur Einsichtnahme gemäß § 11 Abs. 1 BoSchätzG) unzutreffend seien (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 32 Anm. 23).
Die Ergebnisse über die Bodenschätzung für die Katastralgemeinde ***7*** wurden beim Finanzamt ***8*** vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und sind demnach mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen.
Aus den in diesem Verfahren für die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke festgestellten Ertragsmesszahlen resultiert die Bodenklimazahl laut Einheitswertbescheid (27,6).
Verfahrensrechtlich ist dazu ergänzend festzustellen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege der Akteneinsicht (§ 90 BAO) eingesehen werden können. Eine aktive Übersendungspflicht der Abgabenbehörde sieht das Gesetz nicht vor.
b) Übermittlung der Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche
Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte auf Grundlage der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen, GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014. Diese Kundmachung wurde am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Dadurch erhält diese Kundmachung gemäß § 46 Abs. 2 iVm § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft, und ist somit für die Abgabenbehörden verbindlich und einer näheren Prüfung nicht zugängig.
Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (forstwirtschaftliches Vermögen) des Betriebes betragen weniger als 10 Hektar. Gemäß § 14 der genannten Kundmachung ist dafür ein einheitlicher Hektarsatz heranzuziehen. Die dafür maßgebende Anlage 13 dieser Kundmachung weist für den Bezirk ***9*** einen Hektarsatz von 204 Euro aus. Diese Anlage ist Teil der Kundmachung, daher hat auch sie rechtsverbindliche Kraft und ist von den Abgabenbehörden zwingend anzuwenden.
c) Übermittlung der jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb ***5***
Auf Verlangen ist dem Betriebsinhaber des zu bewertenden Betriebes der für die Bewertung herangezogene Vergleichsbetrieb zu benennen, damit er in der Lage ist, zu der Bewertung Stellung zu nehmen. Die Angabe der Betriebszahl allein genügt nicht.
Aufgrund des Antrages vom wurden den Bf. die Summe der Ab- und Zuschläge für die wirtschaftlichen Verhältnisse und die übrigen Umstände des Vergleichsbetriebes ***5*** bekanntgegeben (Beilage zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmitteifrist vom ).
Die Ermittlung der Ab- und Zuschläge erfolgte auf Grundlage der Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)betriebe, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am .
Die einzelnen zahlenmäßigen Unterlagen der Ertragsbedingungen des zum Vergleich herangezogenen Betriebes brauchen dem Betriebsinhaber nicht bekannt gegeben werden (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 38, Seite 4).
d) Übermittlung der konkreten Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse unseres Betriebes
Aufgrund des Antrages vom wurden diese detailliert dargestellten Daten den Bf. in der Beilage zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom bekanntgegeben.
e) Bekanntgabe, wie die ortsüblichen Verhältnisse ermittelt wurden
Siehe Ausführungen zu lit. d
2. Grundsätzlich wird auf die Daten der Grünen Berichte verwiesen…. (Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Dazu ist festzustellen, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes iSd § 32 BewG keine individuelle Ermittlung des Reinertrags, sondern eine vergleichende Bewertung zu erfolgen hat. Maßgebend ist demnach nicht der tatsächlich erzielte Ertrag der einzelnen Betriebe, sondern der nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelte erzielbare Ertrag.
Aus einer allfälligen Vorlage der Gewinnermittlung für den Betrieb des Bf. ist daher für die Bf. nichts zu gewinnen.
3. Durch die neue jährliche Feststellung des Versicherungswertes gem. §23 BSVG als Hundertsatz des Einheitswertes steigt die jährliche Beitragslast exponentiell an…(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Die im § 23 BSVG geregelte Bindung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung an den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat nach den für die vergleichende Bewertung maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes keine (unmittelbare) Bedeutung. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesem Umstand bei der Ermittlung des Ertragswertes (§ 38 Abs. 1 BewG) Rechnung getragen hat (Anm.: nachhaltige Ausgabe eines land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes).
4. Der konkrete Bescheid hebelt das Ertragswertsystem durch fiktive willkürliche gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes……(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Dazu ist nochmals festzustellen, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes isd § 32 BewG keine individuelle Ermittlung des Reinertrags, sondern eine vergleichende Bewertung erfolgt. Maßgebend ist demnach nicht der in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelte erzielbare Ertrag. Einwendungen, dass die Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bei der Feststellung des Einheitswertes durch die Abgabenbehörde nicht gesetzeskonform erfolgte, werden nicht vorgebracht.
5. Der dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu Grunde gelegte Ertragswert pro Hektar repräsentiert keinen Wert der dem tatsächlichen Ist Einkommen entspricht…(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Auf die Ausführungen unter Punkt 4. wird verwiesen.
6. Die Einbeziehung der Direktzahlung ist völlig unzulässig und rechtswidrig...(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Bei der Hauptfeststeilung des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum sind gemäß § 35 BewG 1955 die öffentlichen Gelder im Sinne des Artikels 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom , Zahlungen der so genannten ersten Säule, als Zuschlag in Höhe von 33% des tatsächlich im Jahr 2013 zugegangenen Betrages zu berücksichtigen. Festzustellen ist, dass § 35 BewG nur die Berücksichtigung von Zahlungen, welche direkt im Rahmen einer Einkommensstützung gewährt werden, vorsieht (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 35 Anm. 2). Der Ansatz von 33 % dieser Gelder entspricht der gesetzlichen Anordnung und ist demnach für die Abgabenbehörde bindend.
7. Die Ermittlung von willkürlichen Zuschlägen für Tierhaltung steht ebenso in keinem kausalen Zusammenhang für die Erreichung der gesetzlichen Definition...(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen)
Die Ermittlung des Zuschlages gemäß § 40 BewG 1955 für überdurchschnittliche Tierhaltung erfolgte auf Grundlage der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung, GZ: BMF-010202/0112-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am idF der Kundmachung vom . Dadurch erhält diese Kundmachung gemäß § 43 Z 5 iVm § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft, und ist somit für die Abgabenbehörden verbindlich und einer näheren Prüfung nicht zugängig.
Gemäß §38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf 2.400 Euro erhöht….Jedenfalls ist aber der Multiplikator des Ertragswertesystems auf Null zu setzen.
Dazu ist nochmals festzustellen, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes isd § 32 BewG keine individuelle Ermittlung des Reinertrags, sondern eine vergleichende Bewertung erfolgt. Maßgebend ist demnach nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelte erzielbare Ertrag. Einwendungen, dass die Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bei der Feststellung des Einheítswertes nicht gesetzeskonform erfolgte, werden nicht vorgebracht. Der im § 38 Abs. 1 BewG festgelegte Wert für den Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 von 2.400 Euro ist für die Abgabenbehörde bindend.
Die in der Beschwerdeschrift angebotenen Beweise für die Unrichtigkeit des für den Betrieb der Bf. festgestellten Ertragswertes sind aufgrund der für die vergleichende Bewertung maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes nicht zielführend.
Hinsichtlich der geforderten Offenlegung der Daten des Hauptvergleichsbetriebes bzw. des Vergleichsbetriebes wird auf § 4 bzw. den Anhang der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen vom (GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014) verwiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bf., neben (nicht berechtigten) Einwendungen das Verfahren betreffend, ausschließlich die Gesetzwidrigkeit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen (GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014) bzw. die Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 BewG idgF vorbringen.
Die Beurteilung, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Kundmachung bzw. wegen Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in seinen Rechten verletzt werde, steht der Abgabenbehörde nicht zu, da gemäß Art. 18 B-VG die Abgabenbehörden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen haben..."
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht. Die Bf. stellen den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den nunmehr ermittelten Einheitswert im Sinne des § 32 Abs. 2 BewG anzupassen, in eventu den negativen Ertragswert auszuweisen.
Das Finanzamt ***10***, nunmehr Finanzamt Österreich, legte gegenständliche Beschwerde unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung am an das BFG zur Entscheidung vor.
2. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Einheitswertaktes ***1***.
3. Rechtslage und Erwägungen
Vorweg ist festzustellen, dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung den Anträgen um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen umfangreich nachgekommen ist und die Beschwerdevorentscheidung umfangreich begründet hat. Mit dem Bescheid über die Fristverlängerung wurden auch die Bewertungsgrundlagen und die genaue Berechnung bekannt gegeben. Ergänzend wird ausgeführt:
Zur Einbeziehung der Direktzahlungen:
§ 35 BewG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, wie Folgt:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung(EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."
Nach den parlamentarischen Materialien zu § 35 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 heißt es, dass die Berücksichtigung öffentlicher Gelder normiert werden soll und dass bei der Bewertung nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 [idF VO (EG) 1250/2009 vom 30. November2009] gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen sind. Durch den neuen § 35 BewG wird eine lex specialis zu § 40BewG geschaffen. (In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich, weil es sich um einen wesentlichen Ertragsfaktor eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt. (RV 1960 BlgNR XXIV. GP 47). Die Zahlungen aus öffentlichen Geldern haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes und sind im Rahmen der Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 1 und die dort zitierte Judikatur).
Diese Bestimmung des § 35 BewG wurde durch EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 77/2016 (kurz EU-AbgÄG 2016) geändert und lautet § 35 BewG in der mit In Kraft getretenen Fassung nunmehr wie Folgt:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung(EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen."
Die Regierungsvorlage zum EU-AbgÄG 2016 enthält dazu folgende Erläuterungen:
"Bei der Einheitsbewertung sind öffentliche Gelder zu berücksichtigen. Durch Verweis auf die neuen unionsrechtlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass darunter die in § 1 Abs 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen fallen. Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben. Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden."
Diese Neufassung des § 35 BewG gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem (vgl dazu § 86 Abs 16).
Die für den Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebende Fassung der Bestimmung des § 35 BewG blieb unverändert.
Laut Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 1 zu § 35 BewG ist § 35 BewG 1955 eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955 (siehe auch ErlBem RegVlg 1960 BlgNR XXIV GPNR). Da die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben, sind sie im Rahmen einer Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Würde diese Regelung nichtbestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde.
Unter die Zahlungen der ersten Säule fallen die einheitliche Betriebsprämie, die Mutterkuhprämie inklusive der Zusatzprämie, die Mutterkuhprämien für Kalbinnen und die Milchkuhprämie. Zahlungen, die als Gegenleistung oder Ausgleich für entstandene Nachteile oder Minderungen geleistet werden, Zahlungen der zweiten Säule (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Berggebiete sowie Prämien bei Teilnahme an Maßnahmen des österreichischen Umweltprogrammes) und der dritten Säule (Investitionsförderungen) sind nicht von § 35 BewG erfasst. Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht Ertrag bringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33% ist dezidiert im Gesetz geregelt, weswegen diesbezüglich keinerlei Spielraum besteht (vgl. ua. ).
Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen.
Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führte verstärkt zu einem Wechsel des Eigentums an Grund und Boden zu Pachtflächen (Holzer, Agrarrecht4 443-444). Die für die gegenständliche Beschwerdesache maßgebliche, in § 35 BewG genannte Verordnung (EG) 73/2009 enthält in Artikel 2 folgende Begriffsbestimmungen: a) "Betriebsinhaber" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft iSd Artikels 299 des Vertrages befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) "Betrieb" bezeichnet die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden und d) "Direktzahlung" bezeichnet eine direkt an den Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I. Aus Artikel 2 dieser EU-Verordnung - die Direktzahlung wird an einen Betriebsinhaber geleistet, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und der Betrieb besteht aus der Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, - geht hervor, dass der Betriebsinhaber Eigentümer des Grund- und Bodens sein kann, aber nicht muss, es genügt die "Verwaltung von Produktionseinheiten". Genau diese Vorgaben fließen unmittelbar in den § 35 BewG ein.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist. Vgl. dazu ua. die folgenden Entscheidungen:
Auch durch die von den Bf. vorgetragenen Argumente sind für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Verfassungskonformität erweckt worden, sodass eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung nicht geboten erscheint.
Im Übrigen wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, sind die in der Beschwerdeschrift angebotenen Beweise für die Unrichtigkeit des für den Betrieb der Bf. festgestellten Ertragswertes aufgrund der für die vergleichende Bewertung maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes nicht zielführend.
Wird die mündliche Verhandlung trotz eines rechtzeitigen Antrages unterlassen, so verletzt dies Verfahrensvorschriften. Dies führt jedoch nur dann zur Aufhebung durch den VwGH, wenn die Verletzung als "wesentlich" zu beurteilen ist (zB ; , 2008/13/0199; , 2006/15/0215; , 2009/15/0033). In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da auf Grund des vorliegenden eindeutigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass das Bundesfinanzgericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie wird deshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Anwendung der geltenden Rechtslage (insbesondere der klaren Bestimmung des § 35 BewG) auf den verwirklichten Sachverhalt aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 B-VG) ergibt und insofern keine Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104513.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at