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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2021, RV/7500401/2021

Parkometerabgabe; der elektronisch aktivierte Parkschein war zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan noch nicht gültig; der Beschuldigte hat die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. zusammengefasst vor, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er habe für die Beanstandungszeit einen gültigen elektronischen Parkschein gehabt. Diesen habe er vor Verlassen des Fahrzeuges um 15:30 Uhr mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Minuten elektronisch aktiviert. Warum das Parkraumüberwachungsorgan trotz Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem gültigen Parkschein den Strafzettel ausgestellt habe, sei ihm nicht bekannt. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Ihn treffe daher keine Schuld oder zumindest nur ein sehr geringer Grad des Versehens. Das Verfahren wäre daher hinsichtlich des Vorwurfes einer Übertretung mangels Verschulden gemäß § 45 Abs. 1 Z 1, 2 VStG, in eventu wegen geringen Verschuldens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen, in eventu wegen geringen Verschuldens von einer Bestrafung abzusehen und stattdessen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die bezughabenden Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) fest, dass der mittels HANDY Parken gelöste Parkschein erst mit der Rückbestätigungs-SMS seine Gültigkeit erlangt habe. Gemäß den Angaben des Meldungslegers sei zum Beanstandungszeitpunkt (15:30:15 Uhr) kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen.

Die Parkraumüberwachungsorgane würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, welcher im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von Handyparken beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen, ein Fehler des Mitarbeiters könne daher ausgeschlossen werden.

Die Organstrafverfügung sei zum Abfragezeitpunkt (15:30:15 Uhr) des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt worden, wohingegen der elektronische Parkschein Nr. ****** am selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt worden sei. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderlich Prozess überdies laufend überwacht. Im betreffenden Zeitraum sei keine Störung gemeldet worden.

Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 15:30:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 15:30:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Anzeigefotos, den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei und dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestünden, der Fall gewesen, zumal auch der Bf. selbst nicht behauptet habe, dass er das Parkraumüberwachungsorgan beim Fahrzeug angetroffen habe.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen nichts an der nicht zeitgerechten Aktivierung.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungsdaten von Handyparken ersichtlich sei. Der Spruch des Erkenntnisses sei entsprechend konkretisiert worden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Zum allfälligen Ausspruch einer Ermahnung verwies die Behörde auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG und stellte fest, dass im vorliegenden Fall das Verschulden nicht als geringfügig zu betrachten sei. Die Gesetzesstelle hätte daher nicht angewendet werden können.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ). Das Beschwerdevorbringen ist teilweise ident mit den Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Darüber hinaus brachte der Bf. vor, dass die erkennende Behörde ihm im angefochtenen Straferkenntnis ein Tatsachenvorbringen unterstelle, welches er nie erstattet habe. Zunächst sei ihm von der Behörde zu Unrecht unterstellt worden, er würde "offensichtlich" eine "Rückwirkung" des elektronischen Parkscheines annehmen. Davon könne aber keine Rede sein und finde dies nicht einmal mit viel Fantasie Deckung in den Ausführungen seines Einspruchs. Aus den Ausführungen in seinem Einspruch und oben in dieser Beschwerde ergebe sich vielmehr ganz klar, dass im tatsächlichen Zeitpunkt der Beanstandung ein ab 15:30 Uhr gültiger Parkschein ausgefüllt gewesen sei. Schon alleine deshalb würden die Ausführungen der erkennenden Behörde völlig ins Leere gehen.

Sein konkretes Vorbringen zum mangelhaften Verschulden werde von der erkennenden Behörde einfach ignoriert und mit einem völlig inhaltsleeren Textbaustein ohne jeglichen Begründungswert abgetan: "Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen". Noch nichtssagender gehe es eigentlich nicht. Mit seinem konkreten Vorbringen zum mangelnden Verschulden habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Gemäß § 58 AVG sei ein Bescheid zu begründen. Das gebotene Ausmaß der Begründung hänge vom Rechtsschutzinteresse der Parteien ab. Die Partei müsse daraus erkennen können, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen sei, um in Rechtsmitteln entsprechende Gegenargumente vorbringen zu können (Verweis auf ). Jedenfalls habe die Behörde auf jede strittige Rechtsfrage und jedes Tatsachenvorbringen einzugehen (Verweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch es österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 58 AVG). "Das Fehlen jeglicher Begründung oder die bloße Aufnahme von Ausführungen ohne Begründungswert stellt Willkür dar, sodass der Bescheid wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufzuheben ist." (Verweis auf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht; sowie ).

Wie ausführlich dargestellt, habe ihm die erkennende Behörde bei der Beurteilung der eigentlichen Verwaltungsübertretung von ihm nie vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und von ihm nie geäußerte "offensichtliche Annahmen" unterstellt, um diese dann weitschweifig zu "entkräften". Das konkrete Vorbringen zum mangelnden Verschulden sei von der erkennenden Behörde ignoriert und mit völlig inhaltsleeren Textbausteinen ohne jeglichen Begründungswert abgetan worden.

Das angefochtene Erkenntnis werde daher sowohl wegen inhaltlicher Unrichtigkeit - weil er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gar nicht begangen habe - als auch wegen Nichtigkeit aufzuheben sein.

Sollte die erkennende Behörde, aus welchen Gründen auch immer, dennoch weiterhin der Ansicht sein, er hätte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, so wäre dennoch zu berücksichtigen, dass er, wie sich aus der vorgelegten Urkunde ergebe, jedenfalls einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr gelöst gehabt habe. Ihn träfe daher keine Schuld oder zumindest nur ein sehr geringer Grad des Versehens. Das Verfahren wäre daher hinsichtlich des Vorwurfes einer Übertretung auch mangels Verschulden einzustellen.

Abschließend wiederholte der Bf. seine bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellten Anträge.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde vom Bf. unbestritten am in 1030 Wien, Rennweg 1, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (15:30:15 Uhr) bestand an der angeführten Örtlichkeit Gebührenpflicht.

Zur Beanstandungszeit war im Fahrzeug kein gültiger Papierparkschein hinterlegt.

Der vom Bf. um 15:30 Uhr elektronisch aktivierte Parkschein Nr. ****** schien im Zeitpunkt der Beanstandung (15:30:15 Uhr) durch das Kontrollorgan (noch) nicht auf dessen Überprüfungsgerät (PDA) auf.

Zur Beanstandungszeit war (noch) kein elektronischer 15-Minuten-Parkschein aktiviert.

Der Bf. befand sich zur Beanstandungszeit weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den auf dem Personal Digital Assistant, kurz: PDA, erfassten Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen zwei Fotos sowie aus der Übersicht Handyparken über die vom Bf. am durchgeführten Transaktionen (er aktivierte an diesem Tag von 10:27 Uhr bis 15:30 Uhr jeweils im Abstand von 2 bis 10 Minuten insgesamt 16 "Gratisparkscheine") für das in Rede stehende Fahrzeug.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er vor Verlassen des Fahrzeuges um 15:30 Uhr via "Handy Parken" einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Minuten gelöst habe.

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nahm im Zuge der Beanstandung zwei Fotos auf. Auf den Fotos ist der Bf. nicht zu sehen. Wenn der Bf. daher eine Parkscheinbuchung für 15:30 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen hat, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Fahrzeug empfangen worden sein.

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist in freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht als erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 305 und die dort zitierte Judikatur, u.a.).

Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken, den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans Glauben zu schenken, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb es wahrheitswidrige Angaben machen sollte oder dass es den Bf. durch seine Angaben zum Überwachungsvorgang hätte belasten wollen. Im Übrigen unterliegt das Überwachungsorgan auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien stehen für die Überprüfung von in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellten Fahrzeugen PDAs zur Verfügung. Ist im zu überprüfenden Fahrzeug kein gültiger (sichtbarer) Papierparkschein hinterlegt, kontrolliert das Organ mit dem PDA unter Eingabe des Kennzeichens, ob ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert ist. Die Uhrzeit der Überprüfung wird mit Eingabe der Daten automatisch erfasst. Die Zeit ist durch die Server der Fa. ATOS festgelegt, welche sämtliche Serverzeiten von externen Zeitservern ableitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Eine Änderung der Eingabezeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher grundsätzlich möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - also die Bestätigung der Buchung erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Parkorgans - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Es ist somit technisch nicht möglich, eine Anzeige per PDA-Gerät zu erstellen, wenn bereits ein Parkschein gebucht ist. Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Bf. erst nach der Abfrage durch das Überwachungsorgan seinen elektronischen Parkschein bestätigt bekommen hat. Damit war im Zeitpunkt der Überwachung kein Parkschein gelöst und bestätigt.

Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt aus den angeführten Gründen als den wahrscheinlichsten iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

"(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt."

Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab ist für elektronische Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit mehr als 15 Minuten beträgt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab , normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (2. Abschnitt, Parkscheine) und § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (3. Abschnitt, elektro-nische Parkscheine) ergibt sich, dass bei einer Abstellzeit bis zu 15 Minuten dann kein Entgelt zu entrichten ist, wenn im Fahrzeug ein gültiger Parkschein nach Anlage I hinterlegt oder ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen sei. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entferne sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes.

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Handyparken ist ein digitaler Service, mit dem die Parkgebühren ua. in Wien per App oder SMS entrichtet werden können. Mit der SMS erhält die den Parkschein aktivierende Person ua. die Information, dass das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit (Angabe in Stunden und Minuten) abgestellt werden darf.

Nachdem das IP-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraum-überwachung dieselbe Systemzeit verwenden, ist nur maßgeblich, ob das Kontrollorgan im Zeitpunkt (Augenblick) der Abfrage auf dem PDA die Meldung "Kein Parkschein" erhält.

Hätte der Bf. vor der Abfrage durch das Kontrollorgan (d.h. vor 15:30:15 Uhr) bereits eine Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System erhalten gehabt, hätte das Kontrollorgan auf dem PDA die Meldung bekommen, dass ein gültiger Park¬schein vorliegt. Langt - wie im vorliegenden Fall - die Bestätigung der Abstellanmeldung bei dem Aktivierenden erst nach der Abfrage durch das Kontrollorgan auf dessen Handy ein, erhält das Kontrollorgan auf dem PDA die Meldung "kein Parkschein".

Festgehalten wird, dass auf zahlreichen Internetseiten, zB https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/parkschein/handyparken , https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/handyparken.html und https://www.oeamtc.at/thema/parken/ darauf hingewiesen wird, dass die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten ist, da die die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Abstellan-meldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Die Verpflichtung eines Lenkers, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigung der Abstellanmeldung die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Entfernt sich der Lenker, ohne die Bestätigung der Abstellanmeldung abzuwarten, vom Fahrzeug, verletzt er die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (vgl , , , ).

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Bf. in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, dass er die Bestätigung der Abstellanmeldung beim Fahrzeug abgewartet hat, sondern nur, dass er um 15:30 Uhr, vor Verlassen des Fahrzeuges, den Parkschein elektronisch aktiviert habe.

Der Bf. hat auch nicht behauptet, dass er den Meldungsleger beim Fahrzeug angetroffen hat. Durch die vom Meldungsleger zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos ist erwiesen, dass sich der Bf. nicht im Fahrzeug und auch nicht unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lag im Beanstandungszeitpunkt um 15:30:15 Uhr (noch) kein gültiger Parkschein vor.

Der Bf. hat die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verletzt, indem er die Bestätigung der Abstellanmeldung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Somit war die objektive Tatseite der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvor-aussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Einem Rechtsirrtum kommt auch im Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VStG Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (). Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Wiener Parkometerabgabeverordnung, der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung und des Wiener Parkometergesetzes könnte jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Beschuldigten die Unkenntnis dieser Normen trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).,

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich ausreichende Kenntnis von den dabei zu beachtenden Vorschriften zu verschaffen, namentlich davon, dass er sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn er die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, sorglos gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Indem der Bf. die Bestätigung der Buchung des Parkscheines nicht beim Kraftfahrzeug abgewartet hat, hat er die Bestimmung des § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht befolgt. Er hat somit fahrlässig gehandelt und damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Unterstellung eines Vorbringens

Der Bf. wirft der belangten Behörde vor, dass sie ihm im angefochtenen Straferkenntnis unterstellt habe, dass er "offensichtlich" eine "Rückwirkung" des elektronischen Parkscheines annehme. Dieses Vorbringen habe er nie erstattet.

Hierzu wird festgestellt, dass sachverhaltsmäßig feststeht, dass die Beanstandung durch das Kontrollorgan um 15:30:15 Uhr und die elektronische Aktivierung des Parkscheines zwar in derselben Minute, aber nach dem sekundengenauen Beanstandungszeitpunkt erfolgte.

Das Beschwerdevorbringen, "im tatsächlichen Zeitpunkt der Beanstandung [sei] ein ab 15:30 Uhr gültiger Parkschein ausgefüllt [gewesen], wurde von der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt, dass der Bf. eine offensichtliche Rückwirkung des elektronischen Parkscheines angenommen habe. Wie sonst die Wendung zu verstehen sein soll, dass ein ab 15:30 Uhr gültiger Parkschein ausgefüllt war, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht, weil gerade im tatsächlichen Zeitpunkt der Beanstandung um 15:30:15 Uhr noch kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen ist.

Mangelndes Verschulden

Der Bf. wirft der belangten Behörde weiters vor, dass diese im angefochtenen Straferkenntnis sein konkretes Vorbringen zum mangelnden Verschulden ignoriert und mit völlig inhaltsleeren Textbausteinen ohne jeglichen Begründungswert abgetan habe.

Dem Vorbringen des Bf., er habe einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr gelöst und ihn treffe daher keine Schuld oder zumindest nur ein sehr geringer Grad des Versehens, ist entgegenzuhalten, dass der Bf. vor dem tatsächlichen Beanstandungszeitpunkt um 15:30:15 Uhr keinen elektronischen 15-Minuten-Parkschein gelöst hat und auch nicht im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug die Bestätigung der Abstellanmeldung abgewartet hat. Damit setzte der Bf. ein fahrlässiges Verhalten, weil ihm die bezughabenden Vorschriften bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt geblieben wären.

Eventualantrag auf Ausspruch einer Ermahnung wegen geringen Verschuldens

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorzunehmen zu können, müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl zB ), ; ).

Von einem geringen Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH nur in den Fällen gesprochen werden, in denen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl zB ).

Dies trifft vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage auf den vom Bf. gesetzten Sorgfaltsverstoß nicht zu. Mit dem Vorbringen des Bf., er habe jedenfalls einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr gelöst, ist im Hinblick darauf, dass er die Bestätigung der Abstellanmeldung nicht im bzw. beim Fahrzeug abgewartet hat, nicht von einem sehr geringen Grad des Versehens auszugehen.

In Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur kam im vorliegenden Fall daher der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Frage, da dafür die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ). Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemein-de Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Der Bf. hat das in Rede stehende Fahrzeug an der näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt und das Fahrzeug verlassen, ohne dass der elektronische Parkschein bereits Gültigkeit erlangt hatte. Das Verschulden war daher nicht gering.

Erschwerend wurden von der belangten Behörde drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz berücksichtigt (vgl ).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde als durchschnittlich gewertet, da der Bf. hierzu keine Angaben machte (vgl. , ).

Der Beschuldigte hat in seinem aus § 19 entspringenden subjektiven Recht Anspruch auf eine angemessene Strafzumessung. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise































ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500401.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at