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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2020, RV/2101310/2015

Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 kann nur einmal für dasselbe Kind als außergewöhnliche Belastung gewährt werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerd Dieter Weidacher, Business Park 4, 8200 Gleisdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***Bf1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte der Bf wie in den Vorjahren die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes in pauschaler Höhe von € 1.320,- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu berücksichtigen. Das Finanzamt ersuchte den Bf daraufhin eine genaue Aufstellung, Rechnungen mit Zahlungsbestätigungen, Belege (lautend auf den Namen des Bf) und Nachweise über erhaltene Ersätze nachzureichen.

Die belangte Behörde verweigerte die Berücksichtigung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen daraufhin mit der Begründung, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten würden, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei. Im gegebenen Fall sei die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die geltend gemachte auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf aus, dass sein Sohn ***1*** im ganzen Jahr 2013 im Internat der HIB-Liebenau gewohnt habe, wofür monatliche Kosten in der Höhe von € 397,60 angefallen seien. Bisher sei dieser als außergewöhnliche Belastung beantragte Betrag in den letzten drei Jahren immer bewilligt worden.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:

"Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch (in ihrem Fall Gymnasium) bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort gelegenen Schule absolviert werden kann (Abschluss mit Matura). Der Besuch des HIP in Liebenau und die damit verbundenen Internatskosten stellen keine ausergew. Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar. Die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung im HIP Graz ist nicht gegeben."

In dem dagegen im Wege eines hinzugezogenen bevollmächtigten Rechtsanwaltes erhobenen Vorlageantrag wurde eingewendet, dass es sich beim BG/BORG HIB Liebenau um eine Schule mit zusätzlich sportlichem Schwerpunkt handeln würde und dort auch die Handballakademie HIB Liebenau betrieben werde, welche der Sohn des Bf über die Kooperationsschule HAS für Leistungssport BHAK/BHAS Grazbachgasse besuchen würde. Hierfür seien jährliche Internatskosten entstanden, welche der Bf als Werbungskosten (wohl gemeint Aufwendungen) gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend gemacht habe. Bei ordnungsgemäßer Betrachtung des Systems der HIB Liebenau und der damit verbundenen Kooperationsschule wäre leicht in Erfahrung zu bringen gewesen, dass zusätzlich zur normalen schulischen Ausbildung einer Matura eine Ausbildung im Rahmen der Handballakademie zum Spitzensportler erfolgen würde. Hier seien weitere Wochenstunden neben dem normalen Schulbetrieb im Rahmen der Handballakademie für den Sport aufzuwenden und es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einem BG/BORG im Einzugsbereich des Wohnortes des Sohnes des Bf. Zusätzlich zur Ausbildung zum Leistungssportler sei der Sohn des Bf verpflichtet, als Vereinsspieler in einem Kooperationsverein in den höchsten österreichischen Spielklassen zu spielen und werde somit auch weiter ausgebildet. Hätte die belangte Behörde diese Informationen geprüft, wobei sich diese schon aus den ebenfalls auf der Homepage des BG/BORG HIB Liebenau ersichtlichen Unterlagen ergeben würden, hätte die belangte Behörde tatsächlich feststellen müssen, dass es sich bei der von der BG/BORG HIB Liebenau und auch von der Kooperationsschule für Leistungssport BHAK/HAS Grazbachgasse angebotenen Ausbildung tatsächlich um eine fundierte praktische und theoretische Ausbildung zum Spitzensportler (Nationalteam-Qualität) im Bereich Handball handeln würde und diese Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes des Bf nicht gegeben sei. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe die Handballakademie des BG/BORG HIB Liebenau zum Beispiel auch mit der Schihandelsschule in Schladming als Sportleistungszentrum im Rahmen einer Evaluierung gleichgestellt (Beweis: Homepage BG/BORG HIB Liebenau). Der Sohn des Bf erhalte somit an der HIB Liebenau BHAK/BHAS Grazbachgasse eine zusätzliche Ausbildung zum internationalen Spitzensportler und beweise dies bereits durch seine Leistungen und seinen Eintritt in diese Schule. Eine vergleichbare im Einzugsbereich des Wohnortes des Bf liegende Schule gebe es nicht und die belangte Behörde würde irren, wenn sie ausführen würde, dass Mehraufwendungen, die durch eine auswärtigen Schulbesuch entstanden seien dann nicht zwangsläufig als Werbungskosten (wohl gemeint als außergewöhnliche Belastungen) geltend gemacht werden könnten, wenn dieser Schulbesuch bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort des Bf gelegenen Schule absolviert werden könnte (Abschluss mit Matura). Es werde auf die Entscheidung des , verwiesen, in welcher ein vergleichbarer Sachverhalt die HIB Liebenau betreffend behandelt werde, wobei es sich dabei um die Volleyballakademie handeln würde, und wo im Sinne des Bf entschieden worden sei.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies unter anderem darauf, dass für das Jahr 2013 die Gattin des Bf in ihrer Arbeitnehmerveranlagung (elektronisch eingelangt am ) den Pauschbetrag (100%ige Kostentragung) für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes für den Sohn ***1*** im Ausmaß von 10 Monaten sowie den Kinderfreibetrag iHv € 220,- beantragt habe und erklärungsgemäß veranlagt worden sei. Ebenso habe der Bf selbst den Pauschbetrag (100%ige Kostentragung) für 12 Monate für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie einen Kinderfreibetrag iHv 132 Euro beantragt. Da der Pauschbetrag in Höhe von € 110,- monatlich nur einmal je Kind zustehen würde, wären diese Aufwendungen aufgrund der doppelten Geltendmachung des Pauschbetrages für das Jahr 2013 beim Bf nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach den elektronisch übermittelten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung haben sowohl der Bf als auch seine Gattin außergewöhnliche Belastungen für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung Ihres Sohnes ***1*** jeweils mit einer 100%igen Kostentragung beantragt.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach JAKOM, EStG Kommentar, Rz 84 zu § 34, ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag nach LStR 878 im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen (nach Hofstätter/Reichl Seite 1758, 1759 Fuchs ua § 34 ABC "Auswärtige Berufsausbildung [Kinder]" sowie Quantschnigg/Schuch § 34 Rz 29 im Verhältnis der Verpflichtung zur Kostentragung; so auch sowie ).

Daraus ist abzuleiten, dass der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur einmal für dasselbe Kind als außergewöhnliche Belastung zusteht. Dem Bf wurde der Umstand, dass der Pauschbetrag auch von seiner Ehegattin beantragt und vom Finanzamt gewährt wurde mit Vorhalt vom mitgeteilt. Trotz Ersuchen hat der Bf diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Dafür, dass die anteiligen Unterhaltsleistung für den Sohn ***1*** zwischen dem Bf und seiner Ehegattin aufzuteilen oder strittig gewesen wären, gibt es aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen des Bf keine Hinweise.

Nachdem der in Rede stehende Pauschbetrag der Ehegattin des Bf gewährt wurde, kann er nach der oben genannten Literatur und Judikatur für den Sohn ***1*** nicht noch einmal dem Bf gewährt werden. Es erübrigt sich daher, auf die vorgebrachten Gründe hinsichtlich der besonderen Ausbildungsmöglichkeiten in der Handballakademie HIB Liebenau näher einzugehen. Auf die vom Finanzamt im Vorlagebericht beantragte Rückforderung des dem Bf zu Unrecht gewährten Kinderfreibetrages in Höhe von 132 € war im Hinblick darauf, dass der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung bei der Ehegattin nur für 10 Monate gewährt wurde, abzusehen.

Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Literatur und Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


JAKOM Kommentar EStG, Rz 84 zu § 34
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101310.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at