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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.05.2021, RV/7500296/2021

Beschwerde ohne Aktivlegitimation gegen einen an den Ehegatten gerichteten Bescheid betreffend Parkometerabgabe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wohnhaft, gegen den an ***1*** gerichteten Zurückweisungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien vom , zugestellt am , Zahl: ***2*** beschlossen:

Begründung:

Mit Bescheid vom , Zahl: ***2***, wurde der Einspruch des ***1*** vom gegen die an Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gerichtete Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Mit Schreiben vom (sowie bereits am ) erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung zur GZ: ***2***.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Beschuldigte ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiten die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).

Demgemäß wurde der Einschreiter, ***1***, mit Verfahrensanordnung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Frau ***Bf1*** der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, dass er zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Einspruches vom (sowie bereits am ) für sie berechtigt war.

Die nachweislich rechtswirksam dem Einschreiter am zugestellte Aufforderung zum Vollmachtsnachweis blieb unbeantwortet. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Dadurch trat die in der Verfahrensanordnung mitgeteilte Rechtsfolge ein, dass nach ungenutzten Fristablauf das Anbringen zurückzuweisen ist.

Demgemäß wurde mit an ***1*** (Einschreiter) gerichteten Bescheid vom der von ihm in eigenen Namen erhobene Einspruch gegen die Strafverfügungen betreffend ***Bf1*** gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Gegen diesen an ***1*** gerichteten Zurückweisungsbescheid erhob in der Folge, ***Bf1*** mit Anbringen vom im eigenen Namen ohne Aktivlegitimation eine Bescheidbeschwerde.

In dieser Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"In der o.g. Sache erhebe ich Einspruch. Einen Brief von Ihnen in der Sache mit Datum vom haben wir nicht bekommen. Es wird deshalb in der Sache Einspruch bzw. Beschwerde erhoben. Da ich jetzt verständigt worden bin (zum ersten Mal), dass eine Vollmacht notwendig ist, wird diese dem Schreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen, ***Bf1***"

Der Beschwerde war eine Vollmacht von ***Bf1*** an ihren Mann ***1***, sie betreffend ihre Parkstrafsachen zu vertreten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Herr ***1*** eindeutig der Bescheidadressat des Zurückweisungsbescheides ist, der wiederum von seiner Frau ***1*** als Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren angefochtenen worden ist.

Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 B-VG:

"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"

Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zurückweisungsbescheid richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat des Bescheides, nämlich Herr ***1***, sondern Frau ***Bf1***, im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Das ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Textierung der Beschwerde, die keine Hinweise darauf enthält, dass Frau ***Bf1*** im Namen des ***1*** eingeschritten oder von diesem zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die Beschwerdeführerin mangels eines an sie gerichteten Zurückweisungsbescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, weshalb sie auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. , mwN).

Somit war die Beschwerde, welche sich mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erwiesen hat, mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500296.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at