Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2021, RV/5300002/2021

Zurückweisung von Beschwerden eines belangten Verbandes gegen Informationsschreiben der Finanzstrafbehörde, mit welchem die Verdachtslage gegen diesen konkretisiert bzw. modifiziert wurde, samt Begründung derselben, allgemeiner Belehrung über die Rechte eines belangten Verbandes und Aufforderung zur Rechtfertigung


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Miterledigte GZ:
RV/5300005/2021

Entscheidungstext

Weitere GZ. RV/5300005/2021

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Amtsbeauftragter Mag.Q, unter der GZ. qqqqq gegen die A-GmbH, FN aaaxx, XXXA, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt, Raiffeisenstraße 3, 4600 Thalheim bei Wels, wegen des Verdachtes einer Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) für Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b FinStrG geführten Finanzstrafsache über die Beschwerden des belangten Verbandes 1. vom gegen den Bescheid vom , mit welchem eine Beschwerde gegen Mitteilung vom über eine "Verfahrenseinleitung" (inhaltlich eine Darlegung der Verdachtslage samt Begründung, Wiedergabe der wesentlichen Aktenlage und Belehrung über die Rechte eines belangten Verbandes in einem Finanzstrafverfahren) zurückgewiesen worden war, und 2. vom gegen den Bescheid vom , mit welchem eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom über eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens (inhaltlich eine Modifikation der Verdachtslage in einem Teilaspekt, samt Begründung, ergänzender finanzstrafrechtlicher Würdigung und neuerlicher Belehrung über die Rechte eines belangten Verbandes in einem Finanzstrafverfahren) zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass gegen die A-GmbH, FN aaaxx, als belangten Verband bei der Staatsanwaltschaft Wels unter der GZ. stqqqq ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Verbandsverantwortlichkeit hinsichtlich durch den Geschäftsführer B und Mitarbeiter begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG geführt worden ist. B wurde vorgeworfen, er habe als Einzelunternehmer und in weiterer Folge als Geschäftsführer der von ihm gegründeten C-GmbH, später umbenannt in A-GmbH, FN aaaxx, beim Verkauf des Produktes "YYY Sanierungen" (Umbau und Sanierung von Badezimmern) als Franchisenehmer der YYY AG einen Teil der Erlöse "schwarz" vereinnahmt, also nicht in das steuerliche Rechenwerk der Unternehmen aufgenommen, und zum Teil unversteuert für sich behalten bzw. zu einem weiteren Teil unversteuert seinen Mitarbeitern (als Arbeitslohn) überlassen. Die Durchführung der Ermittlungen selbst ist zuständigkeitshalber (§ 196 Abs. 3 FinStrG) vom Finanzamt Grieskirchen Wels zu führen gewesen, mit welchem die Staatsanwaltschaft Wels zu diesem Zwecke am Kontakt aufgenommen hatte.

B. Nach entsprechender Berichterstattung des Finanzamtes, wonach sich laut dessen Erhebungen voraussichtlich ein strafbestimmender Wertbetrag von unter € 100.000,00 ergeben würde, hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom ihr Ermittlungsverfahren gegen B, die A-GmbH als belangten Verband und andere Verdächtige gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs. 1 FinStrG wegen fehlender Gerichtszuständigkeit eingestellt ("Einleitungsverständigung", Pkt. 3.2.2).

C. § 202 Abs. 1 FinStrG (wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Benachrichtigung vom zitiert) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren - wohl unter Hinweis auf diese Norm - insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre. Damit wissen die Verfahrensparteien, wie andernorts gefordert (vgl. ), dass lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung gefallen ist, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst: Der Betroffene weiß, dass sich nur eine staatliche Stelle (hier: die Staatsanwaltschaft bzw. das Schöffengericht) für unzuständig erklärt hat und das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde fortgesetzt werden wird (vgl. z.B. ). Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit besteht nicht (vgl. Schmitt/Judmair in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 202 Rz 1).

§ 54 Abs. 5 FinStrG bestimmt für das von der Finanzstrafbehörde fortzusetzende Verfahren in diesem Zusammenhang lediglich, dass einer Bestrafung kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden darf, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.

D. Mit schriftlicher Mitteilung des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom wurde die A-GmbH in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie unter der GZ. qqqqq ein Finanzstrafverfahren [gemeint wohl: ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren] "eingeleitet werde" [besser wohl: anhängig sei], weil der Verdacht bestünde, es hätten B als Geschäftsführer bzw. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH und sohin als Entscheidungsträger im Sinn des § 2 Abs. 1 VbVG sowie D und E als Mitarbeiter im Sinn des § 2 Abs. 2 VbVG [und Beitragstäter im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels] vorsätzlich a) im August 2016 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2015 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 17.313,89 bewirkt, indem sie im buchhalterischen Rechenwerk der GmbH und in weiterer Folge in der Umsatzsteuererklärung entsprechende Schwarzumsätze verheimlicht haben, weshalb in dem der GmbH bekanntgegebenen Bescheid vom [Seite 68 des Schreibens] die Abgabe entsprechend zu niedrig festgesetzt worden wäre, b) im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Monate Jänner 2015 bis Dezember 2015 eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 19.721,25 bewirkt, indem sie [wohl B als unmittelbarer Täter und D und E als Beitragstäter] die an B vorgenommenen Ausschüttungen von Schwarzgeld nicht bekanntgegeben und die selbst zu berechnenden Abgaben nicht binnen Wochenfrist nach dem Zufließen (bzw. nach dem Einbringen des Einzelunternehmens in die GmbH) an die Abgabenbehörde abgeführt, sowie c) [wohl B als unmittelbarer Täter und D und E als Beitragstäter] im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten [und dazu ergangener Verordnungen] betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis November 2015 und Jänner bis Mai 2016 eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 7.136,60 bewirkt, indem er in den Lohnkonten nicht erfasste Schwarzlöhne ausbezahlt und die diesbezüglichen selbst zu berechnenden Lohnabgaben nicht entrichtet habe, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten a) und b)) und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Fakten c)) begangen, woraus sich eine Verantwortlichkeit des Verbandes nach § 3 VbVG ergäbe ("Einleitungsverständigung", Seite 1 f).

Neben der Information, welcher finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit nun die A-GmbH nach Auswertung der Aktenlage und umfangreichen Erhebungen der Finanzstrafbehörde konkret mit betraglicher Festlegung verdächtigt werde, wurde dem belangten Verband in einer ausführlichen Darstellung ("Begründung") auch die diesbezügliche Beweislage aus der Sicht der Finanzstrafbehörde dargestellt ("Einleitungsverständigung", Seite 2 bis 77), sie zur Rechtfertigung aufgefordert ("Einleitungsverständigung", Seite 78) und ihm in einem beigeschlossenen Formular eine allgemein gehaltene Belehrung über seine wesentlichen Rechte in dem ihm gegenüber geführten Finanzstrafverfahren erteilt ("Einleitungsverständigung", Seite 79 bis 82).

Diese Belehrung über die Rechte eines belangten Verbandes in einem finanzstrafbehördlichen Verfahren hatte folgenden Wortlaut:

"Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren gegen Verbände im Sinne des § 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Das Finanzstrafrecht und Finanzstrafverfahrensrecht ist im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 in geltender Fassung, geregelt.

Die Ihnen nachstehend gegebenen Anleitungen beschränken sich auf allgemeine Hinweise, die für das gesamte Finanzstrafverfahren gelten; weitere Anleitungen werden Ihnen im Zusammenhang mit Verfahrensanordnungen der Finanzstrafbehörde gegeben werden. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass die Finanzstrafbehörde Beschuldigte sobald wie möglich über das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren, und den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren hat. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. (§ 57 Abs. 3 FinStrG).

Belangter Verband

Nach Maßgabe des § 28a FinStrG sind Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich (§ 1 Abs 2 FinStrG). Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anzuwenden sind. Die Bestimmungen des VbVG hinsichtlich der Begründung einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, der Bemessung der Verbandsgeldbuße, des Übergangs der Verantwortlichkeit auf Rechtsnachfolger, des Ausschlusses des Regresses, sowie zur Anknüpfung an die inländische Verfolgbarkeit (§§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG) sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren auf Verdächtige oder Beschuldigte beziehen, ist darunter der belangte Verband zu verstehen.

Verteidigungsrecht

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG können sich belangte Verbände auch durch bevollmächtigte Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 4 der Strafprozessordnung genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Maßgabe der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften.

Befassung eines Spruchsenates

Dem Vertreter/Verteidiger des belangten Verbandes steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gem. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat Vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG).

Ablehnung von befangenen Organen

Gemäß § 73 FinStrG hat der Vertreter/Verteidiger des belangten Verbandes das Recht, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, dass wichtige Gründe (§ 72 FinStrG) vorliegen, die geeignet sind, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung ist spätestens vor Beginn der Amtshandlung, und zwar im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bei dessen Präsidentin geltend zu machen (§ 74 Abs. 3 FinStrG). Die Ablehnung eines Senatsmitgliedes oder des Schriftführers muss innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Ladung beim Senatsvorsitzenden geltend gemacht werden (§ 74 Abs. 1 FinStrG).

Recht auf Parteiengehör

Dem Vertreter/Verteidiger des belangten Verbandes ist im Untersuchungsverfahren Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (§ 115 FinStrG). Dies kann durch Vorladung zur Vernehmung oder durch Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung geschehen (§ 116 FinStrG).

Der Vertreter des belangten Verbandes ist einem von der Finanzstrafbehörde vorzunehmenden Augenschein beizuziehen, wenn dies zweckdienlich ist (§ 113 FinStrG).

Der Vertreter des belangten Verbandes darf von der Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden. Von Beweisaufnahmen, von denen der Vertreter nicht auszuschließen ist, ist er zu verständigen. Es ist ihm auch spätestens vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 114 Abs. 3 FinStrG).

Akteneinsicht

Gemäß § 79 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Vertreter/Verteidiger des belangten Verbandes - vorbehaltlich der Einschränkungen der Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesstelle - die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist.

Übersetzungshilfe

Wenn Sie sich in der Verhandlungssprache nicht hinreichend verständigen können, ist Ihnen Übersetzungshilfe durch einen Dolmetscher zu leisten, soweit es für ein faires Verfahren und zur Wahrung Ihrer Verteidigungsrechte erforderlich ist. Wenn erforderlich, ist ein Dolmetscher für Gebärdensprache beizuziehen.

Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können die Nichtgewährung der Übersetzungshilfe sowie die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Qualitätsmängel geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen worden ist (§ 57 Abs. 4 FinStrG).

Bei Zuständigkeit des Spruchsenates haben Sie überdies das Recht auf mündliche Übersetzungshilfe für den Kontakt mit Ihrem Verteidiger, sofern dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Dazu ist auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, ein Dolmetscher am Ort der Amtshandlung zur Verfügung zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens eine Woche vor Beginn der Amtshandlung einzubringen.

Für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke sind innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu übersetzen. Als für die Verteidigung wesentlich gelten jedenfalls die Festnahmeanordnung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die schriftliche Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses und ein gegen das Erkenntnis vom Amtsbeauftragen erhobenes Rechtsmittel. Sofern es einem fairen Verfahren oder den Verteidigungsrechten nicht widerspricht, darf die schriftliche Übersetzung durch eine bloß auszugsweise Darstellung, durch mündliche Übersetzung oder, wenn Sie durch einen Verteidiger vertreten sind, auch durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden. Auf Antrag sind Ihnen weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung begründet wird oder offenkundig ist. Ein Verzicht auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn Sie zuvor über Ihr Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurden.

Weitere Rechte von Vertretern belangter Verbände

Belangte Verbände und deren Vertreter dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Behörde die Aufklärung des Sachverhaltes durch Befragung in anderer Weise nicht möglich ist. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in der Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Vertreter belangter Verbände dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden (§ 84 Abs. 2 FinStrG).

Der Vertreter des belangten Verbandes kann die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen. Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint (§ 114 Abs. 2 FinStrG).

Der Verband hat als Beschuldigter nach Ablauf von sechs Monaten ab Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen, wenn aus seiner Sicht die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder oder Ihrer Ansicht nach ein sonstiger Grund zur Verfahrenseinstellung vorliegt (§ 82 Abs. 3 lit. b bis e FinStrG). Sollte über einen derartigen Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein, so ist ein weiterer Antrag auf Einstellung erst wieder sechs Monate danach zulässig (§ 124 Abs. 1 FinStrG).

Rechtsmittel

Gegen Erkenntnisse, alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit dies nicht für unzulässig erklärt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 150 ff FinStrG). Richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, haben Sie das Recht, eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat zu begehren (§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG). Wurde das Erkenntnis in Anwesenheit von Ihnen oder von Ihrem Verteidiger mündlich verkündet, ist ein Rechtsmittel dagegen innerhalb einer Woche anzumelden (§ 150 Abs. 4 FinStrG).

Änderung der Abgabestelle

Der im Finanzstrafverfahren für den belangten Verband auftretende informierte Vertreter, hat im Falle der während des Verfahrens erfolgten Änderung der Abgabestelle (Wohn-/Firmen-/Sitz, Betriebsstätte, Geschäftsraum etc.) die neue Abgabestelle unverzüglich der Finanzstrafbehörde bekannt zu geben. Unterlässt er diese Bekanntgabe, so wird die Zustellung durch Hinterlegung bei der Finanzstrafbehörde ohne vorangehenden Zustellversuch vorgenommen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Zustellgesetz).

Aufnahme in das Finanzstrafregister

Gemäß § 194b FinStrG werden die Daten des belangten Verbandes und die Daten des Finanzvergehens ab der Einleitung des Strafverfahrens bis zur Tilgung in das vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg automationsunterstützt geführte Finanzstrafregister aufgenommen. Das Recht über die erfassten Daten Auskunft zu erlangen richtet sich nach den näheren Bestimmungen des § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in geltender Fassung. […]"

E. Gegen dieses Informationsschreiben der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. D.) hat der belangte Verband mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und beantragt, "die Einleitung des Finanzstrafverfahrens" wolle "eingestellt" werden, insbesondere wolle der "Bescheid" ersatzlos aufgehoben werden. Vor dem Finanzamt Grieskirchen Wels behänge aktuell ein Abgabenverfahren gegen die Beschwerdeführerin, in dessen Rahmen die nunmehr als erwirkt angesehenen Abgabenverkürzungen thematisiert werden. Weil noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, wäre der Vorwurf, dass tatsächlich eine Abgabenverkürzung vorliege, unzulässig.

F. Mit Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde (Pkt. E.) gegen die Mitteilung der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. D.) als unzulässig zurückgewiesen.

G. Mit schriftlicher Mitteilung des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , zugestellt am , tituliert mit "Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - Verständigung über die Ausdehnung des Strafverfahrens", wurde die A-GmbH, FN aaaxx, in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie unter der GZ. qqqqq ein Finanzstrafverfahren [gemeint wohl: ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren] eingeleitet "werde" [worden sei], weil der Verdacht bestünde, es hätten B als Geschäftsführer bzw. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH und sohin als Entscheidungsträger im Sinn des § 2 Abs. 1 VbVG sowie D und E als Mitarbeiter im Sinn des § 2 Abs. 2 VbVG [und Beitragstäter im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels] vorsätzlich a) [2015 und 2016] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 2015 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 17.313,88 bewirkt, indem sie im buchhalterischen Rechenwerk des Unternehmens und in weiterer Folge in den Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechende Schwarzumsätze verheimlicht und die darauf entfallenden Zahllasten nicht entrichtet hätten, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, weshalb sie zu sämtlichen hier genannten Fakten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten hätten, woraus sich eine Verantwortlichkeit des Verbandes nach § 3 VbVG ergäbe (Ausdehnungsverständigung, Seite 1).

Die in der Mitteilung vom beschriebenen weiteren, zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen (Pkt. b) und c)) wurden im nunmehrigen Informationsschreiben unverändert wiederholt.

Zur "Ausdehnung" des Finanzstrafverfahrens wurde angegeben, dass sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe, dass die in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen Jänner bis Dezember 2015 festgestellten Verkürzungen an Umsatzsteuer nach Ansicht der Finanzstrafbehörde nicht nach § 33 Abs. 1 FinStrG, sondern nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verfolgen seien. Zu diesem Zweck werde dem belangten Verband diese, die schriftliche "Einleitung" vom ergänzende Verständigung zugestellt (Ausdehnungsverständigung, Seite 1).

Zusätzlich wurde eine modifizierte finanzstrafrechtliche Würdigung des bereits in Pkt. D. beschriebenen Sachverhaltes (Ausdehnungsverständigung, Seite 2 bis 15), eine neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung (Ausdehnungsverständigung, Seite 16) und neuerlich das bereits erwähnte Formular "Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren gegen Verbände im Sinne des § 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)" (Ausdehnungsverständigung, Seite 17 bis 20) übermittelt.

H. Mit Eingabe vom hat der belangte Verband gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , mit welchem die Beschwerde (Pkt. E.) gegen die Mitteilung der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. D.) als unzulässig zurückgewiesen war (Pkt. F.), Beschwerde erhoben und beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des [korrespondierenden] Abgabenverfahrens einzustellen bzw. ruhend zu stellen sowie die "Einleitung" aufzuheben bzw. "in Einstellung" zu bringen, bis die gegen den Beschwerdeanhängigen Abgabenverfahren rechtskräftig entschieden wären.

I. Gegen das neuerliche Informationsschreiben der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. G.) hat der belangte Verband mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des [korrespondierenden] Abgabenverfahrens einzustellen bzw. ruhend zu stellen sowie die "Einleitung" aufzuheben bzw. "in Einstellung" zu bringen, bis die gegen den Beschwerdeanhängigen Abgabenverfahren rechtskräftig entschieden wären, weiters, "die Einleitung des Finanzstrafverfahrens" wolle "eingestellt" werden, insbesondere wolle der "Bescheid" ersatzlos aufgehoben werden. Zusätzlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vor dem Finanzamt Grieskirchen Wels behänge aktuell ein Abgabenverfahren gegen die Beschwerdeführerin, in dessen Rahmen die nunmehr als erwirkt angesehenen Abgabenverkürzungen thematisiert werden. Weil noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, wäre der Vorwurf, dass tatsächlich eine Abgabenverkürzung vorliege, unzulässig.

J. Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde (Pkt. I.) gegen die Mitteilung der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. G.) als unzulässig zurückgewiesen.

K. Mit Eingabe vom hat der belangte Verband gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , mit welchem die Beschwerde (Pkt. I.) gegen die Mitteilung der Finanzstrafbehörde vom (Pkt. G.) als unzulässig zurückgewiesen war (Pkt. J.), Beschwerde erhoben und beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des [korrespondierenden] Abgabenverfahrens einzustellen bzw. ruhend zu stellen sowie die "Einleitung" aufzuheben bzw. "in Einstellung" zu bringen, bis die gegen den Beschwerde anhängigen Abgabenverfahren rechtskräftig entschieden wären, sowie die "Einleitung" des Finanzstrafverfahren "einzustellen", insbesondere den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zusätzlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

L. Zu beiden nunmehr beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerden (Pkt. I. und K.) wurde begründend gleichlautend ausgeführt,

dass mit den Verständigungen über die Einleitung (Ausdehnung) des Finanzstrafverfahrens über eine "Rechtsmittelbelehrung" mitübermittelt worden sei. In diesen "Rechtsmittelbelehrungen" sei ausdrücklich festgehalten worden, dass gegen Erkenntnisse sowie alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - soweit dies nicht für unzulässig erklärt sei - das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. In diesem Sinne sei gegen beide Verständigungen über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Beschwerde erhoben worden. Die Zurückweisung dieser Beschwerden sei daher rechtlich unzutreffend.

Selbst wenn in der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide festgehalten werde, dass Einleitungsbescheinigungen keine Bescheide darstellen, so sei daraus jedenfalls nicht abzuleiten, dass gegen diesbezügliche Verständigungen, deren rechtliche Grundlage zweifelhaft sei, nicht mit entsprechenden Beschwerden vorgegangen werden könne. Weder in der Bundesabgabenordnung noch im FinStrG fänden sich rechtliche Bestimmungen dahingehend, wonach Beschwerden gegen die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als nicht zulässig angesehen werden. Mangels entsprechender rechtlicher Bestimmungen hätten die Beschwerden inhaltlich wohl einer näheren Überprüfung zugeführt werden müssen. Letztlich hätte sich die bescheiderlassende Behörde auch mit den in den (ursprünglichen) Beschwerden herangetragenen Argumenten auseinandersetzen müssen [sohin also mit dem behaupteten Umstand, dass im Abgabenverfahren noch keine rechtskräftigen Bescheide vorlägen].

M. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Bereits mit Eingabe vom haben auch das Amt für Betrugsbekämpfung als auch der Amtsbeauftragte einem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zugestimmt.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. absehen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (lit. a) bzw. sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet (lit. d) und gegebenenfalls ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der anderen Verfahrensparteien wieder zurückgezogen wird.

In Anbetracht der der Beschwerdeführerin zugegangenen ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen in den Mitteilungen der Finanzstrafbehörde in Verbindung mit der im Wesentlichen lediglich verfahrensrechtlich gebotene Klärung des Beschwerdethemas erweist sich tatsächlich auch entsprechend dem Willen der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als entbehrlich.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Anders als vom damaligen Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde in ihrem Schreiben vom formuliert, ist - siehe oben Pkt. A. ff - mit diesem Schreiben das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht erst eingeleitet worden ("wird … eingeleitet"), weil ein solches tatsächlich bereits seit 2017 in Form eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens anhängig gewesen ist. Infolge der verfahrensleitenden Verfügung der Staatsanwalt Wels vom ist die Zuständigkeit zur Verfahrensführung auf die Finanzstrafbehörde übergegangen. Ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren ist ab diesem Zeitpunkt anhängig gewesen, im Zuge dessen - siehe die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Informationsschreiben - zahlreiche nach außen gerichtete Ermittlungshandlungen gesetzt worden sind.

2. Dieses anhängige Finanzstrafverfahren ist in Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes mit der gebotenen Intensität, gleichzeitig aber gemäß § 57 Abs. 6 Satz 1 FinStrG auch stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.

Ein reaktionsloses Zuwarten der Finanzstrafbehörde auf eine spätere Rechtskraft von Bescheiden in einem korrespondierenden Steuerverfahren kommt daher zumal ob der unterschiedlichen Beweisführung (in einem Steuerverfahren ist von mehreren in Betracht kommenden Geschehensvarianten die wahrscheinlichste der Entscheidung zugrunde zu legen, in einem Finanzstrafverfahren ist gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes der Nachweis in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zu führen, dass der Finanzstraftäter die ihm zum Vorwurf gemachten Taten auch tatsächlich begangen hat) und der unterschiedlichen Bindungen (eine Bindung der Finanzstrafbehörde an Entscheidungen in korrespondierenden Steuerverfahren besteht nicht, vgl. den bereits durch BGBl 1996/421 mit Wirkung ab dem erfolgten Wegfall des damaligen § 55 FinStrG, wonach vor Durchführung der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates oder einer Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat eine rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung vorzuliegen hatte, wohl aber besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an schuldsprechende Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) nicht in Betracht.

3. Das gegenständliche Untersuchungsverfahren wäre gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 FinStrG von Amts wegen mit Bescheid einzustellen, wenn festzustellen wäre, dass die dem belangten Verband zur Last gelegte finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erwiesen werden kann oder einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e FinStrG genannten Gründe vorläge. - Andernfalls hat nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Amtsbeauftragte gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 FinStrG die Verfahrensakten samt seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens dem Spruchsenatsvorsitzenden bzw. dem Spruchsenat zur Entscheidungsfindung, in der Regel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vorzulegen.

4. In gleicher Weise wie mit dem Informationsschreiben vom hat inhaltlich das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde auch mit seinem zweiten Informationsschreiben vom kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, sondern vielmehr im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 3 FinStrG den dem belangten Verband zum Vorwurf gemachten finanzstrafrechtlichen Lebenssachverhalt teilweise einer modifizierten finanzstrafrechtlichen Beurteilung unterzogen und dies dem Verband zur Kenntnis gebracht.

5. Gemäß § 115 FinStrG hat nämlich die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten und in gleicher Weise gemäß § 56 Abs. 5 Z. 1 und 2 FinStrG auch dem belangten Verband Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen; in diesem Sinne ist der belangte Verband gemäß § 116 FinStrG auch aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen.

Die als Verständigungen über "Einleitungen" deklarierten Schreiben der Finanzstrafbehörde dienten in diesem Sinne im gegenständlichen Fall ersichtlich in geradezu vorbildlicher Weise dem Zweck, dem belangten Verband zur Wahrung dieses Parteiengehörs eine aktuelle Information über den Stand des gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens zu verschaffen, wie es auch in § 57 Abs. 3 Satz 1 und 3 FinStrG vorgesehen ist: Demnach ist jeder belangte Verband sobald wie möglich über das gegen ihn geführte (finanzstrafbehördliche) Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt.

6. Eine Änderung der Rechtsposition des belangten Verbandes ist mit diesen Informationsschreiben nicht verbunden gewesen. Dies sogar selbst dann nicht, wenn in den Informationsschreiben tatsächlich über die Einleitung oder Ausdehnung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens informiert worden wäre: In Finanzstrafsachen gelangt nämlich ein objektiver Beschuldigtenbegriff zur Anwendung, soll heißen, dass die Rechte eines Beschuldigten einem belangten Verband zustehen ab dem Zeitpunkt, ab welchen gegen diese Verband wegen eines konkreten Tatverdachtes nach außen erkennbare Amtshandlungen z.B. einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder eines Außenprüfers einer Abgabenbehörde (ein im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organes) zur Aufklärung dieses Verdachtes, unbeschadet der tatsächlichen Zuständigkeit oder Rechtsrichtigkeit, gesetzt werden (also eine Anhängigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG eingetreten ist).

In diesem Sinne stehen einem solchen belangten Verband die Beschuldigtenrechte auch bereits im Zuge von bloßen Vorerhebungen einer Finanzstrafbehörde zur Aufklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes zu, wenn gegen ihn derartige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Klärung eines Verdachtes wegen konkreter Anschuldigungen gesetzt werden, ohne dass schon formell ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden wäre (§ 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG).

7. Allgemein wird als Bescheid im verfassungsrechtlichen Sinn (zB Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis einer Behörde ergehender, normativer (also rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt verstanden (zB Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 3; Walter, Bundesverfassungsrecht 424, 673, 770; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 58 f; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 379); Ritz, BAO6, § 92 Tz 1). Er ist eine hoheitliche Erledigung, durch welche die Verwaltungsbehörde in einer bestimmten einzelnen Verwaltungsangelegenheit (hier: nach dem FinStrG) in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein Rechtsverhältnis abspricht, sei es, dass die Erbringung einer Leistung angeordnet wird (Leistungsbescheid), sei es, dass ein kraft Gesetz bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt wird, sei es, dass es solches neu gestaltet werden soll (vgl Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 56 Rz 74 mit Zitat Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 620). Diese Voraussetzungen erfüllen die verfahrensgegenständlichen Informationsschreiben nicht.

8. Diese Voraussetzungen zur Qualifizierung des behördlichen Handelns als Bescheid erfüllen die Informationsschreiben auch dann nicht, wenn damit tatsächlich über die Einleitung oder Ausdehnung eines Finanzstrafverfahren bzw. eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens informiert worden wäre:

Die Verfügung gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG, dass ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren, konkret ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren, eingeleitet wird, ist eine nur das Verfahren betreffende - bescheidlose - Verfügung. Das Gesetz schreibt an dieser Stelle vor, dass die Willensbildung des Organwalters über die Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens gegen einen verdächtigen belangten Verband in den Akten zu dokumentieren ("aktenkundig" zu machen) ist, worüber der nunmehr beschuldigte belangte Verband unverzüglich zu verständigen ist (§ 83 Abs. 2 Satz 1). Diese Verständigung kann in dem Fall einer Hausdurchsuchung (§ 93 FinStrG) auch anlässlich der ersten Vernehmung eines Vertreters des belangten Verbandes durch ein Organ der Finanzstrafbehörde erfolgen.

9. Nach alter Rechtslage hingegen hatte die Verständigung über die erfolgte Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) tatsächlich in Bescheidform zu ergehen (siehe die Erkenntnisse und ; , 89/16/0183; sowie FS-130/9-III/9/88), da mit dieser Verfügung das Bankgeheimnis durchbrochen war und die Kreditinstitute gegebenenfalls zur Auskunft über Umstände, die andernfalls dem Bankgeheimnis unterlegen wären, verpflichtet waren. Gegen diesen - lediglich deklarativen - Einleitungsbescheid war bis zur FinStrG-Novelle 2010 auch eine Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig; danach wurde ein Rechtschutz in Zusammenhang mit der Durchbrechung des Bankgeheimnisses durch eine Beschwerdemöglichkeit des von einem Auskunftsersuchen im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG betroffen Kredit- und Finanzinstituts gemäß § 99 Abs. 6 in der damals geltenden Fassung gewährleistet.

Zu kritisieren war, dass dem tatsächlich betroffenen belangten Verband gegen die Öffnung seiner Bankkonten keine Verteidigungsmöglichkeit zugestanden war. Mit Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wurde dieses Rechtschutzdefizit dahingehend behoben, dann nunmehr für die Einsichtnahme von Bankkonten durch Organe der Finanzstrafbehörde gemäß § 99 Abs. 6 eine ausdrückliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden erforderlich ist, wobei überdies gegen diese Anordnung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 99 Abs. 6 vorletzter Satz FinStrG zugelassen wurde.

Mit der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem war somit die gesonderte Beschwerdemöglichkeit gegen den damals noch existierenden Einleitungsbescheid wegefallen; ab dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, ist mit Wirkung ab dem auch die vorerst noch gesetzlich vorgeschriebene Bescheidform der Information über die erfolgte Verfügung einer Einleitung oder Ausdehnung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens obsolet geworden.

10. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG ist gegen das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; derartige verfahrensleitende Verfügungen, hinsichtlich welche nicht eine ausdrückliche Beschwerdebewehrung vorgesehen ist, wie die Einleitung oder Ausdehnung eines Finanzstrafverfahren bzw. eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, sind daher nicht mit separater Beschwerde bekämpfbar. Umso weniger ist eine Beschwerde vorgesehen, wenn lediglich in einem bereits anhängigen Untersuchungsverfahren eine Information des belangten Verbandes über den aktuellen konkreten Inhalt des gegen ihn schon längst erhobenen finanzstrafrechtlichen Vorwurfes, über die aktuelle Akten- und Beweislage und über ihm allgemein zustehende Verfahrensrechte erfolgt und er zur Rechtsfertigung aufgefordert wird.

Begreift man die Entscheidung der Finanzstrafbehörde, dem belangten Verband eine derartige Information zu erteilen bzw. ihn zur Rechtsfertigung aufzufordern, selbst wiederum als verfahrensleitende Verfügungen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Auch bezüglich derartiger Verfügungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel vorgesehen.

Derartige Informationsschreiben oder Aufforderungen zur Rechtfertigung an einen Beschuldigten bzw. Mitteilungen über die Einleitung oder Ausdehnung von finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren bzw. vorherige diesbezügliche Willensbildungen eines Behördenorganes wären wohl als formfreies Verwaltungsverhalten zu verstehen, welches bei einfachgesetzlicher Umsetzung mit einer "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst wäre, wenn es nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis wie im FinStrG (mit einigen wenigen ausdrücklichen Ausnahmen, wie die Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden auf Hausdurchsuchung, § 93 Abs. 7 FinStrG, oder auf Ergehen eines Auskunftsersuchen an Banken, § 99 Abs. 6 FinStrG), besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne bestimmt - wie erwähnt - § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, dass gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war (was eben nicht geschehen ist). Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher - wie bereits ausgeführt - erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind unzulässig.

11. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis oder sonstigen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Fraglich könnte wohl sein, ob in Fällen, in welchen Beschwerden in anderen Fällen, etwa gegen bloße Wissensmitteilungen, Rechtsbelehrungen oder Aufforderungen zur Rechtfertigung, erhoben werden, ebenfalls mit einer ausdrücklichen Zurückweisung vorzugehen ist (und sohin einen Rechtszug an das Bundesfinanzgericht eröffnen) oder ob derartige Eingaben ohne verfahrensrechtliche Relevanz sind und lediglich unter Verständigung der Einschreiterin im Finanzstrafakt abzulegen wären: Im Interesse des auch der allgemeinen Rechtspflege dienenden Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit sind jedoch auch derartige Beschwerden in Bearbeitung zu nehmen zu sein, soweit nicht der Beschwerdeführerin eine lediglich mutwillige Vorgangsweise zu unterstellen wäre.

12. Die Bescheide der Finanzstrafbehörden, mit welchen Beschwerden der A-GmbH, FN aaaxx, gegen die zitierten Informationsschreiben bzw. Aufforderungen zur Rechtfertigung zurückgewiesen worden sind, erweisen sich daher als rechtens.

13. Den neuerlichen verfahrensgegenständlichen Beschwerden der A-GmbH gegen diese Zurückweisungsbescheide kommt daher keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

14. Der Vollständigkeit halber ist zur vorliegenden Verfahrenslage noch anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin durchaus an die Hand gegeben ist, den Umstand eines anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen: Demnach hat gemäß § 124 Abs. 1 Satz 4 FinStrG ein belangter Verband nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen, wenn aus seiner Sicht auf Basis der Ermittlungsergebnisse festzustellen wäre, dass die ihm zur Last gelegte Verantwortlichkeit bzw. die den Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern vorgeworfenen Finanzstraftaten nicht erwiesen werden können oder ein oder mehrere der in § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Umstände vorliegen (dass die der Verantwortlichkeit zugrundeliegende Taten keine Finanzvergehen bilden, die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, die Taten gerechtfertigt ist, die Schuld der Entscheidungsträger ausgeschlossen ist, die Strafbarkeit des belangten Verbandes ausgeschlossen oder aufgehoben ist, seine Verfolgung verhindert ist oder schon eine angemessene Belastung des belangten Verbandes im Ausland stattgefunden hat). Über einen derartigen Antrag hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid zu entscheiden, im Falle einer Abweisung besteht die Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben oder allenfalls nach Ablauf der 6-Monate-Frist neuerlich einen Einstellungsantrag zu stellen. Im Falle einer Stattgabe des Antrages wird das Untersuchungsverfahren eingestellt. Einzuräumen ist aber wohl, dass die Anwendung eines derartigen Rechtsbehelfes tendenziell den belangten Verband lediglich vor einer ungerechtfertigten überlangen Dauer eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens zu schützen vermag, nicht aber einem Interesse auf Nichtbestrafung oder Sistierung eines gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens entsprechen wird.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist vielmehr eine gesicherte Rechtslage vorgelegen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 und 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 2 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 6 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 5 Z 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 116 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
Präzisierung der Verdachtslage
Zurückweisung
fehlende Beschwerdeberechtigung gegen Wissensmitteilungen
Unzuständigkeitserklärung einer Staatsanwaltschaft
Bescheidbegriff
Belehrungen und Aufforderung zur Rechtfertigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300002.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at