Umsatzsteuer für Sachbezug für dem Geschäftsführer zur Verfügung gestelltes Büro
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden der A***GmbH***, Adresse***, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010, Umsatzsteuer 2011 (ursprünglich gerichtet gegen Festsetzung USt 12/2011) und Umsatzsteuer 2012 (ursprünglich gerichtet gegen Festsetzung USt 1-3/2012), Steuernummer 123*** zu Recht:
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Eine abgabenbehördliche Prüfung der Berufungswerberin, der A***GmbH*** ergab folgende verfahrensrelevante Feststellungen:
- Vorsteuer Mietaufwand: Die Überprüfung der Mietaufwendungen habe hohe Aufwendungen durch die Anmietung eines Wohnhauses in 1220 Wien ergeben. Das Haus sei von der B*** Privatstiftung (in weiterer Folge abgekürzt: Privatstiftung) angemietet. Die Privatstiftung sei 95 %ige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin. Das Wohnhaus werde dem Geschäftsführer der Berufungswerberin und seiner Familie unter Berechnung eines Sachbezuges für 430 m2 zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung eines Büros (70 m2) an derselben Adresse werde kein Sachbezug berechnet.
Die Privatstiftung (Vermieterin) sei durch das Finanzamt geprüft worden. Die rechtliche Würdigung der Außenprüfung habe ergeben, dass die Überlassung der gegenständlichen Wohnimmobilie an die Berufungswerberin keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG darstelle. Die Umsatzsteuer werde demnach für eine nichtunternehmerische Tätigkeit, die in der Zurverfügungstellung einer Wohnung bestehe, in Rechnung gestellt, was zu einer Steuerschuld gemäß § 11 UStG führe. Für die im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzungsüberlassung anfallenden Vorleistungen stehe der Beschwerdeführerin daher nach § 12 UStG kein Vorsteuerabzug zu.
- Sachbezug: Für die Nutzung des 430 m² großen Wohnraums, Kellerabteils und des Gartens entrichte die Berufungswerberin inklusive Betriebskosten pro Monat netto € 6.110,00; für den 70m² großen Raum, welcher im Mietvertrag als "Büro" bezeichnet werde, würden netto € 1.428,00 entrichtet. Dem Geschäftsführer der Berufungswerberin würde für die Nutzung der 430 m² Wohnfläche ein Sachbezug verrechnet, nicht jedoch für die restlichen 70 m² Nutzfläche.
Bei den Mietaufwendungen "Wohnung und Büro" sei der gesamte Vorsteuerabzug aufgrund der obigen Feststellungen nicht anzuerkennen.
In der Berufung gegen die auf Grundlage der Feststellung der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen vor:
- Zu Vorsteuer Mietaufwand: Die Vorsteuer aus der Anmietung von Büro und Wohnung würde mit Verweis auf das Ergebnis der Außenprüfung der Vermieterin (Privatstiftung) als nicht abzugsfähig behandelt. Die von der Vermieterin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde nach Ansicht des Finanzamtes für eine nichtunternehmerische Leistung in Rechnung gestellt, daher sei die Berufungswerberin als Leistungsempfängerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sämtliche anderen in diesem Zusammenhang gemachten Feststellungen der Betriebsprüfung gingen ins Leere, da sie lediglich die Sachverhaltsdarstellung der Vermieterin (Privatstiftung) wiederholten, welche für die Beurteilung bei der Berufungswerberin keine Relevanz hätten. Allein die Beurteilung der Unternehmereigenschaft der Vermieterin (Privatstiftung) und die grundsätzliche Anerkennung des Mietverhältnisses sei für den Vorsteuerabzug bei der Berufungswerberin ausschlaggebend. Das Mietverhältnis an sich sei anerkannt und der Mietaufwand ertragsteuerlich akzeptiert.
Da die entsprechenden Bescheide der Vermieterin (Privatstiftung) noch nicht rechtskräftig seien, könne noch nicht festgestellt werden, ob dieser für ihre Vermietungstätigkeit Unternehmereigenschaft zukomme oder nicht.
- Zu Umsatzsteuer Sachbezug Büro: Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich beim als Büro angemieteten Teil um einen eigenen Raum, der Teil eines Bestandsvertrages sei. Das Büro werde in keiner Weise privat genutzt.
Zur Berufung nahm die Betriebsprüfung Stellung und führte zusammengefasst aus, der Vorsteuerabzug stünde der Berufungswerberin nach § 12 UStG nicht zu, da die von der Vermieterin (Privatstiftung) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für eine nichtunternehmerische Tätigkeit verrechnet worden sei. Bezüglich des Sachbezugs handle es sich beim als Büro angemieteten Teil des Hauses um einen eigenen Raum für den ein separater Bestandsvertrag vorliege. Es liege eine 100%ige Überlassung des gesamten Wohnhauses zur privaten Nutzung des Geschäftsführers der Berufungswerberin vor. Es ginge nicht um die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben, sondern um die Einstufung als Sachzuwendung an den Dienstnehmer und somit um die Vorschreibung der Lohn- und Sozialabgaben sowie der daraus resultierenden Umsatzsteuer.
Mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl RV/7100169/2014 hat das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren der Vermieterin, der B*** Privatstiftung, die Mietverhältnisse der Privatstiftung mit der Berufungswerberin umsatzsteuerlich anerkannt. Ausschlaggebend war die festgestellte (orts- und) fremdübliche Miethöhe. Nicht anerkannt wurde lediglich der Vorsteuerabzug für diverse Einrichtungsgegenstände.
Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Soweit in der Darstellung des Verfahrensganges von der Berufung die Rede war, ist diese nunmehr als Beschwerde zu verstehen und wird in der Folge als solche bezeichnet.
Strittig ist, ob die Vorsteuern abzugsfähig sind, die der Beschwerdeführerin aus der Anmietung des gegenständlichen Büros und der gegenständlichen Wohnung von der Privatstiftung als Vermieterin in Rechnung gestellt wurden.
Strittig ist weiters, ob die Beschwerdeführerin ihrem Geschäftsführer, Herrn E***B*** ein Gebäude zur Gänze zur privaten Nutzung überlassen hat, und damit die gesamten Mietaufwendungen als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug heranzuziehen sind, oder ob ein Teil des Gebäudes von der Beschwerdeführerin für unternehmerische Zwecke (im Wesentlichen als dem Geschäftsführer zur Verfügung gestelltes Büro) genutzt wird.
Einsicht genommen wurde ins Firmenbuch, in die den Veranlagungsakten und im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung erliegenden Schriftsätze, Urkunden und Nachschauen insbesondere betreffend die Ausgestaltung der als Büro gemieteten Räumlichkeiten, sowie ins Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Privatstiftung wurde mit Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde vom von den Stiftern E***B***, M***B***, A***B***, K***B*** und R***B*** gegründet und im Firmenbuch eingetragen.
Erstbegünstigter der Stiftung ist laut Stiftungszusatzurkunde E***B***, im Falle seines Ablebens zu gleichen Teilen R***B*** (Ehegattin), A***B***, K***B*** (Kinder).
Mit Nachstiftung vom trat M***B*** ihre Geschäftsanteile iHv 95% an der H*** Vertriebsgesellschaft mbH (in der Folge gekürzt: H*** GmbH) an die Stiftung ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Privatstiftung die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erklärte gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
E***B*** war bis Angestellter der H*** GmbH, anschließend bis war er arbeitslos gemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2008 bis 2012) ist er seit Angestellter der Beschwerdeführerin und seit deren weiterer Geschäftsführer (Firmenbuch).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am im Firmenbuch eingetragen. An der Beschwerdeführerin ist die Privatstiftung zu 95 % beteiligt.
Die Privatstiftung errichtete auf einem Grundstück im 22. Bezirk in Wien ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von insgesamt ca 485 m². Darin enthalten ist eine Galerie im Obergeschoß mit einer Flache von ca 53 m².
Im Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich Dezember 2007 vermietete die Privatstiftung einen Teil des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig an die H*** GmbH um ein monatliches Nettomietentgelt iHv 1.190,00 Euro zuzüglich 20 %Umsatzsteuer. Die Verrechnung der Miete erfolgte mittels Dauerrechnung. Ein schriftlicher Mietvertrag existierte nicht.
Ab Jänner 2008 ist die Beschwerdeführerin Mieterin des Gebäudes (auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung). Am schloss die Privatstiftung als Vermieterin mit der Beschwerdeführerin zwei separate schriftliche Mietverträge über die Mietgegenstände "Wohnung" (mit einer Nutzfläche von 430 m²) und "Büro" (mit einer Nutzfläche von 70 m²) in der genannten Liegenschaft.
Als Mietzins wurde für die Wohnung ein monatlicher Bruttomietzins iHv 6.721,00 Euro, für das Büro ein monatlicher Bruttomietzins iHv 1.603,00 Euro vereinbart.
Das Bundesfinanzgericht hat im Beschwerdeverfahren der Privatstiftung mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl RV/7100169/2014 ua nachstehende Feststellungen getroffen, die auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden:
"Die Privatstiftung erzielte in den Jahren 2002 bis 2012 (Miete, Betriebskosten) bzw Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft:
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Jahr | Einnahmen | Einkünfte |
2002 | 0,00 | 0,00 |
2003 | 0,00 | 0,00 |
2004 | 0,00 | 0,00 |
2005 | 0,00 | 0,00 |
2006 | 1.190,00 | -43.938,20 |
2007 | 14.280,00 | -65.370,52 |
2008 | 91.613,10 | 20.124,62 |
2009 | 86.622,71 | 20.437,45 |
2010 | 87.012,00 | 29.081,15 |
2011 | 78.885,48 | 25.858,90 |
2012 | 95.511,91 | 56.726,29 |
Summe | 455.115,20 | 42.919,69 |
Auch in den Folgejahren ab 2013 wurden ausschließlich positive Einkünfte, dh Einnahmenüberschüsse aus der Vermietung der Wohnimmobilie erzielt.
Die Liegenschaft wird weiterhin laufend an die Beschwerdeführerin vermietet, wobei die Mietzinse vereinbarungsgemäß ab einer Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex von5% valorisiert werden. Erstmalig erfolgte eine Erhöhung im Dezember 2010 um 5,1%.
Die Abrechnung der jährlichen Betriebskosten erfolgt jeweils im Folgejahr unter Gegenüberstellung der tatsächlich angefallenen Gebühren und Kosten mit den geleisteten Akontierungen.
Die vereinbarten Kautionen von jeweils drei Monatsmieten wurden nicht entrichtet."
Die Beschwerdeführerin stellte den Teil des Gebäudes, der zu Wohnzwecken angemietet worden war, in der Folge ihrem Geschäftsführer, Herrn E***B*** und seiner Familie als Dienstwohnung zur Verfügung. Für die Nutzung der Wohnung wurden dem Geschäftsführer ab Jänner 2008 ein Sachbezug iHv monatlich 4.582,50 Euro verrechnet. Dieser Sachbezug wurde im Rahmen der Außenprüfung auf monatlich 5.584,37 Euro erhöht und der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuer für den Sachbezug des Wohnungsteils wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom von der Beschwerdeführerin gemeldet (vgl zB Bericht über die Außenprüfung vom , Seite 6) und von der Beschwerdeführerin entrichtet.
Dem nunmehrigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war als ehemaligem Angestellten der H*** GmbH laut Dienstvertrag ein Büro zur Verfügung zu stellen. Nunmehr ist ihm von der Beschwerdeführerin ein Büro zur Verfügung zu stellen.
Die als Büro gemieteten Räumlichkeiten umfassen eine Galerie im 1. Stock des Wohnhauses mit einer Nutzfläche von knapp 53 m². Die Nutzfläche von 70 m² ergibt sich aus der Berücksichtigung eines eigenen WC sowie der anteiligen Berücksichtigung eines Sanitärraumes (vgl Mietvertrag). Eine Seite der Galerie ist durch eine Wendeltreppe vom Wohnzimmer aus erreichbar. Eine Seite der Galerie ist durch ein Glasgeländer begrenzt, wobei eine direkte Sichtverbindung in das darunterliegende Wohnzimmer besteht. Vom Büro bzw der Galerie führen vier Türen in nebenliegende Räume. Im Büro bzw der Galerie befinden sich als Einrichtungsgegenstände zwei Schreibtische, zwei Rollcontainer sowie zwei offene Regale. Welche Unterlagen dort im Streitzeitraum gelagert wurden, kann nicht festgestellt werden.
Diese Räumlichkeiten werden von der Beschwerdeführerin für unternehmerische Zwecke, insbesondere als Arbeitsraum für den Geschäftsführer, sowie als Lagerraum für betriebliche Unterlagen genutzt. Eine fallweise tage- oder stundenweise Nutzung durch andere Mitarbeiter ist nachvollziehbar.
Die Feststellungen auf gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Privatstiftung sind unstrittig und waren auch im zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdeverfahren der Privatstiftung unstrittig geblieben.
Dass die Beschwerdeführerin ab Jänner 2008 Mieterin des Gebäudes ist, ergibt sich daraus, dass bereits im November 2006 zwei Mietvertragsentwürfe für die Mietgegenstände Büro und Wohnung erstellt wurden. Die Entwürfe sind im Wesentlichen mit den später tatsächlich abgeschlossenen ident, als Mieterin war aber die H*** Österreich vorgesehen. Im März 2008 wurden zwei weitere Mietvertragsentwürfe betreffend das Büro und die Wohnung erstellt (mit jeweils der Beschwerdeführerin als Mieterin).
Die Ausstattung des Büros wurde von der Betriebsprüfung im Zuge einer Besichtigung festgehalten und ist unstrittig. Feststellungen welche Unterlagen gelagert wurden, sind nicht aktenkundig. Nachträgliche Feststellungen darüber können nicht mehr getroffen werden. Eine nachträgliche Nachschau wird mangels Aussagekraft für den Streitzeitraum nicht für sinnvoll erachtet.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war im Rahmen seiner Tätigkeit für die H***-Gruppe seit Jahren auch im Home-Office tätig. Dafür wurde ihm immer - dienstvertragskonform - ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer ein Büro zur Verfügung gestellt hat. Dass die Beschwerdeführerin dieses auch zur Lagerung betrieblicher Unterlagen genutzt hat kann aufgrund der festgestellten Größe und Ausstattung angenommen werden. Eine klassische Büronutzung durch fremde Dritte kommt aufgrund der engen räumlichen Verbindung zu privat genutzten Räumlichkeiten nicht in Frage. Eine fallweise tage- oder stundenweise Nutzung, zB zur Arbeit mit und Einsicht in gelagerte Unterlagen, ist naheliegend. Die Ausstattung mit zwei Schreibtischen und zwei Rollcontainern, die das gleichzeitige ungehinderte Arbeiten von mehr als einer Person zulässt, bestärkt diese Annahme.
Rechtlich folgt daraus:
Vorsteuer Mietaufwand:
Das Bundesfinanzgericht hat im mehrfach zitierten Erkenntnis zur Geschäftszahl RV/7100169/2014 die Streitfrage, ob die Vermietung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als unternehmerische Tätigkeit der Privatstiftung zu qualifizieren ist bejaht. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall an.
Die vertraglich zwischen der Privatstiftung und der ihr nahestehenden (95 % Gesellschaftsanteile) Beschwerdeführerin vereinbarte Nutzungsüberlassung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse trotz mehrerer fremdunüblicher Tatbestandselemente noch als eine auf Einnahmenerzielungsabsicht ausgerichtete Betätigung anzusehen.
Zur Begründung ist im konkreten Fall va auf die Marktüblichkeit des vertraglichen Mietengeltes hinzuweisen. Auch wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Angemessenheit des Mietentgeltes gestützt werden darf, ist diesem Aspekt bei der Gewichtung der Gesamtumstände die ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Weiter ist von einer nachvollziehbaren Investitionsentscheidung der Privatstiftung sowie von Mietverträgen mit fremdüblichen Konditionen auszugehen. Die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen auch - mit Ausnahme der nichtentrichteten Kautionszahlungen - den abgeschlossenen schriftlichen Verträgen.
Demgegenüber treten die vorliegenden fremdunüblichen Sachverhaltselemente, insbesondere der rückwirkende Abschluss der Mietverträge und der fehlende Nachweis für die ausschließlich betriebliche Nutzung des sogenannten Büros, in den Hintergrund.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere wegen der Erzielung einer marktkonformen Rendite von einer marktkonformen Investition und damit einer ebensolchen Vermietung auszugehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis, RV/7100169/2014 verwiesen.
Der Privatstiftung kommt für die Vermietungstätigkeit Unternehmereigenschaft zu. Die der Beschwerdeführerin von der Privatstiftung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist daher bei der Beschwerdeführerin als Vorsteuer abzugsfähig:
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Jahr | Vorsteuer |
2008 | € 10.537,99 |
2009 | € 10.237,67 |
2010 | € 10.113,98 |
2011 | € 10.694,43 |
2012 | € 2.653,26 |
Summe | € 44.237,33 |
Sachbezug Büro:
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Diesen Leistungen liegt ein Austauschverhältnis zugrunde, dh der Leistung des Arbeitgebers steht ein Barentgelt des Arbeitnehmers oder auch ein Teil der Arbeitsleistung gegenüber (zB Verpflegung oder Unterkunft als Lohnbestandteil), und sind nach dem allgemeinen Tatbestand des § 1 UStG als Lieferungen oder sonstige Leistungen einzustufen. Steuerbare tauschähnliche Umsätze sind ua die Zur-Verfügung-Stellung einer Werk- oder Dienstwohnung (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 122/1).
Die in Betracht kommenden Beträge (lohnsteuerliche Sachbezugswerte) sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Sind die vom Arbeitnehmer für die Sachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte, sind diese Zahlungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Eigenverbrauch liegt nicht vor. Der Begriff der "Dienstleistung gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (, Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG betreffend die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern). Ein derartiger Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert dieser Sachzuwendung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt.
Im vorliegenden Fall liegt, wie die Außenprüfung festgestellt hat, der Sachbezug für die Zurverfügungstellung der Wohnung unter dem Mietaufwand. Der Betrag war daher brutto anzusetzen und die Umsatzsteuer von 10 % herauszurechnen. Das gegenständliche Büro wird, wie festgestellt, von der Beschwerdeführerin für unternehmerische Zwecke genutzt und entgegen der Annahme der Außenprüfung nicht dem Geschäftsführer zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der auf das Büro entfallende Teil der Liegenschaft ist daher kein Sachbezug des Geschäftsführers. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Sachbezuges ist daher um die auf das Büro entfallenden Teile wie folgt zu kürzen:
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Jahr | Bemessungsgrundlage 10 % | Umsatzsteuer |
2008 | € 5.903,40 | € 593,04 |
2009 | € 5.903,40 | € 593,04 |
2010 | € 5.911,30 | € 591,13 |
2011 | € 4.577,90 | € 457,79 |
2012 | € 1.579,50 | € 157,95 |
€ 2.392,95 |
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerden erweisen sich damit insgesamt als begründet und ist ihnen daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100159.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at