Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2021, RV/5100470/2018

1. Hauptfeststellung Einheitswert Land- und Forstwirtschaft zum 1.1.2014 - Einbeziehung öffentlicher Gelder 2. Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Einheitswertbescheide sind nicht verfassungswidrig 3. Durch die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erlangen die für die Feststellung der Einheitswerte der landwirtschaftlichen Betriebe erforderlichen Bewertungsgrundlagen rechtsverbindliche Kraft 4. Wenn zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorlageerinnerung weder eine Beschwerdevorentscheidung vorlag noch Gründe für die Unzulässigkeit einer Beschwerdevorentscheidung vorhanden waren, ist die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Christian Simon, Herrenstraße 7, 3240 Mank,
-über die Beschwerde vom gegen den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) des landwirtschaftlichen Betriebes, den Grundsteuermessbescheid zum sowie den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom sowie
-über die Vorlageerinnerung vom

a) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

b) beschlossen:

Die Vorlageerinnerung vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 6 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Mit Einheitswertbescheid vom wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) mit 8.800 € festgestellt. Mit gleichen Datum wurde im Grundsteuermessbescheid zum der Steuermessbetrag mit 16,14 € festgesetzt. Weiters wurde mit gleichem Datum im Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden ***O*** und ***G*** zerlegt.

2. Am langte am Finanzamt eine Beschwerde gegen die am erlassenen und obig angeführten Bescheide ein. Die Bescheide wurden jeweils ihrem gesamten Inhalt nach angefochten:

A. Name des die angefochtenen Bescheide genehmigenden Organwalters nicht eruierbar
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), da sie allesamt auf ein verfassungswidriges Gesetz, und zwar § 96 letzter Satz BAO, gestützt seien. Sie seien daher zur Gänze zu beheben. § 96 letzter Satz BAO zufolge gelten mittels automationsunterstützer Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen (was bei den angefochtenen Erledigungen der Fall sei), "als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt". Wer der Leiter oder die Leiterin der belangten Abgabenbehörde sei, sei für sie als Bescheidadressatin aber nicht eruierbar. Öffentlich abrufbare und mit einem nicht unverhältnismäßigen Aufwand auffindbare Informationen darüber, wer Leiter oder Leiterin der belangten Abgabenbehörde sei, würden nicht bestehen. So fänden sich insbesondere auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen keine diesbezüglichen Informationen. Die Telefonnummer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs laute ausweislich der Angaben auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen 050 233 233. Unter dieser Nummer seien aber auch alle anderen österreichischen Finanzämter (mit Ausnahme des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel) erreichbar. Wer der Leiter oder die Leiterin des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sei, sei ihr unter dieser Nummer nicht bekanntgegeben worden.

Die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters auf einem Bescheid habe nicht nur den Zweck, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar sei, sondern auch, dass sie als Bescheidadressatin erfahren könne, wer der oder die Genehmigende gewesen sei, um in der Folge beurteilen zu können, ob der oder die Genehmigende allenfalls befangen gewesen sei (letzteren Umstand nicht berücksichtigend ). Insbesondere diese zuletzt genannte Möglichkeit der Überprüfung einer allfälligen Befangenheit des oder der Genehmigenden sei ihr durch das gänzliche Fehlen jedweden Hinweises auf die Identität des oder der Genehmigenden auf den angefochtenen Bescheiden genommen worden.

§ 96 letzter Satz BAO idF BGBl 312/1987 verstoße aus diesen Gründen gegen das in der Bundesverfassung verankerte rechtsstaatliche Prinzip. Das Bundesfinanzgericht möge daher pflichtgemäß (Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4, 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) einen Antrag auf Aufhebung des § 96 letzter Satz BAO idF BGBl 312/1987 als verfassungswidrig an den Verfassungsgerichtshof stellen und nach dessen Erledigung das Bescheidbeschwerdeverfahren fortsetzen.

B. Mangelnde Kundmachung der Bewertungsgrundlagen
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Einheitswertbescheides zum sei die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014, jene des forstwirtschaftlichen Vermögens auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom , GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014 erfolgt.

Diese Kundmachungen seien offenbar auf die §§ 34 und 44 BewG gestützt. Entsprechend diesen Bestimmungen seien sie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. § 44 zweiter Satz BewG lautet wörtlich: "Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhielten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft."

Bei den im angefochtenen Einheitswertbescheid genannten Kundmachungen handle es sich um Rechtsverordnungen: Die Kundmachungen seien hoheitliche, außenwirksame Akte einer Verwaltungsbehörde, auf die Bescheide - in conreto der angefochtene Einheitswertbescheid - gestützt würden. Die Kundmachungen entfalten rechtsgestaltende Außenwirkung (vgl. nur die Verwendung der Wörter "rechtsverbindlich" jeweils in den §§ 34, 44 BewG), da sie detaillierte Regelungen zur Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, namentlich der §§ 29 ff BewG, enthalten würden. Indes seien oben genannten Kundmachungen, auf denen sich der angefochtene Einheitswertbescheid stütze, nicht gehörig kundgemacht: Nach § 4 Abs. 1 Z 2 BGBIG seien Rechtsverordnungen der Bundesminister, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren seien, im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Der Umstand, dass entsprechend den §§ 34 und 44 BewG die Kundmachung zwar im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, nicht aber im BGBl II erfolge, führe dazu, dass den in Rede stehenden Rechtsverordnungen nicht jenes Maß an Publizität verschafft worden sei, das nach dem in der Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzip geboten sei. Dies insbesonders, da nicht ersichtlich sei, weshalb gerade für die in Rede stehenden Rechtsverordnungen vom Erfordernis der Kundmachung im BGBl II abgesehen und diese stattdessen gerade im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden seien. Ungeachtet des § 2a des Verlautbarungsgesetzes 1985 seien die in Rede stehenden Rechtsverordnungen auf der Website der Wiener Zeitung nicht zu finden. Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG stehe die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen den ordentlichen Gerichten nicht zu. Daraus folge, dass nur gehörig kundgemachte Verordnungen von den ordentlichen Gerichten anzuwenden seien (nicht gehörig kundgemachte Verordnungen seien von den ordentlichen Gerichten daher nicht anzuwenden). Nach Art. 135 Abs. 4 B-VG sei Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte - und somit auf das Bundesfinanzgericht - sinngemäß anzuwenden (vgl. zusammenfassend ua, V 89/2014 ua).

Da der angefochtene Einheitswertbescheid auf Rechtsverordnungen gestützt sei, die nichtgehörig kundgemacht worden seien, sei der Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben. Da sie als Bescheidadressatin zu diesen Rechtsverordnungen mangels deren gehöriger Kundmachung keinen Zugang habe und ihr deren Inhalt unbekannt geblieben sei, sei ihr auch jede Überprüfung dahingehend, ob der angefochtene Einheitswertbescheid mit den im Bescheid zitierten Rechtsverordnungen übereinstimme, entzogen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Text der Rechtsverordnungen allenfalls unter den oben angeführten Geschäftszahlen im Internet gefunden werden könne, da sie als Bescheidadressatin die Authentizität der dort veröffentlichten Dokumente nicht überprüfen könne. Aus der Aufhebung des Feststellungsbescheides (das sei der angefochtene Einheitswertbescheid) folge auch die Aufhebung des auf den angefochtenen Einheitswertbescheid aufbauenden angefochtenen Grundsteuermessbescheides und des Bescheides über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages.

C. Unionsrechtswidrigkeit des "Zuschlags aus öffentlichen Geldern"
Im angefochtenen Einheitswertbescheid werde der Betrag von 926,65 € dem festgelegten Einheitswert von 7.873,35 € zugeschlagen. Dieser Zuschlag bewirke eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einheitswertbescheides iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, da die gesetzliche Bestimmung, auf Grund derer dieser Zuschlag erfolge, namentlich § 35 BewG, verfassungswidrig sei. Die Höhe zahlreicher Steuern, Abgaben und Beiträge sei unmittelbar oder mittelbar vom mit dem angefochtenen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert, der mit dem angefochtenen Einheitswertbescheid festgelegt worden sei, abhängig, so zB die Grundsteuer, die Beiträge zum FLAG, die Unfallversicherung gemäß § 30 BSVG, die Landwirtschaftskammerumlage, die Sozialversicherungsbeiträge nach BSVG, die Höhe der Kirchensteuer und die Höhe der Einkommensteuer von pauschalierten Landwirten. Der Zuschlag öffentlicher Gelder zum Einheitswert führe zu einer höheren Bemessungsgrundlage für all jene Steuern, Abgaben und Beiträge, die sich unmittelbar oder mittelbar vom Einheitswert berechnen würden. Die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern iSd § 35 BewG bedeute, dass Transferleistungen, namentlich Direktzahlungen iSd Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI. Nr. L 347 vom S. 608, die auf Grund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zur Auszahlung gelangen würden, vom österreichischen Bundesgesetzgeber zum Gegenstand der Besteuerung gemacht worden seien. Die nach § 35 BewG zu berücksichtigenden Direktzahlungen seien seit jeher ein Kernelement der EU-Agrarpolitik und würden einen Ausgleich für die - im Vergleich zu Drittstaaten - den Landwirten in der Union abgeforderten hohen Produktions- und Umweltstandards darstellen.

Eine Regelung wie § 35 BewG, die bestimme, dass ein Teil dieser auf Grund des Unionsrechts zu gewährenden Ausgleichszahlungen mittelbar zum Gegenstand der Besteuerung würde, sei geeignet, die Tragweite und wirksame Anwendbarkeit des Unionsrechts in Österreich zu vereiteln. Der Umstand, dass die als Ausgleich für einen Nachteil zustehenden Direktzahlungen durch den österreichischen Bundesgesetzgeber jedenfalls mittelbar zum Gegenstand von Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträgen gemacht worden seien, mache den vom Unionsrecht - namentlich von der in § 35 BewG zitierten Verordnung - gewünschten Effekt des Ausgleichs vollkommen zunichte. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI. Nr. L 347 vom S. 608, stehe daher einer nationalen Regelung wie § 35 BewG entgegen, nach der die auf Grund dieser Verordnung gewährten Direktzahlungen in der Höhe von 33% der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen im Rahmen der Festlegung des Einheitswertes anzusetzen seien. Auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit und des Anwendungsvorrangs dieser Verordnung habe § 35 BewG unangewendet zu bleiben, sodass im angefochtenen Einheitswertbescheid der "Zuschlag aus öffentlichen Geldern" zu entfallen habe. In der Folge seien auch die übrigen angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern.

Insoweit das Bundesfinanzgericht Zweifel an der Auslegung der in Rede stehenden Verordnung habe, möge das Bundesfinanzgericht an den Gerichtshof der Europäischen Union einen entsprechenden Vorlageantrag gemäß Art. 267 AEUV stellen und nach dessen Erledigung das Bescheidbeschwerdeverfahren fortsetzen.

D. Mangelnde Bescheidbegründung
Der Begründung des angefochtenen Einheitswertbescheides sei nicht zu entnehmen, aus welchen Flächen (Grundstücken oder Teilen davon) sich die 12,6880 ha, die in der Begründung des Einheitswertbescheides als "landwirtschaftlich genutzte Flächen" bezeichnet worden seien, und aus welchen Flächen (Grundstücken oder Teilen davon) sich die 1,4795 ha, die in der Begründung des Einheitswertbescheides als "forstwirtschaftlich genutzte Flächen" bezeichnet worden seien, zusammensetzen würden. Insbesondere gehe aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Einheitswertbescheides nicht hervor, ob hier auf die Benützungsarten des Katasters, auf die beihilfefähige Fläche iSd Verordnung 1307/2013, auf die Nutzungsart iSd § 16 der Horizontalen GAP-Verordnung (BGBl III 100/2016) oder auf andere Parameter abgestellt werde. Aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides lasse sich zudem nicht erschließen, weshalb die in Anwendung des - unionsrechtswidrigen - § 35 BewG mit 33% von 2.833,39 € als "Ertragswert" angesetzten 935,02 € im Spruch des Bescheides mit "Zuschlag aus öffentlichen Gelder in Höhe von 926,65 €" berücksichtigt worden seien. Diese Mängel in der Bescheidbegründung würden den angefochtenen Einheitswertbescheid mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belasten, weshalb der Einheitswert - und in der Folge auch die auf diesen aufbauenden weiteren angefochtenen Bescheide - aufzuheben seien.

E. Beschwerdebegehren (Anträge) und Anregungen
Aus den angeführten Beschwerdegründen stelle sie die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
- durch den Senat entscheiden (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO), und
- eine mündliche Verhandlung durchführen (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO), sowie
- in der Sache selbst entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den in dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründen vollinhaltlich Rechnung getragen werde, in eventu gemäß § 279 Abs. 1 BAO die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, in eventu gemäß § 278 Abs. 1 die angefochtenen Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen aufheben, und die Sache an die belangte Abgabenbehörde zurückverweisen.

Zudem ergehen die Anregungen, das Bundesfinanzgericht möge
- beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 96 letzter Satz BAO idF BGBl 312/1987 als verfassungswidrig beantragen, und
- einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, zur Frage, ob die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI. Nr. L 347 vom S. 608, einer mitgliedstaatlichen Vorschrift entgegenstehe, die vorsehe, dass wiederkehrende Direktzahlungen iSd Art. 1 lit. a leg cit in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes anzusetzen seien.

3. Am langte am Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO ein.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) des landwirtschaftlichen Betriebes, den Grundsteuermessbescheid zum sowie den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus:

-zum Einwand, dass der Name des die angefochtenen Bescheide genehmigenden Organwalters nicht eruierbar sei:
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können müsse, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nehme, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handle (vgl. ua). In der Praxis werde man auf die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung - außer unter Umständen aus dem Erscheinungsbild der Erledigung (Art und Form des Ausdruckes) - vor allem aus dem Kuvert (Versendestelle: Bundesrechenzentrum-GmbH) schließen können. Im Erkenntnis vom , 96/15/0266, habe der VwGH auf das Erscheinungsbild abgestellt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 96, Tz 6).

-zum Einwand der mangelnden Kundmachung der Bewertungsgrundlagen:
§ 44 BewG Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung: Nach Beratung im Bewertungsbeirat treffe das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. Sei der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt worden, so gelte die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt. (Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum - Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe) GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am .

-zum Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des "Zuschlags aus öffentlichen Geldern"
Die öffentlichen Gelder seien beim Einheitswert zum (Hauptfeststellung) gemäß § 35 BewG dergestalt im Einheitswert zu berücksichtigen, in dem 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag, das ist das Jahr 2013, zugegangenen öffentlichen Gelder iSd Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom , Zahlungen der so genannten ersten Säule, als Zuschlag zu berücksichtigen seien. Es handle sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich ist (vgl. ua ). Laut Mitteilung der Agrarmarkt Austria (AMA) seien im Jahr 2013 2.833,39 € ausbezahlt worden. Der Zuschlag betrage daher gemäß § 35 BewG 935,02 €.

-zum Einwand der mangelnden Bescheidbegründung
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. zB ; , 2001/13/0281, 0282); daher könne die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. ). Berechnung des Einheitswertes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe gesamt
8.879,47 €
100%
EW
7.944,45 €
0,89469867%
Öffentliche Gelder
935,02 €
0,10530133%
EW gerundet
8.800,00 €
100%
EW
7.873,35 €
0,89466867%
Öffentliche Gelder
926,65 €
0,10530133%

Die Zuordnung der Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sei anhand der Katasterdaten erfolgt.

5. Mit Eingabe vom wurde beim Finanzamt ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) des landwirtschaftlichen Betriebes, den Grundsteuermessbescheid zum sowie den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den eingebracht.

6. Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA **** zugeteilt.

8. Mit Eingabe vom wurden die Anträge auf Verhandlung vor dem Senat und mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***X*** des Grundbuches der KG ***X*** und EZ ***Y*** des Grundbuches der KG ***Y***. Sie betreibt am Standort ***Bf1-Adr*** einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 12,6880 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 1,4795 ha. Im Kalenderjahr 2014 wurde die Bf. von der Abgabenbehörde aufgefordert, eine Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum via FinanzOnline einzubringen. Die Erklärung wurde am auf elektronischem Weg eingereicht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Teilen des Aktes EW-AZ ***XY*** sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtslage

Bundesabgabenordnung

Gemäß § 96 BAO letzter Satz bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs. 2 hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn
a) dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Abs. 3 keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78 BAO) beim Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 6 BAO in der ab dem geltenden Fassung des AbgÄG 2016, BGBl I Nr. 117/2016, eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

Bewertungsgesetz

1. Gemäß § 20c BewG 1955 ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.

2. Nach § 32 BewG 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs. 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs. 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen - Abs. 3).

3. Gemäß § 34 BewG 1955 wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs. 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs. 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs. 3).

4. Nach § 35 BewG 1955 sind bei der Bewertung wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 idF der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.

5. Bei der Festlegung der Betriebszahlen sind nach § 36 BewG 1955 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zulegen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 16 Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 igF Abs. 1 maßgebend. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs. 2). Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden (Abs. 3).

6. Nach § 37 BewG 1955 wird zur Feststellung des Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.

7. Nach § 38 BewG 1955 beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400 € (Abs. 1). Das BMF bestimmt mit VO, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind (Abs. 2). Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (Abs. 3). Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen ihrer Vergleichsbetriebe ermittelt (Abs. 4).

8. Der Vergleichswert ergibt sich nach § 39 BewG 1955 … für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes (Abs. 1). Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus (Abs. 3).

9. Nach § 44 BewG trifft das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.

10. Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind gemäß § 46 BewG 1955 die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und §§ 35, …39, 44 BewG entsprechend anzuwenden.

11. Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 2 wird der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert.

12. Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Gemäß § 14 werden Betriebe abweichend von § 9 bis § 13 mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet.

4. Erwägungen

4.1. Zum Einwand, dass die erlassene Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit der eingebrachten Vorlageerinnerung rechtswidrig sei:

Im Vorlageantrag rügt die Bf., dass die Abgabenbehörde nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig gewesen sei.

Die Bf. verkennt in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Rechtslage:

Die Bf. hat in der Beschwerde nicht beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat. Aufgrund verfahrensrechtlicher Einwendungen (Begründungsmängel) war hingegen die Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet. Abs. 3, wonach bei behaupteter alleiniger Verfassungswidrigkeit von Gesetzen die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen ist, kommt demnach nicht zum Tragen.

Die Abgabenbehörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Mit Datum vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 264, Tz 3).

Am brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung ein. Die wie eine Vorlage der Bescheidbeschwerde wirkende Vorlageerinnerung setzt voraus, dass die Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. Einbringung der Bescheidbeschwerde - in Fällen der Unzulässigkeit einer Beschwerdevorentscheidung - erfolgt ist.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorlageerinnerung weder eine Beschwerdevorentscheidung vorlag noch Gründe für die Unzulässigkeit einer Beschwerdevorentscheidung vorhanden waren, ist die Vorlageerinnerung unzulässig und daher vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 265, Tz 20 u 24).

Das Rechtschutzbedürfnis der Bf. erfährt aber dadurch keine Einschränkungen. Ergänzend, aber nicht entscheidungswesentlich, wird noch darauf hingewiesen, dass wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden.

Sohin wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswidrig erlassen und war die Einbringung der Vorlageerinnerung unzulässig.

4.2. Zum Einwand, der Name des die angefochtenen Bescheide genehmigenden Organwalters sei nicht eruierbar sowie § 96 letzter Satz BAO verstoße gegen das in der Bundesverfassung verankerte rechtsstaatliche Prinzip:

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können muss, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nimmt, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (vgl. ua). In der Praxis wird man auf die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung - außer aus dem Erscheinungsbild der Erledigung (Art und Form des Ausdruckes) - vor allem aus dem Kuvert (Versendestelle: Bundesrechenzentrum-GmbH) schließen können. Im Erkenntnis vom , 96/15/0266, stellt der VwGH auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 96, Tz 6).

Die (durch BGBl 1987/312 eingefügte) Genehmigungsfiktion im § 96 letzter Satz erfolgte wegen der Judikatur des VwGH (zB , 85/17/0144), wonach nicht unterschriebene, mittels Automationsunterstützung erstellte Ausfertigungen keine Bescheide sind, wenn die Urschrift (der Entwurf) nicht unterschrieben ist (vgl. ErlRV 108 BlgNR 17. GP, 40 sowie Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 96, Tz 9).

Der VfGH (, G 110/87 ua, Slg 11.590) fordert, dass der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 96, Tz 10).

Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass die angefochtenen Bescheide tatsächlich vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs veranlasst wurden und auch vom äußeren Erscheinungsbild auf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen schließen lassen.

Der Gesetzgeber konnte berücksichtigten, dass im Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen in Beschwerde gezogenen Bescheiden um solche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es der Bf. nicht verwehrt ist, ihre Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen. Nicht maßgebend sind im diesen Zusammenhang die Ausführungen der Bf., dass durch das gänzliche Fehlen jedweden Hinweises auf die Identität des oder der Genehmigenden auf den angefochtenen Bescheiden ihr die Überprüfung einer allfälligen Befangenheit unmöglich war.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesfinanzgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Für das Bundesfinanzgericht bestehen gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG Anlass geben könnten.

4.3. Zum Einwand der mangelnden Kundmachung der Bewertungsgrundlagen:

Die Entscheidungsgrundlagen (Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe und Betriebszahl) für die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe sind gemäß § 34 BewG im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Gleichfalls ist gemäß § 44 BewG die Entscheidung über die Beratung im Bewertungsbeirat durch das BMF im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Durch die Kundmachung erlangen diese für die Feststellung der Einheitswerte der landwirtschaftlichen Betriebe erforderlichen Bewertungsgrundlagen rechtsverbindliche Kraft.

Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es sich beim Amtsblatt der Wiener Zeitung um das zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmte Publikumsmedium der Republik Österreich handelt. Die in den genannten Paragrafen angeführten Entscheidungsgrundlagen für die Feststellung des Einheitswertes wurden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes -entgegen der Meinung der Bf. - durch ein Veröffentlichungsorgan der Republik gehörig kundgemacht (vgl. dazu die Ausführungen der Punkte 3 und 9 zum BewG).

Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze den ordentlichen Gerichten sowie den Verwaltungsgerichten nicht zu.

4.4. Zum Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des "Zuschlags aus öffentlichen Geldern"

Nach den parlamentarischen Materialien zu § 35 BewG idF BGBl I Nr. 112/2012 heißt es, dass die Berücksichtigung öffentlicher Gelder normiert werden soll und dass bei der Bewertung nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 [idF VO (EG) 1250/2009 vom 30. November2009] gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen sind. Durch den neuen § 35 BewG wird eine lex specialis zu § 40 BewG geschaffen. (In § 40 BewG werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich, weil es sich um einen wesentlichen Ertragsfaktor eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt (RV 1960 BlgNR XXIV. GP 47). Die Zahlungen aus öffentlichen Geldern haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes und sind im Rahmen der Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 35, Rz 1 und die dort zitierte Judikatur).

Diese Bestimmung des § 35 BewG wurde durch EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 77/2016 (kurz EU-AbgÄG 2016) geändert und lautet § 35 BewG in der mit Inkraft getretenen Fassung nunmehr wie Folgt:

"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen iSd Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen."

Die Regierungsvorlage zum EU-AbgÄG 2016 enthält dazu folgende Erläuterungen:

"Bei der Einheitsbewertung sind öffentliche Gelder zu berücksichtigen. Durch Verweis auf die neuen unionsrechtlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass darunter die in § 1 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen fallen. Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben. Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden."

Diese Neufassung des § 35 BewG gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem (vgl. dazu § 86 Abs. 16). Die für den Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebende Fassung der Bestimmung des § 35 BewG blieb unverändert.

Da die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben, sind sie im Rahmen einer Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde. Unter die Zahlungen der ersten Säule fallen die einheitliche Betriebsprämie, die Mutterkuhprämie inklusive der Zusatzprämie, die Mutterkuhprämien für Kalbinnen und die Milchkuhprämie.
Zahlungen, die als Gegenleistung oder Ausgleich für entstandene Nachteile oder Minderungen geleistet werden, Zahlungen der zweiten Säule (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Berggebiete sowie Prämien bei Teilnahme an Maßnahmen des österreichischen Umweltprogrammes) und der dritten Säule (Investitionsförderungen) sind nicht von § 35 BewG erfasst.
Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht Ertrag bringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33% ist dezidiert im Gesetz geregelt, weswegen diesbezüglich keinerlei Spielraum besteht (vgl. ).

Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen.

Die für die gegenständliche Beschwerdesache maßgebliche, in § 35 BewG genannte Verordnung (EG) 73/2009 enthält in Art. 2 ua folgende Begriffsbestimmungen: a) "Betriebsinhaber" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft iSd Art. 299 des Vertrages befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" bezeichnet die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden und
d) "Direktzahlung" bezeichnet eine direkt an den Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I.
Aus Art. 2 dieser EU-Verordnung - die Direktzahlung wird an einen Betriebsinhaber geleistet, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und der Betrieb aus der Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten besteht - geht hervor, dass der Betriebsinhaber Eigentümer des Grund- und Bodens sein kann, aber nicht muss. Es genügt die "Verwaltung von Produktionseinheiten".
Genau diese Vorgaben fließen unmittelbar in den § 35 BewG ein.

Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist (vgl. ; ).

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass vom Finanzamt bei der Hauptfeststellung zu Recht der Gesamtbetrag der im Jahr 2013 an die Bf. ausbezahlten öffentlichen Gelder in Höhe von 2.833,39 € berücksichtigt wurde, unabhängig davon, für welches Kalenderjahr die Zahlungen erfolgten.

Zur Anregung auf Vorlage der von der Bf. aufgeworfenen Rechtsfrage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ist festzustellen:

Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichtes nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGHs verpflichtet.

Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Vorlageberechtigung aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. zur Berechtigung des UFS).

Einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermag das Bundesfinanzgericht nicht erkennen. Die von der Bf. vertretene Ansicht, wonach das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie § 35 BewG entgegensteht und daher § 35 BewG unangewendet zu bleiben habe, sodass im angefochtenen Einheitswertbescheid der Zuschlag aus öffentlichen Geldern zu entfallen habe, wird vom Bundesfinanzgericht aus den voran angeführten Gründen nicht geteilt. Der Anregung der Bf. auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren wird nicht gefolgt.

4.5. Zum Einwand der mangelhaften Bescheidbegründung:

In der Beschwerde rügt die Bf., dass dem Einheitswertbescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchen Grundstücken oder Teilen sich die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zusammensetzen würden. Auch lasse sich nicht erschließen, weshalb die in Anwendung des - unionsrechtswidrigen - § 35 BewG mit 33% von 2.833,39 € als "Ertragswert" angesetzten 935,02 € im Spruch des Bescheides mit "Zuschlag aus öffentlichen Geldern in Höhe von 926,65 €" berücksichtigt worden seien.

Begründungmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren sowohl von der Abgabenbehörde als auch vom Bundesfinanzgericht saniert werden. Nicht sanierbar ist zB, wenn der Wiederaufnahmebescheid keine Wiederaufnahmegründe nennt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 93, Tz 16 mit weiteren Nachweisen). Die von der Bf. ins Treffen geführten Mängel wurden zweifelsohne von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung saniert und werden zur besseren Einsicht vom Bundesfinanzgericht noch einmal wiederholt:

Ansatz der öffentlichen Gelder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe gesamt
8.879,47 €
100%
EW
7.944,45 €
0,89469867%
Öffentliche Gelder
935,02 €
0,10530133%
EW gerundet
8.800,00 €
100%
EW
7.873,35 €
0,89466867%
Öffentliche Gelder
926,65 €
0,10530133%

Gemäß § 25 BewG ist der ermittelte Ertragswert auf volle 100 € nach unten abzurunden. Im Spruch wird bei der Zurechnung des Einheitswertes die Abrundung auch beim "Zuschlag der öffentlichen Gelder" entsprechend berücksichtigt.

Die Zuordnung der Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist anhand der Katasterdaten erfolgt. Ergänzend wird noch festgehalten, dass die Abgabenbehörden das Flächenausmaß der zu bewertenden Flächen aus den von den Vermessungsämtern übermittelten Daten übernehmen. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind im angefochtenen Bescheid ausführlich und übersichtlich dargestellt.

Gegen die Berechnung der Betriebszahl sowie der Hektarsätze für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurden keine Einwendungen erhoben. Die Abgabenbehörde hat die Ermittlung des Einheitswertes gesetzeskonform und sachgerecht durchgeführt.

Berechnung des Einheitswertes zum


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nutzung - Fläche
Fläche
Hektarsatz
Einheitswert
Landwirtschaftliche Fläche
12,6880 ha
604,80 €
7.673,70 €
Forstwirtschaftliche Fläche
1,4795 ha
183,00 €
270,75 €
Zwischensumme
7.944,45 €
Summe öffentlicher Gelder
33% von 2.833,39 €
935,02 €
Summe
8.879,47 €
Einheitswert gerundet
8.800 €

Der Vorwurf, dass der Einheitswertbescheid mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG behaftet und aufzuheben sei, wird vom Bundesfinanzgericht zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.

4.6. Grundsteuermessbetrag zum , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit und Zerlegung des Grundsteuermessbetrages und Einheitswertes auf den

Die Beschwerden gegen die vom gegenständlichen Einheitswertbescheid (Hauptfeststellung) zum abgeleiteten Bescheide, mit der Begründung, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, sind schon nach § 252 Abs. 1 BAO abzuweisen.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis / einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis / der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100470.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at