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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2021, RV/7500327/2021

Bestreitung der Lenkereigenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden des Beschuldigten
1) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/206701106650/2020,
2) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/206701092638/2020,
zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1)

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/206701106650/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretengürtel Fahrbahnmitte gegenüber ONr. 76-80 Reihe 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurde.

Anlässlich einer Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin, ***2***, wurden Sie in der Lenkerauskunft vom als Lenker bekannt gegeben.

Die Übertretung wurde Ihnen ausgelastet.

In Ihrem Einspruch bestritten Sie Ihre Lenkereigenschaft und wendeten ein, dass es sich um eine falsche Auskunft handeln würde, Sie hätten das gegenständliche Fahrzeug am nicht gelenkt.

Im Zuge des Verfahrens wurden von der ***2*** Screenshots von Fahrtennachweisen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, dass das gegenständliche Fahrzeug am und am von Ihnen gelenkt wurde. Diese wurden Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorn übermittelt und gaben Sie nunmehr an, dass Sie bei der Zulassungsbesitzerin nur zehn Stunden angemeldet gewesen wären und Ihr Fahrdienst nur bis 16 Uhr gedauert hätte. Es handle sich um falsche Behauptungen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0127, dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Taugliche Beweismittel die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden von Ihnen weder angeboten noch vorgelegt.

Hingegen ist den von der Zulassungsbesitzerin übermittelten Unterlagen zu entnehmen, dass Ihnen das gegenständliche Fahrzeug zumindest am und am zum Lenken überlassen worden ist.

Daher ist davon auszugehen, dass Sie Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges waren.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit das Wiener Parkometergesetz betreffen als Milderungsgrund zugutekommt.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde vom bestreitet der Beschwerdeführer, am um 20: 59 Uhr mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** gefahren zu sein. Dies sei eine falsche Behauptung. Er habe an diesem Tag nur 5 Stunden und nicht länger als bis 16 Uhr gearbeitet. Außerdem sei er in dieser Firma nur für 10 Stunden angemeldet gewesen, die Firma habe falsche Angaben gemacht. Vielleicht sei ein anderer Fahrer unter seinem Profil gefahren.

2)

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/206701092638/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretengürtel Fahrbahnmitte gegenüber ONr. 76-80 Reihe 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei es weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Anlässlich Ihres Einspruches wendeten Sie ein, das gegenständliche Fahrzeug nicht gefahren zu sein, es handle sich um eine falsche Behauptung.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die Lenkerauskunft und das Schreiben der Zulassungsbesitzerin.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde Ihnen die Stellungnahme der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, ***2***, in welcher diese die Angaben der Lenkerauskunft vom bestätigt, inhaltlich zur Kenntnis gebracht und wurden ihnen diesbezügliche Unterlagen (Fahrtenbuch/Fahrtaufzeichnungen, Vereinbarung über die Verwendung eines firmeneigenen KFZ) in der Beilage übermittelt.

Anlässlich Ihrer Stellungnahme vom bestritten Sie nochmals ihre Lenkereigenschaft, Sie wären bei der Zulassungsbesitzerin lediglich zehn Stunden angemeldet gewesen und würden nun mit falschen Behauptungen bedroht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0127, dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebung en durchzuführen.

Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden von Ihnen weder angeboten noch vorgelegt. Auch wurde von Ihnen kein anderer Lenker namhaft gemacht.

Daher ist davon auszugehen, dass Sie Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges waren, insbesondere im Hinblick auf die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, in welcher Sie konkret als Lenker angegeben worden sind, und die Tatsache, dass sowohl eine Vereinbarung über die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges als auch Fahrtaufzeichnungen vorliegen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Bereich Parkometerabgabe hieramts nicht aktenkundig sind.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde vom bestreitet der Beschwerdeführer, am um 20: 47 Uhr mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** gefahren zu sein. Dies sei eine falsche Behauptung. Er habe an diesem Tag nur 5 Stunden und nicht länger als bis 16 Uhr gearbeitet. Außerdem sei er in dieser Firma nur für 10 Stunden angemeldet gewesen, die Firma habe falsche Angaben gemacht. Vielleicht sei ein anderer Fahrer unter seinem Profil gefahren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1)

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am am um 20:59 Uhr in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Margaretengürtel, Fahrbahnmitte gegenüber ONr. 76-80 Reihe 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das gegenständliche Kraftfahrzeug war zum genannten Zeitpunkt dem Beschwerdeführer überlassen worden.

Dieser hat das Fahrzeug am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt

Beweiswürdigung:

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Der Beschwerdeführer meint aber, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug gefahren. Die Lenkerauskunft seines damaligen Dienstgebers sei unrichtig, er sei nur für 10 Stunden angemeldet gewesen und nicht mehr als 5 Stunden täglich sowie immer nur bis 16 Uhr gefahren.

Die Feststellung, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** zur Tatzeit dem Bf. überlassen war, gründet sich auf die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom sowie die vorgelegte, zwischen der Zulassungsbesitzerin und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom und ein ebenfalls vorgelegtes Wegdiagramm.

Mit der Lenkerauskunft vom hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges über Aufforderung der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** zum Tatzeitpunkt dem Beschwerdeführer überlassen war. Die Lenkererhebung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die Vereinbarung über die Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges dokumentiert die Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am an den Beschwerdeführer.

Aus dem Wegdiagramm, genannt Uber X, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am um 18:57 Uhr, um 19:00 Uhr, um 19:09 Uhr sowie am um 20:20 Uhr, um 20:23 Uhr und um 20:34 Uhr mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug im 4., 6. und 17. Wiener Gemeindebezirk berufliche Fahrten durchgeführt hat.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung desmaßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , VwGH05.11.1987, 87/18/0087, , ,).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. ).

Während die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, insbesondere nachdem sie mit Schreiben vom dazu aufgefordert worden war, die erteilte Lenkerauskunft, durch Vorlage der angeführten Unterlagen (Vereinbarung über die Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges, Wegdiagramm) zu belegen versucht hat, hat der Beschwerdeführer - obwohl er mit Schreiben der belangten Behörde vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und ihm die diesbezüglichen Unterlagen übermittelt wurden - nicht einmal ansatzweise versucht seine bloße Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gefahren, glaubhaft zu machen.

Wie bereits festgehalten, gründet sich die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur Tatzeit dem Beschwerdeführer überlassen war, auf die die unter der Sanktionsdrohung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 stehende Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom , und die von der Zulassungsbesitzerin vorgelegten Unterlagen, die jedenfalls darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer grundsätzlich überlassen war und er entgegen seiner Angaben auch nach 16 Uhr beruflich damit gefahren ist.

Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin oder der vorgelegten Unterlagen anzuzweifeln.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2)

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am um 20:47 Uhr in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Margaretengürtel, Fahrbahnmitte gegenüber ONr. 76-80 Reihe 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das gegenständliche Kraftfahrzeug war zum genannten Zeitpunkt dem Beschwerdeführer überlassen worden.

Dieser hat das Fahrzeug am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt

Beweiswürdigung:

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Der Beschwerdeführer meint aber, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug gefahren. Die Lenkerauskunft seines damaligen Dienstgebers sei unrichtig, er sei nur für 10 Stunden angemeldet gewesen und immer nur bis 16 Uhr gefahren.

Die Feststellung, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** zur Tatzeit dem Bf. überlassen war, gründet sich auf die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom , das Schreiben vom , in welchem von der Zulassungsbesitzerin vorgebracht wird, dass der bei ihr als Mietwagenlenker beschäftigte Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug auch außer Dienst benutzen durfte, sowie die vorgelegte, zwischen der Zulassungsbesitzerin und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom und den ebenfalls vorgelegten Screenshot.

Mit der Lenkerauskunft vom hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges über Aufforderung der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** dem Beschwerdeführer überlassen war. Die Lenkererhebung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die Vereinbarung über die Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges dokumentiert die Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am an den Beschwerdeführer.

Durch den Screenshot einer Liste, welche sich Flotten-Dashboard nennt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am um 13:20 Uhr, um 14:37 Uhr, um 15:53 Uhr und um 17:21 Uhr mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bezahlte Fahrten durchgeführt hat.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung desmaßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , VwGH05.11.1987, 87/18/0087, , ,).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. ).

Während die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, insbesondere nachdem sie mit Schreiben vom dazu aufgefordert worden war, die erteilte Lenkerauskunft, durch Vorlage der angeführten Unterlagen (Vereinbarung über die Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges, Fahrtenbuch) zu belegen versucht hat, hat der Beschwerdeführer - obwohl er mit Schreiben der belangten Behörde vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und ihm die diesbezüglichen Unterlagen übermittelt wurden - nicht einmal ansatzweise versucht seine bloße Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gefahren, glaubhaft zu machen.

Wie bereits festgehalten, gründet sich die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur Tatzeit dem Beschwerdeführer überlassen war, auf die die unter der Sanktionsdrohung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 stehende Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom , und die von der Zulassungsbesitzerin vorgelegten Unterlagen, die jedenfalls darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer grundsätzlich überlassen war und er entgegen seiner Angaben auch nach 16 Uhr beruflich damit gefahren ist.

Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin oder der vorgelegten Unterlagen anzuzweifeln.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500327.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at