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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2021, RV/5300038/2020

Anordnungen von Auskunftsersuchen an Bankinstitute, Voraussetzungen und Zuständigkeit; teilweise Stattgabe einer Beschwerde infolge einer in den Anordnungen zu weit reichenden Zeitangabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300038/2020-RS1
Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG können erforderlichenfalls auch über grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen bzw. Konten betreffend in das Finanzstrafverfahren nicht involvierte Bankkunden eingeholt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren besteht (Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II, 5. Auflage, § 99 Rz 25; ).

Entscheidungstext

Weitere GZ. RV/5300039/2020

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen 1.) A, geb. xxxxa, Geschäftsführer der B-GmbH, FNb, whft. XXXA, 2.) C, geb. xxxxc, ehem. behaupteter Geschäftsführer der YD-Eood, whft. XXXC, und 3.) die B-GmbH, FNb, XXXA, als in Betracht kommender belangter Verband, sämtlich vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: qqqq1, Amtsbeauftragter: Mag.E, über die Beschwerde des A vom gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolgerin nunmehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , an A zugestellt am , nach § 99 Abs. 6 FinStrG an A.) die Bank-F, YYYF, für den Zeitraum 2011 bis laufend Auskunft zu erteilen I. betreffend die Konten a.) IBAN ***1***, Kontoinhaber: B-GmbH, b.) IBAN ***2***, Kontoinhaber: B-GmbH, c.) ***3***, gelöscht, Kontoinhaber: B-GmbH, d.) IBAN ***4***, Einlagenkonto, wirtschaftlicher Eigentümer: A, e.) ***5***, Kontoinhaber: A, f.) IBAN ***6***, Kontoinhaber: A, g.) IBAN ***7***, Kontoinhaber: A, h.) ***8***, gelöscht, wirtschaftlicher Eigentümer: A, i.) IBAN ***9***, gelöscht, Kontoinhaber: A, j.) IBAN ***10***, gelöscht, Kontoinhaber: A, k.) IBAN ***11***, gelöscht, Kontoinhaber: A, l.) IBAN ***12***, gelöscht, Kontoinhaber: A, II. allgemein betreffend alle weiteren aktiven oder gelöschten Konten, zu denen A und [oder] C verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt waren, sowie III. allgemein betreffend erbrachte Dienstleistungen an A und C, sowie B.) an die Bank-G, YYYG, für den Zeitraum 2011 bis laufend Auskunft zu erteilen I. betreffend die Konten a.) IBAN ***13***, "Treugeber" A, b.) IBAN ***14***, Zeichnungsberechtigter: A, c.) IBAN ***15***, gelöscht, Kontoinhaber: A, d.) IBAN ***16***, gelöscht, Kontoinhaber: A, e.) IBAN ***17***, gelöscht, Kontoinhaber: A, f.) IBAN ***18***, gelöscht, Kontoinhaber: C, II. allgemein betreffend alle weiteren aktiven oder gelöschten Konten, zu denen A und [oder] C verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt waren, sowie III. allgemein betreffend erbrachte Dienstleistungen an A und C, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anordnungen von Auskunftsersuchen insoweit festgestellt, als sich diese auch jeweils auf den Zeitraum 2011 bezogen haben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit schriftlicher Verfügung vom , dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am , hat der Vorsitzende des Spruchsenates I [beim Finanzamt Linz] als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-F, YYYF, für die Bankgeschäfte des Zeitraumes 2011 bis laufend betreffend die Konten a.) IBAN ***1***, Kontoinhaber: B-GmbH, b.) IBAN ***2***, Kontoinhaber: B-GmbH, c.) ***3***, gelöscht, Kontoinhaber: B-GmbH, d.) IBAN ***4***, wirtschaftlicher Eigentümer: A, e.) ***5***, Kontoinhaber: A, f.) IBAN ***6***, Kontoinhaber: A, g.) IBAN ***7***, Kontoinhaber: A, h.) ***8***, gelöscht, wirtschaftlicher Eigentümer: A, i.) IBAN ***9***, gelöscht, Kontoinhaber: A, j.) IBAN ***10***, gelöscht, Kontoinhaber: A, k.) IBAN ***11***, gelöscht, Kontoinhaber: A, l.) IBAN ***12***, gelöscht, Kontoinhaber: A, Auskunft zu erteilen hat, wobei der Beginn und das Ende der Geschäftsverbindung und der Kontoberechtigte zu benennen sei und die erfolgten Umsätze in einem gängigen elektronischen Format zu übermitteln wären. [Anzugeben wäre auch, wer] verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt sei; Obligo-Listen, [Dokumente über den] Finanzstatus, eines Kundenüberblicks, sowie entsprechende Umsatzlisten und Kontenbelege seien [als elektronische Dokumente] zu übermitteln. Die Anordnung umfasste die Vorlage des vorhandenen Schriftverkehrs, von Kontenbelegen, Unterschriftprobenblättern, Kontoverdichtungen und sonstige externe und interne Schriftstücke, welche die verfahrensgegenständlichen Konten betreffen.

B. Mit einer weiteren schriftlichen Verfügung vom , dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am , hat der Vorsitzende des Spruchsenates I [beim Finanzamt Linz] als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-G, Bankstelle YYYG, für die Bankgeschäfte des Zeitraumes 2011 bis laufend betreffend die Konten a.) IBAN ***13***, Treugeber: A, b.) IBAN ***14***, Zeichnungsberechtigter: A, c.) IBAN ***15***, gelöscht, Kontoinhaber: A, d.) IBAN ***16***, gelöscht, Kontoinhaber: A, e.) IBAN ***17***, gelöscht, Kontoinhaber: A, f.) IBAN ***18***, gelöscht, Kontoinhaber: C, Auskunft zu erteilen hat, wobei der Beginn und das Ende der Geschäftsverbindung und der Kontoberechtigte zu benennen sei und die erfolgten Umsätze in einem gängigen elektronischen Format zu übermitteln wären. [Anzugeben wäre auch, wer] verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt sei; Obligo-Listen, [Dokumente über den] Finanzstatus, eines Kundenüberblicks, sowie entsprechende Umsatzlisten und Kontenbelege seien [als elektronische Dokumente] zu übermitteln. Die Anordnung umfasste wiederum die Vorlage des vorhandenen Schriftverkehrs, von Kontenbelegen, Unterschriftprobenblättern, Kontoverdichtungen und sonstige externe und interne Schriftstücke, welche die verfahrensgegenständlichen Konten betreffen.

C. Gleichlautend wurden beide Banken aufgefordert, jeweils einen informierten Vertreter namhaft zu machen, der zeugenschaftlich [für den Ermittlungszeitraum] folgende Fragen zu beantworten habe:

  • Ob im Ermittlungszeitraum Wertpapierdepots bestanden hätten, über welche A und / oder C verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt gewesen seien, An- und Verkäufe von Wertpapieren stattgefunden hätten und welche Erträge gutgeschrieben worden seien,

  • ob die genannten Personen zu den angeführten bzw. neu bekannt gegebenen Konten das Internet-Banking nutzten; wenn ja, wer das Verfügungsrecht dazu hatte, wer die Prüfcodes (TAN) erhalten habe und auf welche Telefonnummer Prüfcodes geschickt würden,

  • welche Akten (Haupt-, Hand-, Kreditakten etc.) über die genannten Personen geführt worden seien,

  • welche Kredite den genannten Personen gewährt worden seien und welche Sicherheiten dafür abverlangt worden seien,

  • ob es Schließfächer oder Safes gegeben habe, über welche die genannten Personen verfügungsberechtigt seien oder gewesen wären,

  • ob die genannten Personen mittels Vollmacht zu einem Safe oder Safe-Fach, welche von anderen Personen angemietet wurden, Zutritt hatten oder gehabt hätten,

  • zu welchen Sparkonten die oben angeführten Personen identifiziert worden seien,

  • ob [von den genannten Personen] Sparbücher zur Kreditbesicherung hinterlegt worden seien,

  • ob [hinsichtlich der genannten Personen] Geschäftsvorgänge hinsichtlich des An- und [oder] Verkaufes von Valuten, Gold oder Goldmünzen oder Einschusskonten für Treasury-Geschäfte über ein bankinternes Verrechnungskonto gebucht worden seien,

  • ob die genannten Personen auf Konten zeichnungsberechtigt seien oder gewesen sind, welche auf andere Namen lauteten.

D. Zur Begründung der Anordnungen wurde jeweils gleichlautend ausgeführt:

A, geb. xxxxa, sei seit Juli 2011 im Bereich der Vermittlung von Pflegekräften tätig. Er gründete dazu das Einzelunternehmen "BBB". Mit wurde die B-GmbH mit dem Genannten als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter gegründet (Abfrage Firmenbuch FNb). Das Einzelunternehmen "BBB" sei in weiterer Folge rückwirkend zum in die B-GmbH eingebracht worden (Einbringungsvertrag vom ). A wird beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck unter der Steuernummer qqqqa geführt.

H, geb. xxxxh, sei die Lebensgefährtin des A und seit gemeinsam mit ihm Geschäftsführerin der B-GmbH.

C, geb. xxxxc, wohnhaft XXXC, sei in der Zeit vom bis [behaupteter] Alleingesellschafter und Geschäftsführer der YD-Eood, bulgarische Handelsregisternummer rrrrryd, und seit bis Angestellter und seit geringfügig Beschäftigter der B-GmbH gewesen.

IB, bulgarische Staatsbürgerin, sei seit [behauptete] alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der YD-Eood mit Sitz an der Anschrift XXXYD, Bulgarien.

Das Geschäftsmodell bzw. die Organisationsstruktur für sein Einzelunternehmen BBB wurde A von J unter der Firma KK (jetzt KK1) gegen eine monatliche Zahlung von € 3.000,00 zur Verfügung gestellt. Diese Zusammenarbeit sei im Dezember 2014 beendet worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe die Firma KK die Pflegekräfte rekrutiert und an das Einzelunternehmen des A weitervermittelt. Seit November 2012 arbeite A mit der bulgarischen Firma YD-Eood zusammen.

Eine vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck durchgeführte Außenprüfung bei der B-GmbH für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2015 wurde am ohne Feststellungen abgeschlossen, da auf Basis der vorgelegten Unterlagen und Informationen vertraglich vereinbarte Leistungen der YD-Eood an die B-GmbH nicht überprüft hätten werden können.

Im Rahmen dieser Außenprüfung sei festgestellt worden, dass jährlich Vermittlungsprovisionen in Höhe von € 140.000,00 bis € 160.000,00 an das genannte bulgarische Unternehmen bezahlt würden. Laut vorgelegtem Vertrag übernehme die bulgarische Firma die Rekrutierung und Ausbildung der bulgarischen Pflegerinnen und vermittle diese weiter an die B-GmbH. Das Vermittlungshonorar betrage laut aktuellem Vertrag (ab ) € 89,00 pro Pflegerin und Monat. Davor habe das [behauptet] überhöhte Vermittlungshonorar € 145,00 [pro Pflegerin und Monat] betragen. Die Vermittlungsprovisionen würden grundsätzlich auf das Bankkonto der YD-Eood bei der Bank Bulgarien, IBAN ***19***, überwiesen. Im Jahre 2013 wurden die Provisionen jedoch teilweise bar bezahlt. Dabei wäre das Geld laut Aussage von A von IB entgegengenommen worden; der Zahlungsbeleg bzw. die Rechnung sei allerdings [tatsächlich] vom [behaupteten] damaligen Geschäftsführer [der YD-Eood] C unterschrieben worden.

Der genannte C mit Wohnanschrift in XXXC, sei laut [bulgarischem] Handelsregister bzw. laut Recherchen bei Wirtschaftsdiensten (KSV, ORBIS) bei der Gründung der YD-Eood als Geschäftsführer und Gesellschafter ausgewiesen gewesen. Im Oktober 2015 habe C jedoch [angeblich] seine Gesellschaftsanteile unentgeltlich an die bisherige Mitarbeiterin IB übertragen.

Es stelle sich die Frage, ob C die Anteile an der bulgarischen Gesellschaft [nicht etwa] nur als "Strohmann" für A gehalten habe, weil es nicht plausibel sei, Anteile an einem Unternehmen [wohl sogar: ein ganzes Unternehmen] mit einem [in der Wirtschaftsbilanz ausgewiesenen] Eigenkapital von rund € 370.000,00 (Stichtag ) unentgeltlich an eine Mitarbeiterin zu übertragen.

Im Zuge einer finanzstrafrechtlichen Außenprüfung sei C aufgefordert worden, Bankunterlagen der Bank Bulgarien zum obgenannten Konto vorzulegen. Dieser Aufforderung habe C mit Verweis auf eine fehlende Zugriffsmöglichkeit nicht entsprochen.

A wiederum habe im Zuge einer Befragung zu Protokoll gegeben, C erst seit November 2012 zu kennen. Recherchen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck und eine Aussage des C hätten jedoch ergeben, dass dieser seit 2002 mit A geschäftlich in Kontakt gewesen sei. So sei C von 2002 bis 2004 in dessen Einzelunternehmen tätig gewesen.

Diese Ungereimtheiten sowie die [behauptet] überhöhten Provisionszahlungen begründeten den Verdacht, dass tatsächlich A der wirtschaftliche Eigentümer der YD-Eood sei und es Rückflüsse (Ausschüttungen) von Geldern aus Bulgarien an A gebe [gegeben habe], die der Besteuerung in Österreich nicht unterzogen werden, sowie dass durch überhöhte Provisionszahlungen an die YD-Eood bei der B-GmbH zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht werden [wurden].

Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass A vorsätzlich 1. als Verantwortlicher [als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] der B-GmbH unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben in den jeweiligen Steuererklärungen [bzw. durch Nichtabgabe von entsprechenden Anmeldungen der Kapitalertragsteuer] seit zumindest [November] 2012 bis dato Verkürzungen an Körperschaft- sowie Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, sowie 2. als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterklärung [seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den] Ausschüttungen der YD-Eood in den Jahren 2011 [wohl 2012] bis 2018, Verkürzungen an Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch jeweils Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Um ein umfassendes Bild von den betrieblichen Tätigkeiten zu erhalten, "scheine" eine Einsichtnahme in die Konten von A [und wohl auch von C] erforderlich.

E. Gegen diese Anordnungen hat A durch seinen Verteidiger innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin die ersatzlose Aufhebung derselben nach durchgeführter mündlicher Verhandlung beantragt. Überdies solle dem Beschwerdeführer [soll heißen: der Beschwerde] eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Eine Aufhebung (im Sinne eines Ungeschehensmachen) einer erfolgten verfahrensleitenden Verfügung eines Spruchsenatsvorsitzenden ist ob ihres faktischen Wesensgehaltes, zumal nach Durchführung der Anordnung, aus Gründen der Logik nicht möglich. Wohl aber ist das Beschwerdebegehren im Sinne der dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Prüfungskompetenz umzudeuten, wonach gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG iVm § 99 Abs. 6 FinStrG die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen ist, also dahingehend, dass eine Rechtswidrigkeit der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden festgestellt werden möge. Dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnung die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil der Beschuldigten bzw. Verdächtigen - hier des Beschwerdeführers, des C und des belangten Verbandes, der B-GmbH - bei Fällung eines Straferkenntnisses oder Strafurteiles nicht herangezogen werden dürfen).

Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt: Die in den angefochtenen Anordnungen angeführten Konten beträfen nur zum Teil den Beschwerdeführer, insoweit seien die Anordnungen von vornherein rechtswidrig. Insbesondere aber sei gegen den Beschwerdeführer bis heute [also bis zur Einbringung des Rechtsmittels am ] - formell - kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei. Es wären von der Steuerfahndung bloß - rechtswidrige - Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Maßnahmen der Steuerfahndung stellten daher die Herstellung von bloßen Erkundungsbeweisen dar, welche einem Verwertungsverbot unterliegen werden.

F. In diesem inhaltlichen Zusammenhang hat A in einer Beschwerde gegen die Anordnung von Hausdurchsuchungen ausgeführt: Die Abgabenbehörde habe in ihrem Bericht vom , ABNr. 9999/16, ausdrücklich festgehalten, dass sich "Auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung … keine Feststellungen, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen" ergeben hätten. Damit komme zum Ausdruck, dass sich die angefochtenen Bescheide ([gemeint: die dort angefochtenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung bestimmter Räumlichkeiten nach Beweismitteln in der gegenständlichen Finanzstrafsache] auf eine Vermutung stützten, die sich auch durch die rechtwidrigen "Durchsuchungshandlungen" nicht als wahr erwiesen habe.

In den Bescheiden [Anordnungen] sei ausgeführt, dass "auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann". Dies stehe diametral dem an den Zweitbetroffenen [gemeint A] ergangenen Sicherstellungsauftrag vom [dortige Beilage 3] entgegen, mit dem das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck in seinem Vermögen die Sicherstellung von Abgabenansprüchen (Einkommensteuer 2013 bis 2018) in Höhe von insgesamt € 297.835,44 angeordnet habe. Dieser Betrag übersteige die Grenze des § 53 Abs. 1 FinStrG um das fast Dreifache. Auch deshalb seien die angefochtenen Bescheide [Anordnungen] mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide [Anordnungen] ersatzlos aufzuheben seien.

G. Anlässlich einer Akteneinsicht am wurde die vorliegende Akten- und Beweislage mit dem einschreitenden Verteidiger der Verdächtigen und des (potenziell) belangten Verbandes ausführlich erörtert.

H. Auf die ihm gegenüber vom entscheidenden Richter geäußerten Fragen, welche Argumente zum Zeitpunkt der Anordnungen dafür gesprochen haben, dass die Zahlungen der B-GmbH an die YD-Eood auch ab Anfang 2014 überhöht oder sogar ohne zugrundeliegenden Leistungsaustausch erfolgt wären, sowie welche Argumente aus der Sicht der belangten Behörde bzw. des Amtsbeauftragten den Verdacht stützten, dass - je nach Umfang des tatsächlichen Leistungsaustausches - verdeckte Ausschüttungen entweder bei der B-GmbH oder der YD-Eood an A stattgefunden haben, äußerte sich der Amtsbeauftragte wie folgt (E-Mail vom ):

Hinsichtlich der von der B-GmbH an die YD-Eood bezahlten Vermittlungsgebühren für Recruiting, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Personenbetreuerinnen bestehe der Verdacht, dass die Zahlungen zumindest im Jahr 2013 deutlich überhöht waren. Dies deshalb, da ab dem Jahr 2014 die Vermittlungsgebühr - bei gleichbleibenden Leistungen - ohne erkennbaren Grund um rund 40% reduziert wurde (siehe die diesbezüglichen Verträge vom und ).

Es bestehe der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer und Machthaber der bulgarischen Gesellschaft YD-Eood sei und C ([im bulgarischen Handelsregister eingetragen als] Alleingesellschafter und Geschäftsführer bis ) sowie IB (ab [im bulgarischen Handelsregister eingetragen als] Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin) nur zur Verschleierung der wahren Verhältnisse vorgeschoben worden seien. Auf Grund einer Recherche in der Orbis-Datenbank zum Stichtag wäre zudem bekannt geworden, dass sich im Zeitraum vom bis das Eigenkapital der bulgarischen Gesellschaft stark vermindert habe (von rund € 351.000,00 zum Stichtag auf rund € 81.000,00 zum Stichtag ). Die Verminderung des Eigenkapitals sei laut vorliegenden Unternehmenskennzahlen auf Ausschüttungen zurückzuführen. Die Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den [behaupteten] wirtschaftlichen Eigentümer (Anteilsinhaber) A - der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist - hätten zur Folge, dass dieser die Gewinnausschüttungen in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des besonderen Steuersatzes im Veranlagungswege zu versteuern habe. Auch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien (Art. 4, 10 und 23 DBA) ergäben sich keine Einschränkungen des Besteuerungsrechtes für Österreich. Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten besteuert werden.

Laut Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheiden seien jedoch keine Einkünfte im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft versteuert worden.

I. In einem weiteren Schriftsatz vom bringt der Verteidiger des Beschwerdeführers vor, im Ergebnis entspräche die Stellungnahme [des Amtsbeauftragten vom ] inhaltlich jenem Aktenvermerk, den der Außenprüfer schon nach Beendigung seiner Außenprüfung, ABNr. 9999/16 (Bericht vom ), am angelegt habe. Der Unterschied zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten bestehe nur darin, dass der Prüfer von "Zweifeln" und "Vermutungen" spricht und der Amtsbeauftragte daraus einen "Verdacht" konstruiere, den er aus bloßen - unbegründeten - Behauptungen ableite.

Das Vorbringen, A sei wirtschaftlicher Eigentümer und Machthaber der bulgarischen Gesellschaft und C sowie die Geschäftsführerin der Gesellschaft, IB, seien nur zur Verschleierung der wahren Verhältnisse vorgeschoben worden, bleibe auf der Behauptungsebene stecken. Auch eine Recherche in der Orbis-Datenbank zum Stichtag , wonach im Zeitraum vom bis sich das Eigenkapital der Gesellschaft stark vermindert habe, könne die Behauptungen ebenso wenig stützen wie die Vermutung, dass dies auf Ausschüttungen an A zurückzuführen sei.

Dazu komme, dass Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den wirtschaftlichen Eigentümer und Machthaber nicht den Tatbestand für Einkünfte aus Kapitalvermögen verwirklichten (; ; ).

Zu Behauptung des Amtsbeauftragten, wonach hinsichtlich der von der B-GmbH an die YD-Eood bezahlten Vermittlungsgebühren für Recruiting, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Personenbetreuerinnen der Verdacht, dass die Zahlungen zumindest im Jahr 2013 deutlich überhöht waren, weil ab dem Jahr 2014 die Vermittlungsgebühr - bei gleichbleibenden Leistungen - ohne erkennbaren Grund um rund 40% reduziert worden sei, bringe A - wie schon zuvor oftmals im Außenprüfungsverfahren - noch vor:

Die Reduzierung sei im Jahr 2013 mit der YD-Eood neu verhandelt worden, da sie zu Beginn der Geschäftsbeziehung nicht gewusst hätten, wie viele Betreuerinnen von ihnen vermittelt werden würden. Da sie aber innerhalb von zwei Jahren die Messlatte so hochgelegt hätten, wäre es auch trotz der Reduzierung des Provisionsbetrags ein lukratives Geschäft für beide Seiten gewesen. Sie hätten damit auch die Honorarnote der Betreuerinnen durch die Reduzierung erhöhen können, womit das Recruiting der YD-Eood auch vereinfacht wurde, qualifizierte Damen zu finden. Also eine Win-Win-Situation für beide Unternehmen. Auch durch die immer höher steigende Anfragenflut habe die YD-Eood gewusst, dass diese Korrektur der Provision trotzdem zu einem höheren Gewinn führt, was bis heute Bestand habe.

Außerdem wolle A noch festgehalten wissen, dass er nie Geld von der bulgarischen Gesellschaft bezogen habe und noch nie in seinem Leben in Bulgarien gewesen sei. Wer, was, wieviel und an wen ausschütte, könne er nicht sagen, und er glaube, dass ihn das auch nichts angehe.

J. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

K. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist etwa, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht begangener Finanzvergehen in einem bestimmten Ausmaß ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen ist; ob die Verdächtigen die ihnen zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen haben, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten.

2. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden.

Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorliegt oder bereits die Voraussetzungen vorlägen, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).

Derartige Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG können erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren besteht (Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; ).

3. Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

4. Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

5. Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Wahrnehmungen und Anzeigen ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden wären, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute gerechtfertigt und erforderlich erscheinen.

6. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der/ die laut Aktenlage Verdächtigen als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommen. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

7. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits ; für viele: ).

8. Zur Verdachtslage ist im konkreten Fall auszuführen:

8.1. Im gegenständlichen Fall ist bei Sichtung der vorgelegten Unterlagen als Erstes auffällig die Veränderung der Höhe der von der B-GmbH an die YD-Eood zu zahlenden Provision: Demnach wäre laut einem am in Bulgarien abgeschlossenen und am selben Tag in Kraft getretenen Vertrag das monatlich pro Personenbetreuerin an das bulgarische Unternehmen für die Rekrutierung, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Seniorenbetreuerinnen zu zahlende Entgelt von zuvor € 145,00 auf € 89,00 verringert worden. Diese Reduzierung wäre ausverhandelt worden in Anbetracht der enormen Nachfrage nach Seniorenbetreuerinnen, welche bei Beginn der Geschäftsbeziehungen unterschätzt worden wäre (so die Einlassungen des Beschwerdeführers). Ein solcher Vorgang erscheint insoweit erstaunlich, als eigentlich wohl bei marktbedingter steigender Nachfrage auch ausreichend Senioren gefunden hätten werden können, welche bereit gewesen wären, sogar höhere Preise zu zahlen, und der Engpass an Betreuerinnen gerade die Verhandlungsposition der rekrutierenden YD-Eood stärken und nicht schwächen hätte müssen.

Bedeutsam in diesem Zusammenhang erscheint die Aussage des C anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am , welcher auf Befragen angegeben hat: "Für jede Pflegekraft wurde zwischen 80 und 90 Euro an Vermittlungsprovision bezahlt. Darin enthalten waren auch schon die Ausbildungskosten, Aufenthalts- und Fahrtkosten. Diese Provisionen wurden bereits auch schon 2013 bezahlt. […]" (Protokoll Einvernahme C, S. 2). Uneinigkeit besteht zwischen A und C, wie denn nun die Vermittlungsprovisionen im Jahr 2013 bezahlt worden wären: Laut A habe IB die Bargelder in Empfang genommen; er räumt aber ein, dass die diesbezüglichen Zahlungsbestätigungen von C unterschrieben worden wären (schriftliche Aussage A am ). - Laut C wären die Provisionen nach Bulgarien überwiesen worden; es könne aber sein, dass er im Jahr 2013 für die bulgarische Firma Geld entgegengenommen habe (Aussage C am , S. 3 oben).

8.2. C ist nun eine Person, welche es wissen musste: So ist er im bulgarischen Handelsregister als Eigentümer und Geschäftsführer der am gegründeten YD-Eood eingetragen gewesen (Anmerkung: Eine Eood ist eine bulgarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zur Höhe der Stammeinlage, bei welcher das Stammkapital nur von einer Person gehalten wird). Diese bulgarische GmbH hat nun offenbar tatsächlich eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, indem sie als der alleinige Geschäftspartner gegenüber der B-GmbH aufgetreten ist und dieser die erforderlichen bulgarischen Betreuerinnen besorgt hat. Sie hat nach den Angaben des Wirtschaftsauskunftsdienstes Creditreform Bulgaria in den Jahren 2013 bis 2015 Umsätze zwischen € 150.000,00 bis € 220.000,00 pro Jahr und Gewinne zwischen € 128.000,00 bis € 166.000,00 pro Jahr erzielt (Vorhalt an C am ; in diesem Sinne auch der komplette Datensatz des KSV1870).

Auffällig dabei ist, dass C laut seinen eigenen Angaben selbst mittellos gewesen ist (Aussage vom , S. 3: Er habe in den Jahren 2010 bis 2015 seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Seiten bestritten und sei vor allem von seiner Ehefrau unterstützt worden). Aufgrund seiner schlechten Finanzlage ist 2016 sogar ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend seine Person durchgeführt worden (Aussage C, aaO), wobei der Schuldenstand € 555.000,00 betragen hat (Aktenvermerk des Außenprüfers vom ). Er durfte (ergänze wohl: in Anbetracht der andrängenden Gläubiger) offiziell kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen beziehen (Aussage C am , S. 4).

C und A kennen sich offenbar schon seit cirka 2002 (Aussage C am ; was von A fälschlicherweise entgegen der weiteren Aktenlage bestritten worden ist: Er kenne den Genannten erst seit November 2012 - schriftliche Aussage vom ). C war mit A nicht nur bekannt, sondern - so die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes - diesem offenkundig auch sehr verpflichtet, weil er von dem Genannten und von der YD-Eood zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Zuwendungen in bar erhalten hat (Aussage C am , S. 3). Er, C, habe die bulgarische Firma auch deswegen - ergänze wohl: formal und handelsrechtlich im Außenverhältnis - gegründet und betrieben, "weil Herr A. mich nach meinem Ausscheiden aus dieser Firma bei der Firma B-GmbH angestellt hat" (Aussage C aaO). Dies beruhe auf der mündlichen Vereinbarung, dass er, wenn seine Tätigkeit in Bulgarien mit IB ein Erfolg werde, zeitlebens von A als Dienstnehmer beschäftigt werde (Aussage C am , S. 4). Er sei in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils zwei- bis dreimal in Bulgarien gewesen; in der Anfangsphase auch zwei bis drei Wochen oder Monate. Sein Aufenthalt sei von der bulgarischen Firma bezahlt worden (offenbar in bar, siehe oben), einen Geschäftsführerbezug habe er aber nicht erhalten (Aussage C am , S. 3). Die für seine Reisen nach Bulgarien erforderlichen PKWs wurden ihm von A unentgeltlich zur Verfügung gestellt ("Bei den PKWs hat mir Herr A ausgeholfen.", Aussage C am , S. 5).

Blendet man den Aspekt aus, dass er laut seiner Erzählung in weiterer Folge zu einem geringen Gehalt von netto € 1.040,00 monatlich bei der B-GmbH beschäftigt worden ist, hat er laut seinen eigenen Angaben ebenfalls keinerlei Entgelt dafür erhalten, dass er das Eigentum an der YD-Eood - ergänze wohl wiederum: formal laut bulgarischem Handelsregister - am auf IB übertragen hat, obwohl dieses Unternehmen einen nicht unbeträchtlichen Wert besessen hat (Eigenkapital zum Stichtag : rund € 370.000,00; vgl. die Unternehmenskennwerte laut KSV-Auskunft).

Aus der oben dargestellten Aktenlage erschließt sich daher auch für das Bundesfinanzgericht der - objektiv begründete - Verdacht, dass der mittellose und überschuldete C im Auftrag des A, welchem er aufgrund seiner finanziellen Unterstützung sehr verpflichtet gewesen ist, für diesen mit dessen Kapital in Bulgarien die YD-Eood nach dessen Weisungen für diesen gegründet und aufgebaut hat, damit dort mit Hilfe der angestellten und ortskundigen IB bulgarische Seniorenbetreuerinnen für ihren Einsatz in Österreich geworben werden könnten. C habe solcherart das handelsrechtliche Eigentum an der YD-Eood nur zu treuen Handen als "Strohmann" für A als tatsächlichen Gesellschafter gehalten und jeweils nur dessen Anordnungen, auf welche Weise er sein Mandat ausüben sollte, ausgeführt. In diesem Sinne habe er auch letztendlich - nach Erreichung seines eigenen Pensionsalters - das Eigentum an der bulgarischen GmbH pro forma unentgeltlich an die dort beschäftigte IB abgetreten, welche die Treuhandschaft zugunsten des A weitergeführt hat.

8.3. Die Gestaltung des Rechenwerkes über den Leistungsaustausch zwischen den beiden Unternehmen ist bei dieser Konstellation somit - so der Verdacht - eine bloße interne Beliebigkeit gewesen, welche von C und A frei nach ihren Interessen, etwa zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung, formbar gewesen ist. Aus dem fehlenden Interessensgegensatz zwischen der B-GmbH und der YD-Eood infolge der gemeinsamen Oberleitung durch A erklärte sich auch die Leichtigkeit, wie einfach "auf dem Papier" am die Vertragsbeziehung zwischen beiden Unternehmen zu Lasten der YD-Eood abgeändert werden konnte. Ob tatsächlich eine solche Abänderung stattgefunden hat, ist aber äußerst zweifelhaft in Anbetracht der Angaben des C, welcher - siehe oben - behauptet hat, dass schon vorher lediglich zwischen € 80,00 bis € 90,00 pro Monat und pro Betreuerin bezahlt worden seien. Demnach lägen hier insoweit bloße von ihm unterfertigte Deckungsbelege für einen Kapitalabfluss aus dem Betriebsvermögen der B-GmbH vor. Als Empfänger dieser Mittel käme wohl bei lebensnaher Betrachtung der den Vorgang veranlassende Eigentümer der beiden Gesellschaften, A, in Betracht. Dies indiziert den Verdacht einer von A als Geschäftsführer und solcherart Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bei dieser planmäßig herbeigeführten Verkürzung an Körperschaftsteuer (infolge der Verwendung der betraglich überhöhten Zahlungsbelege als Nachweis von Betriebsausgaben) für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 und an Kapitalertragsteuer betreffend die Zeiträume November 2012 bis Dezember 2013 (infolge der verdunkelten Ausschüttungen) in noch festzustellender Höhe.

Es ist ein A und C als langjährigen Geschäftsleuten zu unterstellendes Allgemeinwissen, dass steuerliche Rechenwerke unter Verwendung der richtigen Ausgabenhöhen zu führen sind, dass die gegenüber den Abgabenbehörden etwa in Steuererklärungen gemachten Angaben wahrheitsgemäß zu sein haben und auch Geldmittel, welcher ein Gesellschafter für unternehmensfremde Zwecke, beispielsweise zu seiner privaten Verwendung, aus dem Betriebsvermögen etwa einer GmbH entnimmt, ebenfalls einer Besteuerung unterliegen und dass dann, wenn der Vorgang dieser Ausschüttungen bekanntermaßen dem Fiskus verheimlicht werden würde, eine solche Versteuerung unterbleiben würde. Zumal in Anbetracht der den Verdächtigen vorgeworfenen diesbezüglichen Verdunkelungshandlungen besteht daher auch der begründete Verdacht, dass die oben beschriebenen Verkürzungen an Körperschaft- und Kapitalertragsteuer absichtlich herbeigeführt worden wären.

8.4. Konkrete Anhaltspunkte, dass auch ab einschließlich 2014 die Abrechnung zwischen der B-GmbH und der YD-Eood im Rechenwerk der Gesellschaften überhöht oder sogar ohne reale Grundlage dargestellt worden wäre, sind den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen und wurden vom Amtsbeauftragten auch nicht vorgetragen.

8.5. Ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte liegen vor bzw. wurden auch nicht vorgetragen, dass das übrige steuerliche Rechenwerk der B-GmbH dahingehend fehlerhaft wäre, als die von den betreuten Senioren vereinnahmten Gelder nicht vollständig erfasst worden wären. Der laut Spruchsenatsvorsitzenden ausgesprochene Verdacht einer Verkürzung an Umsatzsteuer kann daher an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

8.6. Nimmt man den hier in der Entscheidung oben unter Pkt. 8.2. dargestellten Verdacht einer langfristigen und wohl auch aufwändigen Verdunkelung seines Eigentums an dem bulgarischen Unternehmen durch A unter Mitwirkung des C als gegeben, stellt sich die Frage, wofür dieser Aufwand denn nun getrieben worden ist? Wollte A nur fortgesetzt eine rechtswidrige Verkürzung der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer bei der B-GmbH bewirken, hätte es ja genügt, die Dienstleistungen der YD-Eood (weiterhin) überhöht abzurechnen. Einem solchen Plan stünde aber die tatsächliche Aktenlage entgegen, wonach die - aufgrund der besonderen Gegebenheiten faktisch beliebig veränderbare - Provisionshöhe laut erstelltem Vertrag mit massiv verringert worden ist. Zweifellos hat die vorgeblich unterschiedliche Eigentümerschaft an den Gesellschaften aus der Sicht der Verdächtigen die Glaubwürdigkeit der Verrechnung für den Zeitraum November 2012 bis 2013 zwischen diesen erhöht, warum aber hat C bei Beendigung seiner Strohmannfunktion am von A nicht einfach die Weisung erhalten, das Eigentum an der YD-Eood auf den Letztgenannten selbst zu übertragen? Naheliegend ist, dass A - nach den erfolgreichen Abgabenverkürzungen bei der B-GmbH mittels verdunkelter Ausschüttungen - durch die Unterlassung einer solchen Offenlegung für sich den Vorteil einer möglichen weiteren rechtswidrigen Steuervermeidung gesehen hat.

Und tatsächlich: In einem Aktenvermerk vom referiert der Außenprüfer an die Strafsachenstelle des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, dass sich das Umlaufvermögen (Zahlungsmittel) und in weiterer Folge das Eigenkapital der YD-Eood im Zeitraum vom (Zahlungsmittel € 360.451,00; Eigenkapital € 351.760,00) bis zum (Zahlungsmittel € 7.158,00; Eigenkapital € 81.804,00) stark vermindert hat. Aus der Sicht des Prüfers ist die Verminderung des Eigenkapitals "vermutlich" auf Ausschüttungen zurückzuführen. Für sich alleine zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf die besondere Wortwahl des Prüfers, welcher nur von einer Vermutung spricht. In Verbindung mit den obigen Überlegungen konkretisiert sich diese Vermutung jedoch zu einem konkreten Verdacht, zumal die Geschäftsbeziehung zwischen den Gesellschaften offensichtlich unverändert geblieben war und die österreichische GmbH weiterhin einen großen Geschäftserfolg erzielt hat (Abfrage Finanzdaten) - dies mit der Konsequenz, dass weiterhin entsprechende Dienstleitungen der YD-Eood erforderlich gewesen sind und eigentlich ein unveränderter Betriebserfolg zu erwarten gewesen ist. Anhaltspunkte für eine Verminderung des Betriebsvermögens des bulgarischen Unternehmens aufgrund tatsächlich erzielter Verluste sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. So gesehen, besteht tatsächlich der begründete Verdacht, dass das Betriebsvermögen der YD-Eood nicht durch betriebliche, sondern durch außerbetriebliche Vorgänge in der Sphäre des tatsächlichen Eigentümers, eben des A, verringert worden ist, welcher wohl aus seiner Sicht dort gefahrlos Entnahmen tätigen konnte, weil er weiterhin eine andere Person als Gesellschafter-Geschäftsführerin vorgeschoben hatte.

Wer umfangreiche und langfristige Handlungen zur Verdunkelung eines steuerlich relevanten Sachverhaltes (hier: der Tatsache, dass er selbst der Empfänger der in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerbaren und -steuerpflichtigen Ausschüttungen aus der bulgarischen YD-Eood gewesen ist) vornimmt, von diesem ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zu erwarten, dass er sich entsprechende Vorkenntnisse über die ihm bei abgabenredlichem Verhalten drohende Steuerbelastung verschafft hat.

Es besteht daher aufgrund der gegebenen Aktenlage bei vernetzter Betrachtung tatsächlich der begründete Verdacht, dass A absichtlich in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2017 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form erhaltener und in dem Umstand seiner tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Stellung begründeten Ausschüttungen aus dem Betriebsvermögen der bulgarischen YD-Eood verheimlicht, hiedurch Einkommensteuern in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt und solcherart Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

8.7. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Anführung entsprechender Judikate vorbringt, dass Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den wirtschaftlichen Eigentümer und Machthaber nicht den Tatbestand für Einkünfte aus Kapitalvermögen verwirklichten, ist ihm zu entgegnen, dass in den zitierten steuerrechtlichen Entscheidungen die Feststellung unterblieben war, dass der behauptete Empfänger der Ausschüttungen eine Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnliche Stellung gehabt hätte oder eine einem Gesellschafter nahestehende Person gewesen wäre. Die belangten Behörden hatten die Einkünfte vielmehr Personen zugerechnet, welche sie lediglich als Machthaber in den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bezeichnet hatten.

So führte der Verwaltungsgerichtshof zur tatsächlichen Rechtslage etwa in der zitierten Entscheidung , aus wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte scheinbare Aufwendungen oder zu geringe fehlende Einnahmen vor (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0096).

Eine verdeckte Ausschüttung setzt dabei definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0027 und 0028).

Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft einen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts Anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0022).

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass H.P. an ihr nicht beteiligt gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass H.P., der Geschäftsführer als ,Machthaber' fungiert habe. Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass ihm die Vorteile zugeflossen seien. Dass der Geschäftsführer H.P. an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen oder einem Gesellschafter nahegestanden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch darüber, dass H.P. wirtschaftlicher Eigentümer (Anteilsinhaber) der Beschwerdeführerin gewesen wäre, trifft die belangte Behörde keine Feststellungen.

Ein ,Machthaber' ist als Vorteilsempfänger im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0215 und 0216). Der von H.P. offensichtlich ausgeübte Einfluss auf die Beschwerdeführerin reicht für eine Anteilsinhaberschaft nicht aus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0043 und 0044). Die belangte Behörde ist daher eine tragfähige Begründung dafür schuldig geblieben, dass verdeckte Ausschüttungen vorgelegen sind."

Im gegenständlichen Fall wird A jedoch nicht lediglich vorgeworfen, dass er in der YD-Eood der tatsächliche Machthaber (also der faktische Entscheidungsträger im Unternehmen) gewesen sei bzw. ist, sondern dass er selbst der tatsächliche Gesellschafter gewesen sei bzw. ist und im Rahmen seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung andere Personen als "Strohmann" bzw. "Strohfrau" vorgeschoben hat, welche lediglich nach außen formal als Gesellschafter aufgetreten sind.

8.8. Aus dem Umstand, dass - anders als vom Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt - sich aus der (dem Bundesfinanzgericht übermittelten) Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnungen der Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG lediglich ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Hinterziehung an Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 und an Kapitalertragsteuer betreffend die Zeiträume November 2012 bis Dezember 2013 bei der B-GmbH und an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2017 bei A ergibt, haben die angeforderten Auskünfte auch zur Aufklärung dieser tatsächlichen Verdachtslagen erforderlich und dafür verhältnismäßig zu sein.

Es ist lebensnah, dass die laut Verdacht verdunkelten Kapitaleinkünfte des A aus den Zeiträumen November 2012 bis Dezember 2013 und ab einschließlich 2017 zu einer Erhöhung aktiver Vermögensbestände, auf welche der Verdächtige auf aus seiner Sicht geeignete Weise Einfluss nehmen konnte bzw. über welche er problemlos verfügen konnte (darunter auch wohl Konten lautend auf seinen Erfüllungsgehilfen C), geführt hätten. Sehr häufig hinterlassen Finanzstraftäter in einer solchen Lebenssituation durchaus Datenspuren in der Sphäre der sie betreuenden Kredit- oder Finanzinstitute, sei es, weil sie bestimmte festzustellende Investitionen des beruflichen oder privaten Lebens tätigen, welche - ohne Berücksichtigung der Schwarzgelder - Deckungslücken aufweisen, sei es, weil sie für das Verschieben, die Lagerung und die Verwendung dieser Kapitalien die Hilfe dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen. Solche Datenspuren wären trotz erfolgter Finanzstraftaten lediglich etwa für den Fall auszuschließen, dass A penibel darauf geachtet hätte, diese Vorgänge weiterhin im Dunkeln zu halten, etwa indem er mit aus seinen Finanzvergehen lukrierten Bargeldbeträgen unbekannt bleibende Aufwendungen oder Schenkungen getätigt hätte oder entsprechende Bargeldbestände unbekannten Ortes verborgen halten würde. Dass A gerade auf diese Weise vorgegangen wäre, hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für sich, bedenkt man, dass der Verdächtige, wohl eingebunden in eine bürgerliche Gemeinschaft ohnehin besonderen investigativen Verfolgungsdruck, ohnehin umfangreiche Aufwendungen zur Verdunkelung der Vorgänge getätigt hätte und wohl irgendwann die solcherart erwirtschafteten Mittel nach einer Zeit der Achtsamkeit auch unbelastet verwenden hätte wollen. Finden sich namhafte Deckungslücken oder entsprechende Datenspuren, sind dies Umstände, aus welchen die Überzeugung eines Schuldbeweises zu Lasten für A abgeleitet werden könnte. Fänden sich keine derartigen Aspekte, ergäbe dies wohl bedeutsame Argumente zu Gunsten des Genannten. Ohne eine Einsicht in die unter der Kontrolle von A stehenden oder gestanden habenden Konten und ohne Nachforschung nach der Existenz und der Entwicklung der unter Kontrolle des Genannten stehenden Vermögensständen und deren Entwicklung ist eine Aufhellung der Verdachtslage nach den konkreten Gegebenheiten des Falles nicht zu erwarten.

Folgt man den obigen Überlegungen, sind die zu suchenden Hinweise auf den tatsächlichen Vermögensstatus des A notwendigerweise auch nicht lediglich auf die jeweiligen Verkürzungszeiträume zu beschränken, weil zur Ermittlung der allfälligen Höhe eines ungeklärten Vermögenszuwachses (als Folge zugegangener, von A vorerst lukrierter Geldmittel aus den vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen) auch ein Vergleich mit Vermögenslagen vor und nach den Taten erforderlich wäre. Gleiches gilt im Prinzip auch für die Fragestellungen über den tatsächlichen Umfang der Leistungen der YD-Eood an die B-GmbH, über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der YD-Eood, und über verdeckte und offene Ausschüttungen aus dem Vermögen der YD-Eood und der B-GmbH an welche Empfänger: Ohne einen Vergleich mit unbelasteten Zeiträumen wären wohl ausreichende Rückschlüsse auf die angemessene Vergütung der Dienstleitungen der YD-Eood erschwert oder verunmöglicht; ebenso können nach allgemeiner Lebenserfahrung allenfalls entscheidende Dokumente zur Aufklärung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft und die Art, Höhe und Empfänger der Ausschüttungen auch aus anderen Zeiträumen und nicht nur aus jenen, denen Verkürzungen zugeschrieben werden, stammen. Ebenso ist es realistisch, dass etwa Geldmittel von A bereits vor der Gründung der YD-Eood zu C bzw. nach Bulgarien geflossen sind.

8.9. Letzteres wird aber umso unwahrscheinlicher, je weiter vorgelagert dieser Zeitraum der Gründung der bulgarischen Firma ist. Es fehlt bei einer festgestellten Unternehmensgründung im Jahre 2012 somit an Anhaltspunkten, dass ein solcher Geldfluss etwa bereits auch 2011 stattgefunden hätte. Daraus ergibt sich in weiterer Konsequenz, dass die Anordnung von Auskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG auch für diesen Zeitraum überschießend gewesen ist. Die Beschwerde des A ist sohin insoweit berechtigt.

8.10. Der laut Aktenlage tatsächlich aufzuklärende finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen der Verdächtigen, welche - so der Vorwurf - mit hoher deliktischer Energie umfangreiche Ausschüttungen an A zu verdunkeln trachteten, was vorerst eine Abgabenverkürzung in einem keinesfalls geringfügigen Ausmaß zur Folge gehabt hätte. Welches Ausmaß konkret, sollte die Auswertung der allenfalls aufgefundenen Datenspuren in den zur Einsicht umschriebenen Konten und der Angaben der Auskunftspersonen zu Tage fördern. Eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ist ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen, da in diesem Falle die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Auskunftsersuchen waren daher tatsächlich erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage - nicht unverhältnismäßig.

8.11. Soweit vom Beschwerdeführer ausdrücklich kritisiert wird, dass die von den Auskunftsersuchen angesprochenen Konten nur zum Teil ihn selbst, im Übrigen aber auch die B-GmbH und C betreffen, erscheint diese Vorgangsweise unbedenklich:

Ausdrücklich nachgefragt wurde nunmehr lediglich hinsichtlich des gelöschten Girokontos des - bezüglich der Tatbeiträge zu den behaupteten Abgabenhinterziehungen des A - verdächtigen C bei der Bank-G 14, IBAN ***18***. Dieses war bei einer Kontenregisterabfrage des Finanzamtes Innsbruck zwar aufgeschienen, C hatte aber in diesem Zusammenhang behauptet, dass er dieses Konto lediglich einrichten lassen habe wollen, die Bank ihn aber aufgrund seines Schuldenregulierungsverfahrens als Kunde abgelehnt hätte (Aussage C, Niederschrift vom ). Wenn er als potenzieller Kunde abgelehnt worden ist, hat es logischerweise auf dem Girokonto auch keine verbuchten Geschäftsfälle und ergo auch keine Kontoauszüge gegeben. Hinsichtlich aller anderen im Kontenregister aufscheinenden Konten und Sparbücher hat C entsprechende Auszüge der Tiroler Abgabenbehörde bereits vorgelegt. Hinweise, dass die Angaben des C hinsichtlich des Kontos bei der Bank-G auch überprüft worden wären, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es ist ohne eine Verifizierung der diesbezüglichen Angaben des C aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass dieses Girokonto tatsächlich aktiviert worden war und dass gerade dort tatsächlich relevante Kontobewegungen stattgefunden hätten. Hier eine Verifizierungslücke bestehen zu lassen, wäre wohl sogar ein Ermittlungsfehler gewesen. Genauso naheliegend erscheint in Anbetracht der Verdachtslage, bei den verfahrensgegenständlich in Anspruch genommenen Bankinstituten nach weiteren, noch unbekannten Bankkonten zu recherchieren, auf welche C im Ermittlungszeitraum Einfluss nehmen konnte, weil A auch unter Mitwirkung dieses treuen Erfüllungsgehilfen entsprechende finanzielle Transaktionen vornehmen hätte können.

Ähnliches gilt auch für diejenigen Konten, als deren Inhaber - siehe oben - die B-GmbH aufscheint: Es ist durchaus realistisch, dass zur Aufklärung der beschriebenen Verdachtslage relevante Kontobewegungen auf diesen Konten aufscheinen, weil sich A dieser als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ohne Schwierigkeiten und unauffällig bedienen hätte können. Würde die Finanzstrafbehörde gerade bei diesen Konten keine Auskünfte einholen, bliebe das Ermittlungsergebnis ebenfalls unvollständig.

8.12. Soweit andernorts durch den Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnungen unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit behauptet wird und auf einen gegenüber A ergangenen Bescheid vom (als Ablichtung dem Rechtsmittelschriftsatz bezüglich angeordneter Hausdurchsuchungen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Einkommensteueransprüchen nach § 232 Bundesabgabenordnung betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 in Höhe von insgesamt € 297.835,44 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken:

Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). So ist im zitierten Sicherstellungsbescheid zwar vorerst wohl zutreffend davon die Rede, dass ein Verdacht bestehe, wonach A auch der Machthaber der YD-Eood sei und Teile der Gewinne der österreichischen B-GmbH nach Bulgarien verschoben bzw. Ausschüttungen der bulgarischen Gesellschaft an A nicht erklärt wurden. In weiterer Folge wurde jedoch vermutet, dass die Ausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an A in derselben Höhe wie die von der B-GmbH bezahlten Fremdleistungen erfolgt wären, wobei offenbar zumindest der Verwaltungsaufwand der YD-Eood und die Bezahlung der bulgarischen Seniorenbetreuerinnen ausgeblendet worden zu sein scheinen. Eine derartige Vermutung stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Hausrechtes festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. ).

9. Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG erweisen sich daher im Ergebnis, soweit nicht den Zeitraum 2011 betreffend, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde des A spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen war.

10. Hinsichtlich des Antrages, seiner Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist der Beschwerdeführer zu guter Letzt noch auf die Bestimmung des § 152 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zugekommen ist (). Anzumerken ist, dass bereits vor dem allfälligen Ausspruch einer aufschiebenden Wirkung durch den Spruchsenatsvorsitzenden (vgl. § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG) dem Umstand eines solchen Antrages alleine keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist (vgl. z.B. ; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 152 Rz 7). Solchen Anträgen wird übrigens in der Regel keine Berechtigung zukommen, weil in Anbetracht der Rechtsfolge des § 99 Abs. 6 letzter Satz FinStrG im Normalfall nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Schaden ausgegangen werden kann. Erginge nunmehr nachträglich nach der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch eine entsprechende Erledigung des Spruchsenatsvorsitzenden, wäre in dieser der Antrag überdies auch deswegen als unbegründet abzuweisen, weil infolge des zeitlichen Ablaufes eine Stattgabe verunmöglicht wäre (vgl. wiederum ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine grundsätzlich gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anordnung Kontoauskunft
Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden
ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten
Durchbrechung des Bankgeheimnisses
Entscheidung über eine beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Verdacht eines nicht nur geringfügigen vorsätzlichen Finanzvergehens\
Verhältnismäßigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300038.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at