Festsetzung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK bei einem aufrechten Aussetzungsantrag
Entscheidungstext
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Wasenweg 23, 6800 Feldkirch, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom und , GZ. ***1*** und ***2***, betreffend Vorschreibung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK für die Zeiträume - und - zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) dem Beschwerdeführer (Bf.) die buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 202 ZK entstandenen Eingangsabgaben in der Höhe von 9.720 € mit und setzte eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 107,41 € fest.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Zollamt den bekämpften Bescheid, teilte dem Bf. die zu der erwähnten Mitteilung vom in Höhe von 4.860 € an Zoll und 972 € an Einfuhrumsatzsteuer nachträglich buchmäßig erfassten Beträge an Eingangsabgaben mit, woraus sich gesamte Eingangsabgaben von 15.552 € ergaben, und setzte die Abgabenerhöhung neu mit 215,50 € fest.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. dagegen einen Vorlageantrag ein und verband damit den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der "beschwerdegegenständlichen Abgaben" und der "hier rechtsmittelverfangenen Abgaben von gesamt EUR 15.767,50".
Mit Erkenntnis vom , RV/1200026/2014 bestätigte das Bundesfinanzgericht die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision eingebracht.
Über den in der Beschwerde vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschied das Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Bescheid vom und wies den Antrag ab.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. dagegen Beschwerde, verknüpft mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "der beschwerdegegenständlichen Abgaben" und der "hier rechtsmittelverfangenen Abgaben von gesamt EUR 15.767,50".
Das Zollamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Beschwerde vom als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom reichte der Bf. einen Vorlageantrag ein, verknüpft mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "der rechtsmittelverfangenen Abgaben von gesamt EUR 15.767,50".
Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom die Beschwerde vom betreffend die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom und setzte das Zollamt betreffend die oben erwähnten buchmäßig erfassten Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung Verzugszinsen gem. Art. 114 UZK in Höhe von jeweils € 20,29 für die Zeiträume vom 1. bis und vom 1. bis fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom und vom jeweils Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Zinsfestsetzungsbescheide. Die Vorschreibung der Verzugszinsen sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Verzugszinsen dürften erst vorgeschrieben werden, wenn über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. über das Verfahren betreffend der Abgabenvorschreibung rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Sowohl das Verfahren betreffend Vorschreibung der Zollschuld als auch das Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung sei beim Bundesfinanzgericht anhängig. Der alleinige Verweis auf Art. 45 UZK, wonach die Anwendung des § 230 Abs. 6 BAO ausgeschlossen sei, genüge nicht. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hätten gemäß § 230 Abs. 6 BAO zwingend die Hemmung der Einbringung zur Folge.
Das Zollamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***3***, als unbegründet ab. Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht dürften entgegenstehende Bestimmungen der BAO nicht angewendet werden. Daher komme die bisherige Regelung, wonach bereits bei Einbringen eines Aussetzungsantrages dieser auf dem Abgabenkonto angemerkt werde, nicht mehr zur Anwendung. Aussetzungszinsen würden daher erst dann anfallen, wenn die Entscheidung nach Art. 45 (2) UZK auch tatsächlich ausgesetzt werde. Im Übrigen habe das Bundesfinanzgericht über den Abgabenanspruch bereits rechtskräftig entschieden.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom .
Mit Erkenntnis vom , Zl. RV/1200006/2018 hob das Bundesfinanzgericht die bekämpften Bescheide des Zollamtes vom und vom auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
In Vollziehung des Art. 244 des Zollkodex seien die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimme. Art. 244 Zollkodex regle nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex sei im Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht ausdrücklich normiert worden.
Sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, so dürften nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Mit Wirksamwerden des Unionszollkodex UZK am habe sich an der Rechtslage nichts geändert. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend das Rechtsbehelfsverfahren fänden sich nach wie vor in der Bundesabgabenordnung. Die im Zollrechts-Durchführungsgesetz normierten Abweichungen (§ 43 bis 46 UZK) beträfen nicht das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Daher seien nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Art. 244 Zollkodex auch auf Art. 45 UZK übertragbar. Auf Grund des durch die bisherige Nichterledigung des Aussetzungsantrages bestehenden Zahlungsaufschubes nach § 230 Abs. 6 BAO sei die Vorschreibung von Verzugszinsen unzulässig.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2019/16/00001, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1200026/2014 (betreffend Abgabenvorschreibung) eingebrachte außerordentliche Revision wurde nunmehr mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra/2018/16/0046-5, zurückgewiesen.
Daher konnte das Verfahren betreffend Festsetzung von Verzugszinsen weitergeführt werden. Im fortgesetzten Verfahren ist das Bundesfinanzgericht an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Begründend führte der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2019/16/00001, aus:
"Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) lautet:
"Art. 7 Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar."
Art. 244 ZK lautet:
"Art. 244 Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK ist ein nach Art. 221 leg. cit. mitgeteilter Abgabenbetrag vom Zollschuldner innerhalb näher angeführter Fristen zu entrichten.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein, darf jedoch nicht niedriger sein.
§ 80 des Zollrechts-Durchführungesetzes (ZollR-DG) in der Stammfassung enthielt nähere Bestimmungen über die Säumniszinsen.
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom , (Unionszollkodex - UZK) sind gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK ab dem anzuwenden.
Art. 22 Abs. 4 UZK lautet:
"(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Art. 45 Abs. 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar."
Gemäß Art. 45 Abs. 1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
Art. 45 Abs. 2 UZK lautet:
"(2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte."
Art. 45 Abs. 3 UZK regelt die Fragen einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung.
Gemäß Art. 108 Abs. 1 UZK ist der einer nach Art. 102 leg. cit. mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten, welche unbeschadet des Art. 45 Abs. 2 leg. cit. zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten darf.
Gemäß Art. 114 Abs. 1 ZK werden ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Die Zollbehörden können gemäß Art. 114 Abs. 3 UZK darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
Da der Rechtsbehelf gegen eine zollrechtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, steht er der unmittelbaren Vollziehung dieser Entscheidung nicht entgegen, wobei Art. 244 Abs. 2 ZK (nunmehr Art. 45 Abs. 2 UZK) es den Zollbehörden gestattet, die Vollziehung dieser Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese Behörden begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl. auch Kamino International Logistics BV u.a., C-129 und C-130/13, Rn 56). Bei Entscheidungen über die Zollerhebung sieht Art. 244 Abs. 2 ZK (nunmehr Art. 45 Abs. 2 UZK) auf Grund des allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides nur dann bewirkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl. Prequ´ Italia Srl, C-276/16, Rn. 58).
Gemäß § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten ihre Bestimmungen in Angelegenheiten der Eingangsabgaben nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 212a BAO regelt die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach näherer Anordnung Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 leg. cit. gehemmt ist.
§ 230 Abs. 6 BAO lautet:
"(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden."
Das Bundesfinanzgericht vertritt zusammengefasst die Ansicht, die Festsetzung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 1 UZK für die im Revisionsfall betroffenen Monate Mai und Oktober 2017 (somit bereits im Anwendungsbereich des UZK) sei im Revisionsfall deshalb unzulässig, weil ihr auf Grund der "Nichterledigung" des Aussetzungsantrages der "Zahlungsaufschub" nach § 230 Abs. 6 BAO entgegenstünde.
In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a BAO für die Aussetzung der Einhebung) anderes bestimmt (vgl. , und - wie vom Bundesfinanzgericht zitiert - , sowie ).
Die Wirkung eines Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) tritt erst mit der Gewährung der Aussetzung ein.
Die Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO bewirkt noch keinen Zahlungsaufschub, sondern hemmt lediglich die Einbringung.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, nunmehr nach Art. 45 Abs. 2 UZK bewirken zwar gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung (§§ 229 bis 233 BAO), nicht jedoch eine Hemmung jeglicher Einhebung (6. Abschnitt der BAO; §§ 210 bis 242a BAO).
Dass im nationalen Recht bereits die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) bis zur Erledigung des Antrages die Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ausschließt, beruht auf der Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO. Dafür sind bereits ab Antragstellung Aussetzungszinsen zu bezahlen (§ 212a Abs. 9 lit. a BAO).
Für das unionsrechtlich geregelte Zollrecht gelten die Bestimmungen der BAO über die Säumniszuschläge nicht, weil solche Säumnisfolgen im Unionsrecht geregelt sind (Säumniszinsen nach Art. 232 ZK, nunmehr Verzugszinsen nach Art. 114 UZK). Daher bewirkt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK oder nach Art. 45 Abs. 2 UZK allein noch keine Verlängerung der Zahlungsfrist und hindert nicht, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen nach Art. 114 UZK festzusetzen sind. Bemerkt sei, dass mit der Regelung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK Aussetzungszinsen (§ 212aAbs. 9 lit. a BAO) für denselben Zeitraum ausgeschlossen sind.
Das bloße Einbringen des Aussetzungsantrages bewirkt somit de iure noch keine Aussetzung (vgl. auch Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2, Rz 126 Punkt 5).
Im Revisionsfall wurde die vom Mitbeteiligten (mit Anträgen vom 9. April und vom ) begehrte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom und vom nicht gewährt und blieben dagegen erhobene Rechtsbehelfe bisher (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zum Antrag vom ; der Aktenlage nach offener Antrag vom ) erfolglos.
Zu einer Hemmung oder Unterbrechung der seinerzeit von den Bescheiden vom und vom abhängigen Zahlungsfristen ist es daher im Revisionsfall nicht gekommen.
Bei dieser Fallgestaltung erübrigen sich Fragen zur zeitlichen Wirkung einer gewährten Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2 UZK oder nach dem Schicksal festgesetzter Verzugszinsen im Falle eines Erfolges des Rechtsbehelfes gegen die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben (im Revisionsfall war der Rechtsbehelf im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom erfolglos).
Die Festsetzung der Verzugszinsen mit den Bescheiden vom und des Zollamtes Feldkirch Wolfurt gemäß Art. 114 Abs. 1 UZK in Höhe von jeweils € 20,29 für die Zeiträume vom 1. bis und vom 1. bis erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200010.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at