Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2021, RV/4100310/2016

Nichtabzugsfähigkeit von Kosten einer Digitalkamera bei einem Versicherungsangestellten im Außendienst; Schätzung Privatanteil Handy

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100310/2016-RS1
Auch ein erwiesener konkreter Einsatz einer Digitalkamera im Rahmen der Schadensdokumentation und somit zu beruflichen Zwecken schließt nicht aus, dass dieses Wirtschaftsgut auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung steht.
RV/4100310/2016-RS2
Es widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn bei den Kosten eines Mobiltelefons ein Privatanteil von 40% geschätzt wird. Denn das Führen von Privatgesprächen ist trotz einer hohen beruflichen Auslastung und knapp bemessenen Freizeit keineswegs unüblich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

  • Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** über

die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:

[...]

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

  • BESCHLUSS

  • Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1*** über

die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010,

die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011,

die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012,

die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014

folgenden Beschluss:

Die Vorlageanträge vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagungen) 2010-2012 und 2014 werden gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu I/Erkenntnis:
Verfahrensgang

Veranlagungsjahr 2013:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: BF) machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 am unter anderem Bewirtungskosten, Ausgaben für ein Smartphone samt Zubehör, einer Kamera inkl. Zubehör sowie Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) als Werbungskosten geltend. Im Folgenden wird lediglich auf die Positionen Handy sowie Digitalkamera, jeweils mit Zubehör, eingegangen, da die restlichen Beschwerdepunkte mit Eingabe vom zurückgenommen wurden (siehe II. Beschluss).

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Abgabepflichtige u.a. aufgefordert die im Jahr 2013 geltend gemachten Werbungskosten mittels Aufstellungen und unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen nachzuweisen.

Diesem Ersuchen kam dieser durch Übermittlung diverser Unterlagen am zum Teil nach.

Am kam es anlässlich der neu hervorgekommenen Tatsachen/Beweise gemäß § 303 Abs 1 BAO zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Im neuen Sachbescheid wurden u.a. die Kosten für das Smartphone, das Cover sowie für die Kamera samt Zubehör als Kosten der privaten Lebensführung qualifiziert und in der Folge ausgeschieden. Die weiteren Änderungen werden hier mangels Relevanz nicht angeführt.

Dagegen erhob der BF am das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus:

"….Auch das Telefon inkl. Zubehör das ich zur Ausübung meines Berufes, die Kamera die ich zu 100% berufliche nutze (da ich auch als Schadensreferent tätig bin!) benötige muss anerkannt werden! Alle anderen Begründungen 2013 nehme ich zur Kenntnis".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: "…. Die Kosten für das Telefon und Kamera samt Zubehör stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und konnten somit als Werbungskosten nicht anerkannt werden."

Mit Schreiben vom beantragte der BF die Vorlage und Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und verwies hinsichtlich der Begründung auf die bisherige Argumentation. "Das Mobiltelefon (inkl. Ladekabel) und die Kamera inkl. Zubehör gelten auch als Arbeitsmittel. Auch wurden die Arbeitnehmerveranlagungen und Beschwerden 2010-2014 immer vom gleichen Prüfer bearbeitet, sogar die Bitte beim Teamleiter im Finanzamt Villach einen neutralen Prüfer hinzuzuziehen wurde mir verweigert."

Vorlagebericht der belangten Behörde

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Begründend wird darin ausgeführt:

"Zu den Anschaffungskosten Fotokamera und Smartphones: Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Haushaltes und der Lebensführung, so auch von Filmkameras führen regelmäßig nicht zu Werbungskosten, weil sie als Kosten der Lebenshaltung gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig sind. Eine andere Beurteilung greift nur dann Platz, wenn diese Geräte der Berufsausübung dienen und diese tatsächlich auch (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet werden. Auch wenn die Filmkamera teilweise für Schadensdokumentationen verwendet wird, ist nicht von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung auszugehen. Der BF hat in den Jahren 2010 bis 2013 jährlich die Anschaffungskosten für zumindest ein Smartphone als Werbungskosten geltend gemacht. Im Jahr 2010 hat der BF sogar die Kosten für drei Smartphones begehrt, wovon vom Finanzamt eines als Werbungskosten anerkannt wurde. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist daher nicht glaubwürdig, dass die jährliche Anschaffung eines Smartphones beruflich veranlasst ist."

Am zog der BF seinen Vorlageantrag betreffend der Ausgaben für Bewirtung und das Pendlerpauschale im Jahr 2013 zurück.

Mit Eingabe vom übermittelte der BF erneut die schon im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 2015 übermittelte Ausführungen zu den Anschaffungskosten der Digitalkamera:
"Die Kamera wird voll für den betrieblichen Zweck und auf keinen Fall für private Zwecke verwendet, siehe Abschreibung 2005 Kamera alt, die jetzt zur privaten Nutzung verwendet wird. Leider bekommen wir über unseren Betrieb keine Kamera zur Verfügung gestellt, und mir ist es wichtig beim Kunden die best- und schnellstmögliche Schadensabwicklung zu gewähren.
Die Schadensbilder sind wichtiger Bestandteil zur schnellen Schadensbearbeitung, sie werden von mir schnellstens an den zuständigen Schadensreferenten per Mail weitergesendet, und dieser kann mir anhand der Schadensfotos eine schnelle Freigabe der Instandsetzung des Schadens geben. In dieser schnelllebigen Zeit muss ein Versicherungsberater nicht nur bei der Unterschrift des Kunden, sondern auch im Schadensfall schnell und kompetent sein."
[weiter geht es handschriftlich mit dem Vermerk]: "Im ***4*** [gemeint ***5****] Villach gibt es keine Kamera für den AD". Am Ende befindet sich ein Stempel mit der Aufschrift "***2***- **PLZ-AG**" sowie ein Stempel mit der Aufschrift "Geprüfter Versicherungsfachmann BÖV ***VG-Adr***" sowie dessen Mobiltelefonnummer u. E-Mailadresse; dieser Stempel ist mit einer (unleserlichen) Unterschrift versehen.
In der selben Eingabe gibt der BF erstmalig einen Privatanteil für die Kosten im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon von 20% an. Aufgrund des hohen Prämienvolumens von ca. 600.000,- sei der geschätzte Prozentsatz von 20 gerechtfertigt."

Die belangte Behörde teilte am im Rahmen des Parteiengehörs dazu folgendes mit:

"Zu a) Privatanteil Mobiltelefon:

Bei Telefonkosten ist eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons unwahrscheinlich. Es liegt daher am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen (). Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des betrieblich/beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen (). Im gegenständlichen Fall hat der BF keine Nachweise über die berufliche und private Nutzung des Handys gebracht, daher hat das Finanzamt eine Schätzung des Privatanteils in Höhe von 40% der gesamt Handykosten vorgenommen.

Zur Untermauerung des 40%igen Privatanteils wird auch auf die Begründung im Erkenntnis des verwiese, worin folgendes ausgeführt wird:

Der von der Amtsvertretung in Ansatz gebrachte Privatanteil von 40% der Anschaffungskosten ist begründet, weil der Begriff "Smartphone" die Bezeichnung für ein Mobiltelefon mit umfangreichen Computer-Funktionalitäten ist und der Abgrenzung von herkömmlichen ("reinen") Mobiltelefonen dient. Smartphones bieten die Grundlagen zur mobilen Büro- und Datenkommunikation in einem einzigen Gerät. Der Benutzer kann Daten (etwa Adressen, Texte und Termine) über die Tastatur oder einen Stift erfassen und zusätzliche Software selbst installieren. Die meisten Geräte verfügen über eine oder mehrere Digitalkameras zur Aufnahme unbewegter und bewegter Bilder sowie für die Bildtelefonie. Mittels Smartphone ist es möglich, unterwegs neben der Mobiltelefonie auch SMS, MMS, E-Mails sowie Videokonferenzen per UMTS oder Internet-Telefonie mit WLAN über Internet-Zugriffspunkte zu nutzen. Auf die mit Smartphone bestehende Möglichkeit, neben Audio- und Videostreamings aus dem Internet (zum Beispiel über WLAN) auch Fernsehprogrammemit entsprechender Hardware empfangen zu können, sei verwiesen.

Smartphones sind je nach Ausstattung u. a. auch nutzbar als a) Speicher und Versender von Daten aller Art, auch in Echtzeit, b) mobile Spielkonsole, c) Ersatz für Alltagsgegenstände (beispielsweise als Uhr, Wecker oder Taschenlampe/Lichtquelle). Auf die mit einem modernen Smartphone verbundene Möglichkeit der Navigation mit Navigationssystem und Landkarten bzw. Mittel zur Bestimmung des eigenen Aufenthaltsorts durch andere sei verwiesen.

Die Anschaffungskosten für das Notebook sind als Betriebsausgaben in voller Höhe nichtanzuerkennen, weil die ausschließliche Verwendung des Geräts im (externen) Büro nichtnachgewiesen ist, folglich dessen ein Prozentsatz für die Privatnutzung dem Kaufpreisabzuziehen ist. Wird seitens der Amtsvertretung davon ausgegangen, dass das Notebook zumindest 40% privat verwendet wird, wäre es am BF gelegen gewesen, private Nutzungen, welche unter diesen 40% Privatanteil liegen, glaubhaft zu machen.

Da ein niedriger als der 40%ige Privatanteil von den Kosten für das iPhone als auch für das HP Elite Book nicht nachgewiesen wurde, war der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 abzuändern und 60% der für das Jahr 2014 geltend gemachten Afa von den Kosten für das iPhone und das HP Elite Book in Höhe von (60% von 599,67 €=) 359,80 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen.

Mangels Vorlage von Nachweisen durch den BF erscheint nach Ansicht des Finanzamts der Ansatz eines Privatanteils von 40% gerechtfertigt.

Zu lit b) ausschließlich betriebliche Notwendigkeit der Digitalkamera:

Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988). Demnach dürfen, wie der VwGH in mehreren Erkenntnissen (; , 2009/15/0088) ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO).

Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind nach Ansicht des VwGH Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements ().

Im Falle der Anschaffung einer Digitalkamera hat nach der Judikatur des VwGH der Steuerpflichtige in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß sowohl der tatsächlichen privaten Nutzung als auch der tatsächlichen beruflichen Nutzung darzulegen (siehe ).

Aus der vom BF übermittelten Bestätigung vom (es handelt sich im ggst. Fall um das Jahr 2013!) geht nur hervor, dass es im ****3**** keine Kamera für den Außendienst gibt. Damit hat aber der Bf. weder den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung erbracht, noch hat er in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung dargelegt.

Auch kann das Vorbringen des BF, wonach die Schadensbilder ein wichtiger Bestandteil zur schnellen Schadensbearbeitung seien und diese schnellstens an den zuständigen Schadensreferenten per mail weitergeleitet werden, insofern nicht nachvollzogen werden, als die Anfertigung von Fotos mit dem Handy und anschließendem Versand vom Handy aus nach Ansicht des Finanzamts gegenüber der Anfertigung von Fotos mit einer Digitalkamera und nachfolgend Versendung per mail die schnellere Vorgangsweise darstellt.

Das Finanzamt ist daher der Ansicht, die mit der Anschaffung der Digitalkamera im Zusammenhang stehende Ausgaben keine Werbungkosten darstellen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nunmehr strittig ist, ob Werbungskosten für

a) das Mobiltelefon samt Zubehör sowie
b) die Digitalkamera samt Zubehör abzugsfähig sind.

1. Sachverhalt

Der BF war im Jahr 2013 bei der **AG** als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Kundenbetreuung, darunter fällt auch die Dokumentation und Abwicklung von Schadensfällen. Im Jahr 2013 legte er mit seinem KfZ dienstlich insgesamt rund 26.900 km zurück und bearbeitete ein Prämienvolumen von rund 600.000,- EUR.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 begehrte er u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für

ein Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S III Mini blau EUR 164,66
ein Leder Flip Case Samsung für Galaxy S3 mini Tasche EUR 12,00
gesamt daher EUR 176,66

sowie

einer Samsung WB800F Smart-Digitalkamera EUR 274,74
ein Samsung Original Bluetoothset EUR 18,66
eine Leder Flip Case Samsung Galaxy Xcover Tasche EUR 12,10
eine Kameratasche AK II Fototasche EUR 9,99
ein PATONA Akku für Samsung WB800F EUR 24,90
gesamt daher EUR 340,39.

Das Handymodell Samsung Galaxy S III Mini verfügt über eine integrierte 5 Megapixel Kamera mit 4-fach Digitalzoom und ist internetfähig. Der Beschwerdeführer nutzt das Mobiltelefon sowohl privat wie auch beruflich.

Seitens des Arbeitgebers wurde weder ein Mobiltelefon noch eine (Digital)kamera für die Schadensdokumentation zur Verfügung gestellt.

Die Anschaffung der Digitalkamera erfolgte nicht zu nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Bescheiden, den angeführten Ergänzungsvorhalten, den vom BF nachgereichten Unterlagen, dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes.

So ergibt sich das zugrunde gelegte und damit unstrittige Tätigkeitsfeld des BF aus den diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde, dem Vorlageantrag des BF sowie aus der Datenbank der Finanzverwaltung. Dass der BF als Schadensreferent auch Fotos von den jeweiligen Schäden anfertigen muss steht außer Streit; ebenso die Tatsache, dass diese so rasch wie möglich an den jeweiligen Schadensreferenten zur Abwicklung weitergeleitet werden müssen.

Die zurückgelegten dienstlichen Kilometer mit dem Auto ergeben sich aus dem vorgelegten und unstrittigen Fahrtenbuch. Die damit angefallenen Reisekosten wurden bereits im Erstbescheid als Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Angaben zum betreuten Prämienvolumen stammen aus dem unwidersprochenen Vorbringen des BF und decken sich mit der Gehaltsentwicklung, die dem Abgabeninformationssystem/den Lohnzetteln zu entnehmen ist. Daraus kann geschlossen werden, dass der BF erfolgreich eine große Zahl an Kunden betreut.

Die Höhe der geltend gemachten Ausgaben für die Kamera, das Mobiltelefon und das jeweilige Zubehör war den belegmäßigen Nachweisen (Rechnungen) zu entnehmen und stimmen mit den beantragten Werbungskosten überein.

Die technischen Daten zum Mobiltelefon wurden anhand einer Internetrecherche erhoben.

Dass die vom BF streitgegenständlich geltend gemachten Aufwendungen in seinem beruflichen Interesse gelegen waren, wird nicht in Abrede gestellt.

Zur Notwendigkeit des Arbeitsmittels Digitalkamera wird zunächst lediglich das Vorbringen erstattet, dass diese für einen Schadensreferenten zu 100% notwendig ist. Im Schreiben "Anschaffungskosten Kamera" wird in weiterer Folge folgendes vorgelegt:

Der maschinen/computergeschriebene Text wurde ich der Ich-Form verfasst. Darin befindet sich u.a. der Hinweis "leider bekommen wir über unseren Betrieb keine Kamera zur Verfügung gestellt….". Am Ende des Schreibens wurde handschriftlich der Satz "Im ****3**** gibt es keine Kamera für den AD, " sowie der Stempel der *** und der Stempel des Vorgesetzten ***VG1*** beigefügt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der computerverfasste Text vom BF selbst, der handschriftliche Vermerk inkl. der Stempel vom Arbeitgeber stammen. Somit bestätigt der Arbeitgeber, dass er keine Kamera für den Außendienst zu Verfügung stellt. Selbst wenn man den handschriftlichen Vermerk, die Stempel und die Unterschrift des Arbeitgebers großzügig interpretiert, nämlich, dass dieser den gesamten vorgeschriebenen Text mit seiner Unterschrift bestätigt, ändert dies nichts an der rechtlichen Qualifikation der Nichtabzugsfähigkeit der Kosten. Nichts desto trotz kann der Dienstgeber aber in diesem Zusammenhand lediglich zwei Fakten bestätigten, nämlich einerseits dass dem Dienstnehmer keine Digitalkamera zur Verfügung gestellt wird und andererseits der Dienstnehmer als Schadensreferent im Außendienst tätig ist. Darüberhinausgehende Bedingungen, nämlich womit der Dienstnehmer die Schadensfotos anfertigt, ob mit seiner (alten) privaten Digitalkamera oder mit der integrierten 5-Megapixel-Digitalkamera am Handy gingen aus sich des Gerichtes im Fall der Nichtzurverfügungstellung des Arbeitsmittels durch den Dienstgeber wie im vorliegenden Fall, zu weit. Und nahezu denkunmöglich wäre eine Bestätigung des Dienstgebers, wonach die Kamera zu 100% beruflich genutzt wird. Darüber kann kein seriöser Dienstgeber bei einer privat, wenn auch zu beruflichen Zwecken angeschafften Kamera, urteilen. Aus diesen Gründen wird auch in weiterer Folge weder auf das kurios anmutende Datum aus dem Jahr 2009 im handschriftlichen Text, noch auf die Geltendmachung des zweiten Handycovers/Schutzhülle, erfasst unter Zubehör Digitalkamera, näher eingegangen.

Weitere, über die Behauptung hinausgehende, Beweismittel zur ausschließlichen beruflichen Notwendigkeit der Kamera wurden nicht vorgelegt/erbracht.

Was das Mobiltelefon anbelangt, so brachte der BF zunächst auch hier auf eine 100% berufliche Notwendigkeit vor bis er mit Eingabe vom einen Privatanteil in der Höhe von 20% zugestanden und ausgeschieden hat. Dabei gibt er an, dass er aufgrund des hohen Prämienvolumens das Telefon hauptsächlich beruflich verwende. Aus diesem Vorbringen, aber auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung erschließt sich für das Gericht, dass der BF das Telefon sowohl beruflich als auch für private Zwecke nutzt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihren Ursprung in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, nicht abzugsfähig sind, findet sich nicht nur in Abs 1 sondern auch in Z 2 lit a (). Die Rechtsfolge besteht in beiden Fällen in der Nichtabzugsfähigkeit ().

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 11).

Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Mobiltelefon/Handy:

Das österreichische Abgabenverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO), ().

Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes ist bei den Wirtschaftsgütern des Haushaltes des Steuerpflichtigen entweder unmöglich oder wäre nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar. Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere PC und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern (zB Journalisten) eine betriebliche bzw. berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist. Auch wenn der Steuerpflichtige der betroffenen Berufsgruppen hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die Basisausstattung eines Haushaltes zugreifen kann, ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben. Solcherart kann für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden ().

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Mobiltelefon samt Zubehör handelt es sich um solche, die im Fall der eindeutig feststehenden beruflichen Verwendung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist jedoch vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ist eine genaue Abgrenzung der beruflichen und der privaten Nutzung nicht möglich, ist die Aufteilung zu schätzen (Doralt, EStG, § 16 Tz 220).

Das Ziel der Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben.

Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheits-faktoranhaftet. Leugnet nämlich eine Partei im Abgabeverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsachen nachzuweisen.

Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen. Denn wer zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlichen erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oderweniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

Da vom BF das Ausmaß seiner beruflichen Telefonate weder dem Grund, noch dem Ausmaß nach, in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise dokumentiert ermittelt wurde, hat die Abgrenzung im Schätzungswege zu erfolgen:

Im gegenständlichen Fall ging der BF zunächst von einem beruflich genutzten Ausmaß aus, räumt mit Schreiben vom aber selbst ein, das Mobiltelefon nicht ausschließlich beruflich zu nutzen und macht daher nun 80 % der Ausgaben als Werbungskosten geltend. Unbestrittenermaßen wurden über berufliche Telefonate keine Aufzeichnungen vorgelegt. Dass Aufzeichnungen geführt wurden, hat der BF auch nicht behauptet. Im Übrigen hat der BF der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom , der Vorhaltswirkung zukommt, nichts was über die bloße Behauptung hinausgeht, entgegengesetzt.

In Entsprechung der allgemein gehaltenen Einwendungen des BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag, steht auch nach Ansicht des BFG mit den Erfahrungen des täglichen Berufslebens durchaus im Einklang, dass dem BF als Versicherungsangestellter sehr wohl berufsspezifische Aufwendungen der genannten Art (Telefonkosten) erwachsen sind.

Auch von der Abgabenbehörde wurde die Darstellung des BF, wonach die Anschaffung des Handys aus beruflichen Gründen erfolgt ist, nicht (mehr) angezweifelt (Eingabe vom ). Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß es auch privat genutzt wurde.

Nicht nur die ausschließliche berufliche Nutzung, sondern auch die 80% des Handyaufwandes kann nach dem gesamten Vorbringen des BF nicht als erwiesen bzw. glaubhaft angesehen werden; glaubhaft ist für das erkennende Gericht nichtsdestotrotz, dass auch eine berufliche Verwendung vorliegt, weshalb die Aufwendungen für das Mobiltelefon samt Zubehör im Ausmaß von 60%, das entspricht EUR 106,-, entsprechend den beantragten Werbungskosten anerkannt werden (vgl. hierzu auch ). Dass der BF als Außendienstmitarbeiter viel telefonischen Kundenkontakt pflegt und in Schadensfällen erreichbar sein muss, ist unstrittig. Aufgrund der hohen Kilometeranzahl lt. Fahrtenbuch und der angegebenen Höhe des Prämienvolumens hat das Gericht das berufliche Ausmaß im Lichte der BFG-Judikatur im oberen Bereich angesetzt (vgl. hierzu: 50% Privatanteil in , UFSF vom , RV/0080-F/04; 40% Privatanteil ((auch hier Versicherungsvertreter)) in ). Weder liegen Aufzeichnungen über konkreteTelefongespräche vor, noch wurden vom BF nachvollziehbare Gründe angeführt, wie er zu der Einschätzung kommt, dass die privaten Telefonate lediglich 20% der Gesamtkosten ausmachten. In Anbetracht dieser Überlegungen widerspricht es auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn hier ein Privatanteil von 40% unterstellt wird, da aufgrund der hohen beruflichen Auslastung auch die knapp bemessene Freizeit üblicherweise das Führen von Privatgesprächen - insbesondere vom Handy aus, das stets zur Verfügung steht - keineswegs unüblich sind. Es steht somit außer Frage, dass die Anschaffungskosten in dieser Weise aufzuteilen sind.

Digitalkamera:

Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988). Demnach dürfen, wie der VwGH in mehreren Erkenntnissen (; , 2009/15/0088: hier Digitalkamera) ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO).

Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind nach Ansicht des VwGH Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements (). Ebenso in : Fotokameras sind Wirtschaftsgüter, die typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffen (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/15/0088, VwSlg 8716 F/2012).

Das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normierte Aufteilungs- und Abzugsverbot greift insbesondere bei Gegenständen der Unterhaltungselektronik iwS wie zB Digitalkamera (vgl. Zl. Ra 2017/13/0068; , Zl. 2010/15/0197; , Zl. 2009/15/0088; GZ. RV/1100069/2011 betreffend Digitalkamera eines Berufsschullehrers; GZ. RV/7102575/2016 Digitalkamera einer Kindergartenpädagogin, Digitalkamera eines angestellten Spitalsarztes). Demnach dürfen Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter, zu denen u.a. Foto(digital)Kameras zählen, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. Zl. 2010/15/0197).

Eine der Berufsausübung dienende Fotokamera zB bei Berufsfotograf, Reporter, Bildberichterstatter, Amtssachverständige kann unter der Voraussetzung Arbeitsmittel sein, dass das Gerät (so gut wie) ausschließlich beruflich genutzt wird. Hingegen begründet die Anschaffung einer Digitalkamera durch eine Politikerin zur Unterstützung der politischen Arbeit keine Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen (vgl. Zl. 2009/15/0088; , Zl. 2010/15/0197). Aus diesem Grund hat das auch einem Versicherungsvertreter die Aufwendungen für eine Digitalkamera nicht als Werbungskosten anerkannt.

Im Falle der Anschaffung einer Digitalkamera hat nach der Judikatur des VwGH der Steuerpflichtige in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß sowohl der tatsächlichen privaten Nutzung als auch der tatsächlichen beruflichen Nutzung darzulegen (). Der BF hat - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - sich hinsichtlich der ausschließlichen beruflichen Nutzung auf bloße, objektiv nicht nachprüfbare Behauptungen beschränkt, sodass die belangte Behörde die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu Recht nicht anerkannt hat. Dass der Dienstgeber (einen Teil) dieses Vorbringens/Schreibens mit einem Stempel und einer Signatur versieht, ändert daran nichts. Der Dienstgeber kann mit seiner Unterschrift lediglich bestätigen, dass der BF als Schadensreferent im Außendienst tätig ist und seinerseits keine Kamera zur Verfügung stellt. Dieses Vorbringen steht außer Streit. Ebenso unstrittig ist, dass die Anfertigung von Schadensfotos mittels (Digital)kamera notwendig ist. Der BF verkennt jedoch, dass entsprechend den zitierten Bestimmungen des § 20 EStG gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden muss. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. ). Dieser Beurteilungsweise liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zugrunde, mithilfe dessen vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen kann und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Für den BF besteht auch bei Wirtschaftsgütern bzw. Aufwendungen, bei denen die Vermutung für ihre Zugehörigkeit zum privaten Bereich (zB bei Wirtschaftsgütern des täglichen Bedarfs) spricht, die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat folglich im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (E , 2006/14/0020; E , 2009/15/0088; E , Ra 2017/13/0068; siehe auch EStR 2000 Rz 4709). Der Umstand, dass Aufwendungen einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten allein nicht aus (E , 2011/13/0119; E , 2007/15/0103), vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ; ).

Im Erkenntnis vom , 2010/15/0197 hat sich der VwGH ausführlich mit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung auseinandergesetzt und dabei - unter explizitem Hinweis auf Foto(digital)kameras oder Filmkameras - u.a. nachstehende Aussagen getroffen:

"....Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich vom Verbot des Abzugs als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 26) und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Unter Umständen kann ein solcher Nachweis auch bloß für die über die Grundausstattung eines Haushaltes hinausgehenden Wirtschaftsgüter einer bestimmten Art möglich sein (vgl. Lenneis, Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG - Aufteilungsverbot, in GS-Quantschnigg, Wien 2010, 231, 237, sowie zB die zu Tageszeitungen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0154, und vom , 96/15/0198). Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit idR nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260)...."

Im aufgrund einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom , 2009/15/0088 betreffend die von einer Gemeinderätin geltend gemachten Aufwendungen für eine Digitalkamera hat der VwGH unter Hinweis auf seine vorzitierte Entscheidung die ausschließliche berufliche Notwendigkeit verneint.

Wie der VwGH im Erkenntnis 2010/15/0197 weiter ausführt, ist es Aufgabe der beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung des Wirtschaftsgutes zu treffen. Die Abgabenbehörden dürfen sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen (ebenso der Beschluss des Großen Senates des BFH vom , GrS 1/06, Rz 126).

Wenn die Begründung in UFSI vom , RV/0097-I/03 damals noch lautete, die Anschaffung einer Digitalkamera durch einen Vertreter, der auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schadensfällen seiner Kunden durchzuführen hat, notwendig und sinnvoll ist, weil er dadurch Kosten spart, die Bearbeitungsdauer eines Schadensfalles wesentlich verkürzt und solcherart zur Zufriedenheit seiner Kunden beiträgt, so ist dazu festzustellen, dass diese aufgrund der "Schnelllebigkeit der Zeit" - so auch explizit im Vorbringen des BF vom - diese als mittlerweile überholt anzusehen ist. In diesem Fall ging es ebenso um die Anschaffung einer Digitalkamera durch einen Versicherungsangestellten im Jahr 2001. Die ausschließliche berufliche Veranlassung wurde damals u.a. folgendermaßen begründet:
• "Die von einer Digitalkamera aufgenommenen Photographien können sofort elektronisch dem Arbeitgeber übermittelt werden, während die mit einer herkömmlichen Kamera erzeugten Photos zunächst entwickelt werden müssen und sodann nur auf dem Postweg dem Arbeitgeber übersandt werden können.
• Aus den Punkten 1. und 2. ergibt sich, dass bei Einsatz einer Digitalkamera für den Bw. (Berufungswerber) nicht nur ein Kostenvorteil (wegen des Entfalles der Aufwendungen für Anschaffung und Entwicklung von zahlreichen meist nur teilweisebelichteten Filmen sowie wegen des Entfalles von Anschaffungskosten für Filme, mit welchen ein zunächst unbefriedigendes Ergebnis korrigiert wird) sondern auch ein
• Zeitvorteil entsteht, weil durch ihren Einsatz ein Schadensfall in drei bis vier Tagen anstelle - bei Einsatz einer herkömmlichen Kamera - von zehn bis 14 Tagen erledigt werden kann."
Vor mittlerweile 20 Jahren war der Einsatz von analogen Kameras noch standard- und zeitgemäß und bestand hier natürlich ein großer Unterschied im Vergleich zur damals relativen neuen technischen Errungenschaft der Digitalkamera. Insofern ist dieser Fall mit den vorliegenden Gegebenheiten keinesfalls zu vergleichen.

Die vorzitierten höchstgerichtlichen Aussagen machen daher deutlich, dass Aufwendungen für eine Digitalkamera somit unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG fallen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann Platz greifen, wenn vom Steuerpflichtigen eine einwandfreie Trennung des beruflichen und privaten Anteiles nachgewiesen werden kann und eine Überprüfung dieser Angaben durch die Abgabenbehörde auch möglich wäre.

Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Trennung zwischen privater Verwendung und zur Einkünfteerzielung daher nicht feststellbar, zumal der BF keinerlei Nachweise erbracht hat und sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Behauptungsebene nicht verlassen hat. Daran vermag auch die "Bestätigung" seines Arbeitgebers in Bezug auf eine zu 100% erfolgte berufliche Anschaffung nichts zu ändern. Mangels klarer Quantifizierbarkeit ist ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht feststellbar. Der BF hat somit weder den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung erbracht, noch hat er in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung dargelegt. Auch kann das Vorbringen des BF wonach die Schadensbilder ein wichtiger Bestandteil zur schnellen Schadensbearbeitung seien und diese schnellstens an den zuständigen Schadensreferenten per Mail weitergeleitet werden, können insofern nicht nachvollzogen werden, als - wie auch die belangte Behörde mit Schreiben vom ins Treffen führt - die Anfertigung von Fotos mit dem Handy und anschließendem Versand vom Handy aus gegenüber der Anfertigung von Fotos mit einer Digitalkamera und nachfolgend Versendung per Mail die schnellere Vorgangsweise darstellt.

Weiters übersieht der BF mit seinem Vorbringen, dass auch ein konkreter - keinesfalls angezweifelter - Einsatz der Digitalkamera im Rahmen der Schadensdokumentation und somit zu beruflichen Zwecken diesem Wirtschaftsgut noch nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Nichtzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Nichtabzugsfähigkeit für Aufwendungen für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter, hier für eine Digitalkamera, bei nicht ausschließlicher oder nicht überwiegender beruflicher Veranlassung ergibt sich aus der umfangreichen Judikatur das VwGH (; , 2010/15/0197; , 2009/15/0088; , 94/13/0142; , 99/13/0202; , 94/13/0145).

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Handy bzw. deren Subsumtion unter § 16 /§ 20 EStG 1988 stellte aufgrund der dazu vorliegenden einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundlegend bedeutsame Rechtsfrage dar. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Zu II: Beschluss

Am

  • erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010;

  • erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011;

  • erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012;

  • erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014.

Dagegen wurde zu

  • am ,

  • am ,

  • am ,

  • am

  • form- und fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am erging zu a-c und am erging zu d) die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes.

Mit Eingabe vom wurden dagegen die Vorlageanträge (für die Jahre 2010-2012 und 2014) eingebracht.

Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer diese Vorlageanträge zurück.

Daher erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos.

Damit tritt die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Da sich die Rechtsfrage der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

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