Familienbonus Plus bei Antrag durch beide Anspruchsberechtigten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals: Finanzamt Linz) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 elektronisch via Finanzonline beim Finanzamt Linz (im Folgenden: Finanzamt) ein und machte in dieser Erklärung folgende Abzugsposten geltend:
Topfsonderausgaben für Personenversicherungen in Höhe von € 200,00 sowie für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von € 500,00
Daneben beantragte er für sein im April 2018 geborenes Kind ***1*** den halben Familienbonus Plus.
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2019, wobei auf Grund der Kontrollrechnung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte in Höhe von € 1.933,00 (Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.1. bis ) neben vom Arbeitgeber ***2*** für den Zeitraum 20.2. bis bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Bezüge von der BUAK in Höhe von € 394,87 berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. fristgerecht via Finanzonline am Beschwerde ein in der Folgendes vorgebracht wurde:
Der Bf. könne die Entscheidung nicht nachvollziehen, warum es zu einer Nachforderung in der Höhe von 866,- Euro gekommen wäre. Er habe sich heute telefonisch erkundigen wollen, aber die Dame am Telefon wäre nicht so nett gewesen ihm weiterzuhelfen, somit melde sich der Bf. auf diesem Weg. Als der Bf. die Arbeitnehmerveranlagung elektronisch abgeschlossen habe, wäre aufgeschienen, dass eine Gutschrift von 866,- stattfinden würde, nun habe der Bf. eine Mail erhalten, dass er in das Finanzonline reinschauen soll, und er könne es sich absolut nicht erklären, wieso es zu einer Nachzahlung gekommen wäre, es hätte sich nichts an den Einkünften oder Ausgaben geändert, alles wäre wie in den letzten Jahren gleich gewesen. Der Bf. würde arbeiten, die Gattin arbeite in Teilzeit, sie hätten einen zweijährigen Sohn, bekämen Familienbeihilfe, er wisse nicht mit was für einer Begründung das Finanzamt eine Nachzahlung fordern würde. Der Bf. bitte um Neuberechnung und Information.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, weil der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 EStG 1988 bereits beim Dienstgeber Firma ***3*** lohnsteuermindernd berücksichtigt worden wäre, obwohl der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehen würde. Die maßgeblichen Einkünfte der Ehegattin würden den Grenzbetrag in Höhe von Euro 6.000,- übersteigen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde via Finanzonline am eine Beschwerde erhoben, die als Vorlageantrag zu werten ist. In diesem Vorlageantrag wurde folgendes gegenüber der Beschwerde neues Vorbringen erstattet:
Ergänzung: Der Bf. habe leider den Familienbonus falsch ausgefüllt, da der Bf. den vollen Familienbonus bezogen, jedoch angekreuzt habe, dass er nur den halben beziehe. Nach dem Telefonat mit einer Dame vom Finanzamt habe diese dem Bf. diesen Fehler erklärt und ihn informiert, dass er erneut ein Schreiben senden solle, weil er in seiner ersten Beschwerde nicht darauf eingegangen wäre. Der Bf. bitte um nochmalige Überprüfung.
Sowohl mit Schreiben vom als auch wurde der Bf. vom Finanzamt um folgende Ergänzung (letztmalig mit Fristsetzung ) ersucht:
Seine Gattin hätte bereits den halben Familienbonus plus beantragt. Da der Bf. in seiner Beschwerde die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus beantrage, werde der Bf. ersucht von seiner Gattin eine Verzichtserklärung auf den Familienbonus plus zu seinen Gunsten nachzureichen.
Diese Ergänzungsersuchen wurden bis dato nicht beantwortet.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung:
Der am Lohnzettel des Arbeitgebers 2019 berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag stünde nicht zu, weil die Gattin 2019 steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 6.000 Euro bezogen habe. Damit wäre ein Teil der Nachforderung im Einkommensteuerbescheid 2019 erklärt und es würde ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41(1) EStG vorliegen. Ein weiterer Teil der Nachforderung im Einkommensteuerbescheid 2019 würde sich dadurch ergeben, dass der ganze FABO für das Kind beim Arbeitgeber für 11 Monate bereits berücksichtigt worden wäre, im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung aber nur der halbe FABO beantragt worden wäre. Die Berücksichtigung des ganzen FABO plus beim Bf. würde voraussetzen, dass eine Verzichtserklärung der Gattin vorgelegt werde (diese hätte ebenfalls den halben FABO beantragt), auch wenn dieser in deren Einkommensteuerbescheid keine steuerliche Auswirkung hatte. Diese Verzichtserklärung wäre trotz zweimaliger Aufforderung nicht beigebracht worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat im Jahr 2019 vom Arbeitgeber ***2*** im Zeitraum 20.2. bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Vom Arbeitgeber wurde bei der Lohnverrechnung ein Familienbonus plus im Betrag von € 1.287,50 sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 steuermindernd berücksichtigt.
Im Zeitraum 1.1. bis hat der Bf. Arbeitslosengeld vom AMS bezogen und zwar € 1.933,00.
Seine Gattin hat in der Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 den halben Familienbonus plus für das im April 2018 geborene gemeinsame Kind ***1*** beantragt und ist aufgrund der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 eine Veranlagung der Gattin zur Einkommensteuer 2019 mit Bescheid vom erfolgt, bei der sich der beantragte halbe Familienbonus Plus steuerlich nicht ausgewirkt hat. Sie hat im Jahr 2019 ganzjährig für den Sohn ***1*** Familienbeihilfe bezogen. Die Einkünfte der Gattin des Bf. im Jahr 2019 haben € 7.498,40 betragen.
Eine Verzichtserklärung der Gattin des Bf. auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 ist bis dato nicht erfolgt.
Beweiswürdigung
Die vom Bf. bezogenen Einkünfte des Jahres 2019 ergeben sich aus den entsprechenden Lohnzetteln und werden auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt. Dass der Arbeitgeber des Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und einen Familienbonus Plus in Höhe von € 1.287,50 bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem von der Fa. ***2*** an die Finanzverwaltung am übermittelten Lohnzettel.
Die Höhe der von der Gattin des Bf. im Jahr 2019 bezogenen Einkünfte ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom .
Der Umstand, dass die Gattin des Bf. für den gemeinsamen Sohn ***1*** den halben Familienbonus Plus beantragt hat, ergibt sich aus der von ihr am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019.
Die Feststellung, dass eine Verzichtserklärung der Gattin des Bf. auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 bis dato nicht erfolgt ist, basiert auf einer Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes. Der Bescheid vom ist nach wie vor der letztgültige Bescheid für das Jahr 2019 bei der Gattin des Bf.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zum im Vorlageantrag begehrten vollen Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBl I Nr. 96/2020 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
Beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988). Da der Sohn ***1*** im April 2018 geboren wurde, steht daher für dieses Kind ein Familienbonus insgesamt von € 125 pro Monat im Jahr 2019 zu. Das bedeutet, dass den Berechtigten für ein Kind nicht mehr als der ganze Familienplus Plus zusammen zustehen kann.
In Streit steht die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da auch die familienbeihilfenberechtigte Gattin diesen Bonus zur Hälfte beantragt hat.
Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Für widerstreitende Anträge sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 folgendes vor:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim jeweiligen Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser Regelung hingegen nicht ab.
Wenn daher ein Ehegatte den halben Familienbonus Plus und der andere Ehegatte (der Bf.) den ganzen Familienbonus Plus begehrt, ergibt sich aus der Regelung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 sohin, dass insgesamt der Familienbonus Plus im Betrag von 1.500,00 € nur jeweils zur Hälfte bei den Anspruchsberechtigten berücksichtigt werden darf (sohin je € 750,00).
Da die Gattin des Bf. - trotz zweifachen Hinweises durch das Finanzamt an den Bf. - ihren Antrag auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus bis dato nicht zurückgezogen hat, steht dem Bf. nur der halbe Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zu.
Zur Höhe der Einkommensteuer 2019
Eine Fehlberechnung der Einkommensteuer im angefochtenen Bescheid kann vom Bundesfinanzgericht nicht erkannt werden. Die Differenzen gegenüber der Veranlagung 2018 ergeben sich aus folgenden Umständen:
Einerseits hat der Bf. im Jahr 2019 mehr verdient als 2018 (Einkünfte 2018: € 20.772,91). Dies wirkt sich bei einem progressiv gestalteten Tarif entsprechend aus.
Außerdem wurde 2018 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, weil die Gattin des Bf. in diesem Jahr Einkünfte von € 2.696,84 erzielt hat und daher unter der Grenze von € 6.000 (gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) geblieben ist.
Schließlich resultiert die Nachforderung auch daraus, dass der Arbeitgeber des Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 494,00 bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2019 berücksichtigt hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen (Einkünfte unter € 6.000 der Gattin) nicht gegeben waren.
Dass vom Arbeitgeber der Familienbonus Plus ebenfalls in einem zu hohen Ausmaß berücksichtigt wurde als gesetzlich zulässig wurde bereits unter Punkt 3.1.1. dargestellt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Einerseits ergaben sich Ausmaß und Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer unmittelbar aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sowie auch die Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Berechtigten aus der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100120.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at