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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2021, RV/5101395/2017

Hauptfeststellung Land- und Forstwirtschaft 01.01.2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

A. Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) vom stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz (landwirtschaftlichen Betrieb) des Beschwerdeführers (Bf.) mit insgesamt 1.100 € fest. Der Bescheid wurde am zugestellt.

B. Am erhob der Bf. gegen den Einheitswertbescheid fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe machte er neben materiell rechtlichen Einwendungen auf eine Verletzung des Bundesverfassungsgesetzes zum umfassenden Umweltschutz geltend. Da im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bf. falsche Grundlagen verwendet wurden, wurde die Beschwerde auch beim Vermessungsamt Linz eingereicht.

Zusammengefasst beantragte er im Wesentlichen eine Neufeststellung des Einheitswertes zum gemäß § 21 BewG, da sowohl die Bodenklimazahl als auch die Betriebszahl seines Betriebes gegenüber jenen des nur fünf Gehminuten entfernten Vergleichsbetriebes höher angesetzt worden seien, obwohl dieser ähnliche Verhältnisse aufweise (Hangneigung, Nordausrichtung, Höhenlage, proportionale Größe) und dessen Böden sogar ertragreicher geworden seien. Darüber hinaus machte der Bf. eine Verletzung gegen das Bundesverfassungsgesetz zum umfassenden Umweltschutz geltend, da der milchproduzierende Vergleichsbetrieb mit seiner intensiven Bewirtschaftungsweise den Umweltschutz gefährden würde. Im Vergleich dazu sei die Wirtschaftsweise des Bf. praktizierter Umweltschutz, der dazu führe, dass sich der erzielbare Flächenertrag verringere. Trotzdem habe sich die Betriebszahl des ertragsschwächer gewordenen Betriebes erhöht.

C. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass die zuletzt für die Katastralgemeinde Bernhardschlag rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse aus dem Jahr 1985 (Wirksamkeit ab ) alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Faktoren (Boden-, klimatische-, Wasser-, Geländeverhältnisse und sonstige Verhältnisse) beinhalten würden. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen vom Hof, Größe, Hangneigung und Form der Betriebsflächen) seien im Vergleich zu den rechtsverbindlich kundgemachten Vergleichsbetrieben ausreichend berücksichtigt worden. Die extensive Bewirtschaftungsform des Betriebes des Bf. könne allerdings nicht berücksichtigt werden, weil dieser Umstand bei der Einwertung der Vergleichsbetriebe keine Berücksichtigung gefunden habe.

D. Am brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung fristwahrend einen Vorlageantrag ein. Darin behauptete er erneut die steuerliche Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung seines extensiv bewirtschafteten Betriebes gegenüber dem intensiv bewirtschafteten Vergleichsbetrieb und forderte die Aufhebung des Einheitswertbescheides aufgrund des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung. Den Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Republik Österreich, wonach sich der Staat zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekannt habe, machte er abermals geltend.

E. Die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

F. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA **** zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. betreibt eine Land- und Forstwirtschaft im Bezirk Urfahr-Umgebung. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 2,3182 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 0,2128 ha.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Teilen des Aktes EW-AZ ***00***.

3. Rechtslage

1. Gemäß § 20c BewG 1955 ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.

2. Nach § 32 BewG 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs. 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs. 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen - Abs. 3).

3. Gemäß § 34 BewG 1955 wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs. 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs. 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs. 3).

4. Nach § 35 BewG 1955 sind bei der Bewertung wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 idF der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.

5. Bei der Festlegung der Betriebszahlen sind nach § 36 BewG 1955 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zulegen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 16 Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 igF Abs. 1 maßgebend. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs. 2). Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden (Abs. 3).

6. Nach § 37 BewG 1955 wird zur Feststellung des Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.

7. Nach § 38 BewG 1955 beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400 € (Abs. 1). Das BMF bestimmt mit VO, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind (Abs. 2). Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (Abs. 3). Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen ihrer Vergleichsbetriebe ermittelt (Abs. 4).

8. Der Vergleichswert ergibt sich nach § 39 BewG 1955 … für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes (Abs. 1). Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus (Abs. 3).

9. Nach § 44 BewG 1955 trifft das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.

10. Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind gemäß § 46 BewG 1955 die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und §§ 35, …39, 44 BewG entsprechend anzuwenden.

11. Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 2 wird der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert.

12. Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Gemäß § 14 werden Betriebe abweichend von § 9 bis § 13 mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet.

13. Nach § 2 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) sind die Aufgaben der Landesvermessung (abgesehen von den dort bestimmten Ausnahmen) vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie den Vermessungsämtern zu besorgen. Nach § 46 VermG sind den Finanzämtern Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln.

4. Erwägungen

Strittig ist die Höhe des festgestellten Einheitswertes, da nach Ansicht des Bf. durch die "extensivierte" Bewirtschaftung in seinem Betrieb ein geringerer Ertrag übrig bleibt.

Durch die Erfassung des Einheitswertes ist weiterhin gewährleistet, dass eine Pauschalierung durchgeführt werden kann und keine Aufzeichnungen geführt werden müssen. Dadurch kann auch die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert festgesetzt werden (und nicht vom Verkehrswert). Die Böden werden nicht neu bewertet, aber aufgrund der Faktoren, die Einfluss auf den neuen Einheitswert haben, kann der alte Einheitswert nicht einfach mit dem neuen Einheitswert verglichen werden (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, Einheitswert-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).

-zu den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes hegt (vgl. , mwN).

Demnach verwehrt es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert (vgl. ).

Auch liegt es im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten (vgl. ).

Der Verfassungsgerichtshof hat das System der Einheitsbewertung daher nicht in Frage gestellt, sondern nur die "historischen Einheitswerte" als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen (vgl. ).

Ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, dient vielmehr der Verwaltungsökonomie (vgl. ).

Mit Beschluss vom , E 479/2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde (eingebracht gegen ) abgelehnt, in der hinsichtlich der pauschalen Hektarsätze ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt wurde.

Ablehnungsbeschlüsse sind zwar keine "Sachentscheidungen", sie bilden jedoch ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349).

Das Bundesfinanzgericht hat bei seiner Entscheidung - ebenso wie die Abgabenbehörde - von den rechtsverbindlich kundgemachten Gesetzen und Verordnungen auszugehen.

Das Bundesfinanzgericht vermag in dem Beschwerdevorbringen eine Verfassungswidrigkeit sowie eine Verletzung des Bundesverfassungsgesetzes zum umfassenden Umweltschutz nicht erkennen.

-zum Einwand, dass für die Bescheiderstellung falsche Grundlagen herangezogen wurden

Das Flächenausmaß der zu bewertenden Flächen haben die Abgabenbehörden aus den von den Vermessungsämtern übermittelten Daten zu übernehmen. Für eine Überprüfung und eventuelle Abänderung der übermittelten Flächengrößen einzelner Grundstücke sind die Abgabenbehörden nicht zuständig. Sollte sich aufgrund einer neuerlichen Vermessung und Aufnahme in den Grenzkataster eine Unrichtigkeit der bisher unterstellten Flächenausmaße ergeben, so haben die Abgabepflichtigen aufgrund der vom Vermessungsamt (als für die Landesvermessung zuständiger Behörde) geänderten Daten einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO.

-zu den Einwendungen hinsichtlich der Einnahmen, Ertragslage und Wirtschaftsintensität

Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres, er ist vielmehr das Achtzehnfache des nach den Regeln des Bewertungsgesetzes bestimmten Jahresreinertrages und kann demnach mit Betriebseinnahmen eines Jahres überhaupt nicht verglichen werden (vgl. ).

§ 32 Abs. 1 BewG 1955 stellt für landwirtschaftliche Betriebe den Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten auf. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle definiert den Begriff "Ertragswert": Er ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

Der Gesetzgeber stellt also, wenn er den Begriff "Ertragswert" solcherart umschreibt, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion. Dies mit gutem Grunde. Denn würde Bewertungsmaßstab die tatsächliche Wirtschaftsführung durch den jeweiligen Betriebsinhaber sein, dann würde sich dies etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in hohen Erträgen und einem entsprechend hohen Einheitswert (mit entsprechend hohen, davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen) spiegeln, während ein von seinem Inhaber vernachlässigter Betrieb einen geringeren Einheitswert (mit entsprechend niedrigerer Abgaben- und Beitragsbelastung) aufzuweisen hätte (vgl. Zl. 825/76). Derartige Unterschiede versucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Deshalb wird bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG).

Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesminister für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).

Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

Im Bewertungsgesetz, nämlich im Absatz 1 des § 38, wird der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) mit 2.400 € festgestellt. Für die Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Gerade diese Vorgangsweise sichert eine gleichmäßige Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe im gesamten Bundesgebiet.

Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt.

Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG 1955 besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 Abs. 1 BewG 1955 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34/Allgemeines).

Gemäß § 36 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen vom Hof und Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ist von ortsüblichen (durchschnittlichen) Verhältnissen auszugehen (§ 38 Abs. 4 BewG). Für die Betriebsgröße sind gemäß § 36 Abs. 1 tatsächliche Verhältnisse zu unterstellen. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs. 2 BewG).

Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die natürlichen Ertragsbedingungen) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken.

Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (2.400 €) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.

Nach § 38 BewG 1955 ist der Hektarsatz für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe zu ermitteln.

Für den Betriebsvergleich wird der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung am kundgemachte Vergleichsbetrieb Nr. 91 (***1***) herangezogen.
Dieser Betrieb weist hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und natürlichen Ertragsbedingungen folgende Bewertungsansätze auf:


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Nutzungsform
Grünland
Landwirtschaftliche Nutzfläche
16,7 ha


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1. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955
Zu/Abschläge %
Regionale Lage:
zentral
-0,0
Vermarktungs- und Arbeitsmarktverhältnisse:
mittel
-0,0
Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort)
Linz 37 km

-6,0
Summe
-6,0


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2. Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955
Zu/Abschläge %
Aufschließung des Wirtschaftshofs: Anteilige Wegerhaltung Hofzufahrt Sonderverhältnisse
0,0
0,0
0,0
Größe der Feldstücke (InVeKoS): 1,5577 ha
0,0
Maschinen- und Geräteeinsatz (Hangneigung)ohne Hutweiden und Streuwiesen nach den Bodenschätzungsergebnissen: 0 bis 17,9 % (0 bis 10°) 15,2392 ha 97,0 % der lw. Fläche
18 bis 24,9 % (11 bis 13°) 0,5500 ha 3,0 % der lw. Fläche
25 bis 34,9 % (14 bis 19°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche
35 bis 49,9 % (20 bis 26°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche
über 50 % (über 26°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche
-0,3
Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof: 0,4 km
0,0
Sonderverhältnisse: keine
0,0
Summe
-0,3


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3. Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955:
Zu/Abschläge %
Die Betriebsgröße von 16,6993ha LN wirkt sich ungünstig aus.
-10,0


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4. Übrige Umstände
Zu/Abschläge %
Hagelgefährdung (Ortsgemeinde weise nach Hagelgefährdungsfaktor):
Hagelgefährdungsfaktor für die OG Vorderweißenbach: gefährdet

- 3,0
Summe:
-19,3

Die Betriebszahl für den beschwerdeanhängigen Betrieb ermittelt sich wie folgt: Bei der Ermittlung der Betriebszahl werden die Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes mit jenen des oben beschriebenen Vergleichsbetriebes verglichen (§ 38 BewG 1955).

Gemäß § 36 Abs. 1 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.

Die Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde 45502 Bernhardschlag wurden im Jahr 1985 gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 igF überprüft und wurden gemäß § 11 BoSchätzG vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und sind ab rechtskräftig.

Beim landwirtschaftlichen Vermögen werden die natürlichen Ertragsbedingungen im Wege der Bodenschätzung ermittelt. Die Ergebnisse der Bodenschätzung bilden gemäß § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970 einen gesonderten Feststellungsbescheid, der ein Monat nach öffentlicher Auflegung Rechtskraft erlangt. Innerhalb dieser Frist liegt es am Grundeigentümer, sich Einsicht in die Feststellungen der Bodenschätzung zu verschaffen und gegebenenfalls begründete Einwendungen dagegen zu erheben. Rechtskräftig festgestellte Bodenschätzungsergebnisse gelten weiter bis zum Abschluss eines neuerlichen Bodenschätzungsverfahrens; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Eine Übermittlung der Bodenschätzungsergebnisse ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb ***GM*** Vergleichsbetrieb Nr. ***1***werden nachstehend beschriebene Ertragsbedingungen des beschwerdegegenständlichen Betriebes wie folgt berücksichtigt:


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1. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955
Zu/Abschläge %
Regionale Lage:
zentral
0,0
Vermarktungs- und Arbeitsmarktverhältnisse:
mittel
0,0
Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort)
37 km Linz

-6,0
Summe
-6,0


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2. Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955
Zu/Abschläge %
Aufschließung des Wirtschaftshofs: Anteilige Wegerhaltung Hofzufahrt Sonderverhältnisse
0,0
0,0
0,0
Größe der Feldstücke (InVeKoS): 1,5577 ha
0,0
Maschinen- und Geräteeinsatz (Hangneigung)ohne Hutweiden und Streuwiesen nach den Bodenschätzungsergebnissen: 0 bis 17,9 % (0 bis 10°) 2,25 ha 97,0 % der lw. Fläche
18 bis 24,9 % (11 bis 13°) 0,07 ha 3,0 % der lw. Fläche
25 bis 34,9 % (14 bis 19°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche
35 bis 49,9 % (20 bis 26°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche
über 50 % (über 26°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche
-0,3
Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof: 0,9 km
0,0
Sonderverhältnisse: keine
0,0
Summe
-0,3


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3. Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955:
Zu/Abschläge %
Die Betriebsgröße von 2,32ha LN wirkt sich ungünstig aus.
-20,0


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4. Übrige Umstände
Zu/Abschläge %
Hagelgefährdung (Ortsgemeinde weise nach Hagelgefährdungsfaktor):
Hagelgefährdungsfaktor für die OG Vorderweißenbach: 4,0; gefährdet

-3,0
Sonstige:
0,0
Summe:
-3,0

Zusammengefasst ergibt sich für den strittigen Betrieb folgende Bewertung:


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Nutzungsform
Grünlandnutzung
Landwirtschaftliche Nutzfläche
2,32 ha


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Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gem. § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955
Zu/Abschläge %
Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955
-6,0
Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955
-0,3
Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955
-20,0
Übrige Umstände
-3,0
Summe der Zu/Abschläge
-29,3


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Natürliche Ertragsbedingungen
Bodenklimazahl
24,1
Abrechnung (21,4% von der Bodenklimazahl)
7,1
Betriebszahl
17,0
Hektarsatz
408,00 €

Die Grundlage für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens bilden die gemäß § 46 Abs. 3 BewG 1955 vom Bundesminister für Finanzen verordneten Kundmachungen. Laut Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen, (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014 vom , verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am ) werden Kleinstwälder gemäß § 14 nach der Anlage 13 bewertet. Die Überschrift der Anlage 13 lautet: "Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche"
Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (forstwirtschaftliches Vermögen) des gegenständlichen Betriebes betragen weniger als 10 Hektar. Für den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung wurde in der Anlage 13 der Hektarsatz für Wirtschaftswald Hochwald mit 228 € festgestellt. Durch die gewählte Form der Kundmachung mit Verordnungscharakter sind sowohl die Finanzämter als auch das Bundesfinanzgericht an die Bewertungsrichtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Berechnung des Einheitswertes zum


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Nutzung - Fläche
Fläche
Hektarsatz
Einheitswert
Landwirtschaftliche Fläche
2,3182 ha
408,00 €
945,83 €
Forstwirtschaftliche Fläche
0,2128 ha
228,01 €
48,52 €
Zwischensumme
994,35 €
Summe öffentlicher Gelder
33 % von 451,21 €
148,90 €
Summe
1.143,25 €
Einheitswert gerundet
1.100 €

Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichsbetrieben zu ermitteln. Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht. Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten.

- zu den Einwendungen hinsichtlich der Betriebsgröße

Bei der Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955) sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (§ 36 Abs. 1 BewG 1955), das ist das konkrete Flächenausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit (des landwirtschaftlichen Betriebes). Für die Höhe des Abschlages (bzw. Zuschlages) sind die Ab- bzw. Zuschläge bei den Vergleichsbetrieben heranzuziehen.

Der Vergleichsbetrieb Nr. 198 Höchst umfasst nur 0,45 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN); der Vergleichsbetrieb Nr. 123 in Oberndorf umfasst nur 1,03 ha LN, der Vergleichsbetrieb Nr. 162 in Gauitsch umfasst 1,88 ha LN und der Vergleichsbetrieb Nr. 187 in Lienz umfasst 0,94 ha LN. In allen Fällen beträgt der Größenabschlag 20 Prozent. Es kann daher kein höherer Abschlag als bei den rechtsverbindlich kundgemachten Vergleichsbetrieben gewährt werden.

Die vom Bf. vorgebrachte spezielle Bewirtschaftung - die Zurücknahme der Intensität aus ökologischen Gesichtspunkten - wurde von der Abgabenbehörde bei der Ermittlung des Einheitswertes in sachgerechter und gesetzeskonformer Weise berücksichtigt.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101395.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at