Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2021, RV/7200022/2018

Welche Person wird als Hersteller iSd § 22 Abs. 5 MinStG zum Steuerschuldner?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7200022/2018-RS1
Bei der gem. § 21 Abs. 3 MinStG steuerschuldbegründenden Herstellung von Mineralöl im Rahmen eines Unternehmens wird das Unternehmen und nicht etwa dessen Geschäftsführer als natürliche Person als Hersteller zum Steuerschuldner gem. § 22 Z 5 MinStG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom , Zl. ***1*** und Zl. ***2***, betreffend Mineralölsteuer und Säumniszuschläge zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, setzte das Zollamt Wien, dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, damals wohnhaft in ***Adr.1***, gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO die gem. § 21 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz (MinStG) von Jänner bis Dezember 2008 entstandene Mineralölsteuer in der Höhe von € 763.696.43 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von € 15.273,93.

Mit Bescheid vom , Zl. ***2***, setzte das Zollamt Wien, dem Bf. gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO die gem. § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG von Jänner bis Dezember 2008 entstandene Mineralölsteuer in der Höhe von € 77.518,00 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von € 1.550,36.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Wien wies die Beschwerde gegen den o.a. Abgabenbescheid mit der Subzahl 101 mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***4***, wies das Zollamt Wien die Beschwerde gegen den o.a. Abgabenbescheid mit der Subzahl 102 als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit zwei Eingaben vom jeweils den Vorlageantrag.

Am fand in Wien die mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den Bf. mit Urteil vom ***tt.mm.jjjj***, ***5*** für schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien sowie des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer von im Urteil genannten drei verschiedenen Gesellschaften fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Mineralölsteuer (von insgesamt Euro 11.585.809,76) bewirkt, indem er ohne Bewilligung als Herstellungsbetrieb unversteuertes Grundöl mit Dieselkraftstoff vermischte und entgegen § 23 Abs. 6 Mineralölsteuergesetz die hergestellten Mengen Mineralöl nicht jeweils binnen einer Woche bei den zuständigen Zollämtern anmeldete und die darauf entfallende Mineralölsteuer nicht entrichtete.

Dieses Strafurteil enthält u.a. auch eine tabellarische Aufstellung mit den vom Bf. hergestellten Mengen an Mineralöl. Der betreffenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der Bf. im Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 509.130,95 Liter Grundöl für die Herstellung von 2.036.523,80 Liter mineralölsteuerpflichtiges Produkt verwendet hat und dass dafür eine Mineralölsteuer in der Höhe von € 763.696,43 entstanden ist.

Dieses Urteil ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Das Bundesfinanzgericht erachtet den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt darüber hinaus auch auf Grund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Finanzstrafverfahrens, das u.a. unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Bf. selbst zustande gekommen ist, als erwiesen.

Schließlich flossen auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung in die Beweiswürdigung mit ein. Gründe für die Aufnahme weiterer Beweise ergaben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Parteien des Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Rechtslage:

Gem. § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;

Gem. § 21 Abs. 1 Z 6 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.

Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld gem. § 21 Abs. 3 MinStG mit der Herstellung des Mineralöls.

Gem. § 22 MinStG ist Steuerschuldner:

1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;

6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.

Erwägungen:

Zu Bescheid Zl. ***1***:

Mit diesem Bescheid wird dem Bf. im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der ***GmbH1*** u.a. 509.130,95 Liter Grundöl angekauft und zwar einerseits bei der in Deutschland ansässigen Firma ***NN1*** und andererseits bei der Firma ***NN2*** in der Tschechischen Republik.

Durch Vermischen von 25 % dieses Grundöls mit 75 % Dieselkraftstoff (bezogen von österreichischen Mineralölhändlern) habe er anschließend Mineralöl hergestellt.

Zum o.a. Strafurteil ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist ().

Dem erwähnten Strafurteil ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Bf. die Herstellung nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer der im Urteil genannten Unternehmen vorgenommen hat.

Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in Fällen wie diesen das betreffende Unternehmen als juristische Person oder der Geschäftsführer als natürliche Person als Abgabenschuldner, nämlich als Hersteller iSd § 22 Abs. 5 MinStG heranzuziehen ist.

Der Bf. hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, im gesamten Verfahren nie bestritten zu haben, dass er als Hersteller zu bezeichnen ist. Aus diesem Umstand, lässt sich allerdings für den Standpunkt des Zollamtes nichts gewinnen.

Denn einer allfälligen Ansicht, das Bundesfinanzgericht müsse vom Bf. bzw. von der belangten Behörde nicht substantiiert Bestrittenes seinen Feststellungen ungeprüft zugrunde legen, steht § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO und die dazu sowie die zur Vorgängerregelung des § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist das Verwaltungsgericht berechtigt, die zwischen den Parteien unstrittigen Standpunkte nicht zu teilen (vgl. etwa, ).

Unzweifelhaft fest seht, dass ein Herstellungsbetrieb, der über eine Bewilligung nach § 27 MinStG verfügt, Inhaber eines Steuerlagers gem. § 25 Abs. 2 MinStG ist.

Als Bewilligungsinhaber gilt gem. § 27. Abs. 7 MinStG die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gem. § 26 MinStG im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.

Die Steuerschuld entsteht gem. § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr).

Steuerschuldner ist gem. § 22 Abs. 1 Z 1 MinStG der Inhaber des Steuerlagers.

Aus den zitierten gesetzlichen Vorschrift ergibt sich also, dass ein Unternehmen, das ein Steuerlager betreibt, in dem Mineralöl hergestellt wird (Herstellungsbetrieb) bei Verwirklichung des Steuerschuldtatbestands gem. § 22 Abs. 1 MinStG zum Steuerschuldner wird.

Dass jene Unternehmen, die zwar alle in § 26 Abs. 1 MinStG festgelegten Tatbestandsmerkmale für einen Herstellungsbetrieb erfüllen (weil sie - wie hier - Mineralöle miteinander mischen), aber nicht über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 27 MinStG verfügen, nicht zum Steuerschuldner werden sollen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Für eine solche Steuerschuldnerschaft des Betriebes spricht, dass gem. § 22 Z 5 iVm § 21 Abs. 3 MinStG dann, wenn Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt wird, der Hersteller als Steuerschuldner heranzuziehen ist.

Als Hersteller iSd soeben zitierten Norm kann im gegebenen Zusammenhang nach fester Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes in den vorliegenden Fällen nur die ***GmbH1*** gelten, die nach der Aktenlage als Herstellungsbetrieb (wenn auch ohne erforderlicher Bewilligung) agiert hat.

Dafür sprechen folgende (vom Zollamt nicht widerlegte) Umstände:

  • Der Ankauf des für die Herstellung benötigten Grundöls geschah durch die Firma ***GmbH1***.

  • Entsprechende Handelsrechnungen liegen vor (z.B. Rechnung Nr. ***6*** vom ). Auf Grund der auf den Fakturen angebrachten Vermerke über die erfolgte Verbuchung erscheinen die in der Verhandlung getätigten Aussagen des Bf. durchaus glaubwürdig, wonach die Eingangsrechnungen Eingang in die Buchhaltung des genannten Unternehmens gefunden haben.

  • Die Nichtabfuhr der durch die verbotswidrige Herstellung entstandenen Mineralölsteuer wirkte sich laut o.a. Strafurteil auf das Vermögen der ***GmbH1*** aus. Die Verwirklichung des Tatbestands der gewerblichen Herstellung ist daher auch aus diesem Grund dem genannten Unternehmen zuzurechnen, für dessen Namen und Rechnung die Vermischung vorgenommen worden ist.

Der vom Zollamt vertretenen Ansicht, die ***GmbH1*** sei deshalb nicht als Abgabenschuldner heranzuziehen gewesen, weil deren Geschäftsführer, also der Bf., als "Mastermind" anzusehen sei, der die notwendigen Anordnungen zum Vermischen an seine Mitarbeiter erteilt habe, kann nicht gefolgt werden.

Denn einerseits gehört das Treffen kaufmännisch relevanter Entscheidungen zur Kernkompetenz jedes Geschäftsführers, dem ganz allgemein die Verantwortung für die strategische Gesamtkonzeption eines Unternehmens obliegt.

Andererseits ergibt sich aus dem Vorbringen des Zollamtes, dass der Bf. die Anordnungen an "seine Mitarbeiter" erteilt hat. Damit können im gegebenen Zusammenhang nur die Mitarbeiter der ***GmbH1*** bzw. der anderen involvierten Unternehmen (deren Geschäftsführer der Bf. war) gemeint sein, sodass sich auch aus der Argumentation des Zollamtes nur der Schluss ableiten lässt, dass die Herstellung nicht durch den Bf. persönlich vorgenommen worden ist.

Es gibt keine objektiven Belege dafür, dass die Herstellung dem Bf. persönlich zuzurechnen ist. Weder der Ankauf der zu Vermischung erforderlichen Mineralöle noch der Verkauf der hergestellten Produkte erfolgte auf Rechnung des Bf.

Der in § 21 Abs. 3 MinStG verwendete Begriff "gewerbliche Herstellung" ist im Mineralölsteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Begriffsbestimmung "gewerbliche Herstellung" § 28 BAO heranzuziehen (siehe z.B. ).

§ 28 BAO lautet: "Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist."

Nach der Aktenlage bestehen keine Hinweise dafür, dass die gewerbliche Herstellung nicht durch das genannte Unternehmen vorgenommen worden ist.

Dem Zollamt ist zuzustimmen, wenn es meint, im Mineralölsteuergesetz finde sich keine Legaldefinition für den in § 22 Z 5 MinStG verwendeten Begriff des "Hersteller[s]". Bei verständiger Auslegung dieses Begriffes kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass damit jedenfalls jenes Unternehmen gemeint ist, das eine gewerbliche Herstellung vornimmt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit anderen Wirtschaftsbereichen. So wird etwa in der Kfz-Branche als Hersteller eines PKW der betreffende Autokonzern und nicht etwa dessen Geschäftsführer bezeichnet. Warum dies im Streitfall anders zu bewerten sein soll ist nicht einsichtig.

Unter der Voraussetzung, dass das genannte Unternehmen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht gem. § 40 Firmenbuchgesetz gelöscht war, hätte das Zollamt daher den Abgabenbescheid an die ***GmbH1*** (bzw. gegebenenfalls an den Masseverwalter) richten müssen, die im vorliegenden Fall als Herstellungsbetrieb tätig geworden ist. Für eine allfällige Heranziehung des Bf. als Abgabenschuldner (als die an der Herstellung beteiligte Person) bestand hingegen nach der damals gültigen Rechtslage kein Raum.

Die laut BGBl. I Nr. 151/2009 mit in Kraft getretene Änderung des § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG dahingehend, dass nunmehr neben dem Hersteller auch jede an der Herstellung beteiligte Person zum Steuerschuldner wird, ist auf den Streitfall nicht anwendbar. Denn in den vorliegenden Fällen ist die Steuerschuld gem. § 21 Abs. 4 Z 5 MinStG unstrittig bereits im Jahr 2008 entstanden.

Zu Bescheid Zl. ***2***:

Mit diesem Bescheid wird dem Bf. zu Last gelegt, er selbst habe im Jahr 2008 eine Menge von 8.000 Liter Grundöl zum Verheizen verwendet. Zusätzlich habe er in diesem Jahr 783.000 Liter Grundöl an andere Unternehmen zum Verheizen weiterverkauft.

Diese insgesamt 791.000 Liter Grundöl habe er zuvor als Geschäftsführer der ***GmbH1*** angekauft und zwar einerseits bei der in Deutschland ansässigen Firma ***NN1*** und andererseits bei der Firma ***NN2*** in der Tschechischen Republik.

Laut Begründung des o.a. Strafurteils zog der Bf. als Geschäftsführer in allen beteiligten Gesellschaften (u.a. auch in der ***GmbH1*** und in der ***GmbH2***) die Fäden und traf alle relevanten Entscheidungen.

Das Bundesfinanzgericht kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass das steuerbegründende Abgeben von Heizstoffen zum Verheizen in den vorliegenden Fällen den involvierten Unternehmen und nicht dem Bf. als natürliche Person zuzurechnen ist. Dies wird wie folgt begründet:

Die ***GmbH1*** (vertreten durch ihren Geschäftsführer, dem Bf.) hatte im Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe des Grundöls zum Verheizen im Steuergebiet (Abschlauchen von 8.000 Liter unversteuertem Grundöl aus dem jeweiligen Tankfahrzeug des Lieferanten in den vom genannten Unternehmen betriebenen Heizöltank auf dem eigenen Firmengelände) die Verfügungsmacht über das Mineralöl (siehe auch ). Denn das Unternehmen konnte entscheiden, welche Menge zum Verheizen in der eigenen Heizungsanlage verwendet werden soll und welche Menge als Heizstoff weiterverkauft werden soll. Ein Eigenverbrauch durch den Bf. persönlich ist nach der Aktenlage auszuschließen. Den diesbezüglichen Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Zollamt nicht entgegengetreten. Ebenso ist auszuschließen, dass die Disposition über die genannten Heizstoffe anderen als unternehmerischen Zwecken gedient haben könnte. Die ***GmbH1***, die das Mineralöl zum Beheizen der eigenen Firmenräumlichkeiten verwendet hat und nicht etwa der Bf. als natürliche Person ist somit Steuerschuldner gem. § 22 Z 4 MinStG. Dafür sprechen auch die Feststellungen des Zollamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der Bf. den Heizstoff "in seinen Firmen" selbst verwendet hat.

Die ***GmbH1*** hat laut den vorliegenden Handelsrechnungen die o.a. Menge von 783.000 Liter unversteuertes Grundöl an die Firma ***GmbH2*** (deren Geschäftsführer ebenfalls der Bf. war) weiterverkauft. Das letztgenannte Unternehmen hat diese Erzeugnisse schließlich an die Endverbraucher zum Verheizen abgegeben und ist daher gem. § 22 Z 4 MinStG zum Steuerschuldner geworden.

Dieses Ergebnis deckt sich mit den Feststellungen im o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , das einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betrifft. Das Höchstgericht kam dabei zum Schluss, dass die revisionswerbende Gesellschaft (und nicht etwa deren Geschäftsführer) zum Steuerschuldner gem. § 22 Z 4 MinStG gekommen ist. Das Bundesfinanzgericht sieht nach der Aktenlage keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf. als Steuerschuldner nach der zitierten Norm lagen somit nicht vor.

Zu den Säumniszuschlägen:

Bei den mit den beiden angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Säumniszuschlägen gem. § 217 BAO (Nebenansprüche gem. § 3 Abs. 2 lit. d BAO) handelt es sich um akzessorische Abgaben, die das rechtliche Schicksal der Stammabgabe teilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Festsetzung werden somit im Beschwerdefall ebenfalls nicht erfüllt.

Es war daher ohne näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wer als Steuerschuldner gem. § 22 MinStG in Betracht kommt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es war somit keine relevante Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei den entscheidungsmaßgeblichen Fragen, ob in den hier zu betrachtenden Einzelfällen die gewerbliche Herstellung von Mineralöl auf Rechnung eines Unternehmens bzw. die Abgabe von Heizstoffen zum Verheizen durch ein Unternehmen den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder deren Geschäftsführer als natürliche Person zuzurechnen ist, handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung auf Tatsachen- und Sachverhaltsebene zu klären.

Im Übrigen kann sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 21 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 22 Z 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200022.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at