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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2021, RV/3100365/2019

Unterhaltsvergleich: Diesem kommt Klarstellungs- und Bereinigungsfunktion auch für Fall der Scheidung zu und ist als Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG zu qualifizieren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch B&O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, Europastraße 5, 6322 Kirchbichl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, betreffend Rechtsgebühr (Vergleichsgebühr gem. § 33 TP 20 GebG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) hat am mit seiner von ihm getrennt lebenden Gattin A einen "Unterhaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung sowie Pflichtteilsverzichtsvertrag" in Form eines Notariatsaktes auszugsweise folgenden Inhaltes geschlossen:

"I. Die Ehegatten … haben am … eine Trennungsvereinbarung geschlossen, inhaltlich welcher einvernehmlich die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und eine Regelung hinsichtlich des getrennten Wohnsitzes und des Ehegattenunterhalts getroffen wurde.
Diese Trennungsvereinbarung … wird hinsichtlich der Unterhalts- und Aufteilungsansprüche wie folgt abgeändert:
II.
a)
***Bf1*** verpflichtet sich, beginnend mit Juni 2018 … bis längstens
3. … eines jeden Monats im Vorhinein seiner Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 1.000 … auf deren Konto … wertgesichert sowie spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. ……
***Bf1*** erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der vorliegende Notariatsakt in Ansehung der von ihm soeben anerkannten Unterhaltsschuld … gleich einem vor Gericht abgeschlosssenen Vergleich sofort vollstreckbar sein soll.
b) Zusätzlich zum Geldunterhalt verpflichtet sich
***Bf1***, die bei der X-Versicherung zu Polizze Nummer … abgeschlossene Personenversicherung (Gruppenkrankenversicherung), welche auch die Krankenversicherung der Frau A umfasst, auf die Dauer des Bestehens dieser Unterhaltsvereinbarung aufrecht zu erhalten, die anfallenden Prämien pünktlich einzubezahlen und den anfallenden Selbstbehalt ohne Anspruch auf Rückersatz zur alleinigen Zahlung zu übernehmen.
c) Beide Ehegatten kommen überein, dass eine Änderung ihrer wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aus welchen Gründen immer, zu keiner Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung führt, sohin einvernehmlich die Umstandsklausel ausgeschlossen wird.
d) Diese Unterhaltsvereinbarung gilt auch für den Fall einer nachfolgenden Ehescheidung.
III.
Frau
A hat erhebliche voreheliche Ersparnisse in den Ankauf der Liegenschaft und Errichtung des Wohnhauses … eingebracht, weshalb ihr im Fall der Scheidung Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 Ehegesetz zustehen. Rücksichtlich des … abgeschlossenen Übergabsvertrages vom erklärt Frau A vorab, auf ihre Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 Ehegesetz unwiderruflich zu verzichten. …
IV.
Die Ehegatten … erklären gegenseitig, auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht im weitesten Sinn sowie auf ihre Ansprüche aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis … nach dem jeweils anderen Ehegatten vorbehaltlos und unwiderruflich zu verzichten … Die Parteien verzichten auf die Anwendung der Umstandsklausel … auch bei einer geänderten Vermögenslage …
V.
Sämtliche mit der Errichtung dieses Notariatsaktes verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren sind von Herrn
***Bf1*** zur alleinigen Zahlung zu übernehmen. …"

2. In Entsprechung eines Ergänzungsersuchens wurde dem Finanzamt die letzte Prämienvorschreibung 2017 zur betreffenden Gruppenkrankenversicherung X-Versicherung vorgelegt, wonach die auf die Gattin entfallende jährliche Prämie € 1.459,95 beträgt.

3. Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf mit Bescheid vom , ErfNr, zu dem "Unterhaltsvergleich" ausgehend von der übernommenen Leistung von gesamt € 121.139,55 gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit b Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., die 2%ige Rechtsgebühr im Betrag von € 2.422,79 vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage ermittelte sich laut Begründung wie folgt:
jährliche Unterhaltszahlung € 12.000 + Personenversicherung jährlich € 1.459,95 = € 13.459,95
x 9 Jahre (wg. unbestimmter Dauer gemäß § 15 Bewertungsgesetz/BewG), ergibt € 121.139,55.

4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt und eingewendet, es habe keinen rechtlichen Verpflichtungsgrund zu den vereinbarten Zahlungen gegeben. Der Bf habe sich vielmehr freiwillig, in Anerkennung der ehelichen Verdienste der Gattin (ua. acht Kinder großgezogen), dazu verpflichtet. Er habe sich dazu bereit erklärt, da die Gattin wegen langer Kinderbetreuungszeiten finanzielle Nachteile in der Pension habe. Zum Unterhaltsanspruch habe es nie einen Rechtsstreit gegeben und werde es nicht geben. Die Absicherung der freiwillig getätigten Zahlungen sei mit der Vereinbarung lediglich verschriftlicht worden, damit die Gattin im Bedarfsfalle einen Rechtsanspruch nachweisen könne. Die Annahme eines gebührenpflichtigen "Unterhaltsvergleiches" sei daher unsachlich; ein Vergleich iSd hier anzuwendenden § 1380 ABGB liege nicht vor. Nach der VwGH-Judikatur müsse es sich um einen Feststellungsvertrag handeln, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene. Aus dem Umstand, dass der gesetzlich zu leistende Unterhalt tatsächlich niedriger gewesen wäre, erhelle, das anstelle eines Vergleiches lediglich eine freiwillige Verpflichtungserklärung vorliege.

5. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass nach § 17 Abs. 1 GebG für die Gebührenbemessung bzw. für die Beurteilung von Rechtsgeschäften der Inhalt der darüber errichteten Schrift/Urkunde, nicht aber etwaige zugrunde liegende Umstände und Hintergründe, maßgebend sei.

6. Im Vorlageantrag vom wird nochmals eingwendet, es liege kein Vergleich sondern eine Unterhaltsregelung vor.

II. Sachverhalt:

An Sachverhalt zu beurteilen sind die in dem Notariatsakt vom vom Bf mit der Gattin getroffenen Vereinbarungen (siehe eingangs).

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Urkundenprinzip:

Nach § 17 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

Damit wird als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts das Urkundenprinzip festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld allein der Inhalt der Urkunde maßgebend ist. Das Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr so, wie es beurkundet ist. Andere als in der Urkunde festgehaltene Umstände bzw. nicht aus ihr hervorgehende Tatsachen oder Abreden sind irrelevant und können der Gebührenfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden, da die Urkunde nur über das Beweis zu schaffen vermag, was in ihr beurkundet ist (vgl. zB ).

Aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhalts ergibt sich auch die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung geführt haben (; u.v.a.).
Die Behörde ist nicht gehalten, die Parteien etwa über deren Willen und Motivation zu befragen ( u.a.).

Erfüllt also ein Schriftstück die Voraussetzung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt ( u.a.; siehe zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 1 f. und 8 zu § 17 GebG mit weiteren Judikaturverweisen).

Das Beschwerdevorbringen dahin, aufgrund welcher Umstände und welcher Motivation - zB wegen der ehelichen Verdienste der Gattin, deren langjähriger Kindererziehung, zur finanziellen Absicherung im Alter etc. - sich der Bf zur Zahlung des mtl. Unterhaltes lt. Punkt II.a) der gegenständlichen Vereinbarung bereit erklärt hatte, ist daher im Hinblick auf oben dargelegtes Urkundenprinzip im Rahmen der gebührenrechtlichen Beurteilung ohne jeden Belang.

2. Vergleich:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Nachdem - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - das Gebührengesetz keine (eigene) Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende "Vergleich" nach § 1380 ABGB zu beurteilen.
Demnach handelt es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsverhältnisse dergestalt bestimmt werden, dass jeder Vertragspartner sich wechselseitig verbindet, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Wesentlich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung bzw. vorrangig die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind.
Streitig ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.
Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind (vgl. zu vor: ; ; ; u.v.a.; siehe in Fellner, aaO, Rz 1 ff. zu § 33 TP 20 mit einer Vielzahl an Judikaturverweisen).

Ein Recht wird dann als zweifelhaft bezeichnet, wenn sein Bestand in Frage gestellt wird, also sein Entstehen oder Erlöschen unsicher ist. Zum "Vergleich im Gebührengesetz 1957" hatte bereits Mathin in ÖStZ 1958/40 f. ausgeführt, ein Vergleich liege beispielsweise auch vor, wenn sich die Vertragspartner vor der Entscheidung durch die zuständige Behörde, also meist des Gerichtes, über einen Anspruch einigen, der erst durch diese Entscheidung verbindlich festgelegt werden würde. In diesen Fällen werde nämlich "ein unsicherer Anspruch, also ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt."

Laut Verwaltungsgerichtshof zB im Erkenntnis vom , 98/16/0129, sind notarielle Vereinbarungen zwischen Ehepartnern über Rechte und zB über einen Abfindungsbetrag hinsichtlich der Ehewohnung für den Fall der Scheidung als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Bf, es liege kein Vergleich vor, da durch den Notariatsakt keine Bereinigung strittiger oder unklarer Umstände erfolgt sei, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dies widerspreche der Tatsache einer von vorneherein bezweckten, verbindlichen Klarstellung der Höhe einer allenfalls zu leistenden Ausgleichszahlung. Nachdem die Vertragsteile eine solche Klarstellung (angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung) ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung lt. VwGH jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur (zB ) - wonach in diesem Zusammenhang als wesentlichstes Kriterium für einen Vergleich jeweils die Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach der Scheidung/Auflösung der Ehe herausgestellt wurde, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit sind und die Vereinbarung demgemäß sämtliche Wesensmerkmale des § 1380 ABGB trage (vgl. dazu ; ; ) - sei daher die getroffene Vereinbarung zu Recht als ein nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtiger Vergleich qualifiziert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG angesehen (vgl. ; ). In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen etwa für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall ua. einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (; ).

Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen (im dortigen Beschwerdefall) Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (; ; ; vgl. zu vor: Fellner aaO, insbes. Rz 9 f zu § 33 TP 20).

Im Gegenstandsfalle haben nunmehr auch der Bf und seine Ehegattin es offenkundig für nötig erachtet, angesichts der 2011 erfolgten Trennung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Form eines Notariatsaktes ua. eine klarstellende und beiderseitig verbindliche Regelung hinsichtlich der "Unterhalts- und Aufteilungsansprüche" zu treffen:
Zur Unterhaltsvereinbarung, diese verbunden mit sofortiger Vollstreckbarkeit, wurde festgelegt, dass diese auch bei geänderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Ausschluss der Umstandsklausel) und auch für den Fall einer Scheidung aufrecht bleibt (Pkt. II.c) und d)), wobei laut Beschwerdevorbringen ein vom Bf zu leistender gesetzlicher Unterhalt tatsächlich deutlich niedriger gewesen wäre. In Zusammenhang mit von ihr eingebrachten Ersparnissen verzichtet die Ehegattin für den Fall der Scheidung auf diesbezüglich allfällige Aufteilungsansprüche gem. §§ 81 ff. EheG (Punkt III.) und geben die (Noch)Ehegatten unter Punkt IV. einen wechselseitigen, unwiderruflichen Pflichtteilsverzicht ab.

Im Hinblick darauf, dass somit vorab eine - unabhängig offenkundig von der Höhe des gesetzlich der Gattin zustehenden Unterhaltsbetrages - auf Dauer verbindliche (vollstreckbare) Unterhaltsregelung getroffen wurde, die jedenfalls, dh. auch im Fall der Scheidung und bei geänderten Verhältnissen, in Geltung bleiben soll, und dass daneben die Gattin auf gewisse Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff. EheG für den Fall der Scheidung vorab verzichtet hat, kommt der notariellen Vereinbarung vom nach Ansicht des BFG ohne Zweifel eine Klarstellungs- und Bereinigungsfunktion zu, andernfalls wohl der gegenständliche Notariatsakt nicht errichtet worden wäre. Die verbindliche Festlegung von dem Grunde oder der Höhe nach - für die Vertragspartner offenkundig bis dahin - unsicheren Ansprüchen oder zweifelhaften Rechten, unabhängig von der allenfalls zukünftigen Entscheidung einer zuständigen Behörde (Gericht), ist aber nach obiger Lehre und Rechtsprechung als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen.

Entgegen der Rechtsansicht des Bf, es habe zum Unterhalt keinen Rechtsstreit gegeben und liege deshalb kein Vergleich vor, muss es sich aber in Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmung des § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG nach Obigem nicht um die vergleichende Regelung von streitigen Ansprüchen handeln (vgl. ).

3. "Unterhaltsregelung" ?:

Wenn der Bf mit seinem Einwand, es liege eine bloße Unterhaltsregelung und kein Vergleich vor, allenfalls Bezug nimmt auf den seit Aufhebung der Bestimmung des § 33 TP 3 GebG (im Jahr 1981) nicht mehr gebührenpflichtigen "Alimentationsvertrag", ist dem Folgendes zu entgegnen:
Der hier vorliegende Vertrag/Notariatsakt, der den während noch aufrechter Ehe zu leistenden Unterhalt der Höhe nach verbindlich festlegt, gleichzeitig diesen in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Scheidung miteinbezieht (siehe unter Punkt II.d) sowie daneben den Verzicht der Gattin auf gewisse Aufteilungsansprüche für den Fall der Scheidung (Punkt III.) und letztlich einen beiderseitigen Pflichtteilsverzicht (Punkt IV.) beinhaltet, ist als einheitliches Ganzes anzusehen. Er geht daher insbesondere wegen seiner Klarstellungs- und allenfalls auch Streitvorbeugungsfunktion im Hinblick auf die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für die Zeit nach Auflösung/Scheidung der Ehe über einen bloßen Alimentationsvertrag weit hinaus (vgl. ).

IV. Ergebnis:

Nach dem Obgesagten ist die getroffene Vereinbarung vom insgesamt als gebührenpflichtiger Vergleich gem. § 33 TP 20 GebG zu qualifizieren.
Die Bemessung der Rechtsgebühr blieb im Übrigen der Höhe nach zur Gänze unbestritten.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur strittigen Frage, unter welchen sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen von einem gebührenpflichtigen "Vergleich" auszugehen ist, liegt die oben angeführte, langjährige und einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

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