Beschwerde gegen bereits entschiedene Sache
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die drei Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die nachfolgend angeführten drei Vollstreckungsverfügungen (VVF) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, jeweils betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67
1) Beschwerde vom gegen VVF Zahl MA67/Zahl1/2020 vom auf Grund der Strafverfügung vom ;
2) Beschwerde vom gegen VVF Zahl MA67/Zahl2/2020 vom auf Grund der Strafverfügung vom ;
3) Beschwerde vom gegen VVF Zahl MA67/Zahl3/2020 vom auf Grund der Strafverfügung vom beschlossen:
Die drei Beschwerden werden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit drei Strafverfügungen vorgeworfen, er habe (jeweils) das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafverfügung vom:
1) , Zahl MA67/Zahl1/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 7-9;
2) , Zahl MA67/Zahl2/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 3-5;
3) , Zahl MA67/Zahl3/2020, Ort 1160 Wien, Heindlgasse 2.
Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügungen 1), 2) und 3) wurde vom Bf. kein Einspruch erhoben.
Mit Datum zu 1) und 2) und 3) erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) drei Vollstreckungsverfügungen 1) bis 3) und forderte den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief. Die mit 1) Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020 und 3) , Zahl MA67/Zahl3/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen seien bis dato nicht bezahlt worden. Da der jeweilige Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.
Mit Datum erhob der Bf. zu 1) und 2) Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen.
Nur 3):
Mit Datum erhob der Bf. Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid vom wies die Magistratsabteilung 67 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Mit Datum erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom .
1) bis 3):
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 1) , RV/RV1/2020, 2) , RV/RV1/2020 und 3) , RV/RV2/2020 ab und bestätigte die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 1) und 2) und 3) .
Die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/RV1/2020 und RV/RV2/2020 wurden beide vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigungen RSb) und erwuchsen in Rechtskraft.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom und 3) , Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief. Die mit 1) Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020 und 3) , Zahl MA67/Zahl3/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen seien bis dato nicht bezahlt worden. Da der jeweilige Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.
Der Bf. erhob gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) mit zwei E-Mail`s vom fristgerecht Beschwerde und brachte wortgleich (wörtlich) vor:
"1. Gegenstand der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA-32 der Stadt Wien vom GZ: 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, mir zugestellt am , erhebe ich binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art 132 Abs. 1 Z1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien:
2. Sachverhalt
Ich bin der zweit eingetragener Zulassungsbesitzer in dem Zulassungsschein, meine Mutter ebenfalls. Da wir beide an derselben Adresse wohnen nämlich in der Adr Wien steht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 auch in der Nähe unseres Wohnortes. Wir sind uns bewusst, dass Wien-Ottakring eine Kurzparkzone ist und dass die Kurzparkzonen durch Magistrat Außendienstmitarbeiter kontrolliert werden.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA 32 der Stadt Wien ist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Wien zulässig.
Ich wurde durch Straferkenntnis und der Mahnung in subjektiven Rechten verletzt unter anderem nach § 29b des StVO: Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Behindertengesetz, BGBI. Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Betrachtungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Diesen Ausweis werde ich Ihnen auch vorlegen.
Weiter wurden meine subjektive Rechte im § 24 des StVO Abs. 1 bis Abs. 8 iVm § 23 Abs. 1 bis Abs. 6 des StVO sowie im § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 des StVO verletzt, und bin daher gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die vorliegende am per Email gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
Die angefochtene Mahnung ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Da ich im Besitz des Behindertenparkausweises nach § 29b konnte ich keine Verwaltungsübertretung in der StVO begehen. Magistratsabteilung 67 und Magistratsabteilung 6 BA 32 haben somit nach § 34 des AVG iVm § 36 des AVG gehandelt. Daher empfehle ich Überprüfung, ob die zuständige Behörde sich durch ihre Handlung nicht nur wirtschaftliche Vorteile verschaffen wollte.
Beweis : Behindertenparkausweis und Behindertenausweis
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien die Anträge
1. gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und
2a. die angefochtene Mahnung ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VSTG einzustellen.
2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VSTG bewenden zu lassen
II. Urkundenvorlage
Ich lege dem Verwaltungsgericht Wien nachfolgende Urkunde in Kopie vor:
Beilage A/ Behindertenparkausweis
Beilage B/ Behindertenausweis"
Den Beschwerden war eine Kopie von einem Behindertenpass mit der Nummer AusweisNr beigelegt, ausgestellt auf Frau Frau, geb. geb., Grad der Behinderung 100%, ausgestellt am , gültig ab , unbefristet gültig sowie eine Kopie von einem Parkausweis mit der Nummer PAusweisNr.
Der Bf. erhob gegen die Vollstreckungsverfügung 3) mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und brachte (wörtlich) vor:
"I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG
l. Gegenstand der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistrats der Stadt Wien vom mir zugestellt am GZ MA67/Zahl3/2020 erhebe ich binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs.1 Z1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6-BA32
2. Sachverhalt
Das Verfahren ist noch im Gange. Vom BFG wurde eine vorläufige Entscheidung am getroffen unter der GZ RV/RV/2020 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) von der Richterin Ri1. Dagegen habe ich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, habe aber noch keine Antwort von der VfGH bekommen sprich weder Ablehnung noch Zusage. Daher ist die Mahnung nach Verwaltungsrecht abzuweisen.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständıge Landesverwaltungsgericht Wien zulässig.
Ich werde durch den Straferkenntnis in subjektiven Rechten verletzt, durch die Bestrafung wurde mir aber als 100% Invaliden untersagt mein Fahrzeug in der Nähe meines Wohnortes oder sonst wo in Österreich ohne vorgesehenen Parkschein oder Zeituhr zu parken dadurch wird mir fahrlässige Verletzung des Verwaltungsübertretungsrechts vorgeworfen was natürlich nicht stimmt und diese Unterstellungen sind als unbegründet abzuweisen daher erhebe ich gemäß Art 132 Abs.1 Z 1 B-VG die Beschwerde.
4. Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Ich bin im Besitz des Parkausweises nach § 29b. Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Soziales darf ich überall in Wien und Österreich ohne dafür vorgesehene Parkhilfen mein Fahrzeug abstellen.
5. Beschwerdeanträge
1. angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 VStG einzustellen,
in eventu
2a. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und des geringen Intensität meiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen."
Die vom Bf. eingebrachten Beschwerden 1) bis 3) wurden von der MA 67 als gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom und 3) , Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 gerichtet angesehen und wurden dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit drei Strafverfügungen, 1) vom , Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) vom , Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) vom , Zahl MA67/Zahl3/2020 die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen (jeweils Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges in näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne gültigen Parkschein) angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden verhängt.
Die Zustellung der jeweils mit Rückscheinbrief RSb an den Bf. versandten Strafverfügungen 1) und 2) erfolgte am durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle Post Wien. Die Strafverfügungen 1) und 2) wurden vom Bf. nicht behoben und erwuchsen in Rechtskraft.
Die Zustellung der mit Rückscheinbrief RSb an den Bf. versandten Strafverfügung 3) erfolgte am durch die persönliche Übernahme durch den Bf. (Rückschein RSb, Akt S 16).
Gegen die Strafverfügungen 1), 2) und 3) wurde vom Bf. jeweils kein Einspruch erhoben.
Die Strafverfügungen 1), 2) und 3) erwuchsen in Rechtskraft.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom und 3) , den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief.
Mit Datum erhob der Bf. zu 1) und 2) Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen.
Nur 3): Mit Datum erhob der Bf. Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom wies die Magistratsabteilung 67 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Mit Datum erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom .
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 1) , RV/RV1/2020, 2) , RV/RV1/2020 und 3) , RV/RV2/2020 ab und bestätigte die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 1) und 2) und 3) .
Die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/RV1/2020 und RV/RV2/2020 wurden beide vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigungen RSb) und erwuchsen in Rechtskraft.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafen binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist forderte der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit Vollstreckungsverfügungen 1) und 2) vom und 3) , Zahlungsreferenzen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00 und Mahngebühren iHv jeweils € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils € 65,00 belief.
Zu 1) und 2) langte am und zu 3) am jeweils bei der MA 6 BA 32 - Kanzlei eine E-Mail ein, mit welchen jeweils Beschwerde zu den Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020 und 3) MA67/Zahl3/2020 erhoben wurde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. ); die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. , Rz 7).
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. , , , , ).
Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. , , ; ).
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die drei Strafverfügungen, 1) vom , Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) vom , Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) vom , Zahl MA67/Zahl3/2020 mangels Einspruch und mangels Entrichtung der Geldstrafen in Rechtskraft erwachsen sind.
Weiters steht fest, dass das Bundesfinanzgericht über die vom Bf. am
1) und 2) gegen die Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde (beide) vom erhobene Beschwerde und
3) gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde
mit Erkenntnissen vom entschieden hat und die Erkenntnisse vom Bf. nachweislich am übernommen wurden.
Damit liegen in den vorliegenden Verwaltungsstrafsachen rechtskräftige Strafverfügungen vor und waren die Beschwerden des Bf. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zugelassen, da der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem entspricht die gegenständliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache bei ident gebliebenem Sachverhalt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 36 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 34 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 68 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 131 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500276.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at