Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die zwei Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1) und 2) gegen die zwei Vollstreckungsverfügungen (VVF) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, Zahlen 1) MA67/VVF1/2020 und 2) MA67/VVF2/2020, jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, jeweils betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund 1) des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes Wien (BFG), Zahl RV/ErkBFG1/20202 vom und 2) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA67), Zahl MA67/VVF2/2020, vom , beschlossen:
Die zwei Beschwerden werden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit zwei Strafverfügungen vorgeworfen, er habe (jeweils) das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafverfügung vom, Zahl, Beanstandungsort, Beanstandungszeitpunkt:
1) , Zahl MA67/VVF1/2020, 1110 Wien, Herbortgasse 11, , 16:00 Uhr;
2) , Zahl MA67/VVF2/2020, 1150 Wien, Markgraf-Rüdiger Straße gegenüber 27, , 16:12 Uhr.
Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung 1) wurde vom Bf. am Einspruch erhoben;
Gegen die Strafverfügung 2) wurde vom Bf. am Einspruch erhoben.
Der Magistrat der Stadt Wien wies den (jeweiligen) Einspruch mit Straferkenntnis vom 1) , MA67/VVF1/2020 und 2) , MA67/VVF2/2020 als unbegründet ab und verhängte über den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall (jeweils) 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG jeweils ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
1) Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb). Am (E-Mail) wurde vom Bf. dagegen Beschwerde erhoben.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/ErkBFG1/2020, ab und trug dem Bf. spruchgemäß auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Gesamtbetrag von insgesamt € 82,00 (Geldstrafe € 60,00, Kosten der belangten Behörde € 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens € 12,00) an den Magistrat der Stadt Wien (Vollstreckungsbehörde gemäß § 52 Abs. 2 BFGG) zu entrichten.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und erwuchs in Rechtskraft.
2) Das durch Hinterlegung am zugestellte Straferkenntnis wurde vom Bf. nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Vollstreckungsverfügung vom verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 zur Einbringung der mit Straferkenntnis vom , MA67/VVF2/2020, verhängten rechtskräftigen und noch offenen Geldstrafe von € 60,00, der Kosten gemäß § 64 VStG von € 10,00 sowie der mit gleichem Schreiben vorgeschriebenen Mahngebühr von € 5,00 (§ 54 Abs. 1 b VStG), insgesamt somit € 75,00, gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass seine Mutter im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO sei, weswegen er keine Verwaltungsübertretung begangen habe können.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/ErkBFG2/2021, ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Datum 1) und 2) erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständlichen (zwei) Vollstreckungsverfügungen und forderte den Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,00, der Kosten gemäß § 64 VStG von jeweils € 10,00, der mit den gleichen Schreiben vorgeschriebenen Mahngebühr von jeweils € 5,00 (§ 54 Abs. 1 b VStG) sowie für 1) VKII Beschwerdekosten BFG iHv € 12,00, zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung für 1) insgesamt auf € 87,00 und für 2) insgesamt auf € 75,00 beliefen.
Die mit 1) Erkenntnis vom , Zahl RV/ErkBFG1/2020 und 2) Straferkenntnis vom , Zahl MA67/VVF2/2020 jeweils verhängte rechtskräftige Strafe sei bis dato nicht bezahlt worden.
Mit Datum 1) und 2) erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen und brachte im Wesentlichen erneut und wortgleich (wörtlich) vor, Inhaber eines Behindertenpasses zu sein:
"1. Gegenstand der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA-32 der Stadt Wien vom 1) , GZ: MA67/VVF1/2020,mir zugestellt am , 2) , MA67/VVF2/2020,mir zugestellt am , erhebe ich binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art 132 Abs. 1 Z1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien:
2. Sachverhalt
Ich bin der zweit eingetragener Zulassungsbesitzer in dem Zulassungsschein, meine Mutter ebenfalls. Da wir beide an derselben Adresse wohnen nämlich in der Adr steht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 auch in der Nähe unseres Wohnortes. Wir sind uns bewusst, dass Wien-Bezirk eine Kurzparkzone ist und dass die Kurzparkzonen durch Magistrat Außendienstmitarbeiter kontrolliert werden.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen der Mahnung des Magistratsabteilung 6 BA 32 der Stadt Wien ist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Wien zulässig.
1) In der Rechtsmittelbelehrung unterlass Bundesfinanzgericht absichtlich oder unabsichtlich den Hinweis der Zuständigkeit des Gerichtes gemäß § 5 Rz 5 des VwGVG und verwies mich absichtlich an den Verfassungsgerichtshof was meiner Meinung nach irrelevant ist und sie sich bewusst waren, dass B-VG den Antrag auf Verfahrenshilfe ablehnen wird.
1) und 2) Ich wurde durch Straferkenntnis und der Mahnung in subjektiven Rechten verletzt unter anderem nach § 29b des StVO: Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Behindertengesetz, BGBI. Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Betrachtungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Diesen Ausweis werde ich Ihnen auch vorlegen.
Weiter wurden meine subjektive Rechte im § 24 des StVO Abs. 1 bis Abs. 8 iVm § 23 Abs. 1 bis Abs. 6 des StVO sowie im § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 des StVO verletzt, und bin daher gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die vorliegende am 1) 2) per Email gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
Die angefochtene Mahnung (Anmerkung BFG, gemeint: Vollstreckungsverfügung) ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Da ich im Besitz des Behindertenparkausweises nach § 29b konnte ich keine Verwaltungsübertretung in der StVO begehen. Magistratsabteilung 67 und Magistratsabteilung 6 BA 32 haben somit nach § 34 des AVG iVm § 36 des AVG gehandelt. Daher empfehle ich Überprüfung, ob die zuständige Behörde sich durch ihre Handlung nicht nur wirtschaftliche Vorteile verschaffen wollte.
Beweis : Behindertenparkausweis und Behindertenausweis
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien die Anträge 1. gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. die angefochtene Mahnung (Anmerkung BFG, gemeint: Vollstreckungsverfügung) ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.
2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen.
II. Urkundenvorlage
Ich lege dem Verwaltungsgericht Wien nachfolgende Urkunde in Kopie vor:
Beilage A/ Behindertenparkausweis
Beilage B/ Behindertenausweis."
Den Beschwerden war eine Kopie von einem Behindertenpass mit der Nummer PassNr beigelegt, ausgestellt auf Frau Mutter, geb. Muttergeb, Grad der Behinderung 100%, ausgestellt am , gültig ab , unbefristet gültig sowie eine Kopie von einem Parkausweis mit der Nummer AusweisNr.
Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde 1) wurde von der MA 67 als gegen die Vollstreckungsverfügung 1) vom , Zahlungsreferenz 1) MA67/VVF1/2020 gerichtet angesehen.
Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde 2) wurde von der MA 67 als gegen die Vollstreckungsverfügung 2) vom , Zahlungsreferenz 1) MA67/VVF2/2020 gerichtet angesehen.
Beide Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Verfahren 1) MA67/VVF1/2020:
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (vom , MA67/VVF1/2020) mit Erkenntnis vom , RV/ErkBFG1/2020, ab und trug dem Bf. spruchgemäß auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Gesamtbetrag von insgesamt € 82,00 (Geldstrafe € 60,00, Kosten der belangten Behörde € 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens € 12,00) an den Magistrat der Stadt Wien (Vollstreckungsbehörde gemäß § 52 Abs. 2 BFGG) zu entrichten.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und erwuchs in Rechtskraft.
Mit erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich sonstige Kosten (€ 10,00 VKI-Strafkosten und € 12,00 VKII Beschwerdekosten BFG) zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 87,00 belief.
Da der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom festgesetzte Betrag bis dato nicht bezahlt worden sei, wurde die Zwangsvollstreckung verfügt.
Wie im Sachverhalt angeführt erhob der Bf. gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde und brachte erneut vor, er sei Inhaber von einem Behindertenausweis.
Verfahren 2) MA67/VVF2/2020:
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung (vom , MA67/VVF2/2020) mit Erkenntnis vom , RV/ErkBFG2/2021, ab und bestätigte die angefochtene Vollstreckungsverfügung.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und erwuchs in Rechtskraft.
Mit erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich sonstige Kosten (€ 10,00 VKI-Strafkosten und € 5,00 Mahngebühr) zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 75,00 belief.
Da die mit dem Straferkenntnis vom verhängte Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei und der Bescheid inklusive Kostenbeitrag und Mahngebühr nunmehr vollstreckbar sei, wurde die Zwangsvollstreckung verfügt.
Wie im Sachverhalt angeführt erhob der Bf. gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde und brachte erneut vor, er sei Inhaber von einem Behindertenausweis.
Rechtslage und Würdigung:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. ); die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. , Rz 7).
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. , , , , ).
Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. , , ; ).
1)
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Magistrat der Stadt Wien über den vom Bf. gegen die Strafverfügung vom erhobenen Einspruch vom mit Straferkenntnis vom , MA67/VVF1/2020, abweisend entschieden hat.
Weiters steht fest, dass das Bundesfinanzgericht über die vom Bf. am gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom abweisend entschieden hat, das Erkenntnis vom Bf. nachweislich am übernommen wurde und dass der im Erkenntnis festgesetzte Betrag bis dato nicht bezahlt worden ist.
Damit liegt in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor und war die Beschwerde des Bf. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2)
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Magistrat der Stadt Wien über den vom Bf. gegen die Strafverfügung vom erhobenen Einspruch vom mit Straferkenntnis vom , MA67/VVF2/2020, abweisend entschieden hat.
Gegen das Straferkenntnis vom wurde vom Bf. keine Beschwerde erhoben, es erwuchs in Rechtskraft.
Wegen Nichtentrichtung der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist ab Zustellung wurde mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom , Zahl MA67/VVF2/2020, die Zwangsvollstreckung verfügt.
Der Bf. erhob mit fristgerecht Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom und brachte erneut wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vor (er sei Inhaber von einem Behindertenausweis).
Weiters steht fest, dass das Bundesfinanzgericht über die vom Bf. am gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom abweisend entschieden hat und dass das Erkenntnis vom Bf. nachweislich am übernommen wurde.
Damit liegt in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache ein rechtskräftiges Straferkenntnis (vom ) der belangten Behörde vor und war die Beschwerde des Bf. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zugelassen, da der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem entspricht die gegenständliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache bei ident gebliebenem Sachverhalt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500292.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at