Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.04.2021, RV/6100489/2017

Zurückweisung Beschwerde gegen Abgabenbescheid gem. § 248 BAO, wenn Haftungsbescheid aufgehoben wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger namens der Senatsgerichtsabteilung 7013-1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh, Rainbergstraße 3A, 5020 Salzburg, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Körperschaftsteuer 2011 der ***GmbH_alt*** beschlossen:

I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II)
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FK 7 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Aufgrund des Antrages auf Entscheidung durch den Senat wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Erledigung zugewiesen.

Gem. § 323b BAO trat das Finanzamt Österreich am an die Stelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die hier zu beurteilende Beschwerde vom richtet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom , mit dem die Körperschaftsteuer der ***GmbH_alt*** (nunmehr ***GmbH_neu***, FN ######x) festgesetzt wurde.

Dieser bekämpfte Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) als Beilage zum Haftungsbescheid vom übermittelt, mit dem dieser zur Haftung für diese Abgabe herangezogen wurde.

Nachdem diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zustellung ) als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom hob das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid vom auf und verwies die Sache gem. § 278 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde zurück (). Damit wurde der Haftungsbescheid aus dem Rechtsbestand entfernt.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gem. § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Diese Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass dem Bf. gegenüber der Haftungsbescheid wirksam (ergangen) ist (vgl. ).

Durch die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Sie führt zur Beseitigung des aufgehobenen Bescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 278 Tz 12 mit weiteren Nachweisen).

Zur Beschwerde gem. § 248 BAO fasst Ritz wie folgt zusammen (Ritz, BAO6, § 248 Tz 16):

Bringt der Haftungspflichtige - wie hier - sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gem. § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (vgl. zB ; , 2000/16/0886). Vielmehr ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (Hinweis auf ; , 2011/16/0085; , 2011/16/0070), zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (; , 2009/16/0260; , 2012/16/0049).

Wird der Haftungsbescheid aufgehoben, ist die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid (hier Körperschaftsteuerbescheid 2011) gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. ).

Das ist hier der Fall.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte gem. § 272 Abs. 4 BAO vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch Zurückweisungen gem. § 260 BAO. In diesem Fall kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO).

Da keine Gründe aktenkundig sind, die gegen die Entscheidung durch den Berichterstatter sowie den Entfall der mündlichen Verhandlung sprechen, wurde davon Gebrauch gemacht.

Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit hier Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100489.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at