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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2021, RV/7500023/2021

Einhaltung der Verwaltungsvorschriften von juristischen Personen durch den zur Vertretung nach außen Berufenen mangels Nachweis der Bestellung und Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Farid Rifaad, Schmerlingplatz 3/6, 1010 Wien, vom gegen die nachfolgend angeführten sechs Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,


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Beschwerde vom
Straferkenntnis vom
GZ. Straferkenntnis
1)
MA67/GZ1/2020
2)
MA67/GZ2/2020
3)
MA67/GZ3/2020
4)
MA67/GZ4/2020
5)
MA67/GZ5/2020
6)
MA67/GZ6/2020

jeweils wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die sechs Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den sechs (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) angefochtenen Straferkenntnissen hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) jeweils angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Firma1 mit Sitz in AdrFirma1, der Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen zu

  • GZ. 1) Auto1 (A),

  • GZ. 2) Auto2 (A),

  • GZ. 3) Auto1 (A),

  • GZ. 4) Auto2 (A),

  • GZ. 5) Auto1 (A)

  • GZ 6) Auto1 (A)

den ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom

  • zu 1) ,

  • zu 2) ,

  • zu 3) ,

  • zu 4)

  • zu 5) und

  • zu 6)

innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er die mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit den näher genannten behördlichen Kennzeichen zu näher bezeichneten Zeitpunkten überlassen gehabt habe, sodass sie in näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt waren, nicht entsprochen, da

  • zu 1) die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei;

  • zu 2) bis 5) mit E-Mail vom eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei;

  • zu 6) mit E-Mail vom eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei.

Dadurch habe der Bf. in allen sechs Fällen die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Die Tatbestände der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien zu 1) am , zu 2) bis 5) am und zu 6) am jeweils am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden festgesetzt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG jeweils einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

2) bis 6): Die Firma Firma1 hafte für die mit diesen Bescheiden über die (den zur Vertretung nach außen Berufenen Bf.) verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Die Straferkenntnisse sind im Wesentlichen gleichlautend begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benutzung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und die für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis hat.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenkererhebung zur GZ. 1 MA67/Zahl1/2019 am , 2) MA67/Zahl2/2020 vom am , 3) MA67/Zahl3/2020 vom am , 4) MA67/Zahl4/2020 vom am , 5) MA67/Zahl5/2020 vom am und 6)MA67/Zahl6/2020 vom am dem Zustellprozess übergeben.

Mit Lenkerauskunft des rechtsfreundlichen Vertreters der Zulassungsbesitzerin vom 1) , 2) bis 5) und 6) wurde mitgeteilt, dass Verantwortlicher für das Taxi- und Mietwagengewerbe Herr Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, sei. Die Auskunft könne Herr Herr als verantwortlicher Fuhrparkleiter erteilen und es wäre die Auskunft an diesen zu richten.

In weiterer Folge wurde Herr Herr von der Behörde angeschrieben und um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ersucht.

1) Mit Schreiben vom wurde vonHerrn Herr mitgeteilt, dass er weder Geschäftsführer der Firmasei noch mit dem Fahrzeug gefahren sei.
Mit Schreiben vom wurde durch die Rechtsanwälte des Herrn
Herr mitgeteilt, dass dieser keine Lenkerauskunft erteilen könne, da er lediglich für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Auto3 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) verfügungsberechtigt gewesen sei.
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem durch Ihren Rechtsvertreter dagegen erhobenen Einspruch wurde im Wesentlichen eingewendet, dass Herr
Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr der einzige und alleinige Verantwortliche gemäß § 9 VStG für das Taxi- und Mietwagengewerbe sei. Weiters hätte dieser die Anordnung erhalten, bis spätestens die ihm anvertrauten Fahrzeuge, darunter das gegenständliche KFZ, abzustellen und nicht mehr in Betrieb zu nehmen, welcher Aufforderung dieser jedoch nicht nachgekommen ist und bei der LPD Wien Anzeige erstattet werden musste. Aus den genannten Gründen habe der Beschuldigte die ihm angelastete Verletzung der Rechtsvorschriften aus § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 idgF, auch nicht begangen. Weiters wurde ein Zustellmangel eingewendet, da Sie vom bis in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten worden seien. Die Bezug habende Aufforderung hätte Sie an der von der Behörde an Sie gerichteten Zustelladresse daher nicht erreicht. Des Weiteren liege auch bezüglich der Zustelladresse Zustadr1 ein erheblicher Zustellmangel vor, da das Bestandsobjekt dieser Zustelladresse am an den Liegenschaftseigentümer übergeben wurde und seit (wohl gemeint 2019) überhaupt kein gewöhnlicher Aufenthaltsort mehr bestehe, auch nicht nach dem . Weiters wurde die Vernehmung des Beschuldigten sowie die Beischaffung des Aktes der LPD Wien zur GZ GZLPD sowie die Beischaffung des U-Haftbeschlusses und die Aufhebung der U-Haft aus dem Akt Akt1 als Beweis beantragt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das ordentliche Verfahren nach den §§ 40-46 VStG einzuleiten und die angebotenen Beweise aufzunehmen, das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen in eventu aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Einschreiters es bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

2) bis 6) Mit Schreiben vom teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn Herr mit, dass der Genannte über das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht verfügungsberechtigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurde die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert die erteilte Lenkerauskunft durch Vorlage entsprechender Beweismittel (Unterlagen über die Bestellung des Herrn
Herr als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) glaubhaft zu machen.
Da die Zulassungsbesitzerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die am [2) und 6)] und [3) bis 5)] 26.03.20202 erteilte Auskunft als unrichtig gewertet und Ihnen als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin mittels Strafverfügung vom die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausgelastet.
Dagegen erhoben Sie mit E-Mail vom 2) und 6) , 3) und 4) , 5) Einspruch und wiederholten, dass Herr
Herr der verantwortliche Fuhrparkleiter gewesen sei.

1) bis 6) Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1) , 2) und 6) , 3) bis 5) wurde Ihnen die zitierte Aktenlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel, vorzulegen.
In der E-Mail Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom wurde zum gegenständlich angelasteten Sachverhalt vorgebracht, die Zulassungsbesitzerin und deren handelsrechtliches Organ habe der Aufforderung der Behörde zur Lenkerauskunft gesetzestreu entsprochen, zumal dargelegt worden sei, dass die verlangte Auskunft von Herrn
Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, 1030 Wien, als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG erteilt werden könne. Zum Beweis dafür wurde ein Dokument vom vorgelegt, worin die Firmen Firma1 und Firma2 vereinbaren, dass Herr Herr als Fuhrparkleiter für beide angeführten Firmen ab dem beauftragt wird. Diese Vereinbarung ist von den Geschäftsführern der beiden Firmen unterzeichnet. Weiters wurde die Herbeischaffung des Aktes der WKStA zur AZ: AktWKStA, dessen Inhalt die Übertragung der Meldepflicht gemäß § 9 VStG auf Herrn Herr beweisen soll, beantragt. Die Zulassungsbesitzerin und deren handelsrechtliches Organ seien auch nicht dafür verantwortlich, dass der Verantwortliche nach dem das gegenständliche KFZ weiter benützt habe bzw. einem Lenker zur Benutzung überlassen habe, obwohl ihm diese Benutzung untersagt gewesen sei. Diesbezüglich sei bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter der AZ: AktWKStA ein Ermittlungsverfahren gegen Herr anhängig und würden unter der GZ; GZLPD durch das Landeskriminalamt (LKA) Wien, LKA, 1090 Wien, Wasagasse 22, Ermittlungen vorgenommen.
Weitere Beweismittel wurden von Ihnen trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1) , 2) und 6) , 3) bis 5) nicht vorgelegt.
Angemerkt wird noch, dass eine Anfrage beim zuständigen Arbeitsinspektorat Wien
Wien ergeben hat, dass von der Firma Firma1 kein verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG gemeldet wurde, wie Ihnen bereits im Zuge anderer gegen Sie anhängiger Verfahren zur Kenntnis gebracht wurde.
Zum Vorbringen im Einspruch wird Folgendes festgestellt:
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Laut Firmenbuch - und von Ihnen unbestritten - waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Firma1 und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Die Zulassungsbesitzerin und Sie als Beschuldigter wurden hinsichtlich der vorgebrachten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aufgefordert, eine der Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG entsprechende Bestellungsurkunde mit nachweislicher Zustimmung des Beauftragten vorzulegen. Mangels nachweislicher Zustimmung des von Ihnen namhaft gemachten Fuhrparkleiters kann die vorgelegte Vereinbarung zwischen der
Firma1 und der Firma2 nicht als taugliches Dokument hinsichtlich der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten angesehen werden.
Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass Herr
Herr nicht verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist. Wurde allerdings kein verantwortlicher Beauftragter bestellt, so haftet der zurVertretungnach außen Berufene für die von ihm vertretene juristische Person.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach 1) § 134 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967, 2) bis 6) § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Lenkerauskunft unrichtig war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 81/04/0127 dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Es ist Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 85/03/0074 und vom , Zahl 89/02/0188).
Bemerkt wird weiters, dass die Behörde dann einen beantragten Beweis ablehnen darf, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.
Aufgrund des Umstandes, dass trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde bis dato weder in diesem Verfahren noch in anderen bei der Behörde gegen Sie anhängigen Verfahren ein Dokument vorgelegt wurde, das die nachweisliche Zustimmung des Herrn
Herr zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VtG beurkundet, geht die erkennende Behörde davon aus, dass eine derartige Zustimmung nicht vorliegt und deswegen als erwiesen anzusehen ist, dass Herr Herr nicht verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist. Es wird daher von der Einsichtnahme bzw. Herbeischaffung der von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ins Treffen geführten Akten abgesehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist
Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Den zur Vertretung nach außen Berufenen trifft (nur) dann keine strafrechtliche Haftung, wenn ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelingt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, nur dann kein Verschulden zur Last, wenn er glaubhaft macht, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vers. Sen. vom , 86/18/0077). Der Verpflichtete hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/11/0380).
Im Zuge des Verfahrens legten Sie der erkennenden Behörde keine Beweismittel vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zur Grunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Als erschwerend waren zahlreiche nach der Aktenlage rechtskräftige einschlägige Vormerkungen zu werten.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den 1) bis € 5000,00 [Anmerkung BFG, gemeint: € 365,00] reichenden Strafsatz, 2) bis 6) € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse 1) bis 6) jeweils binnen der Rechtsmittelfrist folgende Beschwerde:

"BESCHWERDE an das dafür zuständige Verwaltungsgericht.

2. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat den jeweiligen Aufforderungen der belangten Behörde zur Lenkerauskunft gesetzestreu entsprochen. Darin hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass der Beschwerdeführer die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, sondern Herr Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, Verantwortlicher gemäß § 9 VStG.

Die belangte Behörde hat in Folge Herr angeschrieben und hat dieser über seine rechtsfreundliche Vertretung mitgeteilt, dass er keine Lenkerauskunft erteilen könne, da er lediglich für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Auto3 verfügungsberechtigt gewesen sei.

2. Dies hat die belangte Behörde veranlasst, dem Beschwerdeführer die jeweils gegenständliche Verwaltungsübertretung anzulasten, gegen welche der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Einspruch erhoben hat.

In den betreffenden Einsprüchen hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er nur handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Firma1 ist. Dieses Unternehmen betreibt unter anderem ein Taxi- und Mietwagengewerbe. Verantwortlich gemäß § 9 VStG für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist einzig und allein Herr Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr.

Dieser hat vom Beschwerdeführer die Anordnung erhalten, bis spätestens die ihm anvertrauten Fahrzeuge, darunter das jeweils gegenständliche KFZ abzustellen und nicht mehr in Betrieb zu nehmen. Dieser Aufforderung ist Herr Herr nicht nachgekommen und musste gegen ihn Anzeige erstattet werden.

Mit jeweiliger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die Bestellungsurkunde des Herr vorzulegen, sowie Urkundennachweise hinsichtlich der erwähnten Anzeige vorzulegen.

Diesen Aufforderungen hat der Beschwerdeführer nicht fristgerecht entsprochen, weshalb die belangte Behörde ohne weitere Beweisaufnahme das jeweils angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

3. Tatsächlich ist Herr Herr mit Bestellungsurkunde vom zum Fuhrparkleiter der Firma1 und der hier nicht in Rede stehenden Firma2 bestellt worden.

Das erwähnte Strafverfahren gegen Herr ist bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter der AZ: AktWKStA anhängig und werden unter der GZ GZLPD durch das Landeskriminalamt (LKA) Wien, LKA, 1090 Wien, Wasagasse 22, Ermittlungen vorgenommen.

4. Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die ihm jeweils angelastete Verletzung der Rechtsvorschriften aus § 103 Abs. 2 KFG nicht begangen.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Gegen das jeweils erlassene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Verwaltungsgericht zulässig.

Der Beschwerdeführer wird durch das jeweilige Straferkenntnis in subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer zu Handen des umseits ausgewiesenen Vertreters als auch zu Handen des Beschwerdeführers direkt zugestellt.

Die vorliegende(n) Beschwerde(n) vom wurde(n) am an die belangte Behörde im Wege des elektronischen E-Mail-Verkehr überreicht.

Die unter einer vorgenommenen Beschwerde(n) sind daher rechtzeitig.

4. Beschwerdegründe:

Das jeweils angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:

Der Vorwurf, als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers (Firma1) jeweilig in den Straferkenntnissen genannten Kraftfahrzeugen, hat der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der belangten Behörde zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war, trifft nicht zu.

Die Übertragung der Meldepflicht wurde gemäß § 9 VStG mit Bestellungsurkunde vom auf Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, als dem verantwortlichen Fuhrparkleiter für die gegenständlichen KFZ übertragen.

Es ist der Beschwerdeführer nicht verantwortlich, da er davon ausging, dass der genannte Verantwortliche das jeweils gegenständliche KFZ bis zum abgestellt hat. Der Beschwerdeführer zeigt sich nicht dafür verantwortlich, dass der Verantwortliche nach dem das jeweils gegenständliche KFZ weiter benützt, bzw. zur Benutzung dem jeweiligen Lenker überlassen hat, obwohl ihm diese Benützung untersagt ist.

Diesbezüglich ist - wie im Sachverhalt angeführt - bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter der AZ: AktWKStA anhängig und werden unter der GZ GZLPD durch das Landeskriminalamt (LKA) Wien, LKA, 1090 Wien, Wasagasse 22, Ermittlungen vorgenommen.

Aufgrund dieser Tatsachen ist die jeweils vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft nicht unrichtig.

Beweis:

a) Die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten;
b) Bestellungskurkunde vom , Beilage. /1
c) Akt der WKStA zu
AZ: AktWKStA, dessen Beischaffung von Amts wegen beantragt wird;
d) wie bisher
w.B.v.

Selbst wenn man dem nicht folgen will, ist die am erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten vorliegend durch das anhängige gerichtliche Strafverfahren nachgewiesen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung können Bestellungen nach § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gem. § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt (vgl VwGH E ; Ra 2016/02/002 mnW).

3. Aus all den Gründen bestreitet der Beschwerdeführer daher die Verletzung der bezughabenden Rechtsvorschriften. Es richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht die Anträge,
1. Sofern erforderlich, gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und
2.a. das jeweils angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu
2.b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers, es bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen,
in eventu
2.c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzten."

Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung am um 10:00 Uhr nicht erschienen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin in Abwesenheit des Beschwerdeführers das Erkenntnis.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen 1) Auto1 (A), 2) Auto2 (A), 3) Auto1 (A), 4) Auto2 (A) und 5) Auto1 (A) waren zur jeweiligen Beanstandungszeit auf die Firma Firma1, AdrFirma1, zugelassen.

Die Firma Firma1 wurde von der belangten Behörde mit (sechs) Schreiben als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen

1) Auto1 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 10:15 Uhr in 1060 Wien, Garbergasse 12, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl1/2019).

2) Auto2 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 09:57 Uhr in 1100 Wien, Laxenburger Straße 63, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl2/2020).

3) Auto1 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:01 Uhr in 1060 Wien, Garbergasse 18, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl3/2020).

4) Auto2 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 11:48 Uhr in 1100 Wien, Laxenburger Straße 38, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl4/2020).

5) Auto1 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:22 Uhr in 1060 Wien, Garbergasse ggü 16 und 18, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl5/2020).

6) Auto1 (A) überlassen gehabt habe, sodass es am um 09:50 Uhr in 1060 Wien, Garbergasse 3, abgestellt gewesen sei (Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl6/2020).

***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) war zur Zeit der Beanstandungen vorher genannter Fahrzeuge Geschäftsführer der Fa. Firma1.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Firma Firma1 nannte der Behörde in Beantwortung der sechs Lenkererhebungen Herrn Herr als verantwortlichen Fuhrparkleiter der Firma Firma1, den die (jeweilige) Auskunft treffe.

In Beantwortung der nunmehr an Herrn Herr gerichteten (sechs) Lenkererhebungen der belangten Behörde bestritt dieser seine Auskunftspflicht mit den Worten
1) bis 5) "dass ich weder ein Geschäftsführer dieser Firma noch mit diesem Fahrzeug gefahren bin. Ich bin lediglich als Fahrer bei dieser Firma angestellt";
6) Ich bin nie mit diesem Auto gefahren."

2) bis 6): Mit fünf Strafverfügungen vom wurde Herrn Herr angelastet, er habe als § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der Zulassungsbesitzerin Firma1 der mehrspurigen Fahrzeuge mit den (jeweils oben genannten) behördlichen Kennzeichen den (jeweils) ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das jeweilige Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es (jeweils) zu oben genannten Zeiten an oben genannten Orten gestanden sei, nicht entsprochen, da er keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben habe.
Mit Schreiben vom erhob der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn Herr einen Sammeleinspruch gegen die Strafverfügungen 2) bis 6) und weitere, nicht gegenständliche Strafverfügungen und gab dieser bekannt, dass Herr Herr zu den angeführten Kennzeichen zu relevierten Tatzeitpunkten nachweislich nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Richtigerweise müssen sich die Strafverfügungen daher gegen die Zulassungsbesitzerin, vermutlich Firma1, unter Angabe der Firmenbuchnummer, richten. Ebensowenig sei der nunmehrige Einschreiter Zulassungsbesitzer der angeführten Fahrzeuge, sondern sei dies vielmehr die Firma1. Die Inanspruchnahme des Einschreiters erfolge demnach schon nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 rechtswidrig.
Die Firma Firma1 wurde daraufhin von der Behörde mit fünf Schreiben vom an den rechtsfreundlichen Vertreter unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, Unterlagen über den Umfang der Bevollmächtigung von Herrn Herr gem. § 9 Abs. 2 VStG vorzulegen, sowie eine entsprechende Anordnungsbefugnis samt Zustimmungserklärung.
Dem Verlangen der Behörde wurde von der Firma Firma1 nicht entsprochen.

Mit sechs Strafverfügungen, eine zu 1) vom und fünf zu 2) bis 6) vom wurde dem Bf. jeweils angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin Firma Firma1 der genannten Fahrzeuge dem jeweils ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das jeweils genannte Fahrzeug mit dem jeweils näher genannten behördlichen Kennzeichen zu näher bezeichneten Zeitpunkten überlassen gehabt habe, sodass sie jeweils in näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt waren, nicht entsprochen. Mit (jeweiliger) E-Mail sei eine unrichtige Auskunft erteilt worden.

Dadurch habe der Bf. in allen sechs Fällen die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügungen 1) bis 6) jeweils binnen der Rechtsmittelfrist einen Einspruch und gab an,

1) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter:
" …
2. Sachverhalt:

Der Einschreiter ist Geschäftsführer der Firma Firma1. Dieses Unternehmen betreibt unter anderem ein Taxi und Mietwagengewerbe. Verantwortlich gemäß § 9 VStG für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist einzig und allein Herr Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr. Dieser hat vom Einspruchswerber die Anordnung erhalten, bis spätestens die ihm anvertrauten Fahrzeuge, darunter das gegenständliche KFZ mit dem Kennzeichen Auto4 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] abzustellen und nicht mehr in Betrieb zu nehmen. Dieser Aufforderung ist Herr Herr nicht nachgekommen und musste gegen ihn Anzeige erstattet werden. Diese Anzeige ist bei derLPD Wien, unter GZLPD anhängig. Aus all diesen Gründen hat der Einschreiten die ihm angetastete Verletzung der Rechtsvorschriften aus § 103 Abs 2 KFG [Anmerkung BFG, gemeint: § 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006] nicht begangen.
3. Zulässigkeit des Einspruches:

4. Gründe des Einspruches:
Der Vorwurf, der Einschreiter hätte als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin der
Firma1 des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Auto4 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt hat, sodass dieser zur in der Strafverfügung angegebenen Tatzeit und Tatort gelenkt hat bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat nicht entsprochen zu haben und somit die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG [Anmerkung BFG, gemeint: § 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006] trifft nicht zu, dies aus folgenden Gründen: Es wurde - wie oben erwähnt - vom Einschreiter die Übertragung der Meldepflicht auf Herrn Herr, geb. Herrgeb, übertragen. Es ist der Einschreiter nicht verantwortlich, da er davon ausging, dass der genannte Verantwortliche das gegenständliche KFZ bis zum abgestellt hat. Der Einschreiter zeigt sich nicht dafür verantwortlich, dass der Verantwortliche nach dem das gegenständliche KFZ weiter benützt, obwohl ihm diese Benützung untersagt ist. Diesbezüglich ist - wie im Sachverhalt angeführt - ein Ermittlungsverfahren bei der LPD Wien unter der GZ: GZLPD anhängig. Hinzu kommt, dass der Einschreiter vom bis in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten wurde. Dies bedingt, dass dem Einschreiten die jeweilig bezughabende Aufforderung an der von der Behörde an den Einschreiter gerichteten Zustelladresse nicht erreicht hat. Diesbezüglich liegt ein erheblicher Zustellmangel vor. Des Weiteren liegt auch bezüglich der Zustelladresse Zustadr1 ein erheblicher Zustellmangel vor. Das Bestandobjekt dieser Zustelladresse wurde am an den Liegenschaftseigentümer übergeben. An dieser Zustelladresse besteht seit überhaupt kein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Einschreiters mehr, auch nicht nach dem . Der Einschreiter bestreitet daher die Verletzung der bezughabenden Rechtsvorschriften und beantragt zu diesem Beweisthema folgende Beweise aufzunehmen: a) Die Vernehmung des Einschreiters als Beschuldigten b) die Beschaffung des Aktes GZ: GZLPD der LPD Wien c) die Beischaffung des U-Haftbeschlusses und der Aufhebung der U-Haft aus dem Akt Akt1 des LG für Strafsachen Wien; w.B.v.
5. Anträge:
1. das ordentliche Verfahren nach den §§ 40-46 VStG einzuleiten und die angebotenen Beweise aufzunehmen, sowie 2. das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen in eventu a) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Einschreiters, es bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu b) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."

2) bis 6) betroffene Person sei Herr (unter Anführung seiner persönlichen Daten), er sei Fuhrparkleiter für die Autos der Firma1.

Mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom

1) teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. gegenständlichen Sachverhalt mit und bot dem Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
In seiner Stellungnahme führte der Bf. aus:
"Die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ hat den jeweiligen Aufforderungen der belangten Behörde zur Lenkerauskunft gesetzestreu entsprochen. Darin hat die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ dargelegt, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, sondern von Herrn Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, 1030 Wien als Verantwortlichen gemäß § 9 VStG. Die belangte Behörde hat in Folge Herr angeschrieben und bestreitet Herr seine Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter. Die Bestreitung erfolgt nicht zu Recht. Den Beweis dafür, dass Herr mit Bestellungsurkunde vom zum Fuhrparkleiter der Firma1 und der hier nicht in Rede stehenden Firma2 bestellt worden ist, wird vorgelegt:
1. Die Bestellungsurkunde vom vorgelegt; Beilage. /1
2. Weiters wird der Akteninhalt des Aktes der WKStA zu AZ:
AktWKStA beantragt, dessen Beischaffung von Amts wegen beantragt wird;
Aus den Beweismitteln geht hervor, dass die Übertragung der Meldepflicht gemäß § 9 VStG mit Bestellungsurkunde vom auf
Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, als dem verantwortlichen Fuhrparkleiter für die gegenständlichen KFZ vorgenommen wurde.
Es ist die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ nicht verantwortlich, da man davon ausging, dass der genannte Verantwortliche das jeweils gegenständliche KFZ bis zum abgestellt hat. Die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ zeigt sich nicht dafür verantwortlich, dass der Verantwortliche nach dem das jeweils gegenständliche KFZ weiter benützt, bzw. zur Benutzung dem jeweiligen Lenker überlassen hat, obwohl ihm diese Benützung untersagt ist. Diesbezüglich ist bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter der AZ:
AktWKStA ein Ermittlungsverfahren gegen Herr anhängig und werden unter der GZ GZLPD durch das Landeskriminalamt (LKA) Wien, LKA, 1090 Wien, Wasagasse 22, Ermittlungen vorgenommen."

2) bis 5) und 6) vom teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. gegenständlichen Sachverhalt mit und bot dem Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Schreiben.
In seiner Stellungnahme führte der Bf. (jeweils wortgleich) aus:
"1. Der Einschreiter ***Bf1*** ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma1.
Der Einschreiter befand sich in der Zeit vom bis einschließlich aufgrund gerichtlicher Anordnung in Untersuchungshaft (U-Haft) in der Justizanstalt Wien Josefstadt, Wickenburggasse 18-22, 1080 Wien. Der Einschreiter war durch die U-Haft dauerhaft von der Außenwelt abgeschnitten. Die an die Abgabestelle adressierten und erfolgten Hinterlegungen der besagten Schriftstücke hat keine rechtliche Wirkung und ist nichtig, da der Einschreiter zum Zeitpunkt der Zustellung dauerhaft ortsabwesend war.
Der Einschreiter hat auch von einer erfolgten Abholung von der Abgabestelle durch den Überbringer der Hinterlegungsanzeige infolge seiner Inhaftierung keine Kenntnis erlangt.
Der Einschreiter ist erst am aus der Haft entlassen wurden und ist nicht an die Abgabenstelle rückgekehrt, sondern hat in
A über gerichtliche Anordnung dort Unterkunft genommen:
Beweis: Einvernahme des Einschreiters, Akt
Akt1 des LG für Strafsachen Wien, dessen Herbeischaffung insbesondere einer von Amtswegen einzuholenden Haftbestätigung durch das LG für Strafsachen Wien bzw. der JA Wien Josefstadt vorzunehmen ist;
Einsichtnahme in das zentrale Melderegister über den Einschreiter, in welchen die Meldung über den Wohnsitz des Einschreiters in der Zeit vom [Anmerkung BFG, gemeint: ] bis in JA Wien Josefstadt eingetragen ist:
Die jeweils hinterlegte Sendung hat iSd § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 17 Abs 1 bis 4 ZustG keine Zustellwirkung, da der Einschreiter zum Zeitpunkt der Hinterlegung dauerhaft von der Abgabenstelle abwesend war. Durch die erfolgte Entlassung aus der U-Haft am und auf Grund gerichtlicher Anordnung nicht erfolgter Rückkehr des Einschreitens an die Abgabenstelle wurde ebenso keine Zustellwirkung erzielt. Die an die Adresse
Zustadr1 erfolgte Adressierung und schließlich erfolgte Hinterlegung beim Abgabepostamt entfaltet keine Zustellwirkung und ist daher auf Grund der dauerhaften Abwesenheit des Einschreiters an der Abgabenstelle nichtig.
2. Die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ hat den jeweiligen Aufforderungen der belangten Behörde zur Lenkerauskunft gesetzestreu entsprochen.
Darin hat die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ dargelegt, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, sondern von Herrn
Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, als Verantwortlichen gemäß § 9 VStG.
Die belange Behörde hat in Folge
Herr angeschrieben und bestreitet Herr seine Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter.
Die Bestreitung erfolgt nicht zu Recht.
Der Beweis dafür, dass
Herr mit Bestellungsurkunde vom zum Fuhrparkleiter der Firma1 und der hier nicht in Rede stehenden Firma2 bestellt worden ist, wird vorgelegt:
1. Die Bestellungsurkunde vom vorgelegt; Beilage. /1
2. Weiters wird der Akteninhalt des Aktes der WKStA zu AZ.
AZ: AktWKStA beantragt, dessen Beischaffung von Amts wegen beantragt wird;
Aus den Beweismitteln geht hervor, dass die Übertragung der Meldepflicht gemäß § 9 VStG mit Bestellungsurkunde vom auf
Herr, geb. Herrgeb, AdrHerr, als dem verantwortlichen Fuhrparkleiter für die gegenständlichen KFZ vorgenommen wurde.
Es ist die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ nicht verantwortlich, da man davon ausging, dass der genannte Verantwortliche das jeweils gegenständliche Kfz bis zum abgestellt hat. Die Einschreiterin und deren handelsrechtliches Organ zeigt sich nicht dafür verantwortlich, dass der Verantwortliche nach dem das jeweils gegenständliche KFZ weiter benützt, bzw. zur Benutzung dem jeweiligen Lenker überlassen hat, obwohl ihm diese Benützung untersagt ist.
Diesbezüglich ist bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) unter der AZ:
AktWKStA ein Ermittlungsverfahren gegen Herr anhängig und werden unter der GZ GZLPD durch das Landeskriminalamt (LKA) Wien, LKA, 1090 Wien, Wasagasse 22, Ermittlungen vorgenommen."

Die Behörde ging in den sechs angefochtenen Straferkenntnissen davon aus, der Bf. habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin Firma Firma1 der oben genannten Fahrzeuge jeweils dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das jeweilige Fahrzeug mit den vorher genannten behördlichen Kennzeichen zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass sie in bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt waren, jeweils nicht entsprochen, da zu
1) eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei;
2) bis 5) mit E-Mail vom eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei; und
6) mit E-Mail vom eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Festgehalten wird zunächst, dass § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 entspricht und weiters eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung enthält. Die zur Vorgängerbestimmung (§ 1a Wiener Parkometergesetz 1974) und die zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , ; ).

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) und einer verspäteten Auskunft (vgl. ) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten, da es sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt, daher hinsichtlich der Rechtsfolgen kein Unterschied besteht (vgl. , ).

Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom , LVGW-031/V/071/7704/2015).

Zum Vorbringen des Bf. in seinem (jeweiligen) Einspruch gegen die Strafverfügung 1) vom ; 2) bis 6) vom , wonach Herr Herr als Fuhrparkleiter für die Firma Firma1 für die Fahrzeuge verantwortlich gewesen sei, wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die (unter anderem) ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus (vgl. ).

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (vgl. , ).

Eine Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 VStG wurde im vorliegenden Fall nicht vorgelegt.

Der Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma1. Somit traf ihn die Auskunftspflicht.

§ 5 Abs. 1 VStG lautet: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Da vom Bf. keine Gründe vorgebracht wurden, die auf mangelndes Verschulden hinweisen könnten und insbesondere keine Nachweise erbracht werden konnten, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt wurden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entstand, muss von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. , ) oder ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen (vgl. ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ).

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben machte.

Als erschwerend wurden von der belangten Behörde zahlreiche rechtskräftige einschlägige Vorstrafen gewürdigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die über den Bf. verhängten Geldstrafen von jeweils € 60,00 angesichts des Umstandes, dass über den Bf. der Aktenlage nach zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche rechtskräftige Verwaltungsübertretungen betreffend Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorliegen, als schuld- und tatangemessen.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit jeweils 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500023.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at