Hauptfeststellung land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 01.01.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A. Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) vom stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz (landwirtschaftlichen Betrieb) des Beschwerdeführers (Bf.) mit insgesamt 15.000 € fest.
B. Am (eingebracht am ) ersuchte der Bf. die Abgabenbehörde um Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen für seinen Betrieb. Gleichzeitig beantragte er die Verlängerung der Beschwerdefrist bis einen Monat nach Erhalt dieser Unterlagen.
C. Am schickte das Finanzamt dem Bf. die Unterlagen antragsgemäß zu.
D. Am (eingelangt am ) stellte der Bf. wiederholt einen Antrag auf Übermittlung sämtlicher verfügbarer Daten über den Muster-, den Vergleichs-, den land- und forstwirtschaftlichen Hauptvergleichsbetrieb, den 18-fachen Reinertrag seines landwirtschaftlichen Betriebs, das forstwirtschaftliche Vermögen sowie den Reinertrag seines forstwirtschaftlichen Betriebs. Zudem ersuchte er neuerlich um Verlängerung der Beschwerdefrist von mindestens einem Monat nach Erhalt der genannten Unterlagen.
E. Mit Bescheid vom verlängerte das Finanzamt die Beschwerdefrist bis zum und verwies hinsichtlich der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen auf die bereits zugesandten Unterlagen.
F. Am (eingebracht am ) erhob der Bf. gegen den Einheitswertbescheid fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe machte er neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch Verfahrensmängel geltend. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass sich aus den übermittelten Bewertungsgrundlagen weder die Berechnungen für den Vergleichsbetrieb Nr. 87 O-08-401-St. Martin noch das Verhältnis der Ertragsfähigkeit seines Betriebs zum Vergleichsbetrieb ergäbe(n). Zudem könne er die angegebene Bodenklimazahl nicht überprüfen, da ihm die Bodenschätzungsergebnisse nicht bekannt gegeben worden seien. Die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung seiner forstwirtschaftlich genutzten Flächen seien ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Da der dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugrunde gelegte Ertragswert pro Hektar nicht das tatsächliche "Ist" - Einkommen verkörpere, würden die fiktiven Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes das Ertragswertsystem aushebeln. Dies belege auch der sogenannte "Grüne Bericht", aus welchem hervorgehe, dass die Einkommen im Jahr 2015 rückläufig gewesen seien und ein Reinverlust erwirtschaftet worden sei. Die Betriebszahl bzw. der Hektarsatz der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche sei für seinen Betrieb daher mit "Null" festzusetzen und der Einheitswert so weit anzupassen, dass die gesetzliche Definition erfüllt werde. Zusätzlich fordere er die Aufhebung der Koppelung des Einheitswertes an die SV-Beiträge sowie die Herausnahme der Ausgleichszahlungen (öffentliche Gelder iHv 33 Prozent) aus der Einheitswertberechnung. Überdies seien die Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014; GZ: BMF-010202/ 0104-VI/3/2014) wegen Gesetzwidrigkeit bzw. die Bestimmung des § 38 Abs. 1 BewG 1955 wegen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.
G. Am führte das Finanzamt eine mündliche Erörterung zur Sach- und Rechtslage durch. Dabei wurde der Bf. über das Bewertungsverfahren sowie über die Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen, die für seinen Betrieb herangezogen wurden, umfassend aufgeklärt. Außerdem wurde das Beschwerdebegehren hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel eingeschränkt (vgl. Niederschrift vom ).
H. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass der in der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom definierte landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb mit den besten natürlichen Ertragsbedingungen eine fiktive Bewertungsbasis für die Einwertung der in der Kundmachung veröffentlichten Vergleichsbetriebe sei, welche den Rahmen der möglichen Zu- und Abschläge bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen für die zu bewertenden Betriebe vorgeben würden. Für die Bewertung sei der erzielbare, nicht der tatsächlich erzielte Ertrag maßgebend. Außerdem sei der Inhalt der Kundmachung(en) des Bundesministers für das Finanzamt rechtsverbindlich, weshalb dieser nicht näher überprüft werden könne. Die Berücksichtigung der öffentlichen "AMA-Gelder" in der Einheitswertberechnung beruhe auf der gesetzlichen Vorschrift des § 35 BewG 1955.
I. Am brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung fristwahrend einen Vorlageantrag ein, in dem er erneut die Anpassung des Einheitswertes im Sinne des § 32 BewG 1955 forderte. Abermals betonte er, dass für ihn die konkrete Berechnung seines Betriebes nicht hervorgehe und es unmöglich sei, den Betrieb mit fremden entlohnten Arbeitskräften gewinnbringend zu bewirtschaften. Bezüglich der Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ("AMA-Gelder") in der Einheitswertermittlung machte er eine Verletzung im Recht auf Eigentum geltend.
J. Die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
K. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA 6013 zugeteilt.
L. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. betreibt eine Land- und Forstwirtschaft im Bezirk Rohrbach. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 18,5371 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 2,1510 ha.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Teilen des Aktes EW-AZ ***XY***.
3. Rechtslage
1. Gemäß § 20c BewG 1955 ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.
2. Nach § 32 BewG 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs. 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs. 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen - Abs. 3).
3. Gemäß § 34 BewG 1955 wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs. 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs. 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs. 3).
4. Nach § 35 BewG 1955 sind bei der Bewertung wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 idF der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.
5. Bei der Festlegung der Betriebszahlen sind nach § 36 BewG 1955 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zulegen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 16 Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 igF Abs. 1 maßgebend. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs. 2). Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden (Abs. 3).
6. Nach § 37 BewG 1955 wird zur Feststellung des Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.
7. Nach § 38 BewG 1955 beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400 € (Abs. 1). Das BMF bestimmt mit VO, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind (Abs. 2). Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (Abs. 3). Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen ihrer Vergleichsbetriebe ermittelt (Abs. 4).
8. Der Vergleichswert ergibt sich nach § 39 BewG 1955 … für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes (Abs. 1). Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus (Abs. 3).
9. Nach § 44 BewG 1955 trifft das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.
10. Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind gemäß § 46 BewG 1955 die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und §§ 35, …39, 44 BewG entsprechend anzuwenden.
11. Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):
Nach § 2 wird der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert.
12. Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):
Gemäß § 14 werden Betriebe abweichend von § 9 bis § 13 mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet.
4. Erwägungen
Strittig ist die Höhe des festgestellten Einheitswertes, da nach Ansicht des Bf. in seinem Betrieb kein Reinertrag übrig bleibt.
In der Niederschrift vom hat der Bf. das Beschwerdebegehren hinsichtlich der Verfahrensmängel eingeschränkt.
Durch die Erfassung des Einheitswertes ist weiterhin gewährleistet, dass eine Pauschalierung durchgeführt werden kann und keine Aufzeichnungen geführt werden müssen. Dadurch kann auch die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert festgesetzt werden (und nicht vom Verkehrswert). Die Böden werden nicht neu bewertet, aber aufgrund der Faktoren, die Einfluss auf den neuen Einheitswert haben, kann der alte Einheitswert nicht einfach mit dem neuen Einheitswert verglichen werden (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, Einheitswert-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).
-zu den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sowie der Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen
Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes hegt (vgl. , mwN).
Demnach verwehrt es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert (vgl. ).
Auch liegt es im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten (vgl. ).
Der Verfassungsgerichtshof hat das System der Einheitsbewertung daher nicht in Frage gestellt, sondern nur die "historischen Einheitswerte" als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen (vgl. ).
Ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, dient vielmehr der Verwaltungsökonomie (vgl. ).
Mit Beschluss vom , E 479/2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde (eingebracht gegen ) abgelehnt, in der hinsichtlich der pauschalen Hektarsätze ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt wurde.
Ablehnungsbeschlüsse sind zwar keine "Sachentscheidungen", sie bilden jedoch ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349).
Das Bundesfinanzgericht hat bei seiner Entscheidung - ebenso wie die Abgabenbehörde - von den rechtsverbindlich kundgemachten Gesetzen und Verordnungen auszugehen.
Das Bundesfinanzgericht vermag in dem Beschwerdevorbringen eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen.
-zu den Einwendungen hinsichtlich der Einnahmen und Ertragslage
Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres, er ist vielmehr das Achtzehnfache des nach den Regeln des Bewertungsgesetzes bestimmten Jahresreinertrages und kann demnach mit Betriebseinnahmen eines Jahres überhaupt nicht verglichen werden (vgl. ).
§ 32 Abs. 1 BewG 1955 stellt für landwirtschaftliche Betriebe den Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten auf. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle definiert den Begriff "Ertragswert": Er ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
Der Gesetzgeber stellt also, wenn er den Begriff "Ertragswert" solcherart umschreibt, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion. Dies mit gutem Grunde. Denn würde Bewertungsmaßstab die tatsächliche Wirtschaftsführung durch den jeweiligen Betriebsinhaber sein, dann würde sich dies etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in hohen Erträgen und einem entsprechend hohen Einheitswert (mit entsprechend hohen, davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen) spiegeln, während ein von seinem Inhaber vernachlässigter Betrieb einen geringeren Einheitswert (mit entsprechend niedrigerer Abgaben- und Beitragsbelastung) aufzuweisen hätte (vgl. Zl. 825/76). Derartige Unterschiede versucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Deshalb wird bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG 1955).
Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesminister für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG 1955).
Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Im Bewertungsgesetz, nämlich im Abs. 1 des § 38, wird der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) mit 2.400 € festgestellt. Für die Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Gerade diese Vorgangsweise sichert eine gleichmäßige Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe im gesamten Bundesgebiet.
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt.
Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG 1955 besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 Abs. 1 BewG 1955 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34/Allgemeines).
Gemäß § 36 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen vom Hof und Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ist von ortsüblichen (durchschnittlichen) Verhältnissen auszugehen (§ 38 Abs. 4 BewG 1955). Für die Betriebsgröße sind gemäß § 36 Abs. 1 tatsächliche Verhältnisse zu unterstellen. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs. 2 BewG 1955).
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die natürlichen Ertragsbedingungen) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (2.400 €) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.
Nach § 38 BewG 1955 ist der Hektarsatz für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe zu ermitteln. Für den Betriebsvergleich wird der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung am kundgemachte Vergleichsbetrieb Nr. 87 (O-08-401-St. Martin) herangezogen. Dieser Betrieb weist hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und natürlichen Ertragsbedingungen folgende Bewertungsansätze auf:
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Nutzungsform | Acker |
Landwirtschaftliche Nutzfläche | 16,8 ha |
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Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gem. § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955 | Zu/Abschläge % |
Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955 | - 5,0 |
Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955 | - 0,3 |
Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 | -10,0 |
Übrige Umstände | - 3,0 |
Summe der Zu/Abschläge | -18,3 |
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Natürliche Ertragsbedingungen | |
Bodenklimazahl | 30,3 |
Abrechnung (18,3 % von der Bodenklimazahl) | -5,5 |
Betriebszahl | 24,8 |
Hektarsatz | 595,20 € |
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1. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955 | Zu/Abschläge % | |
Regionale Lage: | zentral | -0,0 |
Vermarktungs- und Arbeitsmarktverhältnisse: | ungünstig | -2,0 |
Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort) Rohrbach 22 km | -3,0 | |
Summe | -5,0 |
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2. Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955 | Zu/Abschläge % |
Aufschließung des Wirtschaftshofs: Anteilige Wegerhaltung Hofzufahrt Sonderverhältnisse | 0,0 0,0 0,0 |
Größe der Feldstücke (InVeKoS): 1,4503 ha | 0,0 |
Maschinen- und Geräteeinsatz (Hangneigung);ohne Hutweiden und Streuwiesen nach den Bodenschätzungsergebnissen: 0 bis 17,9 % (0 bis 10°) 16,5993 ha 99,0 % der lw. Fläche 18 bis 24,9 % (11 bis 13°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche 25 bis 34,9 % (14 bis 19°) 0,1800 ha 1,0 % der lw. Fläche 35 bis 49,9 % (20 bis 26°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche über 50 % (über 26°) 0,0000 ha 0,0 % der lw. Fläche | -0,3 |
Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof: 0,4 km | 0,0 |
Sonderverhältnisse: keine | 0,0 |
Summe | -0,3 |
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3. Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955: | Zu/Abschläge % |
Die Betriebsgröße von 16,9410 ha LN wirkt sich ungünstig aus. | -10,0 |
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4. Übrige Umstände | Zu/Abschläge % |
Hagelgefährdung (Ortsgemeinde weise nach Hagelgefährdungsfaktor): Hagelgefährdungsfaktor für die OG St. Martin i. M.: gefährdet | - 3,0 |
Sonstige: | 0,0 |
Summe: | -18,3 |
Die Betriebszahl für den beschwerdegegenständlichen Betrieb ermittelt sich wie folgt:
Bei der Ermittlung der Betriebszahl werden die Ertragsbedingungen des beschwerdeanhängigen Betriebes mit jenen des oben beschriebenen Vergleichsbetriebes verglichen (§ 38 BewG 1955).
Gemäß § 36 Abs. 1 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.
Die Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde 47220 St. Peter wurden im Jahr 2003 gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 igF überprüft und wurden gemäß § 11 BoSchätzG vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und sind ab rechtskräftig.
Beim landwirtschaftlichen Vermögen werden die natürlichen Ertragsbedingungen im Weg der Bodenschätzung ermittelt. Die Ergebnisse der Bodenschätzung bilden gemäß § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970 einen gesonderten Feststellungsbescheid, der ein Monat nach öffentlicher Auflegung Rechtskraft erlangt. Innerhalb dieser Frist liegt es am Grundeigentümer, sich Einsicht in die Feststellungen der Bodenschätzung zu verschaffen und gegebenenfalls begründete Einwendungen dagegen zu erheben. Rechtskräftig festgestellte Bodenschätzungsergebnisse gelten weiter bis zum Abschluss eines neuerlichen Bodenschätzungsverfahrens; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Eine Übermittlung der Bodenschätzungsergebnisse ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb ***LHS***, Vergleichsbetrieb Nr. O-08-401-St. Martin werden nachstehend beschriebene Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes wie folgt berücksichtigt:
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1. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955 | Zu/Abschläge % | |
Regionale Lage: | peripher | -3,0 |
Vermarktungs- und Arbeitsmarktverhältnisse: | ungünstig | -2,0 |
Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort) 18 km Rohrbach | -2,0 | |
Summe | -7,0 |
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2. Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955 | Zu/Abschläge % |
Aufschließung des Wirtschaftshofs: Anteilige Wegerhaltung Hofzufahrt Sonderverhältnisse | 0,0 0,0 0,0 |
Größe der Feldstücke (InVeKoS): 1,5863 ha | 0,0 |
Maschinen- und Geräteeinsatz (Hangneigung)ohne Hutweiden und Streuwiesen nach den Bodenschätzungsergebnissen: 0 bis 17,9 % (0 bis 10°) 15,94 ha 86,0 % der lw. Fläche 18 bis 24,9 % (11 bis 13°) 2,59 ha 14,0 % der lw. Fläche 25 bis 34,9 % (14 bis 19°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche 35 bis 49,9 % (20 bis 26°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche über 50 % (über 26°) 0,00 ha 0,0 % der lw. Fläche | -1,4 |
Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof: 0,9 km | 0,0 |
Sonderverhältnisse: keine | 0,0 |
Summe | -1,4 |
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3. Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955: | Zu/Abschläge % |
Die Betriebsgröße von 18,54 ha LN wirkt sich ungünstig aus. | -10,0 |
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4. Übrige Umstände | Zu/Abschläge % |
Hagelgefährdung (Ortsgemeinde weise nach Hagelgefährdungsfaktor): Hagelgefährdungsfaktor für die OG St. Peter a. W.: 4,0; gefährdet | -3,0 |
Sonstige: | 0,0 |
Summe: | -3,0 |
Zusammengefasst ergibt sich für den strittigen Betrieb folgende Bewertung:
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Nutzungsform | Ackernutzung |
Landwirtschaftliche Nutzfläche | 18,54 ha |
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Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gem. § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955 | Zu/Abschläge % |
Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a BewG 1955 | -7,0 |
Betriebliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955 | -1,4 |
Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 | -10,0 |
Übrige Umstände | - 3,0 |
Summe der Zu/Abschläge | -21,4 |
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Natürliche Ertragsbedingungen | |
Bodenklimazahl | 29,2 |
Abrechnung (21,4 % von der Bodenklimazahl) | 6,2 |
Betriebszahl | 23,0 |
Hektarsatz | 552,00 € |
Die Grundlage für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens bilden die gemäß § 46 Abs. 3 BewG 1955 vom Bundesminister für Finanzen verordneten Kundmachungen. Laut Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen, (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014 vom , verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am ) werden Kleinstwälder gemäß § 14 nach der Anlage 13 bewertet. Die Überschrift der Anlage 13 lautet: "Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche"
Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (forstwirtschaftliches Vermögen) des gegenständlichen Betriebes betragen weniger als 10 Hektar. Für den politischen Bezirk Rohrbach wurde in der Anlage 13 der Hektarsatz für Wirtschaftswald Hochwald mit 245 € festgestellt. Für die Sonderbetriebsklasse Schutzwald gemäß § 21 Forstgesetz 1975 ist in Anlage 12 der Hektarsatz bundesweiteinheitlich mit 35 € festgestellt.
Die Hektarsätze von 245 € und von 35 € wurden bei der Ermittlung des Ertragswertes angewendet. Durch die gewählte Form der Kundmachung mit Verordnungscharakter sind sowohl die Finanzämter als auch das Bundesfinanzgericht an die Bewertungsrichtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden.
Berechnung des Einheitswertes zum
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Nutzung - Fläche | Fläche | Hektarsatz | Einheitswert |
Landwirtschaftliche Fläche | 18,5371 ha | 552,00 € | 10.232,48 € |
Forstwirtschaftliche Fläche | 2,1510 ha | 220,60 € | 474,50 € |
Zwischensumme | 10.706,98 € | ||
Summe öffentlicher Gelder | 33 % von 13.307,03 € | 4.391,32 € | |
Summe | 15.098,30 € | ||
Einheitswert gerundet | 15.100 € |
Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichsbetrieben zu ermitteln. Folglich ist der vom Bf. behauptete nicht erzielte Reinertrag für die Feststellung des Einheitswertes im geltenden System irrelevant. Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht. Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten.
Die Abgabenbehörde hat die Ermittlung des Einheitswertes gesetzeskonform und sachgerecht durchgeführt.
-zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Hinzurechnungen der "AMA-Gelder" zum Einheitswert
Nach § 35 BewG 1955 sind wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.
Direktzahlungen der ersten Säule GAP (öffentliche Gelder) werden als Einkommensunterstützung gewährt, haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag und sind im Rahmen der Ertragsbewertung als Vermögenswert entsprechend zu berücksichtigen.
Damit wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind.
Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der "AMA" elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Zahlungen für das Jahr 2013 mit dem Betrag von 13.307,13 € mitgeteilt. Der Ertragswert für öffentliche Gelder ist mit 33 % dieser Zahlungen anzusetzen, was einen Betrag von 4.391,32 € ergibt. Der Ansatz mit 33 % ist dezidiert im Gesetz geregelt, weswegen diesbezüglich für die Finanzverwaltung keinerlei Spielraum besteht.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist (vgl. ; ).
-zur behaupteten Maßgeblichkeit des "Grünen Berichts"
Der sogenannte "Grüne Bericht" ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, denn diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Bewertungsgesetzes (vgl. ).
-zu den Einwendungen, die das Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) betreffen
Das Bauernsozialversicherungsgesetz fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101951.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at