Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2021, RV/3200014/2019

Hausbrand

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck, nunmehr Zollamt Österreich, vom , ***4***, betreffend Alkoholsteuer, zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
    Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , ***2***, berichtigte das Zollamt Innsbruck gem. § 64 Abs. 3 AlkStG die vom Beschwerdeführer (Bf.) abgegebene Abfindungsanmeldung und setzte die Alkoholsteuer für 2016 iHv. € 97,20 fest. Im Rahmen der Kontrolle der Abfindungsanmeldung ***1*** sei festgestellt worden, dass der Bf. unzulässiger Weise eine steuerfreie Hausbrandmenge beantragt und bezogen habe. Der Bf. bewirtschafte seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, bestreite den Lebensunterhalt seiner Familie jedoch nicht zu einem, wie im § 70 AlkStG gefordert, zu einem erheblichen Teil aus den Einnahmen dieses Betriebes.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***3***, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe die Abfindungsanmeldung ***1*** nicht auf elektronischem Wege abgegeben. Ein Berichtigungsbescheid nach § 64 Abs. 1 AlkStG wegen unberechtigter Inanspruchnahme des Hausbrandes gem. § 70 AlkStG für das Jahr 2016 hätte daher nur innerhalb von drei Tagen ergehen dürfen.
Bei der unzulässigen Anwendung des § 64 Abs. 1 und 3 AlkStG handle es sich um einen gravierenden Verfahrensmangel, der zur Bescheidaufhebung führe.

Mit Bescheid vom , ***4***, setzte das Zollamt Innsbruck nunmehr gem. § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG die Alkoholsteuer für das Kalenderjahr 2016 iHv. € 97,20 fest.

Begründet wurde der Bescheid ebenfalls damit, dass der Bf. die Herstellung von 15 Liter Alkohol unter Abfindung beantragt habe, wobei diese Menge als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Der Bf. sei 2016 als LKW Fahrer vollbeschäftigt tätig gewesen und habe dabei netto € 22.200,00 verdient. Den landwirtschaftlichen Betrieb führe er im Nebenerwerb. Da er keine Angaben zu seinen Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb gemacht habe könne nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 70 AlKStG vorliegen.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***5***, als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Bf., wonach es für die Voraussetzung der "Erheblichkeit" der Einnahmen aus der Landwirtschaft allein auf die Größe der Landwirtschaft ankomme, sei es nach Ansicht des Zollamtes erforderlich festzustellen, ob der Bf. seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus der Land- und Forstwirtschaft bestritten habe. Da er nur Angaben zum Einheitswert gemacht habe, ergebe sich daraus, dass der Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze an den Gesamteinnahmen unter 20% liege, so dass ihm eine steuerbefreite Hausbrandmenge nicht zustehe.

Mit Eingabe vom hat der Bf. einen Vorlageantrag gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde vom Zollamt weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 263 BAO).

Die Entscheidungsbefugnis des Zollamtes umfasst somit die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz, BAO6, § 263 Tz 4f, mit Hinweisen auf ).

Das Zollamt hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom , ***3***, (rechtskräftig) eine Sachentscheidung dahingehend getroffen, dass die Alkoholsteuer für 2016 nicht festgesetzt wird.

Erfolgt eine Aufhebung eines Bescheides in der Sache selbst, kommt eine weitere Entscheidung in derselben Sache gegenüber derselben Partei nicht in Betracht (vgl. ).

Durch eine in Rechtskraft erwachsene meritorische Aufhebung eines Bescheides liegt somit "res iudicata" vor, welche eine neuerliche Bescheiderlassung in derselben Sache aufgrund des Grundsatzes " ne bis in idem ", einem Grundprinzip der österreichischen Rechtsordnung, verhindert. Die Sache ist dabei jene Angelegenheit, die den Spruch des Bescheides gebildet hat (vgl. )

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , VwGH Ro 2016/16/0004, festgestellt, dass eine Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung darstellt (Hinweis E vom , 2013/16/0156, und vom , 2011/16/0105, sowie E vom , 2010/15/0108, VwSlg8583 F/2010), auch wenn die Aufhebung lediglich zur Ermöglichung "formal richtiger" Bescheide beabsichtigt war (Hinweis E vom , 2011/13/0005).

Im gegenständlichen Fall betraf der Spruch des mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***3***, aufgehobenen Bescheides vom die Festsetzung der Alkoholsteuer für 2016.

Der angefochtene Bescheid Zahl ***4*** umfasst den gleichen Zeitraum mit identem Bescheidadressaten. Dass der ursprüngliche Bescheid zur Festsetzung der Alkoholsteuer für 2016 als "Berichtigungsbescheid nach § 64 Abs.3 AlkStG" bezeichnet, der nunmehr angefochtene Bescheid auf der Grundlage des § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO ergangen ist, ändert nichts an der Sachidentität.

Der angefochtene Bescheid wird wegen entschiedener Sache aufgehoben.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 70 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 64 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3200014.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at