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Ausgleichszulage – anrechenbares Nettoeinkommen
1. Nach der Definition des § 292 Abs. 3 ASVG gelten unter anderem Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs. 4 lit. e ASVG bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere Unterhaltsansprüche sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage zur Pension mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.
2. Sind Unterhaltsleistungen der Schwiegertochter an die Klägerin dieser unstrittig zugeflossen, können sie bei der Ermittlung ihres Nettoeinkommens für den Anspruch auf Ausgleichszulage schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil die Einkünfte in § 292 Abs. 4 ASVG abschließend aufgezählt sind, sodass alle in diesem Ausnahmekatalog nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert zum Einkommen nach § 292 Abs. 3 ASVG gezählt werden müssen.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche der Klägerin als Ausgleichszulagenwerberin zustehen, sondern darauf, welche Einkünfte ihr tatsächlich zugekommen sind. Wie sie diese ihr unstrittig als Unterhalt gewidmeten Zahlungen verwendet hat bzw. später im Hinblick auf die angebliche Rückzahlungsverpf...