Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2021, RV/7100534/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus stehen nicht zu, wenn keine Familienbeihilfe bezogen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***Bf1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus.

Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 wurde weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus berücksichtigt, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 für kein Kind Familienbeihilfe bezogen und damit auch keinen Kinderabsetzbetrag erhalten habe.

In der dagegen nach mehreren Fristverlängerungsanträgen eingebrachten rechtzeitigen Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus sei abhängig von der Gewährung der Familienbeihilfe. Sie habe einen Antrag gestellt, der aber noch nicht erledigt sei. Sie ersuche daher, diesen Antrag zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag seien mangels Familienbeihilfenbezug nicht gegeben. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe 2019 selbst Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter habe am einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, welcher auch bewilligt worden sei. In der Folge habe sie die Familienbeihilfe im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2020 selbst bezogen. Zur Zeit der Antragstellung sei die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen, dass die Familienbeihilfe nun monatlich auf das Konto ihrer Tochter überwiesen werde, da dies der Abmachung mit ihrer Tochter entsprochen habe, dass diese die Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt bekommen sollte, in dem sie ausziehe. In diesem Antrag habe die Tochter jedoch fälschlicherweise angegeben, dass sie die monatlichen überwiegenden Kosten selbst finanziere, was nicht der Fall gewesen wäre. Vom Finanzamt seien zur Bewilligung des Antrages vom keine Nachweise für die überwiegende Finanzierung der monatlichen Kosten der Tochter verlangt worden. Wären solche Nachweise verlangt worden, hätte der Antrag nicht bewilligt werden dürfen.

Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht bewusst gewesen, dass der von der Tochter gestellte Eigenantrag nicht das richtige Mittel sei, um die Familienbeihilfe monatlich auf das Konto der Tochter überweisen zu lassen.

Aufgrund dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin am im Einvernehmen mit ihrer Tochter einen Antrag auf nachträgliche Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, wissentlich, dass die Tochter daraufhin mit einem Rückforderungsbescheid zu rechnen habe. Diese Auskunft habe ihnen auch eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes erteilt.

Aus diesem Grund sei auf Anraten der Sachbearbeiterin des Finanzamtes eine Beschwerde mit dem Inhalt eingereicht worden, dass der Antrag auf nachträgliche Gewährung der Familienbeihilfe noch anhängig sei und berücksichtigt werden möge.

Offensichtlich habe das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung diesen Antrag nicht berücksichtigt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Familienbeihilfe selbst bezogen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, was damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte nachweisen können, dass sie ihrer Tochter den überwiegenden Unterhalt geleistet habe.

In der Mitteilung vom über den Bezug der Familienbeihilfe wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ein Kind bis Oktober 2018 bezogen habe und ab Jänner 2021 wiederum beziehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2019 keine Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen, da diese selbst Familienbeihilfe bezogen hat.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Schriftstücke, aus denen zu ersehen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe erfolglos geblieben sind und 2019 die Familienbeihilfe von ihrer Tochter selbst bezogen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der in der Folge angeführten Bestimmungen zu.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.

Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-) Partner zu.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Sowohl der Kinderabsetzbetrag als auch der Familienbonus Plus setzen den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Da der Beschwerdeführerin für 2019 keine Familienbeihilfe gewährt wurde, stand ihr auch der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag nicht zu.

Da jedoch nur für Kinder, für die der Kinderabsetzbetrag zusteht, auch ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch genommen werden kann, der wiederum an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft ist, kann der Beschwerdeführerin für 2019 weder ein Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus gewährt werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtliche Beurteilung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zu gewähren ist, bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100534.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at