Zahlungserleichterung, Raten nicht eingehalten, Vorauszahlungen nicht entrichtet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Thomas Friedl, Neilreichgasse 70/22, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , Steuernummer N-1, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 3.000,00 zur Abstattung des damals in Höhe von € 47.440,66 aushaftenden Abgabenrückstandes.
Er begründe das Ansuchen damit, dass auf Grund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage seine finanzielle Situation ziemlich angespannt sei, sodass eine sofortige Bezahlung des gesamten Abgabenrückstandes deren Leistungsfähigkeit übersteigen und damit zu einer nachhaltigen Gefährdung der Liquidität und positiven Weiterentwicklung des Betriebes führen würde.
Der Bf. sei bisher allen seinen Abgabenverpflichtungen nachgekommen, sodass auch keine Gefährdung der Einbringung des Abgabenrückstandes gegeben sein werde. Auch seien schon frühere Zahlungserleichterungsansuchen bewilligt worden (siehe Bescheide vom und ). Er habe die darin bewilligten Monatsraten immer eingehalten, sodass schon damals keine Gefährdung der Einbringung des Abgabenrückstandes gegeben gewesen sei. Ebenso habe er die jeweiligen Fälligkeiten der bis jetzt laufenden Ratenbewilligung (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ) immer pünktlich eingehalten.
Der Antrag enthalte eine längere Zufristung als den Zeitraum von einem Jahr, aber wie die Behörde schon im Bescheid vom ausgesprochen habe, sei eine solche dann gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen Umstände dies erforderten. Durch die angebotene Ratenhöhe werde der Abgabenrückstand auch unter Einbeziehung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2020 in dem überschaubaren Zeitraum von 23 Monaten abgestattet sein. Des Weiteren werde der Bf., falls dieses Ratenansuchen bis zum von der Behörde noch nicht erledigt sei, eine weitere Rate der derzeit laufenden Ratenbewilligung von € 1.500,00 einzahlen und sichere zu, dies auch weiterhin monatlich zu tun, sodass sich der Abgabenrückstand auch schon während der Behandlung dieses Ratenansuchens verringern werde.
Aufgrund der Bestimmungen des § 212 BAO habe die Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung die Ermessensbestimmungen des § 20 BAO zugrunde zu legen (RZ 240). Bei der Handhabung des Ermessens sei auf das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit Bedacht zu nehmen (vgl. RZ 1690 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung). Die Zahlungswilligkeit werde auch dadurch untermauert, dass auch schon frühere Ratenbewilligungen eingehalten worden seien und der damalige Abgabenrückstand somit fristgerecht abgestattet worden sei.
Der Bf. ersuche daher um entsprechende positive Erledigung seines Antrages, damit er seinen Abgabenverpflichtungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend nachkommen könne.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab, da die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
Die Behörde begründe die Abweisung des am eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens damit, dass die von ihm angebotenen monatlichen Raten zur Abstattung des Rückstandes aufgrund ihrer Höhe die Einbringlichkeit gefährdeten. Diese Annahme der Behörde sei rechtswidrig, denn bei einer Gefährdung handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar sei, dass die Abgabe (der Abgabenrückstand) nicht bezahlt werden werde. Für diese Gefährdung müsse es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie dürfe nicht nur vermutet werden (; RZ 233 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung vom (Stand ). Zudem habe der Bf. nie behauptet, dass er die Abgaben nicht (aus eigenen Mitteln) bezahlen könne. Des Weiteren habe er keinerlei Verhalten gesetzt, das die Gefährdung der Einbringung auch nur ansatzweise vermuten ließe.
Das Finanzamt solle zwar gemäß RZ 265 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung vom (Stand ) aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere im Interesse einer besseren Überschaubarkeit, keine ein Jahr überschreitende Zahlungserleichterung bewilligen. Sollte eine längere Zufristung beantragt worden sein und dies der Behörde gerechtfertigt erscheinen, könnte in dem die Zufristung auf nur ein Jahr aussprechenden Bescheid unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der maßgeblichen Verhältnisse im Fall eines neuerlichen Ansuchens wieder eine Zahlungserleichterungsbewilligung in Aussicht gestellt werden.
Wie aus RZ 205 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung zu entnehmen sei, komme dem Abgabepflichtigen bezüglich der Darlegung der Umstände für eine positive Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu, dennoch berechtige dies die Behörde nicht mit eher allgemein gehaltenen Ausführungen in der Begründung des angeführten Bescheides das Zahlungserleichterungsansuchen abweichend vom Antrag zu erledigen, denn die Abgabenbehörde habe weiterhin ihre amtswegige Ermittlungspflicht wahrzunehmen (vgl. RZ 207 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung). Vielmehr hätte die Behörde zweckmäßigerweise und auch aus verwaltungsökonomischer Sicht den Bf. zur vorläufigen Entrichtung der von ihm angebotenen Raten auffordern können (RZ 208), zumal nunmehr auch § 212 Abs. 4 BAO entsprechende Anwendung finde.
Der Bf. werde auch während des Beschwerdeverfahrens die von ihm angebotenen Raten in Höhe von EUR 3.000,00 einzahlen (siehe auch Zahlung vom ) und sichere zu, dies auch weiterhin monatlich zu tun, sodass sich der Abgabenrückstand auch schon während der Behandlung der Beschwerde verringern werde. Der Bf. unterlasse es somit auch nicht, den Vorschlag eines entsprechenden realistischen Tilgungsplanes zu unterbreiten (UFS RV/2911-W/13).
Aufgrund der Bestimmungen des § 212 BAO habe die Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung (nunmehrige Beschwerde) die Ermessensbestimmungen des § 20 BAO zugrunde zu legen (RZ 24O). Bei der Handhabung des Ermessens sei auf das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit Bedacht zu nehmen (vgl. RZ 1690 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung). Die Zahlungswilligkeit werde auch dadurch untermauert, dass neben dem jetzt gezahlten Betrag von EUR 3.000,00 auch schon frühere Ratenbewilligungen eingehalten worden seien und der damalige Abgabenrückstand somit fristgerecht abgestattet worden sei. Bei der Ermessensübung sei also auch zu berücksichtigen, ob der Abgabepflichtige bislang seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei (BFG RV/3100282/2019).
Ebenso besage die Rechtsprechung, dass, wenn der Bf. die von ihm angebotenen Raten nicht entrichtet habe, es den berechtigten Schluss zulasse, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet sei ( RV/0052-G/04). Dies bedeute aber für den Bf., dass bezüglich seines Abgabenrückstandes eben keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei, da dieser ja, wie schon oben ausgeführt, seine Zahlungswilligkeit ausreichend dokumentiert habe.
Aufgrund seiner Ausführungen beantrage der Bf., den oben bezeichneten Bescheid aufzuheben und die beantragte Ratenhöhe von EUR 3.000,00 pro Monat bezüglich des aktuellen Abgabenrückstandes zu gewähren, da bei einer wiederum eventuell mittels Beschwerdevorentscheidung negativen Erledigung ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt werden müsste, was aber wiederum die Erfüllung der Abgabenverpflichtungen durch den Bf. im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend verzögern würde.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass der aushaftende Rückstand auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bf. rechnen habe müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.
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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:
Wie auch schon in der Beschwerde vom ausgeführt worden sei, habe die Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung (nunmehrige Beschwerde) die Ermessensbestimmungen des § 20 BAO zugrunde zu legen (RZ 240 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung vom (Stand ). Ermessensentscheidungen hätten sowohl auf Erwägungen der Billigkeit als auch die der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Dabei werde dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. VwGH 80/13/0115). Die Zweckmäßigkeitserwägungen müssten mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen dürfe (). Daher sei das Ermessenskriterium der Zweckmäßigkeit auch nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung seien daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die berechtigten Interessen der Partei in Betracht zu ziehen (UFS RV/1053-W/03). Das Ermessen dürfe nicht nur zum Nachteil, sondern müsse auch zum Vorteil des Abgabepflichtigen ausgeübt werden (VfGH B70/87). Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die berechtigten Interessen der Partei entsprechend zu berücksichtigen. Aber gerade dies mache die Behörde mit ihrem abweisenden Bescheid vom und der Beschwerdevorentscheidung vom nicht. Einmal moniere sie, dass die angebotenen Raten zu niedrig wären, ein anderes Mal versuche sie, die Rechtfertigung der Ablehnung einer Ratenbewilligung mit einer erklärungsgemäßen Veranlagung darzustellen. Die Behörde habe es verabsäumt, durch Prüfung der Zufristung festzustellen, ob die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes gefährdet scheine (UFS RV/0649-W/04).
Ebenso schließe eine erklärungsgemäße Veranlagung grundsätzlich die Gewährung einer Ratenzahlung nicht aus (UFS RV/1004-L/04). Der Umstand, dass bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund trete, bedeute keineswegs, dass die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden werde (VwGH 85/13/0001). Während der Abgabepflichtige sowohl im Ansuchen vom als auch in der Beschwerde vom konkret darlege, auf welchen Umständen sein Ansuchen basiere, begnüge sich die Behörde mit formelhaften Stehsätzen, um den berechtigten Interessen des Bf. entgegenzutreten und somit das Ansuchen abzuweisen. Die Behörde habe bei der Ermessensübung auch das unter anderem aus Art. 123b B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten (UFS RV/0855-W/08). Diese Tatsache berücksichtigend, verschließe sich für den Normunterworfenen der Sinn, das Ansuchen abschlägig zu behandeln, wohlwissend um die Zusicherung der Abstattung des Abgabenruckstandes in absehbarer Zeit, wohingegen unnötige Hereinbringungsmaßnahmen zu keiner höheren Wahrscheinlichkeit führen würden, den Abgabenrückstand sofort zur Gänze einer vollständigen Begleichung zuzuführen.
Schon allein aus diesen dargestellten Erwägungen sei der Missbrauch des Ermessens durch die Behörde offensichtlich, womit der beschwerdegegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Auch sei schon in den vorhergehenden Schriftsätzen (Ratenansuchen und Beschwerde gegen abweisenden Bescheid) Stellung genommen worden, warum keine Gefährdung der Einbringung des Abgabenrückstandes vorliegen könne. Ebenso habe der Bf. schon im Zahlungserleichterungsansuchen seine derzeitige finanzielle Bedrängnis dargetan. Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte sei schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne (VwGH 91/17/0041). Der Bf. habe derzeit einen Saldo auf seinem Bankkonto zu seinen Gunsten in Höhe von € 6.725,00 (siehe Beilage). Aus diesem Umstand sei schon erkennbar, dass die Bezahlung einer monatlichen Ratenhöhe von € 3.000,00 wie beantragt nicht nur möglich, sondern auch in Zukunft (durch Erwirtschaftung weiterer Einnahmen) gesichert sei, wohingegen die sofortige Abstattung des Abgabenrückstandes, wie von der Behörde durch die rechtswidrige Ausübung des angewandten Ermessens gefordert, schlicht und einfach die finanziellen Rahmenbedingungen des Bf. sprengen würden, denn er habe selbstverständlich auch regelmäßig anfallende Lebenshaltungskosten, wie Wohnungsmiete, Essen, Kleidung zu tragen. Die geforderte erhebliche Härte müsse sich als Auswirkung der konkreten Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen ergeben. Sie liege dann vor, wenn die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners durch die sofortige Entrichtung der Abgaben trotz zumutbarer Vorsorge schwer beeinträchtigt sein würde ().
Aus verwaltungsökonomischer Sicht rege der Bf. folgende Vorgehensweise an:
Die Behörde möge die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufheben und eine neue dem Beschwerdebegehren Rechnung tragende Bewilligung der Zahlungserleichterung mittels Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Abschließend beantrage er nochmals den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdebegehren durch Stattgabe unter Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens mit einer monatlichen Ratenhöhe á € 3.000,00 Rechnung zu tragen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht des Begünstigungswerbers unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, da der Bf. das Ansuchen lediglich unsubstantiiert damit begründete, dass auf Grund der "gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage" seine finanzielle Situation "ziemlich angespannt" sei, sodass eine sofortige Bezahlung des gesamten Abgabenrückstandes deren Leistungsfähigkeit übersteigen und damit zu einer nachhaltigen Gefährdung der Liquidität und positiven Weiterentwicklung des Betriebes führen würde.
Auch aus der (teilweisen) Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse mittels Bekanntgabe des Saldos seines Bankkontos von € 6.725,00 zum (Vorlageantrag) lässt sich für den Bf. nichts gewinnen, weil auch die konkrete Darlegung seiner aktuellen Einkommenssituation für die Beurteilung der erheblichen Härte erforderlich gewesen wäre.
Zudem lässt der Umstand, dass es zu erheblichen Nachforderungen aus Anlass der erklärungsgemäßen Veranlagungen der Umsatz- (€ 14.096,87) und Einkommensteuer 2018 (€ 17.890,00) sowie der Umsatz- (€ 10.630,63) und Einkommensteuer 2019 (€ 2.596,00) gekommen ist, auch eine maßgebliche Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Bf. erkennen, da die Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen auf die - im Übrigen schon seit Jahren - unterlassene Abgabe von entsprechenden Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründen Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen, wenn er mit dem Zufließen von Einkünften erkennen musste, dass die zu erwartende Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird. Unterlässt er eine solche Vorsorge oder verwendet er den für die Nachzahlung bereitgestellten Betrag anderweitig, ohne auf anzuerkennende berechtigte Interessen verweisen zu können, dann kann - sofern eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis konkret nicht vorliegt - eine erhebliche Härte, die mit sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe verbunden wäre, nicht erkannt werden ().
Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().
Dazu ist jedoch festzustellen, dass sich der Rückstand am Abgabenkonto nur unwesentlich von € 47.440,66 zum Zeitpunkt des Antrages auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen () auf € 44.607,14 bis dato verringert hat. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass (unter anderem) folgende neben den angebotenen Raten zu leistende laufende Vorauszahlungen bzw. Nachforderungen aus Veranlagungen nicht entrichtet wurden:
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Einkommensteuer | 01-03/2020 | 4.875,00 |
Einkommensteuer | 04-06/2020 | 4.875,00 |
Einkommensteuer | 07-09/2020 | 4.875,00 |
Einkommensteuer | 10-12/2010 | 4.875,00 |
Umsatzsteuer | 2019 | 10.630,63 |
Einkommensteuer | 2019 | 2.596,00 |
Gesamt | 32.726,63 |
Andererseits wurden die in Höhe von monatlich € 3.000,00 angebotenen Raten lediglich acht Monate eingehalten und danach auf € 2.000,00 bzw. € 1.000,00 herabgesetzt:
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3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
3.000,00 | |
1.000,00 | |
1.000,00 | |
2.000,00 | |
2.000,00 | |
1.000,00 | |
1.000,00 | |
1.000,00 | |
Gesamt | 33.000,00 |
Auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens wäre es dem Bf. unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten - obgleich angesichts des nunmehr aushaftenden Abgabenrückstandes inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung des annähernd gleichbleibenden Rückstandes mangels Entrichtung der Vorauszahlungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wäre - dennoch zu entrichten und so seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.
Da das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung mit der Begründung zu verneinen war, dass das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben vom Bf. nicht tauglich dargetan wurde und die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheint, war entgegen seiner Rechtsansicht eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen, weil aus diesem Grund die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht kam ().
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102008.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at