Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2021, RV/7105669/2016

Kein Vorsteuerabzug mangels Zurechnung der erbrachten Leistungen zum Rechnungsaussteller

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0096. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 10-12/2015 und 01-03/2016, Steuernummer ***SteuerNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführten, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2015 - 03/2016 betreffenden Außenprüfung wurde folgende Feststellungen getroffen:

"Tz 1 Anerkennung von Vorsteuern

Nach Überprüfung der Eingangsrechnungen betr. der geplanten Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft ***Adr*** wird folgendes festgestellt:

1. Eingangsrechnung (ER) der Fa. "***GmbH1***" GmbH, ***GmbH1-Adr1***, UID-Nr.: ***ATU1***, Firmenbuchnummer (FN): ***FN1***, datiert mit und bezeichnet als Teilrechnungsnummer 0518/2015;

2. ER der Fa. "***GmbH1***" GmbH, ***GmbH1-Adr1***, UID-Nr.: ***ATU1***, Firmenbuchnummer (FN): ***FN1***, datiert mit und bezeichnet als Teilrechnungsnummer 0518/2015

3. ER der Fa. ***GmbH2***, ***GmbH2-Adr***, datiert mit und bezeichnet als RechnungsNr. 0159/2016

4. ER der Fa. ***GmbH2***, ***GmbH2-Adr***, datiert mit und bezeichnet als RechnungsNr. 0159/2016

In den oben genannten Eingangsrechnungen fehlen folgende Rechnungsmerkmale:

Zu 1.) a.) bloße Sammelbegriffe bei Beschreibung der Lieferung/Leistung;
b.) UID-Nr. des Empfängers

Zu 2.) a.) bloße Sammelbegriffe bei Beschreibung der Lieferung/Leistung;
b.) UID-Nr. des Empfängers

Zu 3.) a.) bloße Sammelbegriffe bei Beschreibung der Lieferung/Leistung;
b.) UID-Nr. des Liefernden/Leistenden;
c.) UID-Nr. des Empfängers

Zu 4.) a.) bloße Sammelbegriffe bei Beschreibung der Lieferung/Leistung;
b.) UID-Nr. des Liefernden/Leistenden;
c.) UID-Nr. des Empfängers

Da aufgrund der vorliegenden Formalmängel Rechnungsberichtigungen erforderlich sind und der Aufforderung zur Berichtigung nicht nachgekommen wurde, wird die begehrte Anerkennung der Anrechnung von Vorsteuern für die vorgenannten Eingangsrechnungen versagt."

Die Abgabenbehörde setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Zeiträume 10-12/2015 und 01-03/2016 unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung fest und anerkannte die geltend gemachten Vorsteuern aus den genannten vier Eingangsrechnungen nicht.

Der Bf. brachte fristgerecht Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 10-12/2015 und 01-03/2016 ein und brachte im Wesentlichen vor, dass alle vier Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit nachweislich erbrachten Sanierungsleistungen an dem vom Bf. neu erworbenen und seit umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude ***Adr*** stünden.

Der Feststellung des Finanzamtes, dass "bloße Sammelbegriffe" vorlägen, wurde entgegengehalten, dass auf allen vier strittigen Rechnungen die erbrachten Leistungen im Detail bezeichnet worden seien. Es sei keine einzige "Sammelbezeichnung" oder "Gattungsbezeichnung" verwendet worden.

Im Übrigen lasse die Begründung des Bescheides jegliche sachverhaltsmäßigen Feststellungen vermissen, aus denen sich ergäbe, dass die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen nicht solche wären, die allgemein im Geschäftsverkehr verwendet würden.

Zur Feststellung, dass die UID des leistenden Unternehmers fehle, wurde eingewendet, dass unstrittig sei, dass die ***GmbH2*** im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen über eine gültige UID verfügt habe. Diese habe sich zwar nicht auf der Rechnung selbst, sondern auf einem eigenen Dokument, das vom leistenden Unternehmen erstellt und der Rechnung beigelegt worden sei, befunden. Dies sei nach einhelliger Ansicht in der Literatur ausreichend.

Das Dokument der ***GmbH2***, das die auf den beiden Rechnungen fehlende UID ausweise, liege dieser Beschwerde bei. Es enthalte auf der zweiten Seite (dem Ausdruck der Abfrage in der HFU-Gesamtliste) auch den Nachweis, dass dieses Dokument am dem Bf. übergeben worden sei.

Im Übrigen hätte das Finanzamt dem Bf. eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen müssen. Die in der Niederschrift enthaltene Feststellung, es sei der "Aufforderung zur Berichtigung nicht nachgekommen" worden, sei schlichtweg unrichtig und aktenwidrig.

Zur Feststellung des Finanzamtes, es fehle die UID des Leistungsempfängers, brachte der Bf. vor, dass dem Bf. vom Finanzamt keine UID erteilt worden sei. Eine UID, die es nicht gäbe, könne naturgemäß auf einer Rechnung auch nicht aufscheinen.

Dass das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug von der Angabe seiner UID abhängig sei, lasse sich aus dem Gesetzeszweck nicht ableiten. Nach Ansicht von Ruppe sei dies auch "wenig plausibel", und es sei generell "fraglich, ob es dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde, den Vorsteuerabzug an der fehlenden UID des Leistungsempfängers scheitern zu lassen" (Ruppe4, § 11 Tz 90/4).

Schließlich sei wiederum darauf hinzuweisen, dass es das Finanzamt unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung dem Bf. eine UID zu erteilen und ihm danach eine Nachfrist zur Einholung einer Rechnungsberichtigung zu setzen.

Der Bf. beantragte, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlagen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

In einer zur Beschwerde des Bf. abgegebenen Stellungnahme führte der Betriebsprüfer im Wesentlichen aus, dass einer Rechnungsberichtigung nicht nachgekommen worden sei.

In der ersten und zweiten strittigen Eingangsrechnung sei zweimal die gleiche fortlaufende Nr. (0518/2015) verwendet worden. Ebenso sei bei beiden Eingangsrechnungen die Bezeichnung "1.Teilrechnung" angeführt worden.

Im Zuge der Besprechung vom sei dem Bf. eine Frist von einem Monat für die Rechnungsberichtigungen eingeräumt worden. Der steuerliche Vertreter habe auf die Frist verzichtet, "da er von den beiden Firmen keine berichtigten Eingangsrechnungen erhalten würde"!

Der Betriebsprüfung seien keinerlei Rechnungsbeilagen, auf denen die gültige UID-Nr. des leistenden Unternehmers aufscheine, vorgelegt worden.

Zur Erstellung der vierten strittigen Eingangsrechnung sei anzumerken, dass sich die Fa. ***GmbH2*** zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ( ) bereits in Konkurs befunden habe. Als Aussteller einer Rechnung komme nur der leistende Unternehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter (zB Ausstellung der Rechnung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren) in Betracht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde entsprechend dem Antrag des Bf. innerhalb von drei Monaten ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG vor.

Mit Schreiben des wurde der ehemalige Masseverwalter der ***GmbH2***, Mag. ***MV***, um Bekanntgabe ersucht, ob er Kenntnis von den in Rechnung gestellten Leistungen und den ausbezahlten Beträgen iHv insgesamt 102.120,00 € hatte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass über das Vermögen der ***GmbH2*** GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom x.2016, Zl. *****, das Konkursverfahren eröffnet wurde und die in Rede stehenden Rechnungen nach Konkurseröffnung ausgestellt wurden.

Mit Schreiben vom gab Mag. ***MV*** bekannt, dass ihm als Insolvenzverwalter der Fa. ***GmbH2*** die Rechnungen vom und vom nicht bekannt gewesen wären. Weiters teilte er mit, dass das Unternehmen bereits kurz nach Insolvenzeröffnung insolvenzgerichtlich geschlossen worden sei und von ihm bzw. mit seiner Zustimmung keine Rechnungen der Schuldnerin ausgestellt worden seien. Dies sei ihm schon allein deshalb nicht möglich gewesen, weil kaum Kontakt zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestanden habe.

Mit wurde den Parteien das Schreiben des ehemaligen Insolvenzverwalters der ***GmbH2*** GmbH zur Kenntnis gebracht und dem Bf. aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem BFG Unterlagen, an Hand derer die Erbringung der fakturierten Leistungen durch die "***GmbH1***" GmbH und die ***GmbH2*** GmbH zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, vorzulegen. Weiters wurde der Bf. um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:

Hatten Sie jemals Kontakt zu den Geschäftsführern oder anderen der "***GmbH1***" GmbH bzw. der ***GmbH2*** GmbH zuzuordnenden Personen?
Ist Herr
***R*** für beide genannten Gesellschaften aufgetreten und in welcher Eigenschaft?
Warum wurden die in den Rechnungen der genannten Gesellschaften ausgewiesenen Beträge bar bezahlt. Warum wurden die von der "
***GmbH1***" GmbH in Rechnung gestellten Beträge nicht auf das auf den Rechnungen angegebene Konto überwiesen? Wurde von Herrn Rusu eine Vollmacht oder eine Inkassoberechtigung vorgelegt?
Haben Sie die rechnungsausstellenden Unternehmen an der angegebenen Geschäftsadresse aufgesucht?
Welche Maßnahmen zur Überprüfung der genannten Gesellschaften wurden Ihrerseits gesetzt
?

Innerhalb der dem Bf. eingeräumten Frist wurden weder die angesprochenen Unterlagen vorgelegt noch die Fragen beantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt neben Pensionseinkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft ***Adr***.

Das Gebäude wird seit vermietet.

Im Zuge von vor Vermietungsbeginn durchgeführten Sanierungsarbeiten wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in welchen Vorsteuerüberhänge ausgewiesen waren. Die Abgabenbehörde verweigerte in den angefochtenen Bescheiden die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern iHv insgesamt 25.020,00 € aus jeweils zwei Eingangsrechnungen der "***GmbH1***" GmbH und der ***GmbH2*** mit der Begründung, dass die Rechnungen bloße Sammelbegriffe bei Beschreibung der Lieferung/Leistung enthielten und dass auf allen vier Rechnungen die UID-Nr. des Empfängers und zusätzlich auf den Rechnungen der Fa. ***GmbH2*** die UID-Nr. des leistenden Unternehmers fehle.

Die strittigen Rechnungen enthalten folgende Angaben:

1. Rechnung der Fa. "***GmbH1***" GmbH vom über den Betrag von 25.000,00 € zzgl 20% MwSt 5.000,00 €, Gesamtsumme 30.000,00 €:

  • 1.TeilrechnungsNr. : 0518/2015

Betrifft: ***Adr***, Pressbaum

Vorbereitung der Baustelle, Gerüst aufbauen, Entfernung der alten Böden.
Graben, Abtransport von Schutt und alte Amare Sanierung, Fassadenarbeit, Spenglerarbeit

Auf der Rechnung findet sich der Vermerk "Betrag dankend erhalten", die UID-Nr., die Firmenbuchnummer sowie der Firmenstempel samt Unterschrift.

2. Rechnung der Fa. "***GmbH1***" GmbH vom über den Betrag von 15.000,00 € zzgl 20% MwSt 3.000,00 €, Gesamtsumme 18.000,00 €

  • 1.TeilrechnungsNr. : 0518/2015

  • Betrifft: ***Adr***, Pressbaum

  • Wände abreissenund abtransportieren und neue streichen alle Dachrände.
    Dachboden wird renoviert.

Auf der Rechnung findet sich der Vermerk "Die Teilrechnung ist erhalten", die UID-Nr., die Firmenbuchnummer sowie der Firmenstempel samt Unterschrift.

3. Rechnung der Fa. ***GmbH2*** vom über den Betrag von 15.000,00 € zzgl. 20% MwSt 3.000,00 €, Gesamtsumme 18.000,00 €

  • RechnungsNr.: 0159/2016

  • Betrifft: ***Adr***, Pressbaum

  • Neuer Fußboden + Elektroarbeit

Auf der Rechnung findet sich der Vermerk "Wir danken für Ihren Auftrag" sowie der Firmenstempel samt Unterschrift. Außerdem ist handschriftlich vermerkt: "Betrag dankend erhalten ***R***" samt Unterschrift

4. Rechnung der Fa. ***GmbH2*** vom über den Betrag von 70.100,00 € zzgl. 20% MwSt 14.020,00 €, Gesamtsumme 84.120,00 €

  • RechnungsNr.: 0164/2016

  • Betrifft: Arbeiten für Haus ***Adr***

  • Dachdeckerarbeiten

  • Spenglerarbeiten Dach

  • Renovierung Fassade

  • Renovierung Fenster

  • Wärmeschutz obere Decke

  • Wärmeschutz Dachschräge

  • Wärmeschutz Boden untere Ebene (erdberührter Boden)

  • Tausch Eingangstüre

  • Horizontale Verbindungswege

  • Türen, Bewegungsflächen (Durchgangsarbeiten)

  • Torsprechanlage

Auf der Rechnung finden sich die Vermerke "Betrag € 84.120,00 dankend erhalten" und "Wir danken für Ihren Auftrag" sowie der Firmenstempel samt Unterschrift.

Den Rechnungen wurde von den Firmen ein Nachweis über die Gültigkeit der UID-Nummer beigelegt. Den Rechnungen der Fa. ***GmbH2*** wurde außerdem ein Ausdruck einer am durchgeführten Abfrage in der HFU-Gesamtliste hinzugefügt.

Über das Vermögen der "***GmbH1***" GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom x.2016, ****, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom x.2017 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid des wurde festgestellt, dass es sich bei der Fa. "***GmbH1***" GmbH um ein Scheinunternehmen handelt.

Über das Vermögen der ***GmbH2*** wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 08.02.***** t, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom x.2017 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Die Rechnungen der Fa. ***GmbH2*** vom und vom wurden nach der Konkurseröffnung ausgestellt. Sie enthalten keine Unterschrift des ehemaligen Masseverwalters und waren diesem nicht bekannt. Weder wurden vom Masseverwalter selbst noch mit seiner Zustimmung Rechnungen der Fa. ***GmbH2*** ausgestellt.

Der Ansprechpartner für den Bf. war hinsichtlich beider Gesellschaften ein gewisser Herr ***R***, der dem Bf. von der Maklerin Frau ***M*** empfohlen wurde. Von ***R*** wurde dem Bf. ein Kostenvoranschlag über den Pauschalpreis von 144.500,00 € übermittelt.

Die den strittigen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen wurden erbracht. Wer tatsächlich die Arbeiten ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.

Die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge wurden vom Bf. bar bezahlt; die jeweiligen Bargeldbeträge wurden an Herrn ***R*** übergeben.

Die in den Rechnungen angeführten Fremdleister waren nicht die tatsächlichen ausführenden Unternehmer oder Empfänger der Beträge.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem Bericht über die Außenprüfung, den Angaben des steuerlichen Vertreters im Zuge der Besprechung am , den im Akt befindlichen Rechnungen, dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme zur Beschwerde, den Firmenbuchauszügen und dem Schreiben des ehemaligen Masseverwalters der Fa. ***GmbH2*** hervor.

Die Feststellung, dass die mit den strittigen Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht von den rechnungsausstellenden Unternehmen erbracht wurden und diese nicht Empfänger der Beträge waren, beruht auf nachstehenden Erwägungen:

Aktenkundig ist, dass der Bf. im Zusammenhang mit der gegenständlichen Auftragsvergabe ausschließlich Kontakt zu einer den gegenständlichen Gesellschaften nicht zuordenbaren Person hatte. Zum damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der "***GmbH1***" GmbH, ***Name*** (eingetragen ins Firmenbuch am ) hatte der Bf. ebenso wenig Kontakt wie zum Gesellschafter-Geschäftsführer der ***GmbH2***, ***N*** (eingetragen am ); sein einziger Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben war ***R***, der dem Bf. gegenüber den Anschein erweckte, als Bauleiter oder Koordinator, der die nötigen Baufirmen besorgte und beaufsichtigte, zu fungieren. In welcher Eigenschaft ***R*** für die Unternehmen tatsächlich aufgetreten sein soll, hat der Bf. offensichtlich nicht hinterfragt, obwohl ***R*** dem Bf. den Kostenvoranschlag hinsichtlich der zu erbringenden Arbeiten übermittelt hat und auch Empfänger der Barzahlungen für die erbrachten Leistungen war.

Barzahlungen in der gegenständlichen Größenordnung - zwischen 18.000,00 € und 84.120,00 € - sind jedenfalls bereits an sich ungewöhnlich, umso weniger sind solche Zahlungen an eine Person, von der der Bf. nicht einmal gewusst hat, ob diese überhaupt bzw. in welcher Funktion sie mit den angegebenen Leistungserbringern in einen Zusammenhang zu bringen war, nachvollziehbar. Es wurde weder eine Vollmacht noch eine Inkassoberechtigung vorgelegt, bzw. wurde deren Vorliegen vom Bf. nicht einmal behauptet. Unverständlich ist auch, dass der Bf. trotz der in den Rechnungen der "***GmbH1***" GmbH angegebenen Bankverbindung eine Barzahlung, noch dazu in einer durchaus beträchtlichen Größenordnung von 18.000 € und 30.000 € akzeptierte, zumal eine solche Vorgangsweise zweifellos nicht den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten entspricht.

Was den dem Bf. von ***R*** übermittelten Kostenvoranschlag betrifft, ist festzuhalten, dass dieser keinerlei Hinweis darauf enthält, welchem Unternehmen er zuzurechnen ist; er lässt nicht einmal erkennen, ob er überhaupt von einem Unternehmer erstellt wurde, zumal das Schreiben weder ein Firmenlogo noch eine Unternehmensbezeichnung aufweist. Zudem geht aus dem Kostenvoranschlag nicht hervor, ob es sich bei dem angegebenen Pauschalpreis um einen Nettobetrag handelt oder ob die Umsatzsteuer in diesem Betrag bereits inkludiert ist. Es ist auch nicht ersichtlich, an wen der Kostenvoranschlag gerichtet ist.

Anzumerken ist auch, dass die vorgelegten vier Rechnungen der genannten "Fremdleister", obwohl sie von zwei verschiedenen Unternehmen stammen, die gleichen Schreibfehler aufweisen: sowohl der Name des Bf. ist falsch geschrieben ("***Bf2***" statt ***Bf1***), als auch dessen Anschrift ("***Bf2Adr***" anstatt ***Bf1-Adr***), und die Summe ist als "Summee" geschrieben.

Weiters fällt auf, dass beide Rechnungen der Fa. "***GmbH1***" GmbH, sowohl jene vom als auch jene vom , als "1.TeilrechnungsNr.: 0518/2015" bezeichnet sind.

Fest steht, dass der Bf. keinerlei Überprüfungsmaßnahmen hinsichtlich der angeblichen leistungserbringenden Unternehmen, wie etwa Firmenbuchabfrage, persönliche Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern oder Aufsuchen der Geschäftsadresse etc., gesetzt hat.

Was die - offensichtlich über Urgenz des Bf. - von den Unternehmen den Rechnungen beigelegten UID-Nummernabfragen und den die Fa. ***GmbH2*** betreffenden Auszug aus der HFU-Liste betrifft, ist festzuhalten, dass diese Unterlagen keinen Beweis für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit bzw. für eine Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen liefern.

Laut Angaben des steuerlichen Vertreters im Zuge der am mit Vertretern der Abgabenbehörde stattgefundenen Besprechung konnte der Bf. nicht angeben, wer tatsächlich die Bauarbeiten am Objekt in Rekawinkel durchgeführt hat.

Vom Bf. wurden trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keinerlei Unterlagen, an Hand derer die tatsächliche Erbringung der fakturierten Leistungen durch die "***GmbH1***" GmbH und die ***GmbH2*** GmbH zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, vorgelegt. Auch hat er die mit an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortet.

Auf Grund der dargelegten Umstände geht das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die rechnungsausstellenden Unternehmen weder die in den Rechnungen angeführten Leistungen erbracht haben noch die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen sind.

Für eine Nichtzurechnung der mit den angesprochenen Rechnungen an den Bf. fakturierten Leistungen an die genannten Gesellschaften sprechen nicht zuletzt die Umstände, dass es sich bei der Fa. "***GmbH1***" GmbH laut Bescheid des um ein Scheinunternehmen iSd Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes handelt und dass der ehemalige Masseverwalter der Fa. ***GmbH2*** von den nach der Konkurseröffnung (Beschluss des HG Wien vom x.2016) ausgestellten Rechnungen vom und vom keine Kenntnis hatte.

Aus den dargelegten Gründen sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die in Rede stehenden Eingangsfakturen im Gesamtbetrag von 150.120,00 € nicht den rechnungsausstellenden Gesellschaften zuzurechnen sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob dem Bf. der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. "***GmbH1***" GmbH vom iHv 5.000,00 € und vom iHv 3.000,00 € sowie aus den Rechnungen der Fa. ***GmbH2*** vom iHv 3.000,00 € und vom iHv 14.020,00 € zusteht.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Sinn der Gesetzesbestimmung über die Rechnungsausstellung nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat, um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern"(; ).

Diese Rechnungen müssen ua gem. Z 3 lit. a den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und gem. lit. b den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, und gem. lit. c die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, sowie gemäß lit. i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zutreffend wird im Prüfbericht angesichts der in den gegenständlichen Rechnungen gewählten Angaben betreffend Leistungsbeschreibung, wie zB "Fassadenarbeit", "Spenglerarbeit" (vgl. 1.Teilrechnung Nr. 0518/2015 der "***GmbH1***" GmbH vom ), "Dachboden wird renoviert" (vgl. 1.Teilrechnung Nr. 0518/2015 der "***GmbH1***" GmbH vom ), "Elektroarbeit" (vgl. Rechnung Nr. 0159/2016 der ***GmbH2***) "Dachdeckerarbeiten" "Renovierung Fenster" (vgl. Rechnung Nr.: 0164/2016 der ***GmbH2*** GmbH) etc. festgestellt, dass die strittigen Rechnungen großteils bloße Sammelbegriffe enthalten. Die gegenüber dem Bf. erbrachten Leistungen sind in den Rechnungen nicht in einer so konkreten Weise umschrieben, dass in Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzugs sichergestellt ist. Auch fehlt in sämtlichen streitgegenständlichen Rechnungen die UID-Nummer des Empfängers und darüber hinaus in den Rechnungen der ***GmbH2*** zusätzlich die UID-Nummer des Leistungserbringenden.

Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu führen kann, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält; vielmehr können die von der Mehrwertsteuerrichtlinie geforderten Angaben auch anders als durch die Rechnung nachgewiesen werden (EuGH C-25/03 "HE" v. ; , EuGH C-280/10,"Polski Trawertyn"). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGHC-516/14 "Barlis 06", ausgesprochen, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht den formellen Anforderungen des Art. 22 MwSt-RL genügt. Entscheidend ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, nämlich wer wann an wen was geleistet hat und zu welchem Entgelt. Dazu hat die Behörde alle ihr vorliegenden Informationen zu berücksichtigen, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, das Vorliegen der für den Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen nachzuweisen.

Nach den Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin, ist generell der Zweck der Rechnungsbestimmungen in der Richtlinie zu beachten. Demnach sollen die Angaben, die eine Rechnung letztlich enthalten muss, eine Kontrolle der Steuerabfuhr und des Bestehens des Vorsteuerabzugsrechtes ermöglichen. Daraus kann als Ergebnis nur wieder abgeleitet werden, dass aus der Rechnung, den Alternativnachweisen und den schon vorhandenen Informationen insgesamt das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug geprüft werden können muss.

Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. Rn. 28 des , PPUH Stehcemp).

Berichtigungen und Ergänzungen der Rechnung durch den Aussteller sind jederzeit möglich.

Unterbleibt eine Berichtigung oder kann eine solche nicht mehr erfolgen (weil der leistende Unternehmer nicht mehr existiert), ist vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieser Umstand dann nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs berechtigt, wenn die Abgabenbehörde über sämtliche Daten für den Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges vorliegen, verfügt. Kann der Nachweis der materiellen Voraussetzungen allerdings nicht geführt werden, weil der Aussteller der Rechnung nicht mitwirkt oder nicht mehr existiert, geht dies zu Lasten des Leistungsempfängers (Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 57).

Gegenständlich war aufgrund obiger Sachverhaltsfeststellungen und der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen als erwiesen anzunehmen, dass die Fa. "***GmbH1***" GmbH und die ***GmbH2*** die in den strittigen Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht haben. Wer tatsächlich die Arbeiten durchgeführt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Wie ausgeführt, führen formelle Unzulänglichkeiten bei der Rechnungslegung zu keiner Versagung des daraus resultierenden Vorsteuerabzuges, soweit seitens des Steuerpflichtigen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Vorsteuern nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist es dem Bf. jedoch nicht gelungen, das Vorliegen der für einen Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen nachzuweisen. Seitens des Bf. wurden trotz Aufforderung durch das BFG keine diesbezüglichen Nachweise erbracht bzw. Bezug habende Unterlagen vorgelegt, die darauf schließen hätten lassen, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften tatsächlich die leistenden Unternehmen der in den strittigen Rechnungen abgerechneten Leistungen gewesen sind.

Den vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen von UID-Nummern, Auszug aus der HFU-Liste) kommt lediglich Indizwirkung zu, aus deren Vorhandensein aber noch keinesfalls eindeutig geschlossen werden kann, dass die abgefragten Unternehmen die Leistungen auch tatsächlich erbracht haben. Welches andere Unternehmen bzw. ob überhaupt ein Unternehmer die Arbeiten an der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Fest steht jedenfalls, dass der Bf. als Rechnungsadressat von den Ausstellern der Rechnungen keine Leistungen erhalten hat.

Da die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen nicht den angegebenen Unternehmen zugerechnet werden konnten, liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Versagung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung hat ().

In der gegenständlichen Entscheidung war die bloß einzelfallbezogene Beurteilung zutreffen, ob die rechnungsausstellenden Gesellschaften auch die tatsächlichen Leistungserbringer waren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105669.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at