TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2021, RV/4100371/2017

Wirtschaftliche Betrachtungsweise Dividendenzahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis einschließlich 2009 zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert, wie folgt:

  • Für das Jahr 2006 wird die Körperschaftsteuer mit Euro xxxx festgesetzt.

  • Für das Jahr 2007 wird die Körperschaftsteuer mit Euro xxxx festgesetzt.

  • Für das Jahr 2008 wird die Körperschaftsteuer mit Euro xxxx festgesetzt.

  • Für das Jahr 2009 wird die Körperschaftsteuer mit Euro xxxx festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern ./1 bis ./4 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Streitteilen ist die Frage strittig, ob unter dem Titel der Dividende geleistete Zahlungen an Vorzugsaktionäre - unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in Zinsen umqualifiziert werden dürfen, sodass die im § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 normierte (Steuer-)Befreiung für Gewinnanteile nicht zur Anwendung gelangt.

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) wurde vorerst antragsgemäß zur Körperschaftsteuer 2006 bis einschließlich 2009 veranlagt.

Im Zuge einer im Jahr 2015 am Sitz der Bf. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO ua die Körperschaftsteuer 2006-2010 betreffend, wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz- die Feststellung getroffen, dass die verfahrensgegenständlichen Vorzugsaktien nicht als Gewinnbeteiligungen anzusehen seien, da "unter Gesamtbetrachtung der Verträge mit den Nebenabreden iZm den vereinbarten Rücknahmegarantien bzw. den eingeräumten Put-Optionen sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO ergibt, dass es sich hierbei nicht um Eigenkapital sondern um Fremdkapital handelt. Dem jeweiligen Investor wurde aufgrund der Rücknahmegarantien bzw. der Put-Option in wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein fixer Zinsertrag (ohne Beteiligung an den stillen Reserven bzw. am Firmenwert) zugesichert. Damit geht aber der Charakter einer Gewinnbeteiligung zur Gänze verloren." Insgesamt stellten die unter dem Titel der Dividenden bezahlten Zinsen daher bei den Empfängern Zinserträge bzw. zinsähnliche Erträge dar, so die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung. Die belangte Behörde schloss sich diesen Ausführungen an und erließ am neben den Bescheiden die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend neue Sachbescheide, mit denen die Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 versagt wurde.

Am erhob die steuerlich vertretene Bf. gegen die vorgenannten Hauptsachenbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich expressis verbis lediglich gegen die Behandlung von steuerfreien Beteiligungserträgen als Zinserträge sowie deren Abgrenzung richtete. Mit weiterem Schriftsatz vom bestritt die Bf. das Vorliegen von Dividendengarantien, wandte die aktienrechtliche Unwirksamkeit etwaiger Rücknahmeverpflichtungen bzw. die teilweise Aufhebung derselben ein, brachte allgemein zu Beteiligungserträgen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 KStG 1988 weiter vor und verglich schließlich die streitgegenständlichen Vorgänge mit einem Pensionsgeschäft nach § 50 BWG.

In den Beschwerdevorentscheidungen vom (zugestellt am ) verneinte die belangte Behörde insbesondere unter Hinweis auf das erneut die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 1 KStG. Ein Pensionsgeschäft läge - so die belangte Behörde - nicht vor, zumal beim Pensionsnehmer im Ergebnis lediglich der Zinsertrag, der sich in der Regel im unterschiedlichen An-bzw. Rückkaufswert wiederspiegle, ertragswirksam erfasst werde; im vorliegenden Fall hingegen könne die Bf. vereinbarungsgemäß die gesamten Zahlungen behalten, sodass keine Vergleichbarkeit mit einem üblichen Pensionsgeschäft vorläge.

Nachdem die Bf. am die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat - begehrte, legte die belangte Behörde die Beschwerde am vor.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung der Dividenden zu beantworten. Fristgerecht kam die belangte Behörde der Aufforderung nach. Schließlich zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurück.

Sachverhalt

Aktienkauf 2006:

Im Zuge der außerordentlichen Hauptversammlung der Tochter AG (FN xxxxxxx; in der Folge kurz: X) vom xx.xx.2006 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum xx.xx.2011 um Nominale Euro xxxx,- zu erhöhen, dies unter Ausgabe von xxxx neuen, stimmrechtslosen, limitierten Vorzugsaktien. Diese wurden allesamt von der Mutter AG (FN xxxxxxx; in der Folge kurz: Y) gezeichnet und der gesamte Ausgabebetrag geleistet.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2005 als "AB GmbH" errichtete und im Firmenbuch des Landesgerichtes xx unter der FN xxxxxxx eingetragene Bf. erwarb am xx.xx.2006 von der Y xxxx Stück dieser Vorzugsaktien im Nennbetrag von je Euro xxxx (gesamter Nennbetrag sohin Euro xxxx) um einen Abtretungspreis von Euro xxxx. Die Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit des Gesellschaftsvermögens der X, insbesondere für einen bestimmten Ertrag des Unternehmens wurde vertraglich ausgeschlossen. Gemäß den einen integrierenden Bestandteil des Aktienkaufvertrages bildenden Ausgabebedingungen (Beilage A) erhalten die Aktionäre eine als Höchstdividende ausgestaltete Vorzugsdividende vor den Stammaktien, die x % des auf sie eingezahlten Kapitals beträgt (vgl. § 2 "Ausschüttung" Abs. 1 Beilage A); die Laufzeit ist grundsätzlich unbegrenzt. Die Vorzugsaktionäre sind weiters berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, ihnen kommt jedoch dabei kein Stimmrecht zu (vgl. § 3 "Teilnahme an der Hauptversammlung" Abs. 2 Beilage A). Entsprechend der darin weiters normierten Auflösungs-/Abwicklungsbestimmung erhalten die Vorzugsaktionäre, sobald die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, aus dem Abwicklungserlös zunächst etwa ausständige Gewinnanteile sowie vorrangig vor den Stammaktionären höchstens x % der von ihnen geleisteten Einzahlung. Der restliche Abwicklungserlös wird auf die Stammaktionäre nach dem Verhältnis der von Ihnen geleisteten Einzahlungen verteilt (vgl. § 4 "Auflösung/Abwicklung" Beilage A).

Mit Optionsvereinbarung vom xx.xx.2006 räumte die Bf. der Y (oder einem von dieser namhaft gemachten Dritten) unter Beitritt der X, die Option auf Übertragung (Übernahme) ihrer Vorzugsaktien an der X ein (sog. Call-oder Kaufoption). Die Y erhielt dabei das Recht, die Vorzugsaktien frühestens ab xx.xx.2009 (bzw. spätestens bis xx.xx.2015) zum Nennbetrag zuzüglich allfälliger rückständiger Vorzugsdividenden übertragen zu erhalten. Davor oder nach bzw. außerhalb dieser Zeiträume abgegebene Annahmeerklärungen bedürfen - so die Vereinbarung weiter - dem Einvernehmen aller Parteien.

Im Zuge der außerordentlichen Generalversammlung der Bf. vom xx.xx.2006 wurde die Firma in "***Bf1***" geändert; als Unternehmensgegenstand wurde "der Erwerb, das Halten, die Verwertung und Veräußerung von Beteiligungen jeglicher Art" aufgenommen. Die Änderungen wurden am xx.xx.2006 ins Firmenbuch eingetragen.

Mit weiterer Vereinbarung vom xx.xx.2006 (sogenannte Put - Option), abgeschlossen zwischen der Y, der X und der Bf., verpflichtete sich die Y dafür Sorge zu tragen, dass die X bis zur Übertragung der Vorzugsaktien der Bf., stets so geleitet und ausgestattet wird, dass die X jederzeit in der Lage ist, die vertraglich zugesagten Dividendenzahlungen ordnungsgemäß in voller Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt auf das von der Bf. bekannt gegebene Konto zu überweisen; weiters übernahm die Y darin die Verpflichtung, bis spätestens xx.xx.2009 die Vorzugsaktien an sie (oder an einen von ihr namhaft gemachten Dritten) zu übertragen und den diesbezüglich vereinbarten Kaufpreis auf das von der Bf. bekannt gegebene Konto zu überweisen. Bezüglich des Beginns bzw. des Erlöschens der Haftung wird darin wörtlich ausgeführt, wie folgt: "Unsere Haftung beginnt mit Erwerb der Vorzugsaktien durch die Bf. und endet durch die Erfüllung sämtlicher Pflichten durch X Ihnen gegenüber aus dem Titel der vertraglich zugesagten Dividendenzahlungen und bis zur Übertragung und Bezahlung der übertragenen Vorzugsaktien."

Zur Finanzierung dieses Aktienkaufes nahm die Bf. am xx.xx.2006 ein Darlehen über Euro xx Millionen bei der Bank AG unter gleichzeitiger Verpfändung der im Zusammenhang mit dem Aktienkauf erworbenen Zwischenscheine auf.

Die Bf. erhielt von der X im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen:

[...]

Aktienkauf 2007:

Im Zuge der außerordentlichen Hauptversammlung der X vom xx.xx.2004 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum xx.xx.2009 um Nominale Euro xxxx,- zu erhöhen, dies unter Ausgabe von xxxx neuen, stimmrechtslosen, limitierten Vorzugsaktien. Diese wurden allesamt von der Y gezeichnet und der gesamte Ausgabebetrag geleistet.

Mit Kaufvertrag vom xx.xx.2007 erwarb die Bf. von der Y x neue, stimmrechtslose limitierte Vorzugsaktien im Nennbetrag von je Euro xxxx (gesamter Nennbetrag sohin Euro xxxx) zu einem Abtretungspreis von Euro xxxx. Diese Vereinbarung entspricht inhaltlich im Wesentlichen jener aus dem Jahr 2006, weshalb aus Gründen der Einfachheit auf die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen verwiesen wird. Im Gegensatz zum Aktienkauf vom xx.xx.2006 wurden jedoch die hier ausgegebenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien mit einer Höchstdividende von x % ausgestattet. Am selben Tag wurde (neuerlich) eine Optionsvereinbarung von der Y und der Bf. (unter Beitritt der X) unterfertigt, die -soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - weitgehend inhaltsgleich mit jener am xx.xx.2006 abgeschlossenen ist.

Die Finanzierung dieses Aktienkaufes erfolgte (zumindest teilweise) durch ein (ebenfalls) bei der Bank AG aufgenommenes Darlehen im Betrag von Euro xxxx, dessen Einbringung durch Verpfändung der im Rahmen der Vorzugsaktien erworbenen Zwischenscheine abgesichert wurde. Gleichzeitig trat die Bf. der Bank AG mit Vereinbarung vom xx.xx.2007 die Forderungen gegenüber der Y sowie der X aus der Optionsvereinbarung zahlungshalber ab.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Y der Bf. gegenüber darüber hinaus eine Ausstattungs- bzw. Rückkaufsgarantiegarantie - vergleichbar mit der im Rahmen des Aktienkaufes 2006 unterfertigten Vereinbarung vom xx.xx.2006 - übernahm.

Die Bf. erhielt von der X im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen:

[...]

Rückkauf

Am xx.xx.2009 erklärte die Y die Angebote der Bf. gemäß Optionsvereinbarungen vom xx.xx.2006 und xx.xx.2007 betreffend die Übernahme von x Stück Vorzugsaktien rechtswirksam anzunehmen.

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse der X für die Jahre 2006-2009 wurden nicht nur von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, sondern auch (unwiderrufen gebliebene) Bestätigungsvermerke erteilt. Die verfahrensgegenständlichen Vorzugsaktien wurden im Grundkapital der X bilanziert. Alle Dividendenzahlungen an die Bf. erfolgten aus dem Bilanzgewinn der X, auf deren Seiten wiederum alle Gewinnausschüttungen als gewinnneutrale Einkommensverwendung behandelt wurden.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Aktienkauf 2006 gründen einerseits auf dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom xx.xx.2006 samt den, einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Ausgabebedingungen (Beilage./A), sowie andererseits der ebenfalls vorliegenden Optionsvereinbarung vom xx.xx.2006 und der weiteren Vereinbarung vom xx.xx.2006. Zwar ist die Optionsvereinbarung lediglich durch Vertreter der Y bzw. X unterfertigt worden, eine firmenmäßige Zeichnung der Bf. fehlt. Am rechtsgültigen Zustandekommen hegt das erkennende Gericht jedoch deshalb keine Zweifel, da die Y am xx.xx.2009 unter ausdrücklicher Nennung dieser Vereinbarung die darin verbrieften Rechte ausgeübt hat. Hätte folglich die Bf. dem Abschluss der Optionsvereinbarung nicht zugestimmt, so hätte sie konsequenterweise das Recht zur Ausübung der Option spätestens im Jahr 2009 zu bestreiten gehabt. Dafür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, im Gegenteil: Die Y hat -was beiderseits unbestritten blieb-auch die mit Kaufvertrag vom xx.xx.2006 erworbenen Vorzugsaktien zurückgekauft.

Der Werdegang der Bf. ist dem offenen Firmenbuch sowie den dort hinterlegten Urkunden entnommen.

Die Finanzierung dieses Aktienkaufs durch ein Darlehen der Bank AG sowie die festgestellten Sicherungsmaßnahmen, resultieren aus dem vorliegenden Darlehensvertrag samt Verpfändungserklärung vom xx.xx.2006.

Der Kauf weiterer Aktien im Jahr 2007 im festgestellten Umfang, zu den festgestellten Bedingungen, geht unzweifelhaft aus der vorliegenden Vereinbarung vom xx.xx.2007 samt den einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Ausgabebedingungen, Beilage./A, hervor. Dass diesem Verkauf eine Erhöhung des Grundkapitals der X vorausging, ergibt sich aus Punkt 1.2 des Vertrages vom xx.xx.2007 und ist im Übrigen zwischen den Streitteilen unstrittig. Ebenso unstrittig und durch Vorlage einer unterfertigten Kopie nachgewiesen ist der Abschluss sowie der Inhalt der Optionsvereinbarung datierend mit xx.xx.2007. Die Feststellungen zur Finanzierung dieses Rechtsgeschäfts basieren auf dem Darlehensvertrag samt Verpfändungserklärung vom xx.xx.2007 bzw. dem Einzelzessionsvertrag vom xx.xx.2007.

Dass-entgegen dem Aktienkauf 2006-die Bf. im Zuge der Anschaffung der Vorzugsaktien 2007 keine Ausstattungs-bzw. Rückkaufsgarantie der Y erhielt, gründet auf nachfolgender Beweiswürdigung: Einerseits ist die diesbezüglich im Akt erliegende Vereinbarung datierend mit xx.xx.2007 weder von der Bf., noch der Y noch der X unterfertigt. Auch das von der belangten Behörde zum Beweis des rechtsgültigen Abschlusses vorgelegte Vermerkblatt des öffentlichen Notars XY vom xx.xx.2007 bzw. jenes vom xx.xx.2007 vermögen das Zustandekommen derselben nicht zu beweisen: Wie nämlich aus dem Vermerkblatt vom xx.xx.2007 hervorgeht, wird hier eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vollmacht bestätigt; eine solche wurde auch tatsächlich am xx.xx.2007 unterfertigt, wie aus dem diesbezüglich im Akt erliegenden Schriftstück hervorgeht. Das vorliegende Vermerkblatt beweist sohin lediglich, dass die Unterschriftsbeglaubigung auf der soeben beschriebenen Vollmacht erfolgte. Was die Unterschriftsbeglaubigung gemäß Vermerkblatt vom xx.xx.2007 anlangt, so wird darin eine solche auf einer "Vereinbarung vom xx.xx.2007" bestätigt. Dass es sich dabei um die Optionsvereinbarung handeln würde, geht daraus jedoch keinesfalls hervor. Nach § 2 lit a iVm § 167 Abs. 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Insbesondere rücksichtlich des- zwischen den Parteien unstrittigen - Faktums, dass eine derartige, den Aktienkauf 2007 betreffende Garantievereinbarung offenbar zwischen der Bank AG und der Y abgeschlossen wurde., erachtet das erkennende Gericht die Möglichkeit, dass eine (weitere) Put-Option zwischen der Bf. und der Y rechtswirksam zustande gekommen ist, als geringer, als jene, dass dies nicht der Fall war.

Die aus den Kaufverträgen resultierenden Dividendenzahlungen sind einerseits zwischen den Streitteilen unstrittig und basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom .

Die Feststellungen zum Rückkauf basieren auf dem Schreiben der Y vom xx.xx.2009 sowie der ebenfalls vom selben Tag datierenden Annahmeerklärung.

Dass die Jahresabschlüsse der X den (unwiderrufen gebliebenen) Bestätigungsvermerk erhielten, die verfahrensgegenständlichen Vorzugsaktien im Grundkapital der X bilanziert sowie alle Dividendenzahlungen aus dem Bilanzgewinn erfolgten, ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung der belangten Behörde vom .

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 befreit Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuer. Diese Beteiligungsertragsbefreiung soll sicherstellen, dass von Körperschaften erwirtschaftete Gewinne auf der Ebene von Körperschaften nur einmal besteuert werden (Strimitzer/Vock, in Renner/Strimitzer (Hrsg), KStG27, § 10 Rz 21). Neben der Belastung auf Ebene jener Körperschaft, die den Gewinn erwirtschaftet hat, soll der Gewinn erst wieder bei Ausschüttung an eine natürliche Person ein weiteres Mal belastet werden. Die Durchleitung der Gewinne durch zwischengeschaltete Körperschaften soll hingegen keine zusätzliche Besteuerung auslösen (Fürnsinn/Massoner in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, § 10 Rz 5). Für die Anwendung der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung bedarf es vorerst sowohl auf Seiten der ausschüttenden als auch der empfangenden Gesellschaft einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinn des § 1 Abs. 2 KStG 1988. Weiters kann die Befreiungswirkung nur durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder eine gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 gleichgestellte Beteiligungsform ausgelöst werden. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung liegt etwa im Falle von Gesellschaftsanteilen, wie Aktien oder GmbH-Anteilen vor, erfasst sind sohin insbesondere Dividenden und GmbH- Gewinnausschüttungen (Strimitzer/Vock, aaO, § 10 Rz 113ff). Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus unabhängig vom jeweiligen Aktientypus oder von der jeweiligen Aktiengattung, somit sowohl für Stamm-als auch Vorzugsaktien. Irrelevant ist schließlich, ob mit den Aktien ein Stimmrecht verbunden ist; die Befreiung gilt (bei gegebener wirtschaftlicher Begründung) auch bei alinearen Gewinnausschüttungen ().

Wendet man sohin all die vorgenannten Prämissen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so zeigt sich, dass gegenständlich jedenfalls Gewinnanteile aufgrund einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien vorliegen. Die erhaltenen Dividenden sind sohin grundsätzlich als von der Körperschaftsteuer befreite Beteiligungserträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 KStG 1988 zu qualifizieren.

Fraglich ist jedoch, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Umdeutung der Vorgänge in eine Darlehensgewährung samt vereinnahmten Zinsen unter dem Titel der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zu Recht erfolgt ist. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (§ 21 BAO). Lebensvorgänge sollen ohne Rücksicht auf ihre formalrechtliche Gestaltung mittels einer teleologischen Interpretation in der Wirklichkeit steuerlich erfasst werden, womit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen wird. Es kommt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur dabei grundsätzlich auf den Inhalt eines Rechtsverhältnisses und nicht auf die von den Beteiligten gewählte Form oder Bezeichnung an (; ). In concreto bedienten sich die Parteien einer zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeit des Privatrechtes, die weder rechtsmissbräuchlich erfolgte noch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzte. Es erscheint-wie das BFG bereits in seiner Entscheidung vom , RV/7100169/2014 ausführte-auch im gegenständlichen Fall verständlich, dass Investoren danach trachten, ihre Investments so gut wie möglich abzusichern, was gegenständlich auch der Fall war. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass im Sinne der Privatautonomie eine Gestaltung in Form einer Beteiligung über Vorzugsaktien gewählt wurde und daher eine Beteiligung am Eigenkapital vorlag. Zwar weist ein bedeutsames Merkmal - nämlich die fehlende Beteiligung der Bf. am Liquidationsgewinn/Unternehmenswert - klar in Richtung Fremdkapital, die übrigen Kriterien lassen aber in einer Gesamtbetrachtung eine Beurteilung der Vorzugsaktien als Kapitalforderungen nicht zu, wobei der Zahlung der über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehenden Sonderdividende besonderes Gewicht zukommt. Die Vorzugsaktien wurden schließlich auf Ebene der zuwendenden Kapitalgesellschaft im Grundkapital bilanziert, die Dividenden flossen aus dem vorhandenen Bilanzgewinn ab. Auf Ebene der zuwendenden Kapitalgesellschaft lag eine gewinnneutrale Einkommensverwendung vor, auf Ebene der empfangenden Bf. korrespondierend steuerfreie Beteiligungserträge. Schlussendlich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass sich selbst bei Schlagendwerden der Garantieerklärungen lediglich der Eigentümer der Vorzugsaktien, nicht jedoch auch deren Qualifikation geändert hätte.

Insgesamt kommt sohin das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die fraglichen Beträge steuerfreie Beteiligungserträge darstellen, weshalb den Beschwerden Folge zu geben war und die angefochtenen Bescheide wie in den Beilagen./1 bis./4 dargestellt abzuändern waren.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Umdeutung von unter dem Titel der Dividende geleistete Zahlungen in Zinsen zulässig ist, existiert keine höchstgerichtliche Judikatur, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Umdeutung Dividendenzahlungen in Zinsen
Zitiert/besprochen in
Knesl/Luka in
Hubmann in ecolex 2021/499
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100371.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at