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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2021, RV/7500187/2021

Parkometerabgabe; Erteilung der Lenkerauskunft gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist nicht gleichzusetzen mit Zwang zur Selbstbezichtigung; EGMR bestätigt Verpflichtung zur Lenkerauskunft, auch wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des Bf., ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, Fa. XY AG, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das näher bezeichnete Fahrzeug am um 17:47 Uhr überlassen war, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Altgasse 25a, stand.

Fristgerecht wurde bekanntgegeben, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (= Beschwerdeführer, kurz: Bf.) überlassen war.

In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom , VZ, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Altgasse ggü 25a, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) brachte der Bf. vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht zu vertreten habe. Die Behörde habe gegen seine Person als diejenige Person, welcher vom Zulassungsbesitzer XY AG das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna überlassen gewesen sei, kein Ersuchen auf Auskunftserteilung gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz gerichtet, sondern unmittelbar ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, ohne dass sie einen Hinweis gehabt habe, wer das Fahrzeug am gegenständlichen Ort zur gegenständlichen Zeit abgestellt habe. Es fehle daher die Zurechenbarkeit des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Sachverhalts an seine Person. Er beantrage daher, die Behörde möge das gegen seine Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Die MA 67 forderte den Bf. auf Grund dieses Einspruchsvorbringens mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung, unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung einer Lenkerauskunft auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens die verlangte Lenkerauskunft zu erteilen.

Der Bf. erteilte trotz der nachweislichen Übernahme des behördlichen Verlangens der Lenkerauskunft (Übernahmebestätigung RSb, S. 90 Verwaltungsakt) keine Lenkerauskunft, was zur Folge hatte, dass die MA 67 dem Bf. mit Strafverfügung vom , Zahl, anlastete, dass er als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
Vienna einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 17.47 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1130 Wien, Altgasse ggü 25a, gestanden sei, nicht entsprochen habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (Schreiben vom ) und vorgebracht, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht zu vertreten habe. Die Behörde habe jedenfalls im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zur GZ. VZ ein Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person geführt, welchem ein Sachverhalt zu Grunde liege, der dem Inhalt des gegenständlichen Auskunftsverlangens entspreche. Als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens sei er nicht verpflichtet gewesen bzw. sei er nicht verpflichtet, Auskunft gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz zu eben diesem Sachverhalt zu erteilen. Das Recht der Behörde auf Auskunftserteilung sei in diesem Fall verwirklicht. Er ersuche und beantrage daher die Einstellung des gegen seine Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Begründend führte die Behörde unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft mit dem ersten Tag der Abholfrist () begonnen und am geendet habe. Der Bf. habe innerhalb dieser Frist keine Lenkerauskunft erteilt.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Als von der Zulassungsbesitzerin als jene genannte Person, welche die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, sei der Bf. dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie eine genaue Anschrift als Fahrzeuglenkerin bzw. Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach oder sei er dazu nicht in der Lage, so sei dies dem Bf. zur Last zu legen.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden sei, sei es, dass angegeben worden sei, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben worden sei, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichten nicht nachgekommen.

Der Akteninhalt und die Verantwortung als vom Zulassungsbesitzer genannte jene Person, welche die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf. rechtmäßiges Verhalten (Erteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzten Frist) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Es sei dem Bf. somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzulegen.

Nachdem unbestrittenermaßen der verlangten Auskunft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entsprochen worden sei, habe der Bf. somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz nicht entsprochen.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet gewesen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und macht als Beschwerdegründe die unvollständige Feststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung des dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalts geltend. Die Behörde habe im Zeitpunkt des gegenständlichen Auskunftsverlangens (Fristenlauf zur Erteilung der Auskunft vom bis ) zur Geschäftszahl VZ ein Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person geführt, welchem ein Sachverhalt zugrunde liege, der dem Inhalt des gegenständlichen Auskunftsverlangens entspreche. Erst mit Schreiben der MA 67 vom zur GZ. VZ sei er verständigt worden, dass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt werde.

Im Fristenlauf des Verlangens der Behörde zur Erteilung der Auskunft sei er Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, welchem ein identer Sachverhalt zugrunde liege wie dem gegenständlichen Verfahren. Als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahren sei er nicht verpflichtet, Auskunft gem. § 2 Abs. 1 Parkometergesetz zu eben diesem Sachverhalt zu erteilen. Eben dieses habe er in seinem Einspruch vom gegen die Strafverfügung der Behörde vom ausgeführt.

Im gegenständlichen Straferkenntnis werde lediglich zu meinem Einspruch, mit welchem das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, ausgeführt "… im Wesentlichen einwendeten, dass die Behörde keinen Hinweis hätte, wer das Fahrzeug am angeführten Ort zur angeführten Zeit abgestellt hat, " Nicht eingegangen worden sei in dem Straferkenntrıis auf seine oben skizzierte Verantwortung bzw. nicht rechtlich begründet, warum ihn dennoch eine Auskunftspflicht treffen solle. Das Straferkenntnis sei somit wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung bzw. eines Begründungsmangels mit einer Rechtswidrigkeit behaftet.

Das Verlangen auf Auskunftserteilung während aufrechten Beschuldigtenstatus seiner Person hätte gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verstoßen, sich nicht selbst oder nahe Angehörige bezichtigen zu müssen. Die EMRK stehe im Verfassungsrang. Gesetzesakte von Gebietskörperschaften hätten sich daran zu orientieren. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Parkometergesetz führe daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei (Verweis auf UVS Vorarlberg , GZ 1-774104 zu § 103 Abs 2 KFG.

Es wäre an der Behörde gelegen gewesen, zunächst ein Auskunftsverlangen an seine Person zu richten, wem er das Fahrzeug überlassen habe, und hernach ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und nicht zuerst ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen und dann während offenen Verwaltungsstrafverfahrens ein Auskunftsverlangen an meine Person zu richten. Das angefochtene Straferkenntnis sei vor allem auch aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Er beantrage daher, das Bundesfinanzgericht möge in Stattgebung seiner Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen seine Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. wurde von der MA 67 mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens aufgefordert und auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft hingewiesen.

Der Bf. hat der Behörde trotz nachweislicher Übernahme des Lenkerauskunftsersuchens (Übernahmebestätigung RSb, S. 90 Verwaltungsakt) keine Lenkerauskunft erteilt und somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Grundsätzliches

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist namhaft gemacht wird (VwGH , ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, ).

Bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft handelt es sich um ein Administrativ-verfahren (vgl. , ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. ). Es handelt sich somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeutet, dass die gegenständliche Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bildet.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. vertritt die Auffassung, dass die Behörde zunächst ein Auskunftsverlangen an seine Person richten hätte müssen, wem er das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen gehabt habe und erst hernach ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten hätte dürfen. Dabei beruft er sich auf die Entscheidung des UVS Vorarlberg vom , GZ. 1-774/04 zu § 103 Abs. 2 KFG 1967.

Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - Deckung durch Verfassungsbestimmung

Die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (wie ihre Vorgängerbestimmung § 1a) steht nicht wie § 103 Abs. 2 KFG im Verfassungsrang, ist jedoch durch die Verfassungsbe-stimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, gedeckt und lautet wie folgt:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahr-zeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) dasFahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben),so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Vorgängerbestimmung zu § 2 Wiener Parkometer-gesetz 2006 eine Regelung iSd zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat ermächtigt, derartige Auskünfte - wie im gegenständlichen Fall - vom Bf. zu ver-langen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) die Person, die zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert wird, die Verpflichtung, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. , 96/17/0425 sowie 96/17/0348, ; ).

Die Anfrage in einer Lenkerauskunft ist dahingehend eingeschränkt, wem ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war. Die Angabe bloß dieser Tatsache ist in keiner Weise inkriminierend. Der Zusammenhang mit einem Strafverfahren besteht nur insoweit, als die Behörde den Verdacht hatte, dass der Lenker/die Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt eine Verwaltungsübertretung begangen hatte. Ob dieser Verdacht zu Recht besteht oder nicht, kann in weiterer Folge aber nur dann geprüft werden, wenn der Fahrzeuglenker bekannt ist. Das bloße Lenken (oder Abstellen) eines Fahrzeuges an sich ist jedenfalls kein strafbares Verhalten, weshalb die Auskunft, wem ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen war, auch nicht unmittelbar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Linz vom , GZ. LVwG-603901/9/KHa).

Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, tritt diese - sofern sich der Einspruch nicht auf die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt - in vollem Umfang außer Kraft. Die Strafverfügung tritt diesfalls ex lege bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht erst mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (VwGH, , 86/02/0076). Der Bf. ist durch die vorangegangene Strafverfügung daher nicht schlechter gestellt, als wenn die Behörde sogleich auf Grund der Meldungslegung des Straßenaufsichtsorgans zwecks Lenkerermittlung dieses Auskunftsverlangen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an den Bf. gerichtet hätte.

Judikatur des Verfassungsgerichtshofes

Der VfGH entschied im Erkenntnis vom , dass die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verfassungskonform ist und weder Art. 90 Abs. 2 B-VG noch Art. 6 EMRK verletzt.

Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG, bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der VfGH im Erkenntnis vom , B 1369/88, auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) zu Art II verwiesen und auszugsweise Folgendes festgestellt:

"…b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen.

Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident...

Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parko-metergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Park-gebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmun-gen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen er-forderlich sind, zu erlassen."

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass § 103 Abs. 2 KFG mit Art. 6 EMRK vereinbar ist (; ; sowie zuletzt ).

Insbesondere ist auf die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung zu Geschäftszahl 91/03/0349 zu verweisen, wonach die Erlassung einer Strafverfügung lediglich bedeutet, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält; dies hindert sie aber nicht daran, sich im Falle eines Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG Gewissheit zu verschaffen. Der Behörde ist es demnach nicht verwehrt, die auf Indizien beruhende Annahme über die Person des Lenkers auf ein sicheres Fundament zu stellen. Dies laut VwGH schon deshalb, um dadurch einem Beschuldigten die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit zu nehmen oder diese doch zu erschweren, in einer späteren Verfahrensphase seine Verantwortung zu wechseln und einen anderen als Lenker des Fahrzeuges zu bezeichnen.

Im Erkenntis vom , 2013/17/0834, erkannte der Gerichtshof zum Schweigerecht, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs.1 EMRK dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) sei aber kein absolutes Recht, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit habe der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde könnten eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt würden. Ein solcher Eingriff sei aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunfts-pflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. Grabenwarter /Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art. 6 EMRK, mwN, vgl. auch ).

Judikaturlinie des Bundesfinanzgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte

Das Bundesfinanzgericht sprach in seinen Erkenntnissen vom , vom , RV/7501026/2016, vom , RV/7501337/2016, vom , RV/7500024/2019 und vom , RV/7500656/2020, aus, dass die Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht mit Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzusetzen sei. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde als zulässig erachtet, da andernfalls weder dem grundsätzlichen rechtspolitischen Gedanken der Strafverfolgung entsprochen würde noch das Wiener Parkometergesetz vollziehbar wäre.

Diese Rechtsauffassung entspricht, soweit im Rechtsinformationssystem (RIS) ersichtlich, auch der (nur teilweise veröffentlichten) Judikatur der Landesverwaltungsgerichte (vgl. etwa LVwG Salzburg , LVwG-4/2114/12-2015). So wurde etwa in dem den Erkenntnissen LVwG Niederösterreich , LVwG-MD-13-1321, und LVwG Niederösterreich , LVwG-S-486/001-2014, zugrundeliegenden Verfahren der Bf sowohl wegen des Grunddelikts als auch wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft, das LVwG hat sich diesbezüglich auch mit der vorzitierten Judikatur des EGMR auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. ) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme, was bedeute, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bilde. Das LVwG äußerte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis vom , LVwG-2013/12/1919-2, keine Bedenken, dass durch die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vergleichbar mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde.

Judikatur des EGMR

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft verstößt - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht gegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 EMRK.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diesbezüglich bereits in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerdenummern 15809/02 und 25624/02) entschieden, dass die (britische) Regelung betreffend die Lenkerauskunft rechtmäßig ist. Im Punkt 35 dieser Urteile hat der EGMR festgehalten, dass auch in diesem Verfahren beide Beschwerdeführer als "angeklagt" im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen waren und dennoch die Lenkeranfrage nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

Der EGMR hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der Zwang zur Lenkerbekanntgabe zwar strafrechtlicher Natur ist, er sich jedoch aus der Tatsache ergibt, dass jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges sich (freiwillig) jenen Regeln unterwirft, die in einer Gesellschaft mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges verbunden sind.

In den Fällen Lückhoff und Spanner (Urteil vom , Nr. 58452/00 und 61920/00) hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der österreichischen Rechtslage auseinandergesetzt und entschieden, dass die Pflicht zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG (vergleichbar mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

Diesbezüglich ist zu den Umständen im Fall Spanner auszuführen, dass auch in diesem Sachverhalt vorweg eine Strafverfügung ausgestellt wurde und daran anschließend (aufgrund des dagegen erhobenen Einspruches) eine Lenkererhebung durchgeführt wurde. Dies entspricht daher auch der Vorgehensweise im hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und hat der EGMR diesbezüglich im Fall Spanner keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK festgestellt.

Im Fall Krumpholz gg. Österreich, in dem der Beschwerdeführer zunächst wegen Über-schreitung der Höchstgeschwindigkeit und wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde, letzteres Strafverfahren allerdings eingestellt wurde, entschied der Gerichtshof (EGMR , Nr. 13.201/05, Krumpholz gg. Österreich), dass die Pflicht zur Lenkerauskunft als solche nicht unvereinbar mit der EMRK sei. Ihre Verweigerung unterliege der freien Beweis-würdigung der Behörden. Lägen aber keine Hinweise darauf vor, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrsübertretung gelenkt hat, dürfe vom Fahrzeughalter nicht der Beweis verlangt werden, dass nicht er selbst die Verkehrsübertretung begangen hat.

Es verstoße auch für sich nicht gegen Art. 6 EMRK, aus dem Schweigen eines Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, aber es müsse die Frage einer möglichen Verletzung im Lichte sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Behauptete der Bf, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit nicht in Österreich gewesen zu sein und den Lenker nicht nennen zu können, weil das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt worden sei, sei in einer solchen Situation nach Ansicht des Gerichtshofes nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Bf selbst der Lenker gewesen sei. Die Beweislast dürfte nicht von der Anklage zur Verteidigung verlagert werden.

Dem Einwand des Bf., wonach es unzulässig sei in einem bereits laufenden Verwaltungsstrafverfahren eine Lenkerauskunft einzuholen, ist aus den vorstehend angeführten Gründen daher nicht zu folgen, sodass eine Einstellung des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die vom Bf. vertretene Rechtsansicht entspricht nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des österr. Verwaltungsgerichtshofes und findet auch keine Deckung in der Rechtsprechung des österr. Verfassungsgerichtshofes (vgl. noch einmal das Erkenntnis des LVwG Linz vom , LVwG-603901/9/KHa).

Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - Ungehorsamsdelikt

Bei der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschriftüber das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; , 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Ein derartiges Vorbringen wurde vom Bf. nicht erstattet. Auch waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß §2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das strafbare Verhalten liegt darin, dass der Bf. innerhalb der gesetzten Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung (vgl. zB , , ) mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500187.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at