Rückzahlungsantrag iSd § 323c Abs 6 BAO
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7100195/2021-RS1 | Gleichzeitig iSd § 323c Abs 6 BAO bedeutet, dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag wie die Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches eingebracht wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des H**** R****, [Adresse], Steuernummer **_***/****, vertreten durch Korber & Partner WTH-Stb GmbH, 1120 Wien, Grünbergstraße 31, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend einen Antrag vom auf Rückzahlung eines Guthabens zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte am über FinanzOnline die Rückzahlung des durch die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juni 2020 entstandenen Vorsteuerüberhanges von 1.372,18 €. Diese Umsatzsteuervoranmeldung hatte der Beschwerdeführer bzw sein steuerlicher Vertreter am über FinanzOnline eingebracht.
Das Finanzamt wies diesen Rückzahlungsantrag ab, wobei es in der Begründung des Bescheides ausführte, das Abgabenkonto des Beschwerdeführers weise derzeit einen Rückstand aus.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter zusammengefasst ein, im abgewiesenen Rückzahlungsantrag vom 17.8.2020 (!) sei ein Hinweis auf § 323c BAO erfolgt. Im Rahmen der Einbringung der UVA über FinanzOnline habe keine Möglichkeit zur gleichzeitigen Antragstellung bestanden, da das UVA-Online-Dialogverfahren keinen Unterpunkt Rückzahlung trotz Rückstand aufgewiesen habe. Nur dann wäre eine gleichzeitige Einbringung des Rückzahlungsantrages möglich gewesen. Das Guthaben sei auch nur valutagerecht am gebucht worden, auf dem Abgabenkonto sei es mit Bestimmtheit erst einige Tage später aufgeschienen und damit werde wohl der Rückzahlungsantrag trotz Rückstand auf dem Abgabenkonto innerhalb eines Monates gestellt worden sein. Die gleichzeitige Beantragung im Rahmen der UVA-Meldung sei nicht möglich gewesen. Innerhalb der gesetzlichen Frist, die ein Resultieren des Guthabens vor dem fordere, sei der Antrag jedenfalls eingebracht worden. Er beantrage daher die Rückzahlung des Vorsteuerüberhanges von 1.372,18 €.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, wobei es in der Begründung ausführte, ungekürzte Rückzahlungen seien gemäß § 323c Abs 6 BAO ua nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Rückzahlungsantrag gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Gutschrift über FinanzOnline eingebracht worden sei. Gleichzeitig heiße in diesem Fall jedenfalls am selben Tag. Im Streitfall sei der Rückzahlungsantrag zu der am eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 jedoch erst am 17.9.2020 eingebracht worden.
Im Vorlageantrag wendet der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter ein, die gleichzeitige Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung und des Rückzahlungsantrages über FinanzOnline sei technisch nicht möglich gewesen, es wären maximal zwei getrennte Anträge hintereinander möglich gewesen. Zutreffend sei der Rückzahlungsantrag erst am gestellt worden und irrtümlich in der Beschwerde das Datum angeführt worden. Er hätte jeden Antrag bis zum als rechtzeitig erachtet und schlicht die Norm falsch interpretiert. Jedenfalls hätte er aber das Monat ab Ersichtlichmachung (wohl nicht vor dem ) der Vorsteuergutschrift als rechtzeitig herausgelesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer brachte am die Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 über FinanzOnline ein. Aus dieser Umsatzsteuervoranmeldung ergab sich ein Vorsteuerüberhang von 1.372,18 €.
Zu diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen Rückstand von 11.156,80 € aus.
Am brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline für dieses Guthaben einen Rückzahlungsantrag ein.
Zu diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen Rückstand von 9.784,62 € aus.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt sowie dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Der am in Kraft getretene § 323c Abs 6 BAO bestimmt:
Bis erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
Gemäß § 323c Abs 6 Z 2 BAO ist der Antrag auf Rückzahlung bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches im Verfahren FinanzOnline zu stellen.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich gemäß § 21 Abs 1 UStG um eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 323c Abs 6 BAO.
Der Rückzahlungsantrag war daher gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches über FinanzOnlineeinzubringen.
Gleichzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang, "dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag eingebracht wird" (vgl die Begründung des Initiativantrages 440/A BlgNR 27. GP bzw den Bericht des Budgetausschusses 143 BlgNR 27. GP zum 18. COVID-19-Gesetz sowie Lebenbauer/Pirringer, Ungekürzte Rückzahlung von Gutschriften trotz bestehender Zahlungserleichterungen, SWK 2020, 775 ff (776)).
Der Rückzahlungsantrag hätte demgemäß noch am (Tag der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung) eingebracht werden müssen. Da der Rückzahlungsantrag jedoch tatsächlich erst am eingebracht wurde, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 323c Abs 6 BAO nicht erfüllt.
Im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages () wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen Rückstand aus.
Das Finanzamt hat daher den Rückzahlungsantrag zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz bzw in den Materialien eindeutig gelöst sind. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 323c Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100195.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at