Krankheitsbedingte Studienbehinderung?
Rechtssätze
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RV/7104400/2018-RS1 | Mit der Vorlage eines mangels Detaillierung vorerst ungenügenden ärztlichen Zeugnisses verletzt die Partei (§ 78 BAO) nicht ihre Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO, wenn ausdrücklich nähere Erläuterungen über Verlangen der Behörde angeboten wurden, da sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) von der Partei (§ 78 BAO) nicht ohne weiteres von vornherein offen zu legen sind. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Dipl.-Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.-Ing. Wilhelm Haßlinger-Straße 3, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Jänner 1997 geborenen ***5*** ***2*** ab Jänner 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, beschlossen:
I. Der Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Antrag
Am beantrage die Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** über FinanzOnline Familienbeihilfe für ihren im Jänner 1997 geborenen und bei ihr haushaltszugehörigen Sohn ***5*** ***2***. Dieser studiere seit Oktober 2016 an der Technischen Universität Wien das Studium E033 282 und werde es voraussichtlich im Juni 2021 beenden. Der Antrag erfolge ab Jänner 2018 wegen "Erbringung Anspruchsberechtigung 8 Wochenstunden".
Studienerfolg
Folgende Bestätigung des Studienerfolgs vom der TU Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau wurde von der Bf mit E-Mail am dem Finanzamt mit der Bitte um "Wiederaufnahme der Auszahlung der Familienbeihilfe/Studienbeihilfe" vorgelegt:
In weiterer Folge teilte das Finanzamt der Bf mit E-Mail vom 19.3.20218 mit:
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe ist per Mail leider nicht zulässig. Eine Bearbeitung kann daher nicht vorgenommen werden. Bitte bringen Sie einen Antrag auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***5*** per FinanzOnline oder mit dem Formular Beih1 per Post oder persönlich ein.
Der Anspruch auf Familienbeilhilfe besteht im vorliegenden Fall ab dem Monat in dem Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS im aktuellen Studienjahr abgelegt wurden.
Prüfungen aus verschiedenen Studienjahren können leider nicht zusammengerechnet werden.
Das Finanzamt ging auf Grund des Sammelzeugnisses davon aus, dass im ersten Studienjahr (Oktober 2016 bis September 2017) nur 11 ECTS-Punkte absolviert worden seien.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Jänner 2018 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Sohn ***5*** hat erstmalig im Wintersemester 16/17 für die Studienrichtung Bachelorstudium Maschinenbau inskribiert. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis nach dem 1.Studienjahr mit 16 positiven ECTS Punkten bezw. 8 Semester Wochenstunden wurde nicht erreicht. Auch im neuen Studienjahr 17/18 liegen die 16 ECTS Punkte nicht vor.
Da keine Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 (1) lit. b FLAG für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegt, war Ihr Antrag abzuweisen.
Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung am durch Hinterlegung.
Beschwerde
Gegen den Bescheid vom erhob die Bf mit Schreiben vom Beschwerde:
Hiermit erhebe ich, ***1******2***, Versicherungsnummer ***6***, gegen den an mich adressierten abweisenden Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , mir zugestellt am fristgerecht innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) und begründe diese wie folgt:
Begründung der Beschwerde
1. Bisheriger Verfahrensgang
Ich bezog für meinen Sohn ***5******2*** bis September 2017 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Mit Antrag vom beantragte ich erneut die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn, da die Anspruchsvoraussetzungen in meinem Fall weiterhin vorlagen. Mit abwesenden Bescheid vom wurde mein Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass mein Sohn ***5*** den Leistungsnachweis weder im 1. Studienjahr 2016/2017 noch im 2. Studienjahr 2017/2018 erreicht hätte.
2. Inhaltliche Begründung
Mein Sohn ***5*** maturierte im Juni 2016 und inskribierte danach ab dem Wintersemester 2016 das Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien. Ich erhielt ein Jahr, bis September 2017 für meinen Sohn Familienbeihilfe. Mir stand jedoch durchgehend die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn ***5*** zu.
§ 2 Abs 1 lit b FLAG regelt, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden, wie beispielsweise bei Betreiben eines Studiums. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin gilt als Anspruchsvoraussetzung für das 1. Studienjahr. Anspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Demnach wird die Studienzeit (und die Nachweiszeit) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wie eine Erkrankung oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit (und Nachweiszeit) um ein Semester.
Die Dauer des Studienjahres ist im Universitätsgesetz (UG) geregelt und dauert bei Studienbeginn im Wintersemester grundsätzlich zwei Semester lang. Der Leistungsnachweis kann bis zum Ende der Nachfrist für die Inskription für das nächste Semester (also bis Ende November) vorgewiesen werden. Dies stellte bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom fest: "Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG und unter Wahrung des im zitierten Ausschussbericht zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen" (siehe , Rz 19).
Somit sind alle absolvierten Prüfungen und Kurse grundsätzlich bis bei der Beurteilung des Leistungsnachweises von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden in das 1. Studienjahr miteinzurechnen. Wie Sie dem beigelegten Sammelzeugnis entnehmen können, erreichte mein Sohn ***5*** somit im 1. Studienjahr, 11 ECTS-Punkte und 7,5 Semesterwochenstunden. Lediglich 0,5 Semesterwochenstunden fehlten ihm für den vollen Nachweis der 8 Semesterwochenstunden. Jedoch absolvierte er mit einen weiteren Nachweis von 1 ECTS-Punkt und 1 Semesterwochenstunde, womit der volle Nachweis von insgesamt 8,5 Semesterwochenstunden mit vorlag.
Der Grund weshalb mein Sohn im 1. Studienjahr den Leistungsnachweis knapp verpasste, lag darin, dass er krankheitsbedingt am ordentlichen Studium verhindert war, sodass er im 1. Semester nur 2 Semesterwochenstunden erreicht hatte. Daher konnte er zulässigerweise den Studienerfolg erst mit 3. Semester vorlegen und mir stand durchgehend die Familienbeihilfe zu.
Zu berücksichtigen ist im Fall meines Sohnes auch, dass er im 2. Semester gewillt war den vollen Leistungsnachweis dennoch zu erfüllen und studierte zielstrebig weiter. Nach der letzten einberechneten positiv absolvierten Prüfung vom trat er mit 06.10, 20.11. und noch zu weiteren Prüfungen an, die er leider nicht bestand.
Aufgrund des vorliegenden Verhinderungsgrundes stand mir für meinen Sohn die Familienbeihilfe zu und ich erfülle die nötigen Voraussetzungen. Die rückwirkende Geltendmachung der Familienbeihilfe für bis zu fünf Jahre ist durch § 10 Abs 3 FLAG gedeckt. Gerne stehe ich für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Anträge:
- den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe durchgehend bis heute zusteht und die Zahlung der ausstehenden Beträge anzuweisen oder
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Beilagen:
Beilage 1: Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom
Beilage 2: Abweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
Beilage 3: Zustellnachweis vom
Beilage 4: Sammelzeugnis TU Wien
Beilage 5: Ärztliche Bestätigung über die Studienverhinderung
Die angeführten Beilagen waren beigeschlossen.
Beilage 1:
Mitteilung des Finanzamts über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom :
Es wurde festgestellt, dass Sie ab 1.0kt. 2017 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.
Beilage 2:
Abweisungsbescheid vom
Beilage 3:
Zustellnachweis (Kuvert und Hinterlegungsanzeige)
Beilage 4:
Bestätigung des Studienerfolgs vom :
Beilage 5:
Ärztliche Bestätigung von Dr. med. univ. ***13*** ***14***, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und strategisch-systemische Kurzzeittherapie, ***9***, ***10*** / ***11***, ***12*** vom :
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird bestätigt, dass Herr ***5******2***, geb. am ***7***, SV ***8***, wohnhaft in ***3***, ***4*** im Zeitraum vom 12. September bis krankheitsbedingt seine Verpflichtungen das Studium betreffend nicht nachgehen konnte.
Für ausführlichere Informationen muss mich der oben genannte Patient von meiner ärztlichen Schweigepflicht befreien.
In diesem Fall stehe ich gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderunqsqesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden o d e r im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden.
Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Sohn ***5*** hat erstmalig im Wintersemester 16/17 (10/16) sein Studium aufgenommen.
Nach dem ersten Studienjahr waren die erforderlichen 16 positiven ECTS Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden für das Studienjahr 16/17 nachzuweisen. Laut Aktenlage wurden die erforderlichen ECTS Punkte bzw. Semesterwochenstunden nicht erreicht.
***5*** konnte laut Ärztlicher Bestätigung im Zeitraum September 16 bis Dezember 2016 krankheitsbedingt seine Verpflichtung das Studium betreffend nicht nachgehen, hat jedoch im November 2016 2 Prüfungen (negativ) abgelegt.
Die im § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBL. Nr. 305/1992 wird über die Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe abgesprochen.
Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr vorlag, war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:
Hiermit stelle ich, ***1******2***, Versicherungsnummer ***6***, gegen die an mich adressierte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom , mir zugestellt am , fristgerecht innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des Vorlageantrages (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde) gemäß § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) und begründe diesen wie folgt.
Begründung des Vorlageantrages:
1. Bisheriger Verfahrensgang
Mein Sohn studiert seit dem Wintersemester 2016 das Bachelorstudium Maschinenbau. Er konnte den Leistungsnachweis nach einem Studienjahr () nicht vorlegen, weil er im 1. Semester seines Studiums durch eine Krankheit an der Erbringung des Studienerfolgs gehindert war.
2. Inhaltliche Begründung
a. Mangelhafte Begründung
Gem § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." ( mwN)
Die Behörde scheint die krankheitsbedingte Verhinderung meines Sohnes in der Begründung zu akzeptieren. Das legt zumindest ein Absatz in der Begründung nahe. Gleichzeitig scheint die Behörde zu argumentieren, dass die negativ absolvierten Prüfungen einer Behinderung am Studium entgegenstehen. Das ist in sich widersprüchlich, wird doch gerade durch die negative Absolvierung von Prüfungen belegt, dass mein Sohn nicht im Stande war das Studium erfolgreich zu betreiben.
Die Begründung differenziert nicht zwischen Feststellung des Sachverhalts und rechtlicher Würdigung. Obwohl die Behörde offenbar die krankheitsbedingte Verhinderung wahrnimmt, lehnt sie danach meinen Antrag ab. Die Begründung ist daher widersprüchlich und es wird für mich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Behörde den Sachverhalt nicht der Verlängerung der Anspruchsdauer und des Leistungsnachweises subsumiert. Die Begründung erfüllt daher nicht die Anforderungen, welche der VwGH an die Begründung von Bescheiden der Finanzverwaltung stellt. Das stellt einen Verfahrensfehler dar, welcher sich im Ergebnis für mich negativ ausgewirkt hat.
b. Verlängerung des Nachweiszeitraums
Die Ablehnung stützt die Behörde in der Begründung darauf, dass im ersten Studienjahr der erforderliche Studienerfolg nicht erreicht worden wäre. Dabei verkennt die Behörde, dass eine Behinderung am Studium sowohl die Anspruchsdauer als auch den Nachweiszeitraum für die Erbringung des Leistungsnachweises verlängert (Wimmer in Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 85ff.).
Die Krankheit ist durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen. Soweit der Zusammenhang zwischen Krankheit und Studienbehinderung durch einen Laien nicht erkennbar ist, bleibt die Beurteilung dem Arzt überlassen [Wimmer in Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 87).
Ich habe eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt. Da mein Sohn an der Erbringung von Prüfungen im ersten Semester gehindert war, verlängerte sich seine Anspruchsdauer sowie die Zeit für die Erbringung des Leistungsnachweises um ein Semester. Es sind daher alle Prüfungen bis zum dritten Semester in den Leistungsnachweis einzurechnen.
Meine Anträge in der Beschwerde halte ich sämtliche aufrecht. Außerdem stelle ich die
Anträge:
- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der Beschwerde bzw dem Vorlageantrag geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
- Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) durchzuführen.
Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Baden Mödling die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 01.2018)
Zusatzdokumente Bescheide
3 Rückschein Abweisung
Antrag / Anzeige an die Behörde
4 Antrag auf FB
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
7 Anspruchsüberprüfung
8 Studienbestätigung
9 Aktenvermerk
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, § 3 Studienförderungsgesetz 1992
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Sohn ***5*** beginnt Studium an der TU Wien ( Maschinenbau ) im 10/2016. FB wurde bis 9/2017 gewährt; da weder 16 ECTS noch 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wurden , wurde die FB eingestellt. Im März 2018 wurde neuer Antrag auf FB ab 1/2018 eingebracht. Antrag wurde abgewiesen, weil erforderlicher Studienerfolg nicht nachgewiesen werden konnte.
Beweismittel:
Studienbestätigung , Arztbestätigung und Studienerfolgsnachweis im Akt
Stellungnahme:
Im Beschwerdeverfahren wurde Krankheit von ***5*** im WS 2016 eingewendet, aber da im vom Arzt angeführten Zeitraum Prüfungen abgelegt wurden , kommt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses nicht in Betracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 10, 11, 12, 13,14 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53).
Im vorliegenden Fall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
Erstes Studienjahr Oktober 2016 bis September 2017
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr waren gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 keine Prüfungsnachweise erforderlich. Die tatsächlich abgelegten positiven Prüfungen zu insgesamt 11 ECTS (7,5 Semesterwochenstunden) genügen zum Nachweis des rechtmäßigen Familienbeihilfebezugs für das erste Studienjahr. Es ergibt sich daraus, dass das Studium tatsächlich betrieben wurde. Die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr ist auch nicht strittig.
Zweites Studienjahr Oktober 2017 bis September 2018
Da im ersten Studienjahr die erforderliche Erfolgsanzahl vom 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten nicht erreicht wurden (eine Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 gab es nicht), wäre das Finanzamt dann im Recht, dass die Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug jedenfalls ab Jänner 2018 (Beginn des Beschwerdezeitraums) nicht vorliegen, wenn nicht § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 14 anzuwenden ist. Ist der Nachweiszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 14 i.V.m. Satz 5 um ein Semester zu verlängern, wäre das Wintersemester 2018/2019 mit einzubeziehen.
Das heißt, dass in diesem Fall mit der am bestandenen Prüfung im Umfang von 1 ECTS-Punkt bzw. 1 Semesterwochenstunde im ersten Studienjahr insgesamt 11 ECTS-Punkte bzw. 8,5 positive Semesterwochenstunden vorliegen.
Unabwendbares Ereignis?
Die Studienzeit eines Studienabschnittes oder Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 4.-9. Satz) verlängert werden, wobei das FLAG 1967 verschiedene Abstufungen von Studienbehinderungen kennt. Die Studienzeitverlängerung erfolgt immer semesterweise (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85).
Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat. Es ist somit zwischen dem laut FLAG 1967 jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" und dem bei Nachweis einer Studienbehinderung oder eines Auslandsstudiums möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85).
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85).
Da es im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Verlängerung der Studienzeit geht, kommt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 4 nicht zum Tragen. Allerdings ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 4 auf den Nachweiszeitraum, also jenen Zeitraum, für den Prüfungen nachzuweisen sind, sinngemäß anzuwenden. Der Nachweiszeitraum wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter anderem "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit)" um ein Semester verlängert, wenn eine Studienbehinderung von zumindest drei Monaten vorliegt.
Zum Nachweis einer zumindest dreimonatigen Studienbehinderung hat die Bf eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. univ. ***13*** ***14*** vorgelegt, wonach ***5*** ***2*** "im Zeitraum vom 12. September bis krankheitsbedingt seine Verpflichtungen das Studium betreffend nicht nachgehen konnte". Der bestätigende Arzt und die Bf haben erklärt, für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
Fehlende Ermittlungen
Das Finanzamt setzte sich mit dem Beweismittel (§ 166 BAO) der ärztlichen Bestätigung in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht nur insoweit auseinander, als diesem offenbar deswegen keine Beweiskraft zukommt, weil der Sohn der Bf im November 2016 zu zwei Prüfungen angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Offenbar meint das Finanzamt, dass bei einem Prüfungsantritt keine krankheitsbedingte Studienbehinderung vorliegen könne. Die Bf bringt dazu im Vorlagebericht vor, dass gerade das negative Prüfungsergebnis dokumentiere, dass der Sohn zu dieser Zeit nicht im Stande gewesen sei, das Studium erfolgreich zu betreiben.
Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zuführen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 87). Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich ( ). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre ( ).
Bisher steht nicht fest, um welche konkrete Krankheit es sich gehandelt hat, die den Sohn im ersten Semester für mehr als drei Monate gehindert haben soll, seinem Studium nachzugehen. Weiters steht nicht fest, ob im Hinblick auf zwei Prüfungsantritte im Krankheitszeitraum die Krankheit tatsächlich so schwerwiegend war, dass sie im Krankheitszeitraum einem erfolgreichen Studium entgegengestanden ist, oder ob der Sohn trotz entgegenstehender Erkrankung (erfolglos) einen Prüfungsantritt versucht hat.
Die Bf hat mit der Vorlage des vorerst ungenügenden ärztlichen Zeugnisses nicht ihre Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt, da ausdrücklich nähere Erläuterungen über Verlangen der Behörde angeboten wurden und sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) von der Partei (§ 78 BAO) nicht ohne weiteres von vornherein offen zu legen sind.
Die Bf wird aufzufordern sein, anzugeben, um welche konkrete Krankheit ihres Sohnes es sich gehandelt hat und ihren Sohn zu ersuchen, seinen Arzt diesbezüglich von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Fall der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wäre durch das Finanzamt eine schriftliche Auskunft (§ 143 BAO) beim behandelnden Arzt einzuholen. Es wäre von diesem auch auf den Umstand, dass trotz Erkrankung zu Prüfungen angetreten wurde, einzugehen. Sollte durch die schriftliche Auskunft der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sein, wäre der behandelnde Arzt als Zeuge (§ 169 BAO) durch das Finanzamt zu vernehmen und dabei noch offene Zweifelsfragen zu klären. Gegebenenfalls wäre auch der Sohn der Bf als Zeuge (§ 169 BAO) einvernehmen.
Geht das Finanzamt auch nach diesen Ermittlungen davon aus, dass dem ärztlichen Zeugnis nicht zu folgen sei, wird das Finanzamt ein Sachverständigengutachten (§ 177 BAO) einzuholen haben, ob der Sohn der Bf im ersten Studienjahr zu zumindest drei Monaten am Studium krankheitsbedingt gehindert gewesen ist.
Zurückverweisung
Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (entweder nach § 278 BAO, oder bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.
Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmalsein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren das Vorliegen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Beschwerdezeitraum feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit der Auszahlung von Familienbeihilfe vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl. ).
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO unterbleiben. Vor Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wäre eine mündliche Verhandlung auch nicht zweckmäßig.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 9 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104400.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at