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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2021, RV/7500053/2021

Korrektur der Tatörtlichkeit -Hausnummer - im Verwaltungsstrafverfahren -Parkometer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA67/206700706008/2020, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/206700706008/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 12:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 7, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, und dem Ermittlungsverfahren geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde. Über die Abstellung ist ein Fotobeweis vorhanden.

Ihren fristgerechten Einspruch bestritten Sie die Tatörtlichkeit, wie in der Strafverfügung angetastet. An der Gentzgasse 1 befindet sich ein Halte- und Parkverbot und die Abstellung wäre unmöglich. Somit wäre die Strafverfügung unzulässig.

Den Fotos des Meldungsleger zu Folge war das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit, Gentzgasse 7, abgestellt. Aufgrund dessen wurde Ihnen die Tatanlastung im Schreiben "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom neu ausgelastet, und es wurden Ihnen zusammen mit diesem Schreiben der Beleg der Beanstandung sowie die vom Meldungsleger angefertigten Fotos übermittelt.

In Ihrer Rechtfertigung fügten Sie Ihren bisherigen Einwendungen im Großen und Ganzen hinzu, dass die übermittelten Beweisfotos nicht beweiskräftig seien. Weiters übermittelten Sie einen Zahlungsbeleg und würden gerne wissen wo das Geld hingekommen ist.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:

Zur Frage, ob Ihr Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt war oder nicht, und Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, stehen einander divergierende Darstellungen gegenüber.

Die erkennende Behörde schenkt den, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, die der Organstrafverfügung zu entnehmen sind, Glauben, denn es bestand kein Anlass, an diesen zu zweifeln. Des Weiteren wurden vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt.

Aus dem Akt ergab sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen.

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen.

Sie hatten hingegen sehr wohl Interesse daran, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet ist, Sie von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.

Es wäre Ihre Aufgabe gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen. Sie hätten also initiativ alles darlegen müssen, was für Ihre Entlastung spricht.

Aufgrund der Aktenlage ist die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Da kein gültiger Parkschein vorhanden war, sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand objektiv erfüllt wurde.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt, der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Dem übermittelten Zahlungsbeleg ist zu entnehmen, dass bei der Überweisung des Betrages ein falscher Verwendungszweck, nämlich statt 00060791937 wurde die Zahlungsreferenz 000607941959 angegeben. Somit wurde keine strafbefreiende Zahlung im Sinne der genannten Bestimmung geleistet.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Zur subjektiven Tatseite, also zu Ihrem Verschulden, ist zu bemerken, dass es sich bei der Ihnen angetasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihres Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"1. Der "Meldungsgeber", der "glaubhaft versichert" hat, dass mein Fahrzeug bei der Gentzgasse 7 abgestellt war, hat zunächst ein Strafmandat ausgestellt, das auf "Gentzgasse 1" lautet.
Offensichtlich ist der Meldungsgeber einerseits blind und andererseits so opportunistisch veranlagt, dass er auf Verlangen seines Arbeitgebers also der Behörde - ohnehin alles sagt, was von ihm verlangt wird. Auf den als Beweismittel zugesandten Fotos ist in keiner Weise ersichtlich, an welchem Ort das Fahrzeug abgestellt war. Also sind diese als Nachweis einer Straftat/Verwaltungsübertretung nicht geeignet.

2. Die Behörde hat offensichtlich ohne weiteres die Möglichkeit, meinen zweiten Vornamen herauszufinden und in ihren Zuschriften an mich zu benutzen, ist aber anscheinend unfähig, wenn es darum geht, eine Zahlung, die mit meinem Namen versehen ist, zu identifizieren.

Die Behörde hat also rechtswidrig eine Zahlung einbehalten, die sie nicht zuordnen konnte oder wollte. Dies ist nicht zulässig.

Ich verlange
2.1. eine Begründung, warum die Behörde die Zahlung einbehalten und nicht im Zweifel zurück überwiesen hat, da sie sie nicht zuordnen konnte.
2.2. eine Begründung, warum die einbehaltene Zahlung nicht auf den geforderten Betrag angerechnet wurde.

3. Es gibt keine Möglichkeit, gegen den ursprünglichen Vorwurf, ich hätte mein Fahrzeug in der Gentzgasse 1 abgestellt, Einspruch zu erheben, somit musste der Strafbescheid der Behörde abgewartet werden, obwohl der Betrag zur Zahlung gelangt ist. Dies ist eine grobe Schlechterstellung für mich als Partei, die nicht anerkannt werden kann!"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 12:45 Uhr in der im 18. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Gentzgasse 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Beanstandungszeitunkt und die Tatsache, dass kein gültiger Parkschein vorhanden war.

Der Beschwerdeführer bestreitet aber die Verwaltungsübertretung begangen zu haben, insbesondere da sich der Tatort nicht Gentzgasse 1 gewesen sei und auf den Fotos des Meldungslegers nicht erkennbar sei, an welchem Ort das Fahrzeug abgestellt gewesen sei.

Bezüglich des Abstellortes ist zu sagen, dass die belangte Behörde diesen auf Gentzgasse 7 korrigiert hat und dem Beschwerdeführer die modifizierte Tatanlastung mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und diesem die Gelegenheit eingeräumt hat eine Stellungnahme abzugeben.

Somit wurde das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis nicht mit einem Mangel belastet, der eine Aufhebung rechtfertigen würde.

Wenn der Beschwerdeführer die Begehung der Verwaltungsübertretung immer noch global bestreitet, so muss ihm zur Kenntnis gebracht werden, dass er auch im Verwaltungsstrafverfahren der Mitwirkungspflicht unterliegt. Diese hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise versucht Beweise vorzulegen um die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu widerlegen, während der Meldungsleger, der auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat und von dem nicht anzunehmen ist, er habe eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. , mwN), das Abstellen des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges in flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes durch drei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in 1180 Wien, Gentzgasse 7, abgestellt hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 50 VStG normiert:

"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG (sowie § 49a Abs. 6 VStG) in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Regelung des§ 50 Abs. 6 VStG im Interesse der Verwaltungsökonomie. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. ).

Wegen der unrichtig angegebenen Zahlungsreferenz (00060794159 statt richtig 00060791937) konnte der Überweisungsbetrag nicht richtig zugeordnet werden, sodass die Einzahlung der Organstrafverfügung nicht fristgerecht erfolgte und auch nicht angerechnet werden konnte. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung hat aber der Beschwerdeführer das Risiko der Verspätung zu tragen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Um eine Anrechnung des überwiesenen Betrages zu ermöglichen, wird dem Beschwerdeführer nahegelegt Kontakt mit der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen, aufzunehmen, Näheres dazu im Anschluss unter "Zahlungsaufforderung".

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500053.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at