Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2021, RV/7500010/2021

Parkometerabgabe; die behauptete Paketzustellung wurde trotz nachweislich übernommener Aufforderung nicht nachgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

Der bereits entrichtete Betrag von € 60,00 wird auf die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von € 60,00 angerechnet.

Es verbleibt daher ein zu zahlender Betrag von insgesamt € 22,00 (Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG = € 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG = € 12,00).

Diese Kosten (€ 22,00) sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (Fa. ZB, Straße, 1220 Wien) eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom , an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Schüttaustraße 4-10, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:34 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er im Dienst gewesen sei. Es sei auch ein Schild im Fahrzeug sichtbar hinterlegt gewesen, dass er für Amazon gearbeitet habe.

Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. unter Anführung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung die Möglichkeit zu einer schriftlichen Rechtfertigung und zur Vorlage eines Nachweises über die eingewendete Zustelltätigkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Das Schreiben wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb, S. 36, Verwaltungsakt).

Der Bf. gab weder eine Rechtfertigung ab noch übermittelte er einen Nachweis über die Zustelltätigkeit zum Zeitpunkt der Beanstandung.

Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass der Bf. trotz Aufforderung zur Rechtfertigung von seinem Recht, zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb das Verfahren in Vollziehung der angedrohten Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei.

Zur Frage, ob der Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe oder nicht, stünden einander divergierende Darstellungen gegenüber, welche von der Behörde im Rahmen der ihr eingeräumten Beweiswürdigung zu bewerten gewesen seien. Die Organstrafverfügung sei als taugliches Beweismittel anzusehen. Es sei die Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/02/0188 und ).

Nachdem der Bf. trotz Aufforderung keinerlei Beweise für die eingewendete Zustelltätigkeit vorgelegt habe, seien seine Angaben nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten habe.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt worden sei und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (zB m-parking) entrichtet worden sei.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Wiener Parkometerabgabe sei die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes gemäß § 26a StVO nicht zu entrichten. Dass eine solche Ausnahme im gegenständlichen Fall vorgelegen sei, sei vom Bf. nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Akteninhalt habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Aus diesem Grund seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung mit (Betreff: Aufforderung zur Rechtfertigung), dass er als Paketzusteller bei Amazon arbeite. Darum habe er an der Tatörtlichkeit für fünf Minuten geparkt, weil er dort einen Kunden gehabt habe, aber er habe keinen Verkehr behindert. Jeder wolle sein Paket so schnell wie möglich bekommen.

Dieses Schreiben wurde von der Magistratsabteilung 67 als verspätete Stellungnahme auf die Aufforderung zur Rechtfertigung gewertet.

Mit E-Mail vom , gerichtet an die Magistratsabteilung 67, brachte der Bf. unter Vorlage der Buchungsbestätigung vor, dass er die Strafzettel schon am gezahlt habe.

Die Magistratsabteilung 67 wertete das Schreiben als Beschwerde gegen das Straferkenntnis und legte es samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über Anfrage des BFG teilte die MA 6, BA 32, Verrechnungsstelle, mit E-Mail vom mit, dass die Zahlung von € 60,00 vom am ordnungsgemäß zu Zahl/2020 zugebucht wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehr-spuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parko-meterabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 6 Wiener Parkometerabgabe führt in lit. a bis lit. h jene Fahrzeuge an, die von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit sind.

Gemäß lit. b dieser Bestimmung ist die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 nicht zu entrichten.

§ 26a Abs. 4 StVO 1960 idF ab normiert:

"Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Schüttaustraße 4-10, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:34 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit blieben unbestritten.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vor, dass er zur Beanstandungszeit für Amazon im Dienst gewesen sei. Im Fahrzeug sei ein Schild sichtbar hinterlegt gewesen.

Auf Grund dieses Einspruchsvorbringens wurde der Bf. von der MA 67 mit Schreiben vom um Vorlage eines Nachweises über die eingewendete Zustelltätigkeit ersucht).

Der Bf. hat der Behörde trotz nachweislicher Übernahme dieses Schreibens keinen Nachweis vorgelegt.

Der Bf. ist somit der ihm obliegenden und auch zumutbaren Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren (s. zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten zB die Erkenntnisse des , ) nicht nachgekommen. Somit waren seine Behauptung, dass er zur Beanstandungszeit eine Paketzustellung für Amazon durchgeführt habe, für die Behörde nicht nachvollziehbar und wurde von dieser als Schutzbehauptung gewertet.

Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. , VwGH28.04.1992, 88/05/0255) konnte die Behörde den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Anzeigedaten des Meldungslegers stützen und die oben angeführten Feststellungen treffen.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, die Anzeigedaten des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, noch dazu wo der Bf. nichts Konkretes vorgebracht hat, das Zweifel an den Anzeigedaten des Meldungslegers begründen könnten, der Bf. in seiner Beschwerde die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten ließ und die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von € 60,00 bereits einbezahlt hat.

Das Bundesfinanzgericht konnte es sohin in freier Beweiswürdigung als erwiesen ansehen, dass der Bf. das Fahrzeug nicht im Rahmen einer Paketzustellung an der näher angeführten Örtlichkeit abgestellt hat.

Dementsprechend wäre der Bf. nach den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verpflichtet gewesen, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bei einer bis zu 15 Minuten dauernden Abstellzeit mit einem Parkschein nach Anlage I (kostenloser Parkschein) zu kennzeichnen bzw. bei einer Abstellzeit von mehr als 15 Minuten die Parkometerabgabe zu entrichten.

Der Bf. ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat dadurch die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Fahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses bei Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Damit ist auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemein-de Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde als durchschnittlich angenommen, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. ).

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit zehn Euro festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500010.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at