Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2021, RV/4200051/2018

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7 Tür 3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZen. 420000/60281/2018, 420000/60282/2018, 420000/60283/2018, 420000/60284/2018, und 420000/60285/2018, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60281/2018, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 30.576,00, des Säumniszuschlages in Höhe von € 611,52 und des Verspätungszuschlages von € 611,52 ausgesetzt.

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60282/2018, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 750.496,00, des Säumniszuschlages in Höhe von € 15.009,92 und des Verspätungszuschlages von € 15.009,92 ausgesetzt.

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60283/2018, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 577.240,00, des Säumniszuschlages in Höhe von € 11.544,60 und des Verspätungszuschlages von € 11.544,60 ausgesetzt.

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60284/2018, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 568.458,80, des Säumniszuschlages in Höhe von € 11.369,18 und des Verspätungszuschlages von € 11.369,18 ausgesetzt.

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60285/2018, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 58.052,00, des Säumniszuschlages in Höhe von € 1.161,05 und des Verspätungszuschlages von € 1.161,05 ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04707/2013, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2009 in Höhe von € 30.576,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 611,52 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 611,52 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Firma ***1*** (Bezeichnung laut Firmenbuch ***2***) mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***4***, und mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***4***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 2.123 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 3.821,40 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf. nicht den Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität, der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt , entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf. nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz. 10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da die Verfüllung zulässigerweise erfolgte und alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüber hinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf. beantragte dazu die Einvernahme von ***5*** und DI ***6*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf. darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des Dr. ***7*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***8*** GmbH vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60224/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf. komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf. habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") Angaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von Dr. ***7*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***8*** GmbH vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material beziehen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und der Nebenansprüche gemäß § 212a BAO. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Abgabenverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60281/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 30.576,00 an Altlastenbeitrag und € 1.223,04 an Nebenansprüchen gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend. Inhaltlich wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60224/2018, ausgeführt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Abweisung eines Aussetzungsantrages nur bei offenkundiger Erfolglosigkeit zulässig sei, hätte er die Bestimmung entsprechend formuliert. Diesbezüglich bestünden auch widersprüchliche Rechtsmeinungen des VwGH.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des VwGH von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde im Sinne des § 212a BAO nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei bzw. in der Beschwerde ein Standpunkt vertreten werde, der mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Zur Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 AWG wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Material jedenfalls dann nicht mehr Abfall sei, wenn es durch die tatsächliche Einbringung in den Verfüllbereich verwendet werde. Das Abfallende könne mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden. Überdies sei eine Entledigungsabsicht der Voreigentümer nicht ermittelt worden, weshalb allein auf die Entledigungsabsicht der Bf., die zu keinem Zeitpunkt vorhanden war, abzustellen sei. Für die Frage einer zulässigen Verwendung im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG genüge es zudem, dass das Material der Defintion für Bodenaushub im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG entspreche und es sich um eine bewilligte Anschüttung handle. Die Einhaltung des BAWP sei keine Voraussetzung für eine zulässige Verwendung, da die entsprechende gesetzliche Änderung erst mit dem BGBl. I 58/2017 erfolgte. Eine Einbaudokumentation sei zudem nicht erforderlich gewesen, da sich die Örtlichkeit und der Zweck des Einbaus aus den Bewilligungsbescheiden ergebe. Das Fehlen einer Anzeige nach § 24 AWG bzw. einer Erlaubnis nach § 24a AWG habe zudem keineswegs zur Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht mehr anwendbar wäre, da das bloße Fehlen einer Berufsberechtigung keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte ( BMF-010220/0103-III/11/2017). Im Übrigen werde die Materialmenge und der Umrechnungsfaktor bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60317/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und ergänzt, dass die Erfolgsaussichten an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen seien. In der Bescheidbeschwerde würden aber Standpunkte vertreten, die mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch stehen, weshalb die Beschwerde als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen sei. Auch aus der Information des BMF, BMF-010220/0103-III/11/2017, ergebe sich, dass das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis nur dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden könne, wenn eine solche Erlaubnis problemlos nachgeholt werden konnte oder das Fehlen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der wortidentische Abdruck der Begründung des ursprünglichen Bescheides überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetze.

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00193/2018, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in Höhe von € 750.496,00 (Q1: € 103.312,00; Q2: € 180.536,00; Q3: € 188.712,00; Q4: € 277.936,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 15.009,92 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 15.009,92 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Firma ***1*** (Bezeichnung laut Firmenbuch ***2***) mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***4***, und mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***4***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 52.117 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 93.810,60 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf. nicht den Anforderungen des BAWP 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität, der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt , entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf. nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 AWG nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz. 10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da die Verfüllung zulässigerweise erfolgte und alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüber hinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf. beantragte dazu die Einvernahme von ***5*** und DI ***6*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf. darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des Dr. ***7*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***8*** GmbH vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60226/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf. komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf. habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") Angaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von Dr. ***7*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***8*** GmbH vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material beziehen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und der Nebenansprüche gemäß § 212a BAO. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Abgabenverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60282/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 750.496,00 an Altlastenbeitrag und € 30.019,84 an Nebenansprüchen gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend. Inhaltlich wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/602262018, ausgeführt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Abweisung eines Aussetzungsantrages nur bei offenkundiger Erfolglosigkeit zulässig sei, hätte er die Bestimmung entsprechend formuliert. Diesbezüglich bestünden auch widersprüchliche Rechtsmeinungen des VwGH.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des VwGH von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde im Sinne des § 212a BAO nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei bzw. in der Beschwerde ein Standpunkt vertreten werde, der mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Zur Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 AWG wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Material jedenfalls dann nicht mehr Abfall sei, wenn es durch die tatsächliche Einbringung in den Verfüllbereich verwendet werde. Das Abfallende könne mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden. Überdies sei eine Entledigungsabsicht der Voreigentümer nicht ermittelt worden, weshalb allein auf die Entledigungsabsicht der Bf., die zu keinem Zeitpunkt vorhanden war, abzustellen sei. Für die Frage einer zulässigen Verwendung im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG genüge es zudem, dass das Material der Defintion für Bodenaushub im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG entspreche und es sich um eine bewilligte Anschüttung handle. Die Einhaltung des BAWP sei keine Voraussetzung für eine zulässige Verwendung, da die entsprechende gesetzliche Änderung erst mit dem BGBl. I 58/2017 erfolgte. Eine Einbaudokumentation sei zudem nicht erforderlich gewesen, da sich die Örtlichkeit und der Zweck des Einbaus aus den Bewilligungsbescheiden ergebe. Das Fehlen einer Anzeige nach § 24 AWG bzw. einer Erlaubnis nach § 24a AWG habe zudem keineswegs zur Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht mehr anwendbar wäre, da das bloße Fehlen einer Berufsberechtigung keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte ( BMF-010220/0103-III/11/2017). Im Übrigen werde die Materialmenge und der Umrechnungsfaktor bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60318/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und ergänzt, dass die Erfolgsaussichten an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen seien. In der Bescheidbeschwerde würden aber Standpunkte vertreten, die mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch stehen, weshalb die Beschwerde als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen sei. Auch aus der Information des BMF, BMF-010220/0103-III/11/2017, ergebe sich, dass das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis nur dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden könne, wenn eine solche Erlaubnis problemlos nachgeholt werden konnte oder das Fehlen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der wortidentische Abdruck der Begründung des ursprünglichen Bescheides überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetze.

[...]

Zu Spruchpunkt 4.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00195/2018, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2012 in Höhe von € 568.458,80 (Q1: € 59.772,40; Q2: € 118.900,80; Q3: € 206.825,20; Q4: € 182.960,40) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.369,18 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 11.369,18 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Firma ***1*** (Bezeichnung laut Firmenbuch ***2***) mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***4***, und mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***4***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 34.326 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 61.786,80 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf. nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität, der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf. nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz. 10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da die Verfüllung zulässigerweise erfolgte und alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüber hinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf. beantragte dazu die Einvernahme von ***5*** und DI ***6*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf. darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des Dr. ***7*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***8*** GmbH vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60230/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf. komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf. habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") Angaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von Dr. ***7*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***8*** GmbH vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material beziehen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und der Nebenansprüche gemäß § 212a BAO. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Abgabenverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60284/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 568.458,80 an Altlastenbeitrag und € 22.738,36 an Nebenansprüchen gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend. Inhaltlich wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60230/2018, ausgeführt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Abweisung eines Aussetzungsantrages nur bei offenkundiger Erfolglosigkeit zulässig sei, hätte er die Bestimmung entsprechend formuliert. Diesbezüglich bestünden auch widersprüchliche Rechtsmeinungen des VwGH.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des VwGH von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde im Sinne des § 212a BAO nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei bzw. in der Beschwerde ein Standpunkt vertreten werde, der mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Zur Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 AWG wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Material jedenfalls dann nicht mehr Abfall ist, wenn es durch die tatsächliche Einbringung in den Verfüllbereich verwendet werde. Das Abfallende könne mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden. Überdies sei eine Entledigungsabsicht der Voreigentümer nicht ermittelt worden, weshalb allein auf die Entledigungsabsicht der Bf., die zu keinem Zeitpunkt vorhanden war, abzustellen sei. Für die Frage einer zulässigen Verwendung im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG genüge es zudem, dass das Material der Defintion für Bodenaushub im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG entspreche und es sich um eine bewilligte Anschüttung handle. Die Einhaltung des BAWP sei keine Voraussetzung für eine zulässige Verwendung, da die entsprechende gesetzliche Änderung erst mit dem BGBl. I 58/2017 erfolgte. Eine Einbaudokumentation sei zudem nicht erforderlich gewesen, da sich die Örtlichkeit und der Zweck des Einbaus aus den Bewilligungsbescheiden ergebe. Das Fehlen einer Anzeige nach § 24 AWG bzw. einer Erlaubnis nach § 24a AWG habe zudem keineswegs zur Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht mehr anwendbar wäre, da das bloße Fehlen einer Berufsberechtigung keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte ( BMF-010220/0103-III/11/2017). Im Übrigen werde die Materialmenge und der Umrechnungsfaktor bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60320/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und ergänzt, dass die Erfolgsaussichten an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen seien. In der Bescheidbeschwerde würden aber Standpunkte vertreten, die mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch stehen, weshalb die Beschwerde als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen sei. Auch aus der Information des BMF, BMF-010220/0103-III/11/2017, ergebe sich, dass das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis nur dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden könne, wenn eine solche Erlaubnis problemlos nachgeholt werden konnte oder das Fehlen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der wortidentische Abdruck der Begründung des ursprünglichen Bescheides überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetze.

Zu Spruchpunkt 5.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00196/2018, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite und vierte Quartal 2013 in Höhe von € 58.052,00 (Q1: € 30.010,40; Q2: € 26.716,80; Q4: € 1.326,80) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 1.161,05 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.161,05 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Firma ***1*** (Bezeichnung laut Firmenbuch ***2***) mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***4***, und mit Bescheid ***3*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***4***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 3.505 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 6.310 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf. nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität, der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf. nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz. 10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da die Verfüllung zulässigerweise erfolgte und alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüber hinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf. beantragte dazu die Einvernahme von ***5*** und DI ***6*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf. darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des Dr. ***7*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***8*** GmbH vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60232/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf. komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf. habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") Angaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von Dr. ***7*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***8*** GmbH vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material beziehen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und der Nebenansprüche gemäß § 212a BAO. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Abgabenverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60285/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 58.052,00 an Altlastenbeitrag und € 2.322,10 an Nebenansprüchen gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend. Inhaltlich wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60232/2018, ausgeführt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Abweisung eines Aussetzungsantrages nur bei offenkundiger Erfolglosigkeit zulässig sei, hätte er die Bestimmung entsprechend formuliert. Diesbezüglich bestünden auch widersprüchliche Rechtsmeinungen des VwGH.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des VwGH von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde im Sinne des § 212a BAO nur dann auszugehen sei, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei bzw. in der Beschwerde ein Standpunkt vertreten werde, der mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Zur Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 AWG wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Material jedenfalls dann nicht mehr Abfall ist, wenn es durch die tatsächliche Einbringung in den Verfüllbereich verwendet werde. Das Abfallende könne mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden. Überdies sei eine Entledigungsabsicht der Voreigentümer nicht ermittelt worden, weshalb allein auf die Entledigungsabsicht der Bf., die zu keinem Zeitpunkt vorhanden war, abzustellen sei. Für die Frage einer zulässigen Verwendung im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG genüge es zudem, dass das Material der Defintion für Bodenaushub im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG entspreche und es sich um eine bewilligte Anschüttung handle. Die Einhaltung des BAWP sei keine Voraussetzung für eine zulässige Verwendung, da die entsprechende gesetzliche Änderung erst mit dem BGBl. I 58/2017 erfolgte. Eine Einbaudokumentation sei zudem nicht erforderlich gewesen, da sich die Örtlichkeit und der Zweck des Einbaus aus den Bewilligungsbescheiden ergebe. Das Fehlen einer Anzeige nach § 24 AWG bzw. einer Erlaubnis nach § 24a AWG habe zudem keineswegs zur Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht mehr anwendbar wäre, da das bloße Fehlen einer Berufsberechtigung keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte ( BMF-010220/0103-III/11/2017). Im Übrigen werde die Materialmenge und der Umrechnungsfaktor bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60321/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und ergänzt, dass die Erfolgsaussichten an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen seien. In der Bescheidbeschwerde würden aber Standpunkte vertreten, die mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch stehen, weshalb die Beschwerde als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen sei. Auch aus der Information des BMF, BMF-010220/0103-III/11/2017, ergebe sich, dass das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis nur dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden könne, wenn eine solche Erlaubnis problemlos nachgeholt werden konnte oder das Fehglen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der wortidentische Abdruck der Begründung des ursprünglichen Bescheides überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetze.

Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.:

Am beantragte die Bf. die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG beim Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde. Im Antrag wurde unter anderem ausgeführt, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebracht habe, dass der Entledigungswille fehle, wenn bereits ursprünglich eine Verwertungsabsicht besteht (). Zudem spreche der wirtschaftliche Marktwert von natürlichen hochwertigem Bodenaushub gegen einen Entledigungswillen. Auch der objektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Anschüttung vorliege. Der verfahrensgegenständliche Bodenaushub stelle daher keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 AWG dar. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man das Bodenaushubmaterial als "Nebenprodukt" im Rahmen der Errichtung von Gebäuden gemäß § 2 Abs.3a AWG einstufe. Sollte der Landeshauptmann von Kärnten dieser Argumentation nicht folgen sei mit der tatsächlichen Einbringung des Bodenaushubmaterials in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten.

Der Landeshauptmann von Kärnten hat in diesem Feststellungsverfahren entsprechende Erhebungen eingeleitet und einen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft beigezogen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurden die Entscheidungen in den Beschwerdesachen betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen und Nebenansprüchen bis zur Beendigung des beim Landeshauptmann von Kärnten anhängigen Verfahrens betreffend den Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG gemäß § 271 Abs.1 BAO ausgesetzt.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und der Eingabe der Bf. vom .

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1. bis 5.:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG hat, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, der Landeshauptmann dies mit Bescheid festzustellen.

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen (zB ). Es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann das Ergebnis des Feststellungsverfahrens des Landeshauptmannes von Kärnten, ob das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial Abfall ist, nicht vorweggenommen werden.

Selbst wenn der Landeshauptmann von Kärnten dabei die Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials zunächst bejahen sollte, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Landeshauptmann zum Ergebnis gelangt, dass mit der tatsächlichen Einbringung des Bodenaushubmaterials in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten ist.

Das Abfallende gemäß § 5 Abs.1 AWG bezieht sich auf die Wiederverwendung von Altstoffen gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG. Demnach sind gemäß lit.b der zitierten Bestimmung unter Altstoffen Stoffe zu verstehen, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Das Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit in § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zur Folge hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2011/07/0173; , Zl. 2013/15/0089; , 2013/07/0156; , Ra2015/07/0063 u.a.) bindet ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG auch die das ALSAG vollziehende Behörde.

Auch abseits des Feststellungsverfahrens des Landeshauptmannes von Kärnten kann das Beschwerdevorbringen nicht gänzlich als wenig Erfolg versprechend beurteilt werden, da das Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen je m³ zumindest den vorliegenden Abfallinformationen der Bf, aus denen ein Umrechnungsgewicht von ca. 1,5 Tonnen je m³ hervorgeht, widerspricht, zum Teil könnten auch vorgelegte Gutachten den Erfordernissen des BAWP entsprechen.

Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann damit nicht hinreichend festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt 6.:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200051.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at