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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2021, RV/7500656/2020

Parkometerabgabe; Einholung der Lenkerauskunft erst nachdem die Lenkereigenschaft bestritten wird; Nemo tenetur Grundsatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 VStG (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war zur Beanstandungszeit () Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete der Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kagraner Platz 6, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 17:31 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. am (E-Mail) Einspruch erhoben und die Lenkereigenschaft bestritten.

Weiters brachte die Bf. vor, dass in dieser Verwaltungssache bereits eine Organstrafverfügung und eine Anonymverfügung ergangen sei. Die Behörde wäre gemäß § 49a Abs. 6 VStG nebst anderer rechtsstaatlicher Grundprinzipien (Verweis auf § 37 AVG) explizit dazu verpflichtet gewesen, den Täter zu ermitteln. Dem sei die Behörde augenscheinlich nicht nachgekommen, sondern habe diese vielmehr jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt unterlassen. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes qualifiziere das willkürliches Handeln.

Es werde der Antrag gestellt, ihr jegliche Beweise zukommen zu lassen, die ihre Täterschaft beweisen oder einen solchen Verdacht hinreichend begründen. Ansonsten sei das Verfahren einzustellen.

Ebenso dürfe sie darauf hinweisen, dass ihr gemäß Art. 8 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren zustehe. Das beinhalte auch das Recht zu schweigen. Da die Behörde gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren führe, werde sie von diesem Recht ab sofort solange Gebrauch machen, bis die Behörde ihr irgendeinen Beweis zukommen lassen könne, der ihre Täterschaft glaubhaft belegen könne.

Mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") wurde die Bf. als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unter Angabe der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Bf. teilte in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens am mit, dass ihr selbst das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen gewesen sei.

Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde der Bf. die Originalanzeige sowie zwei Beanstandungsfotos in Kopie übermittelt.

Das Schreiben wurde von der Bf. nachweislich am persönlich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Die Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die gesetzlichen Normen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) festgehalten, dass die Bf. von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe. Das Verfahren sei daher, wie ihr in der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, ohne ihre weitere Anhörung fortzuführen gewesen.

Die Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, wonach Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist, nicht nachgekommen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien von der Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.

Bemerkt werde, dass die bloße Erklärung der Bf., der Vorhalt der ihr zur Last gelegen Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend sei, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es ihre Aufgabe als Beschuldigte, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, da die Bf. von der Möglichkeit zur Bekanntgabe ihrer Verhältnisse keinen Gebrauch gemacht habe).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom folgende Beschwerde:

"…1. Sachverhalt

Am wurde gegen 17:31 von Bediensteten der Zahl das auf mich zugelassene Kfz, abgestellt am Kagraner Platz Nr. 6, jedoch ohne gültigen Parkschein vorgefunden. Es wurde vor Ort ein Organmandat ausgestellt, dieses wurde nicht bezahlt, es erging danach eine Anonymverfügung, auch diese wurde jedoch nicht bezahlt. So erging dann schließlich am , ohne weitere Kontaktaufnahme durch die Behörde eine Strafverfügung.

Gegen diese wurde Einspruch erhoben mit der Begründung, dass ich das Fahrzeug am gegenständlichen Ort nicht abgestellt habe. Die Behörde forderte mich daraufhin unter Strafandrohung auf bekanntzugeben, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Daraufhin gab ich bekannt, dass ich das Fahrzeug dort selbst abgestellt habe.

Daraufhin erging die gegenständliche Straferkenntis gegen mich.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

3. Beschwerdepunkt

Die Rechtswidrigkeit der Straferkenntnis ergibt sich aus einem essentiellen Verfahrensfehler. Folglich wird die gesamte Straferkenntnis angefochten.

4. Begründung

Die Behörde hat, mit Ausnahme der Lenkerauskunft, bis heute keine anderen Ermittlungstätigkeit erkennen lassen. Folglich stützt sich das gesamte Verfahren auf diese Auskunft. Eine Lenkerauskunft die erst im laufenden Verfahren, insbesondere nach dem der Beschuldigte bestreitet selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, an den Zulassungsbesitzer gerichtet wird, verletzt das Recht zu Schweigen und sich nicht selbst bezichtigen müssen. Dem Beschuldigten bleibt, ohne sich strafbar zu machen, gar keine andere Wahl als unter Zwang eine Verwaltungsübertretung zuzugeben.

Wie bereits (unter anderem) im Erkenntnis des OÖ UVS vom (vgl. VwSen-130629/2/Wei/Sta) festgehalten wurde, zählt zu den Rechten, die aus Art. 6 EMRK abgeleitet werden, auch das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen ("remo tenetur"). Danach ist es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, den Beschuldigten zu überführen, ohne hierfür auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druckmittel gegen den Willen des Beschuldigten erlangt wurden.

Mittlerweile gibt es zur Grundrechtsproblematik im Zusammenhang mit Lenkerauskünften eine Judikaturlinie des EGMR, die den Wesensgehalt des Art 6 EMRK konkreter festlegt.

Im Fall Weh gegen Österreich (vgl MRK 2004/24 in ÖJZ 2004, 853 ff) hatte der EGMR mit Urteil vom , Beschw Nr. 38544/97, eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK nur knapp (4:3 Stimmen) mit der Begründung verneint, dass nach den konkreten Umständen des Falles nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Beschwerdeführers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn bestanden habe. Ohne ausreichend konkrete Verbindung zu einem Strafverfahren sei der Zwang zur Erlangung von Informationen kein Problem. In der Begründung wies der Gerichtshof auf seine Judikatur hin, wonach das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens verbiete.

Im Fall Weh wurde zu keiner Zeit ein Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit gegen den Beschwerdeführer geführt. Dieses Verfahren sei gegen unbekannte Täter geführt worden, als der Beschwerdeführer zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG aufgefordert wurde. Somit habe der Fall nicht die Verwendung von unter Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betroffen. Nichts weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer "wesentlich berührt" war, sodass er als der Straftat beschuldigt isd Art 6 Abs 1 EMRK angesehen hätte werden können. Er sollte nur als Zulassungsinhaber Auskunft erteilen, wer sein Fahrzeug gelenkt hatte. Er sei auch nur deshalb nach dem § 103 Abs 2 KFG bestraft worden, weil seine Informationen wegen der fehlenden Adresse des Lenkers unzureichend waren.

Diese Begründungslinie setzte der EGMR im Fall Rieg gegen Österreich mit Urteil vom , Beschw Nr. 63207/00 (vgl MRK 2006/7 in ÖJZ 2006, 342), unter Bezugnahme auf den Fall Weh fort und verneinte mit 5:2 Stimmen eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK. Wieder ging es um eine Lenkerauskunft nach dem § 103 Abs 2 KFG, die eine Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Abermals war dem Gerichtshof die Feststellung wichtig, dass ein solches Strafverfahren weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach gegen die Beschwerdeführerin geführt worden sei. Nichts weise daher darauf hin, dass die Bf als auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin "wesentlich berührt" und als der Straftat iSd Art 6 Abs 1 EMRK angeklagt anzusehen war. Der Fall unterscheide sich nicht vom Fall Weh.

Im Fall Mavromatis gegen Österreich (MRK 2006/2 in ÖJZ 2006, 39) wies der EGMR die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück und verwies dabei auf den Fall Weh. Da gegen die Bf kein Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit geführt worden war, sei sie nicht "wesentlich berührt" und als einer Straftat angeklagt anzusehen gewesen.

Aus den oben dargestellten Entscheidungen des EGMR ist aber nach Ansicht des OÖ LVwG (vgl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH) als - positiv formulierter - gemeinsamer Tenor abzuleiten, dass die Verwendung von unter Zwang erlangten Informationen gegen den Auskunftspflichtigen in einem anhängigen Strafverfahren unzulässig ist, weil der Betroffene unter diesen Umständen als isd Art 6 Abs. 1 EMRK angeklagt angesehen werden muss und damit "wesentlich berührt" wird.

Die Belangte Behörde hat ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen, dass ich das Fahrzeug am 21.01. am Kagraner Platz abgestellt habe und hat es unterlassen vor Einleitung eines Strafverfahrens, namentlich im Administrativverfahren, den Täter zu ermitteln, obwohl sie ex lege dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 49a Abs. 6 VStG).
Erst als ich bestritten habe selbst gefahren zu sein, hat die Behörde einen Täter ermittelt.

Nach Einleitung des Strafverfahrens darf kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden und es dürfen rechtswidrig entgegen dem Verbot des § 32 Abs. 2 AVG iVm Art 6 Abs. 1 EMRK gewonnene Beweisergebnisse nicht verwertet werden.

Ich darf darauf hinweisen, dass es zu dieser Fallkonstellation bereits Judikatur der Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichte gibt:

UVS Vorarlberg UVS-1-774/04
UVS Steiermark 30.6-28/2006
UVS Steiermark 30.6-120,121/2005-9
OÖ VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se
OÖ VwSen-130629/ZÄNEI/Sta
BFG RV/7500005/2016
BFG RV/7500431/2016
BFG RV/7500488/2016
LVwG-400038/2/MS/HUE/SH
LVwG-S-522/001-2019"

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am in der zur Beanstandungszeit linearen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kagraner Platz 6, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. an der Tatörtlichkeit blieb unbestritten.

Zur Beanstandungszeit 17:31 Uhr durch den Meldungsleger der Parkraumüberwachung war im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Damit steht fest, dass zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorlag.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht der Transaktionen m-parking.

Dass die Beanstandung um 17:31 Uhr erfolgt ist, steht an Hand der auf dem sogen. PDA-Gerät (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigedaten fest.

Diese Feststellungen basieren auf den vom Kontrollorgan am elektronischen Überwachungsgerät (sogen. PDA's erfassten Daten) erfassten Daten. Auf diesen Geräten wird dem Kontrollorgan im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit vorgegeben. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist dadurch ausgeschlossen.

Dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten kein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist durch die Abfrage "Handy-Parken" erwiesen.

Der Abstellort ist durch eines der zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos dokumentiert.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, welcher auf Grund seines abgelegten Diensteides unter Wahrheitspflicht steht, nicht zu folgen.

Das Gericht sieht es gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass die Bf. die ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Damit hat die Bf. die objektive Tatseite für die Strafbarkeit verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher angeführten Tatzeit in der zur Beanstandungszeit linearen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kagraner Platz 6, ohne gültigen Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage zu bejahen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zu den Beschwerdeinwendungen:

Die Bf. wirft der Behörde in ihrer Beschwerde essentielle Verfahrensfehler vor, da diese mit Ausnahme der Lenkerauskunft bis heute keine andere Ermittlungstätigkeit erkennen habe lassen und sich das gesamte Verfahren auf die Auskunft gestützt habe.

Eine Lenkerauskunft, die erst im laufenden Verfahren, insbesondere nach dem der Beschuldigte bestreitet selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, an den Zulassungsbesitzer gerichtet werde, verletze das Recht zu schweigen und sich nicht selbst bezichtigen müssen. Dem Beschuldigten bleibe, ohne sich strafbar zu machen, gar keine andere Wahl als unter Zwang eine Verwaltungsübertretung zuzugeben.

  • Ermittlungstätigkeit, Beweiswürdigung durch die Behörde

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes, was bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. ua. , ).

Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. zB , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (vgl. zB , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt es nicht als rechtswidrig, wenn die Verwaltungsbehörden den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, solange dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maß nachgekommen ist.

Wie schon festgestellt, ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht der Transaktionen m-parking.

Weiters hat die Behörde, nachdem die Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung zunächst die Lenkereigenschaft bestritt, die Bf. mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft aufgefordert und nannte die Bf. sich selbst als Lenkerin zur Tatzeit.

  • Lenkerauskunft im Verhältnis zum "Nemo tenetur" Grundsatz

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen habe, dass sie das Fahrzeug am am Kagraner Platz abgestellt habe. Sie habe es unterlassen vor Einleitung eines Strafverfahrens, namentlich im Administrativverfahren, den Täter zu ermitteln, obwohl sie ex lege dazu verpflichtet gewesen wäre (Verweis auf § 49a Abs. 6 VStG). Erst als sie die Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestritten habe, habe die Behörde einen Täter ermittelt. Nach Einleitung des Strafverfahrens dürfe kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden und es dürften rechtswidrig entgegen dem Verbot des § 32 Abs. 2 AVG iVm Art 6 Abs. 1 EMRK gewonnene Beweisergebnisse nicht verwertet werden.

Hierzu wird Folgendes ausgeführt:

Obwohl die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (wie ihre Vorgängerbestimmung § 1a) nicht so wie § 103 Abs. 2 KFG im Verfassungsrang steht, ist sie durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, gedeckt.

Diese Verfassungsbestimmung lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Vorgängerbestimmung zu § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Regelung iSd zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat ermächtigt, derartige Auskünfte wie im gegenständlichen Fall von der Bf. zu verlangen.

Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. , 96/17/0425 sowie 96/17/0348, ; ).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist:

"…b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen.

Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident..."

Selbstbezichtigungsverbot kein absolutes Recht

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis , zum Schweigerecht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) sei aber kein absolutes Recht, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit habe der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde könnten eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt würden. Ein solcher Eingriff sei aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art. 6 EMRK, mwN).

Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht nur diese Bestimmung zitiert, sondern auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) zu Art II verwiesen: "Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen."

Verfahrensstadium zur Zeit der Lenkererhebung - Judikatur des EGMR

Weder die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, noch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 äußern sich zu der Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Lenkererhebung vorgenommen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis , zu einem vergleichbaren Sachverhalt die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren als Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, qualifiziert - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):

"Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit "wesentlich berührt". Deswegen steht der Grundsatz des "nemo tenetur" der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden. Die belangte Behörde hätte somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellt einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, dar."

Allerdings hat der EGMR in seiner späteren Rechtsprechung, die von (und den Folgeentscheidungen) nicht mehr zitiert wird, keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird. So hat der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran, Francis,Lückhof und Spanner festgestellt, dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch Reiter, Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen gemäß Art 6 EMRK ("Nemo tenetur se ipsum accusare"), RZ 2010, 103):

In seinem Grundsatzurteil EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, hat der Gerichtshof nach einer detaillierten Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zunächst nochmals betont, dass das Erfordernis, ein bestimmtes Faktum anzugeben, nämlich wer der Lenker des Kfz war, für sich allein keine Anschuldigung bedeutet.

Der Gerichtshof lehnte die Auffassung ab, dass das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit absolute Rechte seien und verwies auf die Ausführungen des Kronrats im Fall Brown gg Stott, einem innerstaatlich im Vereinigten Königreich geführtem Verfahren, wonach der Zwang zur Lenkerauskunft dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens der Zulassungsinhaber bzw. Lenker von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, das der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen (ebenso wie etwa beim Besitz von Waffen, die geeignet sind, ernste Verletzungen hervorzurufen) Rechnung trägt.

Zusammenfassend sah der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis durch die Lenkerauskunft nach § 172 des (britischen) Straßenverkehrsgesetzes 1988 das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt, trotz Verurteilung wegen Schnellfahrens.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. zB EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich).

Zu beachten ist in den Fällen Weh und Rieg gegen Österreich allerdings, dass gegen diese Personen keine Verfolgung wegen des der jeweiligen Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Grunddeliktes erfolgte, sondern ein Strafverfahren weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach geführt wurde (vgl EGMR . Nr. 63207/00, Rieg gegen Österreich).

In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass der EGMR betreffend Lenkererhebung in seinem Urteil vom , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich Folgendes - unter Verweis auf die Fälle O'Halloran und Francis - ausgesprochen hat:

"Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Bf. bringen vor, dass in Fällen, in denen der Zulassungsbesitzer der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, als das Verkehrsdelikt begangen wurde, § 103 Abs. 2 KFG ihn unter Androhung eines Bußgelds verpflichte, sich selbst zu belasten.

Der GH stellt fest, dass er erst kürzlich den Fall O'Halloran und Francis/GB geprüft hat, der ähnliche Fragen aufwarf. Wie der GH feststellt, steht die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK außer Streit. Der ZweitBf. war eindeutig einer Straftat "angeklagt" (charged), da ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Parkvergehens gegen ihn anhängig war, als er aufgefordert wurde, die Identität des Lenkers offenzulegen. Bezüglich des ErstBf. stellt der GH fest, dass ihn die Behörde am darüber informierte, dass eine Ordnungswidrigkeit mit seinem Auto begangen worden war und er in diesem Zusammenhang die Identität des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben habe. Der GH sieht kaum Unterschiede zwischen seiner Situation und jener der Bf. im Fall O'Halloran und Francis/GB, die über die beabsichtigte Strafverfolgung des Lenkers informiert wurden, als sie zur Lenkerauskunft aufgefordert wurden. Der ErstBf. war daher wesentlich betroffen von der Aufforderung zur Lenkerauskunft und wurde somit "angeklagt" (charged) im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in Art. 6 EMRK.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall insofern jenem des Herrn Francis, als beide Bf. den Namen und die Adresse des Fahrers nicht bekannt gaben und daher wegen der Verletzung ihrer Auskunftspflicht verurteilt wurden.

Der GH verweist auf den Fall O'Halloran und Francis/GB, wo er feststellte, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellte. Er betonte, dass die Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren iSd. Art. 6 EMRK vorliegt oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In diesem Fall akzeptierte der GH, dass der dort ausgeübte Zwang direkter Natur war, er verneinte jedoch eine Verletzung des Art. 6 EMRK.

Der GH wird prüfen, ob dieselben Erwägungen in den vorliegenden Fällen anzuwenden sind. Er wird die im Fall O'Halloran und Francis/GB aufgestellten Kriterien unter den Umständen des vorliegenden Falles und bezüglich der Vorschriften des österreichischen Rechts anwenden. Die maßgeblichen Kriterien sind die Art und das Ausmaß des Zwangs, der angewendet wurde, um Beweise zu erlangen, die Existenz von irgendwelchen Schutzvorrichtungen im Verfahren und die Verwendung des auf diese Weise beschafften Materials.

Zur Natur des Zwangs, der ausgeübt wurde, um diese Informationen zu erhalten, stellt der GH fest, dass dem ErstBf. klar sein musste, dass die Missachtung der Verpflichtung zu Konsequenzen führen würde, wie etwa zur Auferlegung einer Geldstrafe. Der GH akzeptiert, dass in beiden Fällen der Zwang direkter Natur war. Die Bf. waren unter Androhung einer Geldstrafe verpflichtet, den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hatte, bekannt zu geben. ... Die Tatsache, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen einhergehen mit Ersatzfreiheitsstrafen, ändert nichts an der Beurteilung.

Eine weitere Ähnlichkeit mit dem Fall O'Halloran und Francis/GB ist die begrenzte Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG und § 1a des Wiener ParkometerG erlaubt wird. Aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass er im Fall Weh/A bereits festgestellt hat, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei. Ähnlich wie im Fall O'Halloran und Francis/GB gab es auch im vorliegenden Fall gewisse Schutzmaßnahmen. Erstens besagt § 103 Abs. 2 KFG, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Information nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen.

Zweitens unterliegt der Zulassungsinhaber nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf seiner Fahrlässigkeit beruht....

Daher sieht der GH keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung zu gelangen als im Fall O'Halloran und Francis/GB, nämlich, dass der Wesensgehalt des Rechts der Bf. zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt wurde.

Daher liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig)."

Im Fall Krumpholz gg. Österreich, in dem der Beschwerdeführer zunächst wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde, letzteres Strafverfahren allerdings eingestellt wurde, entschied der Gerichtshof (EGMR , Nr. 13.201/05, Krumpholz gg. Österreich), dass die Pflicht zur Lenkerauskunft als solche nicht unvereinbar mit der EMRK sei. Ihre Verweigerung unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörden. Lägen aber keine Hinweise darauf vor, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrsübertretung gelenkt hat, dürfe vom Fahrzeughalter nicht der Beweis verlangt werden, dass nicht er selbst die Verkehrsübertretung begangen hat.

Es verstoße auch für sich nicht gegen Art. 6 EMRK, aus dem Schweigen eines Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, aber es müsse die Frage einer möglichen Verletzung im Lichte sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Behauptete der Bf, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit nicht in Österreich gewesen zu sein und den Lenker nicht nennen zu können, weil das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt worden sei, sei in einer solchen Situation nach Ansicht des Gerichtshofes nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Bf selbst der Lenker gewesen sei. Die Beweislast dürfte nicht von der Anklage zur Verteidigung verlagert werden.

Im Ergebnis ist es daher konventionsrechtlich nicht geboten, abweichend von der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ) eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.

Jüngste Judikaturlinie

Zu diesem Ergebnis kommt auch das ausführliche Erkenntnis des sowie die BFG Erkenntnisse vom , RV/7501026/2016 und vom , RV/7501337/2016.

Dies entspricht, soweit im RIS ersichtlich, auch der (nur teilweise veröffentlichten) Judikatur der Landesverwaltungsgerichte (vgl. etwa LVwG Salzburg , LVwG-4/2114/12-2015). So wurde etwa in dem den Erkenntnissen LVwG Niederösterreich , LVwG-MD-13-1321, und LVwG Niederösterreich , LVwG-S-486/001-2014, zugrundeliegenden Verfahren der Bf sowohl wegen des Grunddelikts als auch wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft, das LVwG hat sich diesbezüglich auch mit der vorzitierten Judikatur des EGMR auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. ) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeute, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bilde.

Auch unter dem Blickwinkel der Art 47 und 48 GRC, sofern diese anwendbar sein sollten, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, wonach durch die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (hier: nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt ist, keine Bedenken (vgl. LVwG Tirol, , LVwG-2013/12/1919-2).

Auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren schließt sich das Bundesfinanzgericht dieser jüngsten Judikaturlinie an, dass eine Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zulässig ist.

Andernfalls würde weder dem grundsätzlichen rechtspolitischen Gedanken der Strafverfolgung entsprochen noch wäre das Wiener Parkometergesetz vollziehbar.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden.
Die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.

Die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise










§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500656.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at