Sanierung eines Weges mit nicht qualitätsgesichert aufbereitetem Material
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Arneitz & Dohr Rechtsanwälte, Peraustraße 2/5, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom betreffend Altlastenbeitrag, Zl. 420000/03276/2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03276/2015, wurde für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2010 in Höhe von € 328,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. am vom Unternehmen ***1***, 40,1 Tonnen Betonbruch bezogen und zum Zwecke der Sanierung eines Weges verwendet habe. Bei dem verwendeten Material handle es sich um Abfall, für den weder vom Bf., noch von ***1*** der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems erbracht werden konnte.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG vorliege, da die Firma ***1*** über ein derartiges Qualitätssicherungssystem verfügt habe. Der Bf. verwies auf ein Gutachten der Firma ***2*** vom , GZ. ***3***, welches die untersuchten Baurestmassen der Qualitätsklasse B zuordnete. Bei den vom Bf. verfüllten Baurestmassen habe es sich um das untersuchte Material gehandelt, allerdings würden für sämtliche von der Firma ***1*** veräußerte Materialien derartige Gutachten vorliegen. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03026/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Unternehmen ***1*** vom Zollamt Klagenfurt Villach eine Betriebsprüfung durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass das Unternehmen ***1*** in den Jahren 2008 bis 2013 über kein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsplans (BAWP) verfügte. Hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei dem vom Bf. verfüllten Material um jenes handelt, das mittels Gutachten überprüft wurde, da die Nämlichkeit des Materials nicht gegeben sei. Wer eine Befreiung von der Beitragspflicht in Anspruch nehmen wolle, dem obliegt es nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Einbaus des Materials alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung vorlagen.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sämtliche Materialien im Unternehmen ***1*** überprüft und über sämtliche Materialien Gutachten vorliegen würden. Das Unternehmen verfüge über ein Qualitätssicherungssystem, welches eine gleichmäßige Qualität gewährleiste. Der Bf. verwies in diesen Zusammenhang auf das beim Zollamt Klagenfurt Villach anhängige Verfahren betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen für die Firma ***1***.
Am stellte ***1*** einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, die Behörde möge gemäß § 10 Abs.1 Z.2 ALSAG feststellen, ob die von ihm hergestellten und selbst verfüllten Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen. Von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land wurde über diesen Antrag nicht abgesprochen. Vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft DI ***4*** wurde im Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben, wonach die Baurestmassen Abfall seien, da sie im Zuge von Bauvorhaben angefallen sind und zur Entsorgung auf den Zwischenlagerplatz der Firma ***1*** verbracht wurden. Die vorgelegten Prüfberichte seien zur Erfüllung der Kriterien an ein Qualitätssicherungssystem nicht ausreichend. Im Detail wurde ausgeführt, dass eine zeitliche Zuordnung der Prüfberichte zu den angeführten Jahresmengen nicht möglich sei und Nachweise der Verwertung innerhalb von 3 Jahren sowie Mengen- und Zeitangaben, die vor Ort einer Verwertung zugeführt wurden, fehlen würden. Der Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG wurde von ***1*** am zurückgezogen.
Zur gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft DI ***4*** wurde der Bf. mit Schreiben vom um eine Stellungnahme ersucht. In der Äußerung vom teilte der Bf. mit, dass es nach seinem Kenntnisstand nicht zutreffend sei, dass es der Firma ***1*** nicht gelungen sei, die für die Beitragsfreiheit erforderliche Voraussetzung des Qualitätssicherungssystems zu erfüllen, da mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/4200080/2015 vom den Beschwerden des ***1*** betreffend die die Jahre 2008, 2009 und 2010 Folge gegeben wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom verwies die Vertreterin des Bf. auf die bisherigen Schriftsätze und beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Vertreter des Zollamtes Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
***1*** ist ein Einzelunternehmer, der im Bereich Transport und Erdbewegungen tätig ist und ein Zwischenlager für Bodenaushub und Baurestmassen betreibt, welches auch das Brechen von Baurestmassen umfasst.
Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Zollamtes Klagenfurt Villach vom wurde im Betrieb des ***1*** eine Außenprüfung durch das Zollamt Klagenfurt Villach durchgeführt und in einer anlässlich der Schlussbesprechung am aufgenommenen Niederschrift, Zl. 420000/100269/2014, festgestellt, dass Materialien (Bodenaushub, Gleisschotter, Asphaltaufbruch, Betonabbruch, Bau- und Ziegelschutt) entweder an Abnehmer (Anlage III der Niederschrift) weiterverkauft wurden, oder aber Material, welches nicht weiterverkauft werden konnte, laufend in die Randwallschüttung des Zwischenlagerplatzes sowie in die Schüttung der Bermen des ehemaligen Steinbruchs im Norden der Betriebsanlage eingebracht wurde.
Die Baurestmassen sind im Zuge verschiedener Bauvorhaben angefallen und wurden zur Entsorgung auf den Zwischenlagerplatz des ***1*** verbracht. Aufzeichnungen über die einzelnen Zu- und Abgänge des Materials wurden nicht geführt, die Massenbilanz wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach im Rahmen der Betriebsprüfung erstellt.
Laut einem Prüfbericht der ***2*** vom , GZ. ***3***, wurde die mineralische Bausubstanz ***5*** untersucht, am Proben von einer Menge von 1.500 Tonnen Betonbruch entnommen und das Material der Qualitätsklasse B zugeordnet.
Am erwarb der Bf. 40,10 Tonnen Betonbruch von der Firma ***1***. Das Material wurde an der Wohnadresse des Bf. zur Aufbereitung eines bestehenden Weges verwendet. Der Einbau erfolgte durch den Bf. kurz nach der Lieferung im November 2010.
Laut einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landes Kärnten für Abfallwirtschaft DI ***4*** vom , Zl. ***6***, sind die von der Firma ***1*** gesammelten Baurestmassen im Zuge von Bauvorhaben angefallen und wurden zur Entsorgung auf den Zwischenlagerplatz des ***1*** verbracht, weshalb diese Abfall darstellen. Ein im Betrieb des ***1*** bestehendes Qualitätssicherungssystem konnte nicht nachgewiesen werden. Die vorgelegten Prüfberichte sind mangels der Führung von Aufzeichnungen zu den angeführten Jahresmengen nicht zuordenbar. Weiters fehlen auch Mengen- und Zeitangaben an qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen, die einer Verwertung zugeführt wurden.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200080/2015, wurde die Vorschreibung von Altlastenbeiträgen und Nebengebühren an den Beitragsschuldner ***1*** für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ersatzlos aufgehoben, da ***1*** der Tatbestand des Ablagerns von Baurestmassen in der Form des Zwischenlagerns ohne entsprechende gewerberechtliche Bewilligung zur Last gelegt wurde. Gemäß dem Erkenntnis des verstärkten Senates des GZ. Ro 2019/13/0006-11, existiert jedoch keine abgabenrechtliche Vorschrift, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfen.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind insbesondere hinsichtlich der Menge des Materials, des Zeitpunktes der Geländeverfüllung/Geländeanpassung und des Veranlassers der beitragspflichtigen Tätigkeit unbestritten. Für das Bundesfinanzgericht bestehen auch keinerlei Zweifel an den Ausführungen des Amtssachverständigen des Landes Kärnten für Abfallwirtschaft DI ***4*** in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom , Zl. ***6***. Auch im Verfahren GZ. RV/4200080/2015 (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ) wurde der Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems nicht erfolgreich geführt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).
Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial und der Erdaushub stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials bzw. des Erdaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG. Auch der Amtssachverständige des Landes Kärnten für Abfallwirtschaft DI ***4*** ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom zum Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen Materialien Abfall darstellen.
Das verfahrensgegenständliche Material wurde zur Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG verwendet und unterliegt daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht. Eine Ausnahme für mineralische Baurestmassen bestimmt § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG. Der Bestimmungen ist immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handelt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs.1a letzter Satz ALSAG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG (zB ).
Für die Frage, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist, wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen ist ein Rückgriff auf die Regelungen des BAWP zulässig, die technische Vorschriften darstellen und den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (zB , , Ra 2014/07/0031).
Zum verfahrensgegenständlichen Betonbruch ist zu bemerken, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung (zB , 2009/07/0208; , Ra 2014/07/0031; , 2013/07/0098) im Zusammenhang mit dem Einsatz von Baurestmassen von der fachlichen Relevanz des Inhalts des BAWP ausgeht. Der BAWP 2006 nennt in Abschnitt 4.4.1 die produkt- und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen, bezüglich der notwendigen Qualitätssicherung heißt es dort:
Bei der Herstellung der zu verwendenden Materialien ist eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels und beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.
Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss bereits im Zeitpunkt der des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein ().
Der Nachweis für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems im Betrieb des ***1*** konnte nicht erbracht werden. Wie auch der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft des Landes Kärnten DI ***4*** in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom ausführt, seien die vorgelegten Prüfberichte mangels der Führung von Aufzeichnungen zu den angeführten Jahresmengen nicht zuordenbar. Weiters fehlen auch Mengen- und Zeitangaben an qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen, die einer Verwertung zugeführt wurden. Somit konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Bf. bezogenen Betonbruch um das laut Prüfbericht der ***2*** vom untersuchte Material handelt. Die Beitragsbefreiung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG kann daher vom Bf. nicht in Anspruch genommen werden.
Den Betonbruch hat der Bf. zur Aufbereitung des bestehenden Weges seiner Hauszufahrt benötigt. Er ist daher Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.1 Z.3 ALSAG.
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist erst seit , BGBl. I Nr. 58/2017, als Beitragsschuldner heranzuziehen, wenn er die Vorgaben des BAWP oder der Recycling-Baustoffverordnung nicht eingehalten hat, und dies dem Beitragsschuldner gemäß § 4 Abs.1 nicht bekannt war. Diese Bestimmung ist wegen der Zeitbezogenheit des materiellen Rechts auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden vom Bf. nicht geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200141.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at