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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.02.2021, RV/7104953/2020

Die BAO enthält in Verbindung mit dem Zustellgesetz Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln. Eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die durch den damaligen Vertreter ***RA***, ***Adresse1***, 1090 Wien, eingebrachten Beschwerde vom , gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9 und 80 BAO des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , Steuernummer ***xxxx***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Am erging an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) als ehemaligen Vertreter der Firma ***F*** GmbH ein Haftungsvorhalt.

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In der durch ***RA***, Rechtsanwalt, eingebrachten Stellungnahme vom wurde u.a. ausgeführt, dass der Bf. ihn mit seiner rechtfreundlichen Vertretung bevollmächtigt habe und er um Zustellung aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke zu seinen Handen ersuche.

Der weitere Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

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Mit Bescheid vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma ***F*** GmbH, gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von € 91.410,50in Anspruch genommen.

Der Bescheid wurde an den Bf. direkt adressiert und zugestellt.

*****

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Haftungsbescheid Bescheidbeschwerde und führte aus:

Der Bf. habe in seiner vorläufigen Stellungnahme vom und nachfolgender Stellungnahme vom zum Vorhalt der beabsichtigten Erlassung dieses Haftungsbescheides erklärt, dass er Herrn ***RA***, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt habe und um die Zustellung aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke zu seinen Händen ersucht. Eine Zustellung sei daher nur noch zu Handen des ausgewiesenen Vertreters möglich.

Für die Wirksamkeit einer Zustellung sei es daher erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger, diesfalls sein Rechtsvertreter, zu dessen Handen zuzustellen sei, genannt sei (RIS-Justiz RS0106442, RS0083644; Stumvoll in Fasching/Konecny2II/2, § 7 ZustG Rz 17; Gitschthaler in Rechberger3§ 87 Rz 4). Das sei im gegenständlichen Bescheid nicht erfolgt, sondern sei als Bescheidadressat der vertretene Haftungspflichtige ohne Zustellung zu Händen des Vertreters ausgewiesen.

Ein Zustellmangel werde nur dann durch ein tatsächliches Zukommen der Sendung an den Empfangsberechtigten geheilt, wenn ihm die an ihn adressierte Sendung im Original ausgefolgt werde. Der Erhalt einer Kopie sei dem Zugang einer Originalausfertigung nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0083731 [T4]).

Die Zustellung sei daher nichtig, der Bescheid daher noch nicht zugestellt und damit auch noch nicht erlassen worden, weshalb er auch keine Rechtsfolgen zeitige.

Für den Fall, dass die Behörde von einer anderen, unzutreffenden Rechtsansicht ausgehe, erhebe der Bf. nachfolgende Bescheidbeschwerde:

Der Inhalt der Beschwerde wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 11-12/2014 und Anspruchszinsen 2009 und 2013 statt, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde gerügt worden sei, dass der gegenständliche Haftungsbescheid an den Abgabepflichtigen selbst und nicht an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO würden Erledigungen (insbesondere Bescheide) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben würden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt seien. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen sei, durch Zustellung.

Sei ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so habe die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschehe dies nicht, so gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei (§ 9 Abs. 3 ZustellG).

Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO könnten im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen würden gemäß § 224 Abs.1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung betreffend die Einhebung der Abgaben geregelte Erlassung eines Haftungsbescheides sei somit eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO3, § 224 Tz 4). Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO gelte daher auch für Haftungsbescheide (Ritz, BAO3, § 103 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Bei Erlassung des Haftungsbescheides sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Adressierung an den Abgabepflichtigen vorgenommen worden. So sollte einerseits verhindert werden, dass weitere Verzögerungen eintreten und andererseits sollte dem Adressaten die nunmehr bestehende - durch die Haftungsinanspruchnahme zu seiner Abgabenschuld gewordene - Forderung des Finanzamtes an ihn, unmittelbar vor Augen geführt werden.

Im Übrigen wäre die Zustellung auch durch Einlassung geheilt worden.

Der Oberste Gerichtshof vertrete nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" worden sei, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen worden und es zu einer "Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS 0083731). Diese Auffassung habe der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w).

Im Beschluss vom , 7 Ob 75/04m, führe der OGH zu einer Unterhaltssache aus:

"Zwar ist eine Heilung "falscher Zustellverfügungen" nach § 7 ZustG nicht möglich (Stumvoll in Fasching2 II/2 § 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 17 mwN; vgl RIS-Justiz RS0106119). Der Unterhaltsberechtigte hat aber insofern dem Zustellinhalt gemäß reagiert (vgl Stumvoll aaO Rz 23), als er den Beschluss des Rekursgerichtes mit dem gegenständlichen - wie bereits gesagt als Revisionsrekurs zu qualifizierenden - Schriftsatz bekämpft. Damit ist die unterbliebene Zustellung "durch Einlassung" (Stumvoll aaO Rz 23) geheilt (RIS-Justiz RS0083731 [T 1 und T 2]; vgl Gitschthaler in Rechberger, ZP02 § 87 [§ 7 ZustG] Rz 9), wobei das Rechtsmittel des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die mangelhafte Zustellverfügung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist."

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und führe dazu im Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Ro2014/09/0059, aus:

"Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als "tatsächlich zugekommen" und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (vgl. OGH B , 8 Ob 69/07s)."

Die Abgabenbehörde sei der Ansicht, dass die Zustellung nach Bestimmungen des § 103 BAO an den Abgabenpflichtigen zu Recht erfolgt sei. Gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid sei - rechtzeitig - Bescheidbeschwerde erhoben worden, womit - entsprechend der obigen Ausführungen - auch eine Heilung durch Einlassung gegeben wäre und somit auch aus diesem Grund der Bescheid rechtsgültig zugestellt worden sei.

Nach Ansicht der Behörde sei jedoch die Zustellung ohnehin schon aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs 1 BAO rechtgültig erfolgt.

Die weiteren Ausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

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Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass das Mandats- und Auftragsverhältnis zwischen Herrn ***RA*** und ihm aufgelöst sei, weshalb ersucht werde, alle weiteren Schriftstücke an ihn direkt zuzustellen.

Der Vorlageantrag enthält keine weitere Begründung.

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Das Finanzamt legte die Beschwerde erst am dem Bundesfinanzgericht vor.

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Mit Vorhalt vom ersuchte das BFG den Bf. um Mitteilung, ob er das Original des Haftungsbescheides seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn RA ***RA***, übergeben habe und wenn nein, wie ***1*** Kenntnis über den Bescheidinhalt erlangt habe.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom führte der Bf. aus, dass Rechtsanwalt ***RA*** das Original des Haftungsbescheides nicht erhalten habe, sondern lediglich eine von ihn eingescannte und per E-Mail vom , 12:44 Uhr an ihn gesendete Kopie.

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Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 98 BAO sind, soweit in der Bundesabgabenordnung nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (in der Folge: ZustellG), vorzunehmen.

Die Anwendbarkeit des ZustellG im Abgabenverfahren ergibt sich auch aus dessen § 1 Abs. 1.

Nach § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dann, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (VwGH B , 94/14/0104).

Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung mit der Einreichung der Stellungnahme vom zum Haftungsvorhalt vom angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Zustellgesetz, Tz 23ff und die dort zitierte Judikatur).

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung betreffend die Einhebung der Abgaben geregelte Erlassung eines Haftungsbescheides ist somit eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO6, § 224 Tz 4). Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO gilt daher auch für Haftungsbescheide (Ritz, BAO6, § 103 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Bei Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung ist die unmittelbare Zustellung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO an den Vollmachtgeber nur dann zulässig, wenn dies zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist, somit insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient. Dabei obliegt es dem Finanzamt, derartige Zweckmäßigkeitsgründe aufzuzeigen (vgl. GZ. RV/1261-L/09).

In diesem Zusammenhang führte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom aus, dass einerseits verhindert werden sollte, dass weitere Verzögerungen eintreten und andererseits sollte dem Adressaten die nunmehr bestehende - durch die Haftungsinanspruchnahme zu seiner Abgabenschuld gewordene - Forderung des Finanzamtes an ihn, unmittelbar vor Augen geführt werden.

Das Bundesfinanzgericht kann dieser Argumentation nicht folgen, da nicht erkannt werden kann, weshalb durch die Direktzustellung eine Verzögerung verhindert werden bzw. eine Verfahrensbeschleunigung eintreten soll. Die Begründung der belangten Behörde stellt den Versuch dar, eine irrtümlich erfolgte Direktzustellung nachträglich zu rechtfertigen. Jedenfalls ging der Zweck des Vollmachtsverhältnisses, der im fachlichen Beistand zu sehen ist,mit der Direktzustellung verloren. Dass die Verhinderung von Verzögerungen nur eine zweckgerichtete Argumentation der belangten Behörde ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom erst am erging und die Vorlage der Beschwerde aufgrund des Vorlageantrages vom erst am erfolgte.

Der weiteren Begründung der Ermessensentscheidung, dem Adressaten sollte die nunmehr bestehende - durch die Haftungsinanspruchnahme zu seiner Abgabenschuld gewordene - Forderung des Finanzamtes an ihn, unmittelbar vor Augen geführt werden, ist entgegenzuhalten, dass diese allgemein gehaltene Formulierung zur Folge hätte, dass jeder Haftungsbescheid ungeachtet einer erteilten Vollmacht an den Vollmachtgeber zuzustellen wäre.

Das Finanzamt hat somit keine tauglichen Zweckmäßigkeitsgründe für die Direktzustellung des Haftungsbescheides an den Vollmachtgeber aufgezeigt.

Auf Grund der Aktenlage sind somit keine Gründe ersichtlich, die eine direkte Zustellung des Haftungsbescheides als zweckmäßig erscheinen lassen.

Demzufolge wäre der Haftungsbescheid vom an den Vertreter zuzustellen gewesen.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa ; sowie im Ergebnis bereits ). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. ; nochmals ).

In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen.

Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid zurückzuweisen (;, 93/17/0318; vgl auch Ritz, BAO6, Tz 8 zu § 260).

Im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO von der Durchführung der im Vorlageantrag vom beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschluss weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104953.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAC-26683