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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.01.2021, RV/7500018/2021

Zurückweisung in einer Parkometerangelegenheit mangels Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/206700805076/2020, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 50 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom , MA67/20670080576/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Einspruch der Frau ***2*** vom gegen die Strafverfügung vom , MA67/206400805076/2020, mit der über Frau ***1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 sowie im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt worden war, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbescheid gegen Frau ***1*** wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sie haben gegen die Strafverfügung vom mit Schreiben vom Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.

Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"anbei sende ich Ihnen die Verfahrensanordnung zurück, mit der Bitte diese an folgende Anschrift erneut zu senden:

[...]

Da der dafür verantwortliche Mitarbeiter nicht mehr bei uns beschäftigt ist, können wir den Betrag auch nicht begleichen.

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

***Bf1***"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Frau ***1*** unbestrittener Maßen exklusive Adressatin des von Frau ***Bf1***, der Beschwerdeführerin, bekämpften Zurückweisungsbescheides ist.

Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 B-VG:

"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"

Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zurückweisungsbescheid richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat des Bescheides, nämlich Frau ***1***, sondern Frau ***Bf1***, im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Das ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Textierung der Beschwerde, die von der E-Mailadresse der Beschwerdeführerin versendet wurde und auch sonst keine Hinweise darauf enthält, dass Frau ***Bf1*** im Namen der Frau ***1*** eingeschritten oder von dieser zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die Beschwerdeführerin mangels eines an sie gerichteten Zurückweisungsbescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, weshalb sie auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. , mwN).

§ 28 VwGVG normiert:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

§ 50 VwGVG normiert:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

§ 31 VwGVG normiert:

"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Folglich war die Beschwerde, welche sich mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen hat, mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500018.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at